Testo completo
- Urtheil vom 19. Februar 1886 in Sachen
Bern gegen Schaffhausen.
A. Am 23. Juli 1885 reichten die Landjäger Gehrig und
Zaugg in Bern gegen den Jakob Brütsch, Handelsmann in
Schaffhausen, Strafanzeige wegen einer (in Bern begangenen)
Ehrverletzung ein. Das Polizeirichteramt Bern stellte in Folge
dessen an das Verhöramt Schaffhausen das Ansuchen um Ein
vernahme des Angeschuldigten über den Inhalt der Strafan
zeige. Die Einvernahme fand durch das Bezirksgerichtspräsi
dium Schaffhausen statt, und es erhob dieses bei Rücksendung
der Akten dafür per Postnachnahme eine Gebühr von 5 Fr.
Das Polizeirichteramt Bern und später der Regierungsrath des
Kantons Bern ersuchten, mit Berufung auf das Bundesgesetz
vom 2. Februar 1872, um Rückerstattung dieses Betrages;
allein sowohl das Bezirksgerichtspräsidium Schaffhausen als der
Regierungsrath des Kantons Schaffhausen verweigerten dieselbe.
B. Mit Schriftsatz vom 4. November 1885 machte daher der
Regierungsrath des Kantons Bern die Sache unter Berufung
auf Art. 57 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundes
rechtspflege beim Bundesgerichte anhängig, indem er den An
trag stellte: Das Bundesgericht möchte die Regierung des Kantons
Schaffhausen verhalten, die durch das dortige Bezirksgerichts
präsidium für Einvernahme des Jakob Brütsch bezogene Gebühr
von 5 Fr. an das Polizeirichteramt Bern zurückerstatten zu
lassen. Zur Begründung führt er aus: Die Weigerung des
Regierungsrathes des Kantons Schaffhausen sei auf zwei ver
schiedene Momente begründet worden. Einmal werde die An
wendbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. Februar 1872 auf
den konkreten Fall bestritten, weil dasselbe nur auf die im
Bundesgesetze betreffend die Auslieferung von Verbrechern und
Angeschuldigten namhaft gemachten Fälle Bezug habe. In zweiter
Linie werde geltend gemacht, es handle sich um keine strafrecht
liche Streitsache. Allein weder die eine noch die andere dieser
Einwendungen sei begründet. Der Art. 1 des Gesetzes vom
2. Februar 1872 spreche ganz allgemein von Strafsachen, ohne
irgendwelche Einschränkung im Sinne von Art. 2 des Gesetzes
vom 24. Juni 1852; eine solche einschränkende Auslegung könne
auch nicht aus der Ueberschrift des ersterwähnten Gesetzes ge
folgert werden, da diese dasselbe vielmehr als Ergänzungsgesetz
bezeichne. Deutlich ergebe sich dieser Sinn des Gesetzes auch
aus der bundesräthlichen Botschaft vom 27. September 1871
(Bundesblatt 1871, III, S. 575 u. ff.), in welcher gesagt wird:
Der Fortbestand von Citationsgebühren und Sporteln in
Fällen, wo es sich nicht um eine Auslieferung handelt, ist da
her eine Anomalie und im Widerspruche mit jenem bundesge
setzlich aufgestellten Prinzipe, d. h. mit der Tendenz, alle
Gebühren auf ein Minimum zu reduziren, den Verkehr in
Kriminal und Polizeisachen zu erleichtern und das Rechnungs
wesen zu vereinfachen. Ehrverletzungen werden nun allerdings
nicht überall von der Kantonalgesetzgebung als Delikte behan
delt; es sei deßhalb auch anfänglich die bundesrechtliche Praxis
betreffend den Gerichtsstand in interkantonalen Fällen eine
schwankende gewesen. Seit langem habe sich aber dieselbe dahin
fixirt, daß, wenn in einem Kanton Ehrverletzungen wirklich als
Vergehen unter das materielle Strafrecht fallen, der Straf
richter des Begehungsortes zur Beurtheilung der Injurie kom
petent sei. Nun bedrohe das bernische Strafgesetzbuch die Ehr
verletzungen ausschließlich mit öffentlicher Strafe. Unter diesen
Umständen sei es irrelevant, daß nach dem Rechte des Kantons
Schaffhausen die Injurienklagen der Civilgerichtsbarkeit unter
stellt seien. Denn sobald der bernische Strafrichter als derjenige
des Begehungsortes kompetent sei, so liege nach Art. 1 des
Bundesgesetzes vom 2. Februar 1872 eine Strafsache vor, für
welche die Behörden des requirirten Kantons zur unentgelt
lichen Rechtshülfe verpflichtet seien; nicht der Gesichtspunkt des
Gegenrechtes mache hier Regel, sondern derjenige der Verpflich
tung aus dem Gesetz.
C. Der Regierungsrath des Kantons Schaffhausen bemerkt in
seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde: Es handle sich
eigentlich nur um die Frage, ob der Kanton Schaffhausen an
der Hand des Auslieferungsgesetzes sowie des Ergänzungsge
setzes vom 2. Februar 1872 verpflichtet sei, in Injurienhändeln
Einvernahmen u. dgl. unentgeltlich zu besorgen. Dies verneine
der Regierungsrath und zwar deßhalb, weil Ehrbeleidigungs
prozesse nicht zu den Strafsachen im Sinne des citirten Gesetzes
gehören. Möge dem Ergänzungsgesetze eine noch so große Trag
weite beigemessen werden, als äußerste Grenze werde doch die
zu ziehen sein, daß am requirirten Orte die vorzunehmende
Handlung von einem Organe der Strafjustiz beziehungsweise
der Polizei vorgenommen werden müsse, um auf unentgeltliche
Besorgung als Strafsache Anspruch erhalten zu können. Nach
199 des schaffhausenschen Strafgesetzbuches aber gelangen
Fälle der Verläumdung oder der Beschimpfung ohne vorherge
hende strafrechtliche Untersuchung mittelst friedensrichterlicher
Weisung an die Bezirksgerichte. Für das Beweisverfahren gelten
allerdings die Grundsätze des Strafprozesses. Allein da eine
strafrechtliche Untersuchung nicht stattfinde, so haben die schaff
hausenschen Untersuchungsbeamten, Polizeidirektion und Verhör
amt, in Injurienhändeln nichts zu thun; die Parteien seien
vielmehr an die Friedensrichter und Civilgerichte gewiesen. Ge
rade deßhalb sei das Gesuch des Richteramtes Bern vom Ver
höramte an das Bezirksgerichtspräsidium Schaffhausen als
kompetente Stelle übermittelt worden. Demnach werde beantragt:
Das Bundesgericht wolle das Rekursbegehren des Regierungs
rathes des Kantons Bern abweisen.
D. Replikando bemerkt der Regierungsrath des Kantons
Bern: Nach der Vernehmlassung des Regierungsrathes des
Kantons Schaffhausen reduzire sich der Streit zwischen den
beiden Kantonen auf die Frage, ob Art. 1 des Bundesgesetzes
vom 2. Februar 1872 auch für solche Rechtsverletzungen gelte,
welche der requirirende Kanton mit Strafe bedrohe, der requi
rirte dagegen nur als Civilunrecht behandle. Diese Frage sei
grundsätzlich zu bejahen; es komme nicht darauf an, ob das
objektive Strafrecht beider Kantone das betreffende Delikt kenne,
sondern die Pflicht zur unentgeltlichen Rechtshülfe bestehe allemal
dann, wenn der eine Kanton in einer Strafsache, d. h. in einer
nach seiner Gesetzgebung als Strafsache zu behandelnden Sache
die Mitwirkung eines andern Kantons in Anspruch zu nehmen
im Falle sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Vorschrift des Bundesgesetzes vom 2. Februar 187
betreffend Ergänzung des Auslieferungsgesetzes, daß in Straf
sachen die Kantone gegenseitig zu unentgeltlicher Besorgung von
Rogatorien verpflichtet seien, bezieht sich nicht nur auf solche
Straffälle, in welchen nach dem Gesetze vom 24. Juli 1852
die Auslieferungspflicht begründet ist, sondern überhaupt auf
alle Strafsachen. Dies zeigt sowohl der ganz allgemeine Wort
laut des Gesetzes als auch die Entstehungsgeschichte desselben
(s. die bundesräthliche Botschaft, Bundesblatt 1871, III, S. 575
zur Evidenz. Daß diese Vorschrift in Form eines Ergänzungs
gesetzes zum Auslieferungsgesetze aufgestellt wurde, ändert hieran
um so weniger etwas, als bekanntlich in Auslieferungsgesetzen
und Verträgen häufig auch Bestimmungen über gegenseitige
Rechtshülfe aufgenommen werden, welche sich nicht unmittelbar
auf die Auslieferung beziehen.
- Demnach erscheint aber die Beschwerde der Regierung des
Kantons Bern als begründet. Denn der Einwand der Regierung
des Kantons Schaffhausen, daß in concreto eine Verpflichtung
zu unentgeltlicher Rechtshülfe deßhalb nicht bestehe, weil es sich
um eine Injuriensache handle, Injuriensachen aber nach der
schaffhausenschen Gesetzgebung nicht als Strafsachen behandelt
werden, erscheint als unbegründet. Vorerst ist zu bemerken, daß
auch nach schaffhausenschem Rechte Ehrverletzungen mit öffent
licher Strafe bedroht sind (Art. 196 bis 198 des schaffhausen
schen Strafgesetzbuches), daß die Bezirksgerichte, welche dieselben
zu beurtheilen haben, nach 85 der Kantonsverfassung nicht
r Civil fondern auch Polizeistrafgerichte sind und daß end
lich für das Beweisverfahren in Ehrverletzungssachen nach 198
des Strafgesetzbuches die Grundsätze des Strafprozesses zur An
wendung kommen. Es ist daher nicht richtig, daß nach der
schaffhausenschen Gesetzgebung die Injurienfachen schlechthin, also
auch insoweit auf öffentliche Strafe geklagt wird, nicht als
Strafsachen behandelt werden. Die Besonderheiten, welche für
deren prozeßuale Behandlung nach 198 leg. cit. allerdings
gelten, vermögen diese Behauptung nicht zu rechtfertigen. So
dann aber ist überhaupt grundsätzlich der Regierung von Bern
darin beizutreten, daß es für die Verpflichtung zur unentgeltli
chen Rechtshülfe darauf ankommt, ob im requirirenden Kanton
ein Strafverfahren anhängig ist, ob also nach der Gesetzgebung
des requirirenden Kantons die betreffende Sache als Strafsache
behandelt wird. Denn durch die Rechtshülfehandlung soll ja die
Ausübung des Strafrechtes dieses Kantons, nicht diejenige
eines Strafrechtes des requirirten Kantons unterstützt werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde des Regierungsrathes des Kantons Bern
wird als begründet erklärt und es ist demnach der Regierungs
rath des Kantons Schaffhausen verpflichtet, die Rückerstattung
der durch das dortige Bezirksgerichtspräsidium für Einvernahme
des Jakob Brütsch bezogenen Gebühr von 5 Fr. an das Poli
zeirichteramt Bern zu veranlassen.
- Urtheil vom 19. Februar 1886 in Sachen Hugoniot.
A. Am 21. September 1884 entgleiste auf der Bahnstrecke
Morteau Schweizergrenze, welche der Paris- Lyon -Méditer-
ranée gehört, auf welcher aber damals die Jura Bern Luzern
Bahngesellschaft den Fahrdienst besorgte, ein Bahnzug; dabei
XII 1886
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