112 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschn
ndesverfassung.
domicile, et il n'est point allégué qu'il ait exercé ses droits
électoraux à Rolle postérieurement à Octobre 1884. La cir
constance que F. Eynard n a pas été soumis à l impôt mobi
lier à Genève jusqu en 1886 s explique par l allégation, en
tièrement digne de foi, que les autorités genevoises igno
raient alors le fait du transfert de son domicile sur le terri
toire de ce canton.
5° Le canion de Genève ne réclamant d'ailleurs point
l'impôt pour 1885, lequel a été perçu par le canton de
Vaud, il n y a point à rechercher où le défunt avait son do
micile pendant la dite année, mais uniquement où ce do
micile se trouvait au moment de son décès, soit le 20 Mars
1886.
Or il résulte des faits constatés ci-dessus que ce domicile
était incontestablement Genève.
Il est sans importance, à cet égard, que le régisseur des
biens de F. Eynard ait rempli au nom de celui-ci un formu
laire vaudois d'impôt mobilier pour 1886 ; c'est en effet sans
mandat que M. Duchosal a procédé à cet acte, et le dit im
pôt n a point été payé.
Au surplus, l'intention positive du défunt de transférer
son domicile à Genève ressort à l'évidence des déclarations,
produites au dossier, de MM. Duchosal, Baumann, syndic de
Rolle, et Georges Martinoni, au dit lieu, rapprochées des
faits déjà signalés.
A cela s ajoute que l Etat de Vaud déclare lui-même que
F. Eynard se trouvait au nombre des personnes résidant une
partie de l'année à Genève, et une partie dans le canton de
Vaud, et dont l impôt mobilier est partagé entre les deux
cantons au prorata du séjour du contribuable sur leur terri
toire respectif.
Or il paraît se justifier, encore à ce dernier point de vue,
que l'impôt sur la succession du défunt soit perçu par le
canton où celui-ci avait son domicile lors de son décès, alors
qu'il ne possédait plus ni appartement, ni objets mobiliers
quelconques sur le territoire de l'autre canton.
Par ces motifs,
IV. Gerichtsstand. N° 23.
Le Tribunal fédéral
prononce :
Le recours des hoirs Eynard est admis en ce sens que le
canton de Genève est seul autorisé à percevoir l impôt sur la
succession de feu W. Féodor Eynard, décédé à Genève le
20 Mars 1886.
IV. Gerichtsstand. Du for.
Unzulässigkeit der geistlichen Gerichtsbarkeit.
Inadmissibilité de la juridiction ecclésiastique.
23. Urtheil vom 2. April 1887 in Sachen
Stoppani und Genossen.
A. Am 1. September 1884 schloß der Bundesrath, in seinem
eigenen Namen und im Namen des Kantons Tessin, mit dem
Heiligen Stuhle ein (unterm 24. November gleichen Jahres
ratifizirtes) Uebereinkommen ab, zur Regelung der Kirchenver
hältnisse der Pfarreien des Kantons Tessin, kraft dessen (Art. 1)
genannte Pfarreien kanonisch von den Bisthümern Mailand
und Como losgetrennt und unter die geistliche Administration
eines Prälaten, mit dem Titel eines apostolischen Administra
tors des Kantons Tessin, gestellt wurden, dessen Ernennung
(Art. 2) durch den Heiligen Stuhl zu geschehen hatte. In
letzterer Hinsicht bemerkt jedoch das bei Abschluß des Ueberein
kommens errichtete Protokoll, daß mit Bezug auf die Wahl
der zum Amte eines apostolischen Administrators von Tessin
zu berufenden Person der Bundesrath sich auf die Mittheilung
beruft, welche S. E. der Kardinal Jakobini den 20. Oktober
1883 an Herrn Ragazzi, Präsidenten des Staatsrathes des
Kantons Tessin, gerichtet hat. Der Art. 3 des erwähnten
Uebereinkommens bestimmt schließlich, daß falls der Titular
vor der endgültigen Organisation der Kirchenverhältnisse der
Pfarreien des Kantons Tessin mit Tod abgehen sollte, der
Bundesrath, der Kanton Tessin und der Heilige Stuhl
114 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.
über die Verlängerung des durch die Uebereinkunft aufgestellten
Provisoriums verständigen werden.
B. Unterm 21. März 1886 nahm das Volk des Kantons
Tessin ein Gesetz über die Freiheit der katholischen Kirche und
die Verwaltung der Kirchengüter an, das der tessinische große
Rath am 28. Januar gleichen Jahres zu dem Behufe votirt
hatte, um die kantonale Gesetzgebung mit obigem Ueberein
kommen in Einklang zu bringen. Gegen dieses Gesetz haben
durch Eingabe vom 25./27. Mai 1886 die Herren L. von
Stoppani, R. Simen und Advokat E. Bruni, im Namen des
Comitato liberale cantonale ticinese, zugleich beim Bundes
gerichte und beim Bundesrathe staatsrechtliche Rekursbeschwerde
eingereicht, mit dem Begehren, es sei dasselbe, weil unter
verschiedenen Gesichtspunkten mit der Bundesverfassung im
Widerspruche sich befindend, aufzuheben. Die Gründe, worauf
die Rekursbeschwerde gestützt wird, bestehen wesentlich in Fol
gendem:
- Das angefochtene Gesetz verstoße gegen Art. 3 der Ueber
einkunft vom 1. September 1884 und Art. 50 Absatz 4 B. V.,
weil es ein neues Bisthum errichte.
- Es führe (durch Art. 2, 3, 4, 781, 18, 19, 74, 28
und 36), dem Art. 58 B. V. zuwider, die geistliche Gerichts
barkeit wieder ein.
- Es bezwecke eine Wiederherstellung der todten Hand und
involvire eine Verletzung der Eigenthumsgarantie, indem es
(durch Art. 5 und 6) die Kirchengüter den politischen Gemeinden
entziehe, um dieselben den neu zu gründenden Pfarreien zu
zuweisen.
- Es verletze den Grundsatz der Glaubens und Gewissens
freiheit (Art. 49 B. V.), weil es jeden aus dem Schoße der
römisch-katholischen Kirche austretenden Bürger seines Rechtes
auf das Miteigenthum der Kirchengüter beraube, sowie denje
nigen des Art. 49 Absatz 6 ibidem, weil es sämmtliche Ge
meinden, ohne Unterschied ob sie aus römisch Katholiken oder
aus Angehörigen anderer Konfessionen bestehen, verpflichten
wolle, zu den Pfarrkirchenkosten beizutragen.
- Es verletze die Vorschrift des Art. 51 B. V., indem es
IV. Gerichtsstand. No 23.
(Art. 9) sämmtlichen zur katholischen Kirche gehörenden frommen
Anstalten und Stiftungen die Handlungsfähigkeit gewähre.
6. Es thue den Rechten des Volkes und implicite auch der
Bundesverfassung dadurch Eintrag, daß es den Gemeinden ihr
wohlerworbenes Recht auf die Wahl der Pfarrer entziehe.
7. Es stelle zum Nachtheile der Gemeinden, in welchen Ka
pitel bestehen (Art. 7), hinsichtlich der Wahl der Pfarrer und
der Pfarrgemeinderäthe, eine dem in Art. 4 B. V. fanktionirten
Grundsatze der Rechtsgleichheit zuwiderlaufende Ausnahme von
der allgemeinen Regel auf.
8. Es verletze den Art. 43 B. V. dadurch, daß es dem Staats
rathe die Befugniß einräumt, die Streitigkeiten betreffend Aus
übung des Stimmrechtes in den Pfarrgemeindeversammlungen
u. s. w. (Art. 28) von sich aus, letztinstanzlich, also mit Aus
schluß des Rekursrechtes an den großen Rath, beziehungsweise
an die Bundesbehörden, zu entscheiden.
9. Es führe die veralteten geistlichen Immunitäten wieder
ein, indem es einerseits die Bestimmungen des Strafgesetzbuches
betreffend die von Geistlichen verübten strafbaren Handlungen
und andererseits das regierungsräthliche Placet aufhebe.
Die Rekurrenten berufen sich zuletzt noch ganz besonders auf
die Art. 2 und 50 Absatz 2 B. V. und erklären, sie wollen es
vollkommen der freien Würdigung durch die Bundesbehörden
überlassen, zu entscheiden, ob fragliches Gesetz in seiner Totali
tät, als mit unsern Einrichtungen, mit den Rechten der Bürger
und mit den Staatprärogativen unvereinbar, aufzuheben sei,
oder ob nur die einzelnen Bestimmungen desselben zu kassiren
seien, die der Rekurs als verfassungswidrig ansicht, in welch
letzterem Falle alsdann eine jede der angerufenen Behörden,
Bundesrath und Bundesgericht, über diejenigen zu urtheilen
haben werde, welche nach ihrem Dafürhalten in die Sphäre der
eigenen Kompetenz gehören.
C. Dieser Rekursbeschwerde haben sich in der Folge durch
sachbezügliche Erklärungen zu Handen des Bundesgerichtes an
geschlossen die Munizipalräthe von 26 Gemeinden: Lugano,
Semione, Pontetresa, Sentilino, Berzona, Parzallo, Biasca,
Gresso, Arogno, Marojjia, Melano, Rovio, Brusino Avizio,
U 188
116 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.
Novarzano, Brissago, Moreote, Chiasso, Covagnago, Medeglia,
Mergoscia, Mairengo, Someo, Bosco, Comologno, Viganello,
Novaggio; 42 Bürger aus Loco, 135 aus Intragna und 113
aus Locarno, ferner die Vereine la Ticinese in St. Francisco,
Guglielmo Tell in London, la Franscini in Paris.
D. In seiner Antwort vom 15. Oktober 1886 stellte Pro
fessor Dr. König in Bern, aus Auftrag der Tessiner Regierung,
folgende Rechtsbegehren:
- Das Bundesgericht könne auf den Rekurs nicht eintreten:
- weil die Rekurrenten zu demselben nicht legitimirt seien;
- weil der Rekurs selbst nicht gegen die Verfügung einer
Kantonsbehörde gerichtet sei; c. weil derselbe nicht innert der
gesetzlichen Frist von 60 Tagen eingereicht worden sei.
- Eventuell es sei der Rekurs als unbegründet abzuweisen.
E. Unterm 8. letztverflossenen Januar reichte der Staatsrath
des Kantons Tessin eine Protestation von 29 Bürgern aus der
Gemeinde Bosco, im Maggiathal, ein, zu Gunsten des ange
fochtenen Kirchengesetzes und gegen den vom dortigen Munizipal
rathe erklärten Anschluß an die Beschwerde Stoppani und
Genossen.
F. Die Bestimmungen des fraglichen Kirchengesetzes, gegen
welches der Rekurs insbesondere gerichtet ist, lauten folgender
maßen:
Art. 1. Die tefsinischen Pfarrgemeinden sind der Administra
tion eines eigenen Ordinariates unterstellt.
Art. 2. Der Ordinarius (gegenwärtig apostolischer Admini
strator) übt eine geistliche Jurisdiktion im ganzen Gebiete des
Kantons aus.
Art. 3. Derselbe genießt vollständige Freiheit bezüglich der
Wahl seines Vikars und seines Kanzleipersonals, sowie hin
sichtlich der Veröffentlichung seiner Hirtenbriefe und anderer,
die Ausübung seines geistlichen Amtes beschlagender Akten
stücke.
Derselbe genießt ebenfalls volle Freiheit in Bezug auf die
Anordnung öffentlicher Gebete und anderer frommer Werke, sowie
in der Anordnung von Prozessionen, hinsichtlich der Regelung
IV. Gerichtsstand. Ne 23.
der Begräbnisse von Katholiken und der Ordnung aller andern
religiösen Funktionen.
Er ist ebenso vollkommen frei in Allem was Gründung,
inrichtung, Unterricht und Verwaltung des Seminars oder
der Seminarien des Kantons betrifft; er kann deßhalb die
Direktoren, Vorsteher und Professoren solcher Anstalten ernen
nen und entlassen.
Ihm steht die Wahl der Schulbücher für den katholischen Re
ligionsunterricht und die der Katecheten zu, welche den letztern
ertheilen sollen.
Ihm allein steht die Aufsicht über den Klerus in Allem zu,
was auf die kirchlichen Angelegenheiten Bezug hat.
Ueberhaupt kann der Ordinarius mit seinem Klerus und
Volke frei verkehren, wie diese mit ihm frei verkehren dürfen.
Art. 4. Kein Mitglied des Klerus kann in irgend einer, die
Vollziehung oder Verweigerung von Handlungen seines geist
lichen Amtes beschlagenden Angelegenheit oder in einem mit der
gesetzlichen Freiheit der Ausübung des geistlichen Amtes zu
sammenhängenden Falle bei den bürgerlichen Behörden in An
klagezustand versetzt und von letztern abgeurtheilt werden. Es
kann ihm auch von denselben keinerlei Strafe oder Buße, außer
für gemeine Verbrechen, Vergehen oder Uebertretungen, auferlegt
werden; die für alle Bürger geltenden bezüglichen Gewähr
leistungen und Vorschriften haben in jedem Falle auch für den
Klerus Geltung.
Ist ein Geistlicher schuldig erkannt, so darf er keinen andern
Strafen unterworfen werden als denen, die sich auf seine Eigen
schaft als Bürger beziehen.
Jedes Mal, wenn ein Mitglied des Klerus verhaftet oder in
Anklagezustand versetzt wird, ist der Ordinarius Seitens der
kompetenten Behörde davon zu benachrichtigen, damit derselbe
die Vorkehren geistlicher Natur, die von den Umständen erheischt
werden, treffen könne.
Art. 5. Die gegenwärtig bestehenden Pfarreien und Unter
pfarreien und diejenigen, die in Gemäßheit des vorliegenden
Gesetzes allfällig noch gebildet werden sollten, werden als mo
ralische Körperschaften erklärt.
118 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.
Art. 6. Den Pfarrgemeinden gehören unter Vorbehalt der
wohlerworbenen Rechte:
a. Die Güter des Pfrundeinkommens (congrua) und die
Pfarr und Unterpfarrkirchen.
b. Die zur Erhaltung und zum Dienste der Pfarr und
Unterpfarrkirchen bestimmten Güter der Kirchenaussteuer.
Art. 7. Die Berufung an eine Pfarr und Unterpfarrpfründe
geht in denjenigen Pfarrgemeinden, die keinen Kapiteln anver
traut sind, von der Kirchgemeinde aus und zwar entscheidet bei
der Wahl die Mehrheit der Stimmen aller römisch apostolisch
katholischen Bürger, welche die Pfarr oder Unterpfarrgemeinde
bilden, Stimmrecht haben und in der Versammlung anwesend
sind.
- Kapitelspfründen sind nach Maßgabe der kirchlichen
Gesetze und Vorschriften zu vergeben.
- Die Rechte der Patrone in den Patronatspfründen blei
ben aufrecht.
- Kein Gewählter kann eine Pfarrei oder Unterpfarrei
beziehen oder deren Leitung übernehmen, ohne vorher den Vor
schriften der Kirchengesetze nachgekommen zu sein.
Art. 8. Dem Ordinarius steht das ausschließliche Recht zu,
für vakant gewordene Seelsorgpfründen interimistisch und bis
zur endgültigen Wahl der Titulare zu sorgen.
Die von ihm ernannten geistlichen Verweser beginnen sofort
die Ausübung ihrer Funktionen; sie haben, falls sie an Ort
und Stelle wohnen, Nutznießung an allem Pfrundeinkommen
und zwar im Verhältniß zur Zeit während welcher sie das
Amt versehen.
Kann der geistliche Verweser oder derjenige, welcher interi
mistisch die vakante Pfarrei oder Unterpfarrei zu besorgen de
legirt ist, nicht an Ort und Stelle wohnen oder genießt er auf
der neuen Pfründe schon ein anderes Pfrundeinkommen, dann
ist er diesfalls berechtigt, von den Pfarrei oder Unterpfarreiein
künften eine angemessene Entschädigung, welche der Ordinarius
nach Anhörung des Kirchgemeinderathes bestimmt, zu beziehen.
Art. 9. Allen religiösen Institutionen und Stiftungen der
katholischen Kirche wird innert den Schranken und unter den
IV. Gerichtsstand. N° 23.
Garantieen der bestehenden Gesetze rechtliche Handlungsfähigkeit
zuerkannt.
Art. 10. Alle Kirchen, Bethäuser, kirchlichen Orte und Güter
sind der Aufsicht des Ordinarius unterstellt. Handelt es sich um
Güter, die zu öffentlichem Gebrauche bestimmt sind, dann ist
ohne Zustimmung der geistlichen Obrigkeit jede Beseitigung,
Veräußerung, Umtauschung derselben unzuläßig; solche Güter
dürfen ohne die Zustimmung der geistlichen Obrigkeit auch zu
keinem andern Gebrauche verwendet werden. Es gilt dies auch
vom Ertrage derselben.
Art. 18. In die Befugniß der Kirchgemeinde fallen:
- die Wahl des Pfarrers oder Vicepfarrers;
- die Wahl des Kirchenrathes, unter Berücksichtigung der
Vorschriften des Art. 13;
c. die Veräußerung oder Umtauschung der den Pfarr oder
Unterpfarrkirchen zugehörigen unbeweglichen Güter;
d. die Entscheidungen darüber, ob ein Prozeß anzuheben oder
zu führen sei, ob Schulden oder andere Verpflichtungen mit oder
ohne Hypothek auf Rechnung der Pfarrgüter kontrahirt werden
sollen;
e. die jährliche Prüfung und Genehmigung der Rechnungen
der Kirchgemeinde.
- Für die unter litt. c und d dieses Artikels aufgeführten
Verhandlungen bedarf es der Stimmen von zwei Dritteln der
in der Versammlung Anwesenden.
- Ein jeder die Vorschriften von litt. c und d dieses
Artikels beschlagender Beschluß ist ohne die Zustimmung des
Ordinarius oder dessen Delegirten ungültig.
Art. 19. Die Rechnungen der Pfarrgemeinde werden ebenfalls
alljährlich dem Ordinarius zur Genehmigung vorgelegt.
Art. 22. Die vorstehenden Bestimmungen sind nicht an
wendbar auf die Güter derjenigen Pfarreien, welche Kapiteln
anvertraut sind und von denselben stiftungsgemäß verwaltet
werden.
Art. 23. Die Bruderschaften und die andern religiösen, ka
nonisch konstituirten Genossenschaften verwalten ihre Güter
selbständig unter Aufsicht des Ordinarius oder dessen Delegir
120 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.
ten, dem sie über ihre Verwaltung und die Erfüllung allfällig
auf den Gütern lastenden Verpflichtungen jährlich Rechnung
abzulegen haben.
Art. 24. In keinem Falle können Ueberschüsse oder Einnah
menbestände, die für den Kultus bestimmt sind, ohne die Zu
stimmung des Ordinarius zu einem andern, öffentlichen oder
privaten, Gebrauche verwendet werden.
Art. 27. In jenen Pfarr oder Unterpfarrgemeinden, wo die
Pfrundeinkünfte und die Kultusausgaben ganz oder theilweise
von der Gemeinde geleistet resp. bestritten werden, bleiben,
unter Vorbehalt der Bestimmungen des Art. 49 B. V. die
gegenwärtig diesbezüglich geltenden Verträge und Gebräuche in
Kraft bestehen.
Art. 28. Anstände betreffend die Ausübung des Stimmrechtes
in den Pfarrgemeindeversammlungen, sowie bezüglich deren
Einberufung, der Abhaltung derselben, der Wahl des Kirchen
rathes und deren Verhandlungen, werden vom Regierungsstatt
halter, unter Vorbehalt des Beschwerderechts beim Regierungs
rathe und nach Mitgabe der für nicht streitige Administrativ
angelegenheiten geltenden Vorschriften entschieden.
Anstände dagegen, welche die Ausübung des Kultus betreffen,
gehören in die Kompetenz des Ordinarius.
Art. 29. Die bürgerlichen Behörden haben, auf Ersuchen,
die kirchlichen zu unterstützen, damit die Ordnung während
den kirchlichen Funktionen nicht gestört, die Pfarrherren und
Geistlichen in der Erfüllung ihrer Pflichten nicht verhin
dert und die in Uebereinstimmung mit gegenwärtigem Gesetze
getroffenen Verfügungen der kirchlichen Behörden ausgeführt
werden.
der Güter vakant gewordener
Art. 36. Die Verwaltung
Seelsorgepfründen wird vom Kirchenrathe besorgt, welcher dem
Delegirten des Ordinarius und der Kirchgemeindeversammlung
die Rechnungen vorlegt.
- Die Einkünfte vakanter Kanonikatspfründen werden vom
Vorsteher des Kollegialkapitels, welcher dem Ordinarius und
dem Kapitel Rechnung ablegt, verwaltet.
- Wenn die vakante Pfründe einem Privatpatronat ge
IV. Gerichtsstand. No 23.
hört, geschieht die Verwaltung durch die Patrone, welche dem
Ordinarius bezügliche Rechnung ablegen.
Art. 37. Durch das gegenwärtige Gesetz treten sammt allen
Gesetzen, Dekreten und Verordnungen, welche mit demselben
im Widerspruche stehen, außer Kraft
a. Folgende Bestimmungen des Strafgesetzbuches:
Ziffer 8 des Art. 25, 2 des Art. 101 und 2 des Art.
131;
das Wort ecclesiastica des 1 vom Art. 27, und die Worte
ministri del culto vom Art. 134;
der ganze Abschnitt V des litt. III, 2. Buch;
b. das bürgerlich kirchliche Gesetz vom 24. Mai 1855;
c. folgende Bestimmungen des Gemeindegesetzes:
Absatz 2 des Art. 2; Art. 37; das Wort sacristani des
Art. 52; litt. a von Ziffer VIII des Art. 73; die Worte
e l'impedire la celebrazione di feste od altre funzioni non
autorizzate des Art. 73, Ziffer VIII litt. c.; litt. i des Art. 80;
litt. c des Art. 133 bis auf die Worte orologi e campisanti;
litt. c des Art. 149 und das Wort benefici von litt. e des
gleichen Artikels.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Ueber die formellen Einreden:
Die rekursbeklagte Regierung bestreitet die Zuläßigkeit der
eingereichten Beschwerde in erster Linie aus dem Grunde, weil
dieselbe gegen ein von der gesetzgebenden Behörde erlassenes und
vom Volke angenommenes Gesetz gerichtet sei. Ein Gesetz, sagt
sie, enthalte nicht die Entscheidung eines konkreten Falles, son
dern eine allgemeine Norm, welche nicht in Rechtskraft er
wachse, auch wenn binnen 60 Tagen kein Rekurs dagegen er
griffen werde. Denn, wenn auch das Gesetz selbst unangefochten
bleibe, so sei gegen die einzelnen Anwendungen desselben doch
stets und zu jeder Zeit eine Beschwerde möglich. Ein Gesetz
könne daher nicht als eine von einer kantonalen Behörde er
lassene Verfügung betrachtet werden, gegen welche allein
staatsrechtliche Rekursbeschwerden gemäß Art. 59 O. G. beim
Bundesgerichte eingereicht werden dürfen. Das Bundesgericht
122 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.
hat aber schon wiederholt erkannt, daß unter den Verfügungen,
von welchen die citirte Gesetzesstelle spricht, auch kantonale Ge
setze zu verstehen seien und es liegt um so weniger Grund vor,
von der bisherigen Auslegung abzugehen, als bekanntermaßen
schon vor 1875 der Bundesrath und die Bundesversammlung
Rekurse gegen kantonale Gesetze wegen Verfassungswidrigkeit
derselben zugelassen haben und nichts darauf hinweist, daß das
Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege in
dieser Hinsicht etwas habe ändern und das Beschwerderecht
auf Entscheide kantonaler Behörden in konkreten Rechtsstreitig
keiten habe beschränken wollen. Daß auch die gesetzgebende
eine kantonale Behörde im Sinne des citirten Art. 59 ist,
steht außer Zweifel. Es ist zwar zuzugeben, daß dem gemeinen
Sprachgebrauche nach der Ausdruck Verfügung in der Regel
nicht auf Gesetze angewendet wird; allein derselbe läßt sich,
ohne daß demselben gerade Zwang angethan wird, doch auch
dahin auffassen, daß darunter überhaupt jeder Erlaß einer Be
hörde zu verstehen sei; für diese weitere Auslegung spricht über
dies nebst der bereits angeführten bundesrechtlichen Praxis auch
der Wortlaut des Art. 113 Ziffer 3 B. V., welcher allgemein
dem Bundesgerichte Beschwerden betreffend Verletzung verfas
sungsmäßiger Rechte der Bürger sowie über solche von Privaten
wegen Verletzung von Konkordaten und Staatsverträgen zur
Beurtheilung überweist. Die Einrede erscheint daher mit Be
zug auf die objektive Voraussetzung des staatsrechtlichen Re
kurses als unbegründet. Was dagegen die subjektive Berechtigung
zur Ergreifung desselben betrifft, so muß allerdings, wenn die
Beschwerde gegen ein Gesetz gerichtet ist, verlangt werden, daß
die rekurrirenden Personen oder Korporationen selbst unmittel
bar durch das angefochtene Gesetz in ihren verfassungsmäßigen
Rechten angeblich verletzt werden, und kann es dagegen nicht
genügen, daß eine solche Verletzung möglicherweise später, beim
Hinzutreten von Thatsachen, deren Eintritt, wenigstens der Zeit
nach, gänzlich ungewiß ist, eintreten kann. Es ist daher bei
jedem einzelnen Beschwerdepunkt, soweit dessen Beurtheilung
überhaupt in die Kompetenz des Bundesgerichtes fällt, zu un
tersuchen, ob durch die Gesetzesbestimmungen, welche den Gegen
IV. Gerichtsstand. No 23.
stand desselben bilden, verfassungsmäßige Rechte der Rekurrenten
selbst verletzt seien.
2. Innert diesen Schranken und unter dem obenbezeichneten
Vorbehalte müssen die Rekurrenten als zum Rekurse legitimirt
angesehen werden und erscheint die zweite Einrede der Rekurs
beklagten, welche die Legitimation der Rekurrenten beschlägt, als
unbegründet. Allerdings bildet das Komite des liberalen Vereins
des Kantons Tessin, in dessen Namen der Rekurs eingereicht
wurde, keine juristische Person, keine Korporation, welche nach
Art. 59 O. G. zur Beschwerdeführung berechtigt wäre; auch
liegt es auf der Hand, daß Rechte dieses Comites resp. des
liberalen Vereins als solchen durch das Kirchengesetz in keiner
Weise berührt werden. Dagegen kann nicht in Abrede gestellt
werden, daß von Stoppani, Simen und Bruni persönlich
als Bürger des Kantons Tessin insoweit zum Rekurse legi
timirt sind, als sie behaupten, daß ihre verfassungsmäßigen
Rechte als Bürger des Kantons Tessin durch das Gesetz verletzt
werden, und es sind dieselben berechtigt, zu verlangen, daß ihre
Beschwerde von diesem Standpunkte aus von den Bundes
behörden geprüft werde.
3. Die dritte Einrede, die Verspätung betreffend, erscheint
mit Bezug auf die sogenannten Anschlußerklärungen von Ge
meinderäthen, Privaten und Vereinen, welche alle erst lange
nach Ablauf der 60 Tage, seit Inkrafttreten resp. Publika
tion des Gesetzes, die erste nämlich am 13. Juli vorigen
Jahres, hierorts eingegangen sind, ohne weiters als be
gründet. Diese Erklärungen sind nicht etwa Nebeninterventio
nen," da ja die Voraussetzungen einer Nebenintervention überall
nicht vorliegen, sondern sie können nur als selbständige Rekurs
erklärungen aufgefaßt werden, welche sich in Begehren und Be
gründung an die ursprüngliche Beschwerde der Herren Stoppani
und Genossen anschließen. Für dieselben gilt daher die sechzig
tägige Rekursfrist ebenfalls, und da diese Frist nicht eingehalten
worden ist, so müssen diese Beschwerden ohne weiters als ver
spätet zurückgewiesen werden.
4. Als zweifelhaft erscheint die Frage bezüglich der Eingabe
Stoppani, Simen und Bruni; das angefochtene, vom großen
124 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.
Rathe am 28. Januar und vom Volke des Kantons Tessin
am 21. März 1886 angenommene Gesetz ist im Amtsblatte
vom 26. März gleichen Jahres publizirt, die Beschwerde aber
erst am 27. Mai, also am 62. Tage nach der Publikation, in
Bellenz auf die Post gegeben worden. Die Rekurrenten machen
aber diesbezüglich in ihrer Vernehmlassung auf diese Einrede
geltend: Das angefochtene Gesetz verletze nicht blos die in
dividuellen Rechte der Bürger, sondern und vorzugsweise die
im öffentlichen Interesse erlassenen Verfassungsbestimmungen
weßhalb, nach der konstanten Praxis des Bundesgerichtes
(vergl. die Entscheide in Sachen Bühler Gmür, Graf, de Pury
die sechzigtägige Rekursfrist hier gar nicht
und Arnold)
Platz greife. Um so weniger könne dies aber angesichts der
tessinischen Bestimmungen über die Promulgation der Gesetze
angenommen werden. Nach Art. 2 des Civilgesetzbuches trete
in der That ein Gesetz erst nach seiner Promulgation in
Kraft und Art. 2 des Gesetzes vom 2. Juni 1843 (bestätigt
durch Art. 7 des Reglementes vom 24. Dezember 1850)
bezeichne als Publikationsorgan das Amtsblatt, während Art. 8
des eben erwähnten Reglementes ferner bestimme, daß die
Gemeinderäthe verpflichtet seien, das Amtsblatt am nächsten
Festtage öffentlich anzuschlagen. Nun habe das Amtsblatt vom
26. März, weil am 25. festa della Madonna war (an welchem
Festtage die Angestellten der Staatsdruckerei nicht zu arbeiten
pflegen), erst am 27. März in Bellinzona auf die Post gegeben
werden, und da der 28. wieder ein Sonntag gewesen, erst am
29. oder 30. März in allen Gemeinden vertheilt werden kön
nen. Nach Mitgabe der oben angeführten Gesetzes und Regle
mentsbestimmungen habe daher der Anschlag in allen Gemein
den frühestens am 4. April (als dem nächsten Festtage) geschehen
können und dürfe die Rekursfrist erst von diesem Tage an be
rechnet werden. Nun kann zwar der Ansicht der Rekurrenten,
daß die vorliegende Beschwerde ihrer Natur resp. ihrem Ge
genstande nach nicht an die gesetzliche Rekursfrist geknüpft sei,
nicht beigepflichtet werden. Denn wenn man auch Ausnahmen
im Sinne des Urtheils Bühler Gmür u. s. w. machen will,
so sind immerhin deren Voraussetzungen in concreto deßhalb
IV. Gerichtsstand. N° 23.
nicht vorhanden, weil die Abweisung des gegen das Gesetz als
solches gerichteten Rekurses Beschwerden gegen dessen praktische
Anwendung im einzelnen Falle, wie bereits ausgeführt, nicht
ausschließt, und nun die verfassungsmäßigen Rechte der Bürger
gewiß hinlänglich gewahrt sind, wenn ihnen die Befugniß ein
geräumt wird, sowohl innerhalb 60 Tagen nach Publikation des
Gesetzes gegen letzteres selbst als später, und zwar ohne
irgendwelche Beschränkung resp. ohne alle Rücksicht darauf, ob
gegen das Gesetz selbst Beschwerde geführt worden ist oder
nicht, gegen die praktische Anwendung desselben beim Bundes
gerichte Beschwerde zu erheben. Ebensowenig erscheint es als richtig
den Beginn der sechzigtägigen Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt
eintreten zu lassen, in welchem das Gesetz nach dem kantonalen
Rechte vollziehbar wird. Für den Beginn genannter Frist ist
vielmehr nach Art. 59 O. G. allgemein die Eröffnung, die
Publikation des Gesetzes maßgebend; immerhin in der Mei
nung, daß wo die Publikation durch ein amtliches Blatt er
folgt, nicht das Datum, welches die betreffende Nummer trägt,
sondern der Tag seiner wirklichen Ausgabe, oder derjenige, an
welchem das Amtsblatt den Bürgern zugekommen ist, bezie
hungsweise nach dem ordnungsmäßigen Gange der Post zukom
men konnte, maßgebend sein muß. Nun erklärt die Kreispost
direktion Bellenz zu den Akten, daß das Amtsblatt vom
26. März vorigen Jahres erst am 27. März Abends der Post
übergeben worden und es ist demnach anzunehmen, daß die
Abgabe an die Adressaten erst am folgenden Tage, den 28. März
erfolgt sei. Rechnet man nun die Rekursfrist von letzterm Tage
an, so ist dieselbe als innegehalten zu betrachten, da der Re
kurs am 27. Mai, d. h. am sechzigsten Tage in Bellenz auf
die Post gegeben worden ist.
5. Es ist daher zu untersuchen, inwieweit die materielle Be
urtheilung des Rekurses in die Kompetenz des Bundesgerichtes
falle. Die Rekurrenten selbst haben sich über die Kompetenz
frage nicht ausgesprochen, søndern sich darauf beschränkt, völlig
gleichlautende Beschwerden beim Bundesrathe und Bundesge
richte einzureichen und den Antrag zu stellen, daß diese beiden
Behörden, jede soweit es sie angehe, die angefochtenen
126 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.
Gesetzesbestimmungen als verfassungswidrig aufhebe. Aus Art. 59
- G. geht nun hervor:
- daß nicht in die Kompetenz des Bundes gerichtes,
sondern des Bundesrathes, die bereits oben sub Ziffer 1, 4,
5 und 8 von litt. B des faktischen Theils aufgezählten Be
schwerdepunkte fallen, welche Verletzung des Bernervertrages
vom 1. September 1884 sowie der Art. 50 Absatz 4, Art. 49
Absatz 2, Art. 51 und 43 B. V. betreffen;
b. daß das Bundesgericht hingegen zuständig ist, die andern
Beschwerdepunkte zu prüfen und zu beurtheilen, welche Bezug
haben auf Art. 58 Absatz 2 B. V. (Abschaffung der geistlichen
Gerichtsbarkeit).; auf die Eigenthumsgarantie (welche durch die
Ueberreichung des Kirchenvermögens an die Kirchgemeinden
verletzt sein soll); auf Art. 49 Absatz 6 B. V. (Kultussteuern);
auf Entzug des Rechtes der Gemeinden, ihre Pfarrer zu wäh
len; auf Verletzung der Rechtsgleichheit (Art. 4 ibidem) in der
Behandlung der Gemeinden, in welchen Domkapitel bestehen,
bezüglich der Wahl der Pfarrer und Kirchenrathes; auf die den
weltlichen Behörden auferlegte Pflicht zur Vollziehung von
Verfügungen der kirchlichen Behörden (Art. 29 des Gesetzes)
und endlich auf die Abschaffung verschiedener Bestimmungen
des Strafgesetzbuches betreffend Vergehen der Priester.
6. Zur Rechtfertigung dieser Ausscheidung der Kompetenzen
ist hinsichtlich des den politischen Behörden des Bundes zuge
wiesenen Theils auszuführen:
Daß Art. 50 Absatz 4 B. V. nicht zu denjenigen Verfassungs
bestimmungen gehört, welche dem Schutze des Bundesgerichtes
unterstellt sind, da derselbe kein konstitutionelles Recht der
Bürger garantirt, sondern lediglich die Rechte beziehungsweise
die Kirchenhoheit des Bundes gegenüber dem Heiligen Stuhle
und den Kantonen wahren will;
daß der Bernervertrag vom 1. September 1884, welchen der
Bundesrath offenbar kraft der ihm nach Art. 50 Absatz 4 B. V.
zustehenden Befugniß abgeschlossen hat, nicht zu den Staats
verträgen mit dem Auslande gehört, über deren Verletzung
Private nach Art. 113 Ziffer 3 B. V. und Art. 59 litt. b O. G.
allerdings beim Bundesgerichte Beschwerde führen könnten, son
IV. Gerichtsstand. N° 23.
angesichts des bereits über Art. 50 Absatz 4 B. V.
dern, -
Gesagten und des Inhaltes des Vertrages selbst (welcher ja
ausschließlich vom
keine Rechte von Privaten begründet),
Bundesrathe auszulegen und zu vollziehen ist;
daß die Beschwerden über Verletzung des Art. 51 B. V.
ausdrücklich der Kognition des Bundesrathes beziehungsweise
der Bundesversammlung vorbehalten sind (Art. 59 litt. b
Ziffer 6 O. G.);
daß das Gleiche auch mit Bezug auf Art. 43 ibidem gilt,
wobei übrigens zu bemerken ist einerseits, daß der angefochtene
Art. 28 des Kirchengesetzes, wodurch dem Staatsrathe die Be
fugniß eingeräumt wird, in letzter Instanz über das kirchliche
Stimmrecht zu entscheiden, offenbar nur den Rekurs an die
kantonalen Behörden regliren kann und will, indem die Be
schwerdeführung bei den eidgenössischen selbstverständlich nur
durch die Bundesgesetzgebung normirt werden kann, und an
drerseits, daß die Rekurrenten keinerlei Verfassungsbestimmung
anzuführen vermocht haben, welche durch den vom Art. 28 cit.
ausgesprochenen Ausschluß der Beschwerde an den tessinischen
großen Rath verletzt worden wäre;
daß, da die Rekurrenten in der Bestimmung des Gesetzes,
welche jeden Bürger, der aus der katholischen Konfession aus
trete, seines Eigenthumsrechtes am Kirchenvermögen verlustig
erklärt, eine verfassungswidrige, die Glaubens und Gewissens
freiheit verletzende Strafe erblicken, anzunehmen ist, sie haben
Absatz 2 des Art. 49 B. V. im Auge, welcher unter Anderm
bestimmt, daß Niemand wegen Glaubensansichten mit Strafen
irgend welcher Art belegt werden darf, somit die Verletzung
einer dem Schutze der politischen Behörden des Bundes unter
stellten Verfassungsgarantie.
In der Hauptsache:
7. Die Rekurrenten glauben eine Verletzung des Art. 58 Ab
satz B. V. resp. eine Wiedereinführung der abgeschafften geist
lichen Gerichtsbarkeit in den Vorschriften der Art. 2, 3, 4, 7
1, 18, 19, 23, 24, 28 und 36 des Gesetzes zu finden und
führen diesbezüglich im Wesentlichen aus: Das Gesetz spreche
128 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.
in Art. 2 allerdings nur von giurisdigione spirituale, die
Machtbefugnisse aber, welche damit dem Ordinarius gewährt
werden, gehen weit über das kirchliche Gebiet hinaus. Der
Bernervertrag drücke sich richtiger aus, indem er die tessinischen
Pfarrgemeinden unter die geistliche Verwaltung des apostolischen
Administrators stelle. Eine geistliche Gerichtsbarkeit sei immer,
möge sie sich geistliche oder bürgerliche, priesterliche oder
weltliche nennen, im Widerspruch mit Art. 58 B. V., wel
cher ja keinen Unterschied zwischen dieser oder jener Art der
selben mache. Nach dem kanonischen Rechte beziehe sich übrigens
die geistliche Gerichtsbarkeit nicht nur auf das Dogma, sondern
auch auf die Doktrin, die Disziplin und die Moral. Die Er
ziehung z. B. sei nach der katholischen Lehre eine Pflicht und
ein Privileg der Geistlichkeit, die Ehe ein Sakrament, und
die
gehöre daher zur ausschließlichen Domäne des Priesters
Ausübung des geistlichen Amtes berühre auch die Polizei, das
Gesundheitswesen, den Militärdienst und die öffentliche Ord
nung. Die Moral begreife alle Zweige der Gesetzgebung, das
Civil und Strafgesetzbuch, überhaupt alle Institutionen. Die
geistliche Gerichtsbarkeit gestatte daher der Geistlichkeit, sich in
Alles einzumischen, was die Ehe, die Scheidung, die Erziehung,
das Begräbnißwesen, die Arbeit an Sonntagen, den Verkauf
von Büchern, denjenigen des Fleisches an Fasttagen und die
Gesetzgebung betreffe, welche von nah oder von fern die von der
Geistlichkeit beanspruchten Privilegien berühren u. s. w. Art. 2
des Gesetzes sei um so gefährlicher, als Art. 4 der Geistlichkeit
Straflosigkeit bezüglich aller Handlungen, welche die gesetzliche
Freiheit in Ausübung ihres heiligen Berufes beschlagen, ge
währe, und als nach Art. 3 der Ordinarius zu Publikation
seiner Pastoralbriefe und aller andern den geistlichen Beruf be
treffenden Akten vollkommen frei sei. Speziell über den Begriff
der rein geistlichen (spiritualen) Gerichtsbarkeit hinaus gehe die
Bestimmung (Art. 7 1), daß die Benefizien der Kapitel nach
geistlichen Gesetzen und Dekreten übertragen werden, während
in der Schweiz ein geistliches Gesetz bekanntlich nur angewendet
werden dürfe, wenn es im Einklang mit der Bundesverfassung
und den bürgerlichen Gesetzen stehe. Die Kapitelsbenesizien seien
IV. Gerichtsstand. N° 23.
Güter und Rechte, welche nur nach den Bestimmungen des
Obligationenrechtes oder der von den gesetzgebenden Behörden
des Kantons erlassenen Gesetze übertragen werden können. Das
Gleiche gelte auch hinsichtlich des Art. 18 ib., wonach Beschlüsse
über Veräußerung oder Umwandlung der unbeweglichen Kirchen
güter, über Führung von Prozessen, Eingehung von Schulden
und dergleichen auf Rechnung des Kirchengutes zu ihrer Gül
tigkeit der Zustimmung des Ordinarius bedürfen;
ebenso
bezüglich der Art. 19, 23, 24 und 36, welche die jährlichen
Pfarrgemeinderechnungen der Genehmigung des Ordinarius
unterwerfen und wonach Ueberschüsse der für den Kultus be
stimmten Erträgnisse ohne die Zustimmung des Ordinarius
nicht zu einem andern Zwecke verwendet werden dürfen
und endlich für den zweiten Absatz des Art. 28, kraft dessen
Anstände, welche die Ausübung des Kultus betreffen, in die
Kompetenz des Ordinarius gehören. Allein die behauptete
Verletzung des Art. 58 Absatz 2 B. V. kann in allen diesen
Bestimmungen nicht gefunden werden. Denn, soviel aus dem
Gesetze selbst und der Antwort der Regierung ersichtlich, ist
unter der geistlichen Gerichtsbarkeit im Sinne des Gesetzes nichts
anderes verstanden, als was der Berner Vertrag, freilich
richtiger,
mit administration spirituelle bezeichnet. Der
kanonische Begriff der Jurisdiktion faßt bekanntlich Verwaltung
und Gerichtsbarkeit zusammen und ist keine Rede davon, daß
die Jurisdiktion im kanonischen Sinne mit der geistlichen
Gerichtsbarkeit im Sinne des Art. 58 Absatz 2 B. V. zusam
menfalle. Sowohl die Entstehungsgeschichte dieser Verfassungs
bestimmung, als ihre Stellung im System der Bundesverfassung,
d. h. ihre unmittelbare Verbindung mit der Garantie des ver
fassungsmäßigen Richters, und die Vergleichung mit Art. 49 ff.
B. V. zeigen zur Evidenz, daß unter der vom Art. 58 Absatz 2
B. V. abgeschafften geistlichen Gerichtsbarkeit nichts anderes zu
verstehen ist, als die kirchliche Rechtspflege, d. h. die von der
Kirche in Anspruch genommene und ausgeübte Strafgewalt
und Civilgerichtsbarkeit in streitigen Rechtssachen, welche die
im Widerspruche allerdings mit dem
staatliche Autorität,
- als weltliche Angelegenheiten betrachtet
kanonischen Rechte,
130 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.
(vergl. Urtheil des Bundesgerichtes in Sachen der katholischen
Pfarrgemeinde Luzern, Amtliche Sammlung IV, S. 510). Daß
nun aber das rekurirte tessinische Gesetz den Begriff der Juris
diktion (Gerichtsbarkeit) im weitern Sinne fasse, als dies nach
Art. 58 Absatz 2 B. V. zuläßig ist, d. h. daß dasselbe darunter
nicht bloß die geistliche Verwaltung (Administration) verstehe,
sondern die geistlichen Behörden beziehungsweise den Ordinarius
auch für die streitige Gerichtsbarkeit über irgend welche Privat
rechtsstreitigkeiten oder gewöhnliche Strafsachen, welche ihrer
Natur nach Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sind, und
nicht bloß über diejenigen Angelegenheiten, welche auch die
weltliche Gesetzgebung, insbesondere Art. 58 Absatz 2 B. V.,
als rein kirchliche betrachtet, zuständig erklären wolle, dafür
bietet dessen Inhalt durchaus keinen Anhaltspunkt. Insbesondere
kann nicht gesagt werden, daß die von den Rekurrenten speziell
hervorgehobenen Bestimmungen eine solche verfassungswidrige
Gerichtsbarkeit einführen wollen. Alle räumen dem Ordinarius
nur gewisse, wenn auch allerdings weitgehende, Verwaltungs
befugnisse und Aufsichtsrechte ein, nirgends aber ein Unter
suchungs und Entscheidungsrecht in irgend welchen streitigen
Rechts (Civil øder Straf ) Sachen, Ehesachen inbegriffen.
Die Abschaffung des regierungsräthlichen Placets für die bischöf
lichen Erlasse, die Bestimmungen betreffend Uebertragung der
Kapitelspfründen, das Aufsichts und Genehmigungsrecht des
Ordinarius betreffend die Verwaltung des Kirchengutes, die die
Veräußerung der letztern, sowie die Prozeßführung auf Rech
nung derselben beschlagenden Pfarrgemeindebeschlüsse, die Ver
wendung der Erträgnisse der Kirchengüter, das Entscheidungs
recht über die Ausübung des Kultus betreffende Anstände, haben
mit Art. 58 Absatz 2 B. V. überall nichts zu thun, da es sich
in keiner Weise um streitige Rechtssachen (civil oder strafrecht
licher Natur) handelt, welche Gegenstand eines Civil oder
Strafverfahrens sein könnten. Ob die vom Gesetz dem Ordi
narius eingeräumten Kompetenzen resp. der Mißbrauch derselben,
z. B. bezüglich 2 des Art. 18, allfällig gegen andere Be
stimmungen der Bundes oder Kantonsverfassung verstoßen
könnten, ist gegenwärtig nicht zu untersuchen, da die Rekursschrift
IV. Gerichtsstand. N° 23.
und die vorliegenden Akten hiezu keinerlei Veranlassung geben.
8. Hinsichtlich des zweiten Beschwerdepunktes, welcher: a. die
Schaffung der sogenannten todten Hand und b. die angebliche
Eigenthumsverletzung beziehungsweise die gerügte Thatsache be
trifft, das rekurrirte Gesetz erkläre gewisse bisher im Eigenthum
der politischen Gemeinden befindliche Güter zu Kirchengütern
und überliefere dieselben neugegründeten Kirch oder Pfarrge
meinden, welche zu juristischen Personen gebildet werden und
ihre Güter nur mit Genehmigung des Ordinarius veräußern
dürfen, ist zu bemerken:
Ad a. Daß die Rekurrenten nicht in der Lage sind, eine
Verfassungsbestimmung anzurufen, welche verbieten würde, die
Veräußerung von öffentlichen Gemeindegütern, sei es allgemein
oder doch bezüglich der Kirchengüter, an die Bewilligung von
staatlichen oder kirchlichen Oberbehörden zu knüpfen, und auch
nicht behauptet haben, daß die tessinische Verfassung entweder
allgemein die freie Veräußerlichkeit der öffentlichen oder doch
der Kirchengüter durch die Gemeinden gewährleiste oder nur
die Bewilligung weltlicher Behörden für dieselbe erfordere resp.
zulasse. Bekanntlich bestehen solche öffentlich rechtliche Beschrän
kungen in der Veräußerlichkeit von öffentlichen Gütern auch in
andern Kantonen und finden ihre Begründung in der Zweck
bestimmung der Güter.
Ad b. Daß die Rekurrenten zur Beschwerdeführung nicht
legitimirt sind, noch der staatsrechtlche Rekurs der richtige Weg
ist, um diese Frage zur Entscheidung zu bringen, noch endlich
die Beschwerde im Gesetze einen Anhalt findet. Denn das Ge
setz (Art. 6) behält die wohlerworbenen Rechte ausdrücklich vor
und nun kann selbstverständlich die Frage, ob gewissen politischen
Gemeinden oder Privaten wohlerworbene Privatrechte an solchen
Vermögensgegenständen, welche das Gesetz als Kirchengut den
Pfarrgemeinden zuweist, zustehen, nur im Civilprozeß entschie
den werden, und zwar in einem solchen, an welchem die be
treffenden politischen Gemeinden oder Privaten selbst als Partei
Theil nehmen.
9. Gegen die Begründetheit des dritten Beschwerdepunktes,
daß durch Art. 27 des angefochtenen Gesetzes Art. 49 Absatz 6
XIII 1887
132 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.
B. V. verletzt werde, weil derselbe die Einwohnergemeinde ver
pflichte, ohne Rücksicht ob sie aus Römisch Katholischen oder
aus Angehörigen anderer Konfessionen bestehe, die bisher frei
willig an die Pfarrbesoldung geleisteten Beiträge ferner zu
entrichten, spricht zur Genüge der Schlußsatz jener Gesetzes
bestimmung, in welchem Art. 49 B. V. vorbehalten ist. Zwar
behaupten die Rekurrenten, jener Vorbehalt genüge nicht, weil
der tessinische Gesetzgeber jenen Beitrag nicht als Steuer be
trachte. Allein aus dem angefochtenen Gesetze ist schlechterdings
nicht ersichtlich, daß der tessinische Gesetzgeber den Art. 49 Ab
satz 6 anders auffasse und auslege, als der eidgenössische Gesetz
geber und die Bundesbehörden denselben ausgelegt und aufge
faßt wissen wollen. Sollten jedoch Angehörige anderer Religions
genossenschaften trotz des Vorbehaltes des Art. 49 B. V. und
im Widerspruch mit dieser Bestimmung in Zukunft ange
halten werden wollen, direkt oder indirekt an die Kosten des
Kultus der tessinischen Kirchgemeinden beizutragen, so können
dieselben selstverständlich jederzeit beim Bundesgerichte Abhülfe
verlangen. Zur Zeit liegt ein solcher Fall unbestrittenermaßen
nicht vor, namentlich nicht bezüglich der Rekurrenten.
10. Thatsächlich nicht richtig ist die Beschwerde, welche dar
auf gestützt wird, daß das Gesetz das Recht zur Pfarrwahl
allen Gemeinden entziehe. Denn, abgesehen von den Dom
beläßt es ihnen dasselbe aus
kapitel Gemeinden (Art. 7),
drücklich. Nun läßt es sich freilich nicht leugnen, daß, indem
das Gesetz die Genehmigung der Wahl durch den Ordinarius
verlangt und demselben im Weitern das Recht einräumt, frei
gewordene Pfarrstellen bis zur definitiven Besetzung provisorisch
zu besetzen und dem Verweser die Einkünfte der betreffenden
Pfarrei zuweist, hiedurch die Rechte der Gemeinden gegen
über dem durch das frühere Gesetz geschaffenen Zustand ganz
wesentlich beschränkt werden. Allein da weder die Kantons
noch die Bundesverfassung Bestimmungen enthalten, welche der
Gesetzgebung in dieser Beziehung Schranken setzen bezw. die
Aufstellung solcher Bestimmungen verbieten würden, und da
andrerseits von wohlerworbenen Privatrechten der Gemeinden
hier natürlich keine Rede sein kann, so fällt die Beschwerde
ohne weiters als unbegründet dahin. Uebrigens gibt es ja be
IV. Gerichtsstand. No 23.
kanntlich auch andere und zwar auch protestantische Kantone, in
welchen das Recht, die Pfarrer zu wählen, nicht den Gemein
den zusteht, und kann die Behauptung der Rekurrenten, daß die
Wahl der Pfarrer ein unveräußerliches Ur und Naturrecht
des Volkes sei, welches auch dann von den Bundesbehörden
anerkannt und geschützt werden müsse, wenn es nicht in der
Verfassung ausdrücklich garantirt sei, gewiß nicht als richtig
angesehen werden.
11. Bezüglich des weitern Beschwerdepunktes, wonach die
Rechte des Volkes und die Bundesverfassung dadurch verletzt
sein sollen, daß an denjenigen Orten, wo Domkapitel be
stehen (Lugano, Locarno, Bellinzona und Balerna) die Wahl
des Pfarrers und des Kirchenrathes ausnahmsweise nicht den
Gemeinden, sondern der geistlichen Behörde zukommt und die
Verwaltung des Kirchengutes dem Kapitel zugewiesen wird,
mangelt den Rekurrenten die Legitimation zur Beschwerde. Diese
kommt, wenigstens in erster Linie,
lediglich den benach
theiligten Gemeinden zu. Ob, wenn die Gemeinden in ihrer
Mehrheit sich bei den angeblich verfassungswidrigen Bestim
mungen beruhigen würden, auch eine allfällige Minderheit den
Rekurs ans Bundesgericht ergreifen könnte, mag dahin gestellt
bleiben, da die Gemeinden sich bis jetzt über die Frage noch gar
nicht ausgesprochen haben und zudem aus den Akten nicht einmal
hervorgeht, daß die Rekurrenten, oder doch einzelne derselben,
einer oder mehreren der betreffenden Gemeinden angehören, in
dem dieselben lediglich als Vertreter des kantonalen liberalen
Komites und allgemein als tessinische Kantonsbürger auf
treten. Uebrigens bestehen bekanntlich ähnliche Verhältnisse auch
in andern Kantonen, wo Domkapitel (Kathedralkirchen) existiren
(vergl. Amtliche Sammlung der bundesgerichtlichen Entschei
dungen, Bd. IV, S. 505 ff.; Gareis und Zorn, Staat und
Kirche in der Schweiz, Bd. I, S. 474 ff.).
12. Die Rekurrenten beschweren sich endlich noch über Art. 29
und 37 des Gesetzes (s. deren Wortlaut in Fakt. F), welche
eine Anzahl von Bestimmungen des Strafgesetzbuches, welche
speziell Handlungen der Geistlichen beschlagen, aufheben. Sie
bezeichnen aber gar keine Bestimmung der Bundes oder
Kantonsverfassung, welche durch diese Gesetzesvorschriften ver
134 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.
letzt wären, was sie übrigens, speziell bezüglich Art. 37 der
Natur der Sache nach, unmöglich hätten thun können, in
dem keine Verfassungsbestimmungen bestehen, welche besondere
Strafen für die Geistlichen verlangen beziehungsweise verbieten
würden, dieselben unter das gemeine Recht zu stellen. Aller
dings berufen sie sich auf Art. 2 B. V., welcher bestimmt: Der
Bund hat den Zweck: Behauptung der Unabhängigkeit des
Vaterlandes gegen Außen, Handhabung von Ruhe und Ord
nung im Innern, Schutz der Freiheit und der Rechte der Eid
genossen und Beförderung ihrer gemeinsamen Wohlfahrt, und
behaupten sodann, das rekurrirte Gesetz verletze die Freiheit und
die Rechte der Eidgenossen und hindere die gemeinsame Wohlfahrt,
anstatt dieselbe zu fördern. Allein nach Art. 113 B. V. und
59 O. G. hat das Bundesgericht die Rechte der Eidgenossen
nur insoweit zu schützen, als dieselben in der Kantonsverfassung
oder der Bundesverfassung oder den in Ausführung derselben
erlassenen Bundesgesetzen gewährleistet und bezügliche Streitig
keiten nicht den politischen Bundesbehörden zur Erledigung zu
gewiesen sind. Die Berufung auf Art. 2 B. V. genügt daher
zur Begründung einer staatsrechtlichen Beschwerde beim Bundes
gerichte nicht, sondern es muß dargethan werden, daß ein in
der Kantons oder Bundesverfassung ausdrücklich gewährleistetes
konstitutionelles Recht durch die angefochtene Verfügung verletzt
werde, was die Rekurrenten in casu, bezüglich der Art. 29 und
37 cit., nachzuweisen nicht einmal versucht haben. Sollte übri
gens der Art. 29 des Gesetzes später in einer Weise ausgelegt
und angewendet werden, welche denselben, oder richtiger gesagt
dessen Anwendung, als mit Art. 49 B. V. oder andern
Verfassungsbestimmungen unverträglich erscheinen ließe, so stünde,
wie bereits oben bemerkt wurde, den Verletzten unverkürzt das
Beschwerderecht bei den zuständigen Bundesbehörden zu.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs Stoppani, Simen und Bruni wird, soweit dessen
Beurtheilung in die Kompetenz des Bundesgerichtes fällt, im
Sinne der Erwägungen als unbegründet abgewiesen.
IV. Gerichtsstand. No 23.
- Sentenza del 2 aprile 1887, nella causa
de Stoppani e consorti.
A. Addi 1° settembre 1884, il Consiglio federale, in suo
proprio nome ed in quello del cantone Ticino, stipulava con
la Santa Sede una convenzione (ratificata il 27/29 novembre
successivo) per regolare la situazione religiosa delle par
rocchie del cantone Ticino, in virtù della quale (art. 1°)
le parrocchie stesse venivano canonicamente staccate dalle
diocesi di Milano e di Como e poste sotto l amministra
zione spirituale di un prelato, col titolo di amministratore
apostolico del cantone Ticino, da nominarsi (art. 2) dalla
Santa Sede. A quest ultimo riguardo, il verbale che accom
pagna la convenzione osserva però che il Consiglio federale
si riferisce, quanto alla scelta della persona che sarà chia
mata a rivestire le funzioni di amministratore apostolico
del Ticino, alla comunicazione fatta in proposito, il 20
ottobre 1883 da S. E. il cardinale Jacobini al presidente
del Consiglio di Stato del cantone Ticino. L art. 3° della
ridetta convenzione statuisce infine che qualora il titolare
venisse a morire prima della organizzazione definitiva
delle parrocchie ticinesi, il Consiglio federale, il cantone
Ticino e la Santa Sede s intenderanno per la prolungazione
dell amministrazione provvisoria come sopra istituita.
B. Nei comizi del 21 marzo 1886, il popolo del cantone
Ticino accettava una legge sulla libertà della Chiesa catto
lica e sull amministrazione dei beni ecclesiastici, che il
Gran Consiglio ticinese avea votato il 28 del precedente gen
naio al fine di porre la legislazione cantonale in armonia
con la surriferita convenzione, ecc. e contro la quale i
signori: L. de Stoppani, R. Simen e avv. E. Bruni, inoltra
rono presso questa Corte e presso il Consiglio federale, in
nome del Comitato liberale cantonale ticinese, un ricorso
25/27 maggio 1886, all uopo di ottenere che venisse cassata
siccome contraria, sotto diversi aspetti, alla costitutione fe