- Urtheil vom 14. März 1890 in Sachen
Bügergemeinde Roggweil.
A. Der seit 1882 als Schmid in Kreuzegg, Gemeinde Rogg
weil, Kantons Thurgau, niedergelassene Rupert Hermann von
Oberdischingen, Königreichs Würtemberg, bewarb sich im Jahre
1887 um die Aufnahme in das Bürgerrecht seiner Wohngemeinde
Roggweil; er wurde indeß am 10. Juli 1887 von der Gemeinde
abgewiesen. Nunmehr wandte er sich an die (ebenfalls thurgauische
Bürgergemeinde Halden; von dieser ein erstes Mal gleichfalls
abgewiesen, erneuerte er sein Gesuch und wurde daraufhin am
- August 1888, nachdem er schon am 25. April 1887 die
bundesräthliche Einbürgerungsbewilligung erhalten hatte, in das
Bürgerrecht der Gemeinde Halden aufgenommen. Im Oktober
1888 ertheilte ihm der Große Rath des Kantons Thurgau das
Kantonsbürgerrecht. Gestützt auf 14 der thurgauischen Kantons
verfassung, wonach das Recht der Einbürgerung in seiner Wohn
gemeinde jedem Kantons und Schweizerbürger, welcher die gesetz
lichen Bedingungen erfüllt, zugesichert ist, gelangte hierauf Her
mann neuerdings an seine Wohngemeinde Roggweil mit dem
Gesuche um Aufnahme in das Gemeindebürgerrecht; von der
Gemeinde abermals abgewiesen, beschwerte sich Hermann beim
Regierungsrathe des Kantons Thurgau; dieser erklärte am 31.
Mai 1889 die Beschwerde für begründet und verhielt die Bürger
gemeinde Roggweil, den Hermann in's Bürgerrecht aufzunehmen.
Hiegegen beschwerte sich die Bürgergemeinde Roggweil beim
Großen Rathe des Kantons Thurgau, indem sie die Anträge
stellte, der Beschluß des Regierungsrathes vom 31. Mai 1889
set aufzuheben, eventuell sei der Beschluß des Großen Rathes vom
Ortober 1888, wonach Hermann in das Kantonsbürgerrecht auf
genommen worden sei, aufzuheben, eventuellst solle der Große
Rrath erklären, dem Hermann sei für die Zukunft zu untersagen,
auf das Bürgerrecht in Halden Verzicht zu leisten. Zur Be
gründung brachte sie in thatsächlicher Beziehung an, Hermann
habe sich gegenüber der Gemeinde Halden verpflichtet, nach seiner
dortigen Einbürgerung und seiner Naturalisation sich beförderlich
um ein anderes Gemeindebürgerrecht, das heißt dasjenige von Roggweil
nmzusehen und sofort nach Erlangung desselben auf das Bürger
recht von Halden zu verzichten. Zu Versicherung der Erfüllung
dieser Verpflichtung habe er, außer der Bezahlung der üblichen
Einkaufstaxe, eine Kaution von 1000 Fr. deponirt und der
Gemeinde Halden das Recht eingeräumt, von dieser Summe jähr
lich 200 Fr. für sich wegzunehmen, so lange er das Haldener
Bürgerrecht beibehalte. Der Große Rath des Kantons Thurgau
wies durch Beschluß vom 22. November 1889 die Beschwerde
mit 46 gegen 38 Stimmen ab.
B. Gegen diesen Beschluß beschwert sich die Bürgergemeinde
Roggweil mit Eingabe vom 9. Januar 1890 beim Bundesgericht.
Sie beantragt Aufhebung des Beschlusses des thurgauischen Großeu
Rathes vom 18. November 1889, weil derselbe im Widerspruch
stehe mit 14 und 44 der thurgauischen Kantonsverfassung
und Art. 5 der Bundesverfassung, indem sie in rechtlicher Be
ziehung behauptet: Nach 14 der thurgauischen Kantons
verfassung habe allerdings jeder Kantons und Schweizerbürger
das Recht, bei Erfüllung der gesetzlichen Bestimmungen die bürger
liche Aufnahme in jede thurgauische Gemeinde zu verlangen. Da
gegen sei es, wie auch aus 44 der Kantonsverfassung sich
ergebe, der freien Entschließung der Bürgergemeinden anheimge
geben, ob sie andere Personen in ihr Bürgerrecht aufnehmen
wollen. Dieses Recht der freien Entschließung dürfe in keiner
Weise verkümmert werden. Es dürfe auch nicht durch offenbare
Umgehung des Gesetzes, möge diese nun durch einen Petenten
allein oder unter Mitwirkung einer andern Gemeinde, in dieser
oder jener Weise geschehen, beeinträchtigt werden. Letzterer Fall liege
nun hier vor. Ein regelmäßig eingebürgerter Angehöriger der
thurgauischen Gemeinde Halden müßte allerdings in die Gemeinde
Roggweil aufgenommen werden, sofern er die gesetzlichen Be
dingungen erfülle. Allein in casu sei nun eben die Einbürgerung
des Rekurrenten in die Gemeinde Halden nur zum Schein erfolgt,
um ihm den Erwerb des Roggweiler Bürgerrechtes zu ermöglichen.
Die Bürgergemeinde Halden dürfe allerdings ihr Bürgerrecht
jedem ihr beliebigen Ausländer verleihen; dagegen sei sie nicht
berechtigt, dasselbe blos zum Scheine zu ertheilen, damit eine
andere Gemeinde in ihrem verfassungsmäßigen Rechte der freien
Entschließung über die Aufnahme von Ausländern beeinträchtigt
werde. Die Konsequenz der Abweisung des Rekurses wäre die,
daß jede geldbedürftige Gemeinde Ausländern, die von andern thur
gauischen Gemeinden abgewiesen worden seien, gegen Erlegung
einer gewissen Taxe zum Schein ihr Bürgerrecht verleihen und sie
dann sofort einer andern Gemeinde auf und sich selbst wieder
abladen könnte. Diese Konsequenz stünde im schroffsten Wider
spruche mit der durch 14 und 44 der Kantonsverfassung und
demgemäß auch durch Art. 5 der Bundesverfassung gewährleisteten
Abweisungsfreiheit gegenüber von Ausländern. Im vorliegenden
Falle lasse sich übrigens bezweifeln, ob Hermann überhaupt
Schweizerbürger geworden sei. Der Erwerb des Schweizerbürger
rechtes setze den vorgängigen gültigen Erwerb eines Gemeinde
bärgerrechtes voraus. Nun lasse sich aber bezweifeln, ob Hermann
durch seine verklausulirte Aufnahme in das Haldenerbürgerrecht
überhaupt Haldenerbürger geworden sei. Sollte das Bundesgericht
dies verneinen, so wäre der Rekurs eo ipso begründet, da als
dann 14 der Kantonsverfassung überhaupt gar keine Anwendung
fände, Hermann vielmehr nicht Schweizerbürger sondern Heimath
loser wäre, welcher der Gemeinde Halden, die ihn dazu gemacht
habe, zugetheilt werden müßte.
C. Das Büreau des Großen Rathes des Kantons Thurgau
führt in seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde im Wesent
lichen aus: Daß das Bundesgericht formell kompetent sei, werde
nicht bestritten werden können. Allein einerseits sei die Verleihung
des Schweizerbürgerrechtes (sofern es, wie die Rekurrentin voraus
setze, ein selbständiges Schweizerbürgerrecht überhaupt gebe) Sache
des Bundesrathes und es sei in diesem Falle der Große Rath, so
weit es sich um die Gültigkeit der Verleihung des Schweizer
burgerrechtes handele, zur Sache passiv gar nicht legitimirt.
Sodann aber könne es sich überhaupt nicht um eine Verletzung,
sondern nur um eine Frage der Auslegung der Kantonsverfas
sung handeln. Die Auslegung der Kantonsverfassung stehe aber
nicht dem Bundesgerichte, sondern dem Großen Rathe als dem
berufenen Interpreten der Kantonsverfassung zu. Das Bundes
gericht habe eine materielle Kompetenz nur insofern, als liquid
wäre, daß die angefochtene Entscheidung die Verfassung verletze.
Unter diesem Gesichtspunkte werde die Einrede der mangelnden
Kompetenz erhoben. In materieller Beziehung scheine allerdings
richtig zu sein, daß Hermann das Bürgerrecht von Halden nur
erworben habe, um dann unter Berufung auf 14 der Kantons
verfassung Roggweil zu zwingen, ihm das Bürgerrecht ebenfalls
zu verleihen. Das scheine sich aus dem Protokoll der Bürger
gemeinde Halden vom 26. August 1888 und einem Schreiben
Hermanns an den Gemeindevorstand von Halden vom 15. August
1888 zu ergeben. Allein diese Aktenstücke haben der Behörde
schon bei der Behandlung des Naturalisationsgesuches Hermanns
vorgelegen; dessen ungeachtet habe der Große Rath dem Hermann
das Kantonsbürgerrecht ohne Widerspruch ertheilt. Der Große
Rath hätte damals das Recht gehabt, dem Hermann die Ertheilung
des Kantousbürgerrechtes mit oder ohne Grund zu verweigern.
Wenn er das nicht gethan, so habe er einerseits von seinem
souveränen Rechte Gebrauch gemacht und andrerseits das von der
Gemeinde Roggweil befolgte Prinzip , das Bürgerrecht keinem
Ausländer zu ertheilen, desavouirt. Im Jahr 1889 sodann, als
Hermann seine Einbürgerung in der Gemeinde Roggweil verlangt
habe, seien der Regierungsrath und der Große Rath davon aus
daß
gegangen und haben davon auch ausgehen müssen,
Hermann als Bürger von Halden nicht außerhalb die thurgauische
Verfassung gestellt werden könne, sondern vielmehr auf die in der
selben dem Kantons- und Schweizerbürger gewährleisteten Rechte
Anspruch habe. Dem Hermann das Kantonsbürgerrecht wieder zu
entziehen, dafür habe kein Grund vorgelegen. Die ganze Sach
lage habe den zuständigen Behörden schon bei der Naturalisation
im Jahre 1888 bekannt sein müssen und es habe also ein Re
visionsgrund nicht vorgelegen. Sodann sei das Bürgerrecht
Hermanns in Halden kein bedingtes, sondern ein seinerseits de
finitiv erworbenes gewesen, da die Gemeinde Halden ihn nicht
habe zwingen können, das Bürgerrecht aufzugeben, sondern, sofern
er dies nicht thue, nur die vereinbarte Konventionalbuße fällig
geworden sei. Es habe auch nicht erkannt werden können, daß
Hermann für die Zukunft auf das Bürgerrecht der Gemeinde
Halden nicht verzichten dürfe; denn nach 44 des thurgauischen
Gemeindegesetzes sei ein derartiger Verzicht ein freies Recht des
Bürgers, sofern er bereits ein anderes Bürgerrecht besitze. Es
werde demnach auf Abweisung des Rekurses angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Da die Rekurrentin die Verletzung von Bestimmungen der
kantonalen und der Bundesverfassung behauptet, so ist das
Bundesgericht zu Entscheidung der Beschwerde unzweifelhaft kompe
tent. Es kann auch nicht als richtig anerkannt werden, daß die
Auslegung der Kantonsverfassung dem kantonalen Großen Rathe
ausschließlich zustehe und das Bundesgericht nur bei liquider
Verletzung der Verfassung einschreiten könnte. Allerdings ist, wie
das Bundesgericht stets anerkannt hat, die Entscheidung der obersten
Kantonalbehörde über Sinn und Tragweite kantonaler Ver
fassungsbestimmungen für das Bundesgericht thatsächlich von er
heblichem Gewichte, allein Recht und Pflicht eigener Prüfung der
richtigen Anwendung der kantonalen Verfassungen steht dem Bundes
gerichte nach Art. 59 des Obligationengesetzes zweifellos in vollem
Umfange zu und es ist dasselbe keineswegs darauf beschränkt, zu
untersuchen, ob eine kantonale Entscheidung gegen klares unbestreit
bares, verschiedener Auslegung gar nicht fähiges, Verfassungsrecht
verstoße.
- Sachlich ist indeß die Beschwerde offenbar vollständig unbe
gründet. Es ist klar, daß, nachdem Hermann einmal thurgauischer
Kantons und Gemeindebürger geworden war, die thurgauischen
Behörden in Bezug auf seine Einbürgerung
der Gemeinde
Roggweil angesichts des 14 der thurgauischen Kantonsver
fassung gar nicht anders entscheiden konnten, als wie sie es gethan
haben. Eine Verfassungsbestimmung, wonach die thurgauische
Naturalisation Hermanns als ungültig erschiene, besteht nicht. Der
Umstand, daß Hermann das von ihm erworbene Bürgerrecht der
Gemeinde Halden nicht definitiv beizubehalten, sondern an dessen
Stelle das Bürgerrecht der Gemeinde Roggweil zu erwerben ge
dachte, und in diesem Sinne eine allerdings eigenthümliche Ab
XVI 1890
machung mit der Gemeinde Halden getroffen hatte, hätte einen
Grund abgeben können, ihm die Ertheilung des Kantonsbürger
rechtes zu verweigern; dagegen ist eine Verfassungsbestimmung,
kraft welcher ihm mit Rücksicht hierauf das einmal ertheilte
Bürgerrecht hätte entzogen werden können oder gar müssen, nicht
erfindlich.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.