Testo completo
- Urtheil vom 1. Juni 1888 in Sachen Wetzel.
A. Der Rekurrent wurde auf Klage des Gemeinderathes von
Ennetbaden durch Kontumazialurtheil des Bezirksgerichtes Ba
den vom 18. Oktober 1887 wegen böswilliger Vernachläßigung
der Unterstützungspflicht in Anwendung des aargauischen Ge
setzes über Errichtung einer Zwangsarbeitsanstalt vom 19.
Februar 1868 zu Versetzung in die aargauische Zwangsarbeits
anstalt auf ein Jahr verurtheilt. Eine gegen dieses Urtheil
an das gargauische Obergericht gerichtete Beschwerde wurde
von diesem Gerichte am 22. Dezember 1887 abgewiesen.
B. Nunmehr beschwerte sich Eduard Wetzel beim Bundesge
richte wegen Verletzung des Bundesgesetzes über die Auslie
ferung von Verbrechern und Angeschuldigten vom 24. Juli
1852 mit der Behauptung: Die böswillige Vernachläßigung
der Unterstützungspflicht sei ein Delikt, welches in dem Bun
desgesetze vom 24. Juli 1852 nicht vorgesehen sei. Es sei nun
allerdings richtig, daß die Kantone berechtigt seien, die Aus
lieferung auch wegen solcher Verbrechen zu bewilligen, bezüglich
welcher nach dem Bundesgesetze eine Pflicht zur Auslieferung
nicht bestehe. Allein ebenso stehe nach der bundesrechtlichen
Praxis fest, daß die verfolgten Personen, welche in einem
andern Kanton als demjenigen der Strafverfolgung niederge
lassen seien, ein Recht darauf besitzen, daß ihnen gegenüber
das gesetzliche Auslieferungsverfahren innegehalten, d. h. eine
Strafverfolgung nicht anders als nach Stellung eines Aus
lieferungsbegehrens bei der Regierung ihres Wohnoriskantons
durchgeführt werde. Demnach sei es, da er im Kanton Zürich
domizilirt sei, unzuläßig gewesen, gegen ihn ein Strafverfahren
einzuleiten und ganz besonders ihn zu konkumaziren, bevor
das Auslieferungsbegehren bei der Regierung des Kantons
Zürich gestellt worden sei. Somit werde beantragt: Es sei
das in Sachen des Eduard Wetzel in Zürich vom Obergerichte
des Kantons Aargau unterm 22. Dezember 1887 ausgefällte
und unterm 1. Februar 1888 insinuirte Strafurtheil als eine
das Bundesgesetz über die Auslieferung von Verbrechern und
Angeschuldigten vom 24. Juli 1852 verletzende Verfügung
einer kantonalen Behörde aufzuheben, unter Kostenfolge.
C. Das Obergericht des Kantons Aargau hat auf Gegen
bemerkungen gegen den Rekurs verzichtet. Der rekursbeklagte
Gemeinderath von Ennetbaden bemerkt blos, es handle sich
seiner Ansicht nach hier nicht um ein Verbrechen sondern um
eine zuchtpolizeiliche Ausschreitung, für welche die kantonalen
Gesetze maßgebend seien.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Satz, daß gegen Personen, die sich bekanntermaßen
auf dem Territorium eines andern Kantons aufhalten, eine
Strafverfolgung nur unter Beobachtung des durch das Bundes
gesetz vom 24. Juli 1852 normirten Auslieferungsverfahrens
durchgeführt werden dürfe, ist von der bundesrechtlichen Praxis
stets nur für diejenigen Verbrechensfälle aufgestellt worden, für
welche nach dem citirten Bundesgesetze die Auslieferungs
pflicht besteht, niemals dagegen für andere Delikte. Es liegt
dies auch in der Natur der Sache; nur in denjenigen Fällen
in welchen die Auslieferung gewährt werden muß (sofern nicht
der requirirte Kanton die Bestrafung selbst übernehmen will)
tann den Kantonen mit Grund zugemuthet werden, vor Durch
führung einer Strafverfolgung die Auslieferung anzubegehren.
Demnach ist denn der Rekurs durchaus unbegründet; denn es
ist ja nicht bestritten und unzweifelhaft, daß das dem Rekur
renten zur Last gelegte Delikt kein solches ist, wegen dessen
nach dem Bundesgesetze die Auslieferungspflicht bestände.
2. Die Beschwerde ist eine muthwillige und es rechtfertigt
sich daher, dem Rekurrenten die Bezahlung einer Gerichtsge
bühr aufzuerlegen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
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