Testo completo
- Urtheil vom 23. März 1889
in Sachen Ernst.
A. Alfred Ernst, welcher im Jahre 1881 in Winterthur
wohnte, war dort dem Metzger Vogt daselbst für Fleischlieferun
gen 230 Fr. 78 Cts. schuldig geworden. Im Jahre 1883 wurde
über Ernst, der seinen Wohnitz nach Frauenfeld, Kantons Thurgau
verlegt hatte, dort, in Folge Insolvenzerklärung, der Konkurs er
öffnet. Den zürcherischen Gläubigern des Ernst wurde hievon im
zürcherischen Amtsblatte durch eine vom 3. März 1883 datirte
Publikation der Konkurskommission des Kreises Frauenfeld Kennt
niß gegeben mit dem Beifügen: Da die Inventur keine Aktiven
aufweise, so müsse von einer Durchführung des Konkurses abge
sehen werden; Kreditoren, welche Glückscheine verlangen, haben
ihre Begehren innert 30 Tagen unter Spezifikation ihrer Forde
rungen bei der Notariatskanzlei Frauenfeld anzumelden. Am
- April 1883 beschloß die Konkurskommission Frauenfeld, es
seien den Gläubigern, welche Forderungen angemeldet haben,
Glückscheine auszustellen und diejenigen Gläubiger, welche ihre
Forderungen bis zum 30. April 1883 nicht angemeldet haben,
ihrer Forderungsrechte verlustig erklärt.
B. Im Jahre 1888 erhob Metzger Vogt, welcher seine For
derung im Konkurse in Frauenfeld nicht angemeldet hatte, gegen
den wieder nach Winterthur zurückgekehrten A. Ernst für seine
Forderung den Rechtstrieb. Ernst erhob Rechtsvorschlag, weil
die Forderung durch Nichtanmeldung im Konkurse untergegangen
sei. Die Rekurskammer des zürcherischen Obergerichtes ertheilte
indeß, in Bestätigung der sachbezüglichen Schlußnahme des Be
zirksgerichtspräsidiums von Winterthur, durch Schlußnahme vom
- Oktober 1888 die Rechtsöffnung und eine hiegegen einge
legte Kassationsbeschwerde wurde vom Kassationsgerichte des Kan
tons Zürich durch Entscheidung vom 28. Dezember 1888 abge
wiesen.
C. Gegen diese Entscheidung ergriff A. Ernst mit Beschwerde
schrift vom 31. Januar /1. Februar 1889 wegen Verletzung des
Art. 61 B. V. und der eidgenössischen Konkurskonkordate den
staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht, mit dem Antrage,
das Bundesgericht möchte die Entscheidung des zürcherischen Kassa
tionsgerichtes vom 28. Dezember vorigen Jahres als verfassungs
widrig aufheben und die auf die erwähnten Bundesvorschriften
gestützte Einrede des Rekurrenten im Sinne seiner vor den kan
tonalen Instanzen gestellten Anträge schützen, unter Kosten und
Entschädigungsfolge für die Gegenpartei. Er behauptet:
- Der Beschluß der thurgauischen Konkursbehörde vom
- April 1883, wodurch die Gläubiger, die ihre Forderungen im
Konkurse nicht angemeldet haben, derselben verlustig erklärt werden,
sei ein Civilurtheil. Derselbe erfülle vollständig die Delinition
eines Civilurtheils", wie sie in der bundesgerichtlichen Entschei
dung in Sachen der solothurnischen Bank (Amtliche Samm
lung V, S. 180 u. ff.) niedergelegt sei. Daß er nicht gegen
eine einzelne bestimmte Person, sondern gegen eine Mehrheit nicht
namentlich bezeichneter Personen sich richte und nur durch öffentlliche
Bekanntmachung eröffnet worden sei, ändere hieran nichts. Das
Urtheil sei ergangen zwischen den betheiligten Gläubigern und dem
Kridaren. Dasselbe sei rechtskräftig, denn es sei von der nach
thurgauischem Rechte zuständigen Behörde ausgegangen und leide
treffenden Konkordate vom 15. Juni 1804 und 7: Juni1810, aus
welchen sich klar ergebe, daß für die streitige Frage der thurgauische
Richter zuständig gewesen und thurgauisches Recht maßgebend sei.
D. Der Rekursbeklagte trägt auf Abweisung des Rekurses
unter Kosten und Entschädigungsfolge an, indem er bemerkt:
- Die Beschwerde sei verspätet, dieselbe hätte innert 60 Tagen,
von dem obergerichtlichen Rekursalentscheide an gerechnet, eingereicht
werden sollen. Das Kassationsgericht habe, wenn es auch in
seinen Entscheidungsgründen allerdings inkorrekter Weise darüber
sich ausspreche, die materielle Seite der Frage nicht zu prüfen
gehabt, sondern habe nur untersuchen dürfen, ob die obergericht
liche Schlußnahme an einem Nichtigkeitsgrunde leide. Da das
Kassationsgericht letzteres verneine, also den obergerichtlichen Ent
scheid und seine Motivirung nicht aufhebe, so falle seine Schluß
nahme außer Betracht und müsse es bei dem, nicht rechtzeitig
angefochtenen, obergerichtlichen Entscheide bewenden.
- Eine Verletzung des Art. 61 B.-V. liege nicht vor. Denn
der Beschluß der Konkurskommission Frauenfeld vom 30. April
1883 sei kein Urtheil. Der Rechtsstreit zwischen Ernst und
Vogt sei zur Zeit noch gar nicht beurtheilt. Auch wenn Vogt
im Kanton Thurgau klagen würde, so könnte ihm dort nicht
die Einrede der abgeurtheilten Sache entgegengestellt, sondern
müßten die Einwendungen richterlich geprüft werden, welche er
der Berufung des Ernst auf den fraglichen Beschluß entgegen
stellen könne. Dieser Beschluß, welchem eine Parteiverhandlung
nicht vorangegangen und der dem Rekursbeklagten niemals er
öffnet worden sei, sei lediglich eine generelle, den Konkurs erle
digende Verfügung, und kein richterliches Urtheil in einem Par
teistreit über Privatrechte. Er könnte unter Umständen einem
solchen zur Grundlage dienen, sei aber nicht selbst eines.
- Wie die das Konkursrecht betreffenden Konkordate verletzt
sein sollten, sei nicht einzusehen. Ernst habe beabsichtigt, seiner
Schulden auf billige Weise dadurch loszuwerden, daß er seinen
Wohnsitz formell für kurze Zeit nach Frauenfeld verlege und dort
in aller Stille und ohne einen Heller Aktiven konkursire. Diesem
Manöver haben die kantonalen Instanzen gewiß mit Recht den
richterlichen Schutz verweigert.
auch, wie des nähern ausgeführt wird, an keinem Nichtigkeits
grund. Das Kassationsgericht nehme an, daß für die Frage, ob
die Forderung durch Nichtanmeldung im Konkurse untergegangen
sei, im Gebiete des Kantons Zürich zürcherisches Recht als das
Recht des Vertragsverhältnisses maßgebend sei. Das sei aber nicht
richtig. Sei einmal durch die zuständige Behörde des Kantons
Thurgau dem Gläubiger seine Forderung in Anwendung des
thurgauischen Rechtes rechtskräftig aberkannt, so bleibe sie aber
kannt, auch wenn der Schuldner nachträglich seinen Wohnsitz in
das Gebiet eines andern Kantons verlege. Die angefochtene Ent
scheidung involvire demnach eine Verletzung des Art. 61 B. V.
- Dieselbe verletze aber auch die beiden das Konkursrecht be
Das Bundesgericht zieht in Erwägung
- Die Einwendung der Verspätung des Rekurses ist unbe
gründet. Das Kassationsgericht hat die Beschwerde des Rekur
renten nicht etwa als unstatthaft zurückgewiesen, sondern materiell
geprüft, insbesondere auch untersucht, ob etwa durch die Ent
scheidung der obergerichtlichen Rekurskammer Art. 61 B. V. ver
letzt sei. Es unterliegt demnach keinem Zweifel, daß die binnen
60 Tagen von der Eröffnung der kassationsgerichtlichen Ent
scheidung an eingereichte Beschwerde rechtzeitig eingreicht ist.
- Der vom Rekurrenten angerufene Beschluß der Konkurs
kommission Frauenfeld vom 30. April 1883 ist nun aber kein
Civilurtheil im Sinne des Art. 61 B. V.; denn derselbe erscheint
nicht als eine richterliche Entscheidung in einer konkreten Privat
rechtsstreitigkeit, sondern blos als eine, das Konkursverfahren
abschließende, Verfügung der, mit richterlicher Gewalt wohl gar
nicht ausgestatteten, Konkursbehörde. Die Feststellung, die Gläu
biger, welche ihre Forderungen nicht angemeldet haben, seien ihrer
Forderungsrechte verlustig gegangen, enthält nicht ein den einzel
nen betheiligten Gläubigern gegenüber erlassenes rechtskräftiges
Urtheil, auf welches die Einrede der abgeurtheilten Sache begründet
werden könnte, sondern nur einen allgemeinen Ausspruch der
vom 15. Juni 1804) das Prinzip der Gleichbehandlung sämmt
licher schweizerischer Gläubiger.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Konkursbehörde über die gesetzlichen Folgen der Durchführung
des Konkurses. Wird im einzelnen Falle streitig, ob diese gesetz
liche Folge wirklich eingetreten sei, so ist darüber vom Richter zu
entscheiden; der allgemeine Ausspruch der Konkursbehörde ent
scheidet nicht rechtskräftig darüber, ob ein Gläubiger zur Anmel
dung seiner Forderung auch wirklich verpflichtet gewesen sei. Dem
nach ist Art. 61 B. V. nicht verletzt.
- Ebensowenig sind dies die das Konkursrecht betreffenden
eidgenössischen Konkordate. Keines dieser Konkorde enthält eine
Bestimmung darüber, nach welchem örtlichen Rechte (ob nach
dem Rechte des Konkursortes oder nach dem die Forderung im
Allgemeinen beherrschenden örtlichen Rechte) die Frage zu beant
worten sei, ob die Nichtanmeldung einer Forderung im Konkurse
deren Untergang nach sich ziehe. Dieselben statuiren vielmehr
einzig den Grundsatz der Universalität und Attraktivkraft des
Konkurses (für das bewegliche Vermögen) sowie (das Konkordat
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