Testo completo
- Urtheil vom 24. Januar 1890 in Sachen
Werder und Genossen.
A. Die Rekurrenten Werder und Genoffen wurden in der Nacht
vom 13./14. April 1889 von einer Polizeipatrouille in verschie
denen Wirthschaften Fahrwangens auf frischer That des Ueber
sitzens betroffen. Von den Polizeisoldaten um ihre Namen befragt,
machten sie Umstände und hänselten die Polizei durch Namens
angaben wie dolce far niente, General von Werder und
dergleichen. In diesem Verhalten erblickte die Strafverfolgungsbe
hörde den Thatbestand eines Vergehens gegen die öffentliche Ord
nung im Sinne des 1 des aargauischen Zuchtpolizeigesetzes.
Die Rekurrenten wurden daher nicht nur wegen Uebersitzens
vom Gemeinderath gebüßt, sondern auch wegen Vergehens gegen
die öffentliche Ordnung dem Strafgerichte überwiesen, auch wirk
lich durch Urtheil des Bezirksgerichtes Lenzburg vom 6. Juni 1889
eines solchen Vergehens für schuldig erklärt und zu Geldbuße
(D. Werder zu einer Buße von 32 Fr., die übrigen zu Bußen
von je 16 Fr.) sowie zu solidarischer Tragung der Kosten ver
urtheilt. Ein gegen dieses Urtheil ergriffener Rekurs wurde vom
Obergerichte des Kantons Aargau am 27. September 1889 ab
gewiesen.
B. Nunmehr ergriffen Werder und Genossen den staatsrecht
lichen Rekurs an das Bundesgericht. In ihrer Rekursschrift stellen
sie den Antrag: Es sei das Urtheil des aargauischen Obergerichtes
beziehungsweise des Bezirksgerichtes Lenzburg datirt den 6. Juni
1889 in allen seinen Dispositiven wegen Verletzung der aargaui
schen Staatsverfassung aufzuheben, unter Kostenfolge. Zur Be
gründung bemerken sie: Die Polizeisoldaten haben die Namen der
Rekurrenten ganz wohl gekannt; um so weniger seien dieselben
berechtigt gewesen, eine ganz unberechtigte Inquisition danach an
zustellen. Das Obergericht nehme an, weil die Wirthschaften nach
dem aargauischen Wirthschaftsgesetze unter polizeilicher Aufsicht
stehen, so seien auch Wirth und Gäste der polizeilichen Aufsicht
unterstellt und seien letztere verpflichtet, der Polizei auf Befragen
ohne weiteres ihre Namen zu nennen. Diese sonderbare An
schauung sei vollständig unrichtig; allerdings sei ein Gast, der
sich gegen die gesetzlichen Bestimmungen über die Polizeistunde
verfehle, straffällig; allein eine Pflicht der Gäste, bei Vermei
dung von Strafe, der Polizei ihre Namen zu nennen, stelle die
aargauische Gesetzgebung nirgends auf und es dürfe eine solche
gemäß dem in 19 K. V. aufgestellten Prinzipe nulla poena
sine lege nicht auf dem Wege einer unverständlichen Analogie
konstruirt werden. Die aargauische Strafprozeßordnung gestatte
dem eines Verbrechens wegen Verfolgten, sogar dem Raubmörder,
jegliche Auskunft, also auch die Nennung seines Namens, zu ver
weigern, ohne darauf eine Strafe zu setzen. Es sei überhaupt ein
Unding denjenigen, der sich zu seiner Vertheidigung des elemen
tarsten Mittels, der einfachen Negation, bediene, deßhalb zu be
strafen. Ein Vergehen gegen die öffentliche Ordnung liege nur
dann vor, wenn die Handlung auf Erregung von Unruhe, Auf
lauf, Skandal u. s. w. gerichtet sei, oder wenn sie die staatlichen
Organe in ihrer normalen Wirksamkeit ernsthaft hindere und
wenn natürlich die Handlung eine unerlaubte sei. Davon treffe
im vorliegenden Falle nichts zu. Die Polizei sei allerdings be
rechtigt und verpflichtet, die Namen solcher Gäste, welche sich des
Uebersitzens schuldig machen, zu ermitteln; allein die Gäste seien
nicht verpflichtet, hiezu beizutragen; die Polizei möge zusehen,
woie sie ohne Mitwirkung der Gäste deren Namen in Erfahrung
dringe; die Nennung des Namens durch die Gäste wäre eine
Gefälligkeit gegenüber der Polizei, zu welcher Niemand verpflichtet
sei. Harmlose Witze, wie sie den Rekurrenten vorgeworfen werden,
seien weder geeignet, die öffentliche Ordnung zu stören, noch dar
auf berechnet. Wenn die Rekurrenten schlechte Witze sollten ge
macht haben, so könnte nur entweder eine Injurie gegenüber den
Polizeisoldaten vorliegen, wegen welcher diese hätten klagen müssen
oder aber bloßes ungebührliches Benehmen der Rekurrenten, welches
der Gemeinderath bei Bemessung der Strafe wegen des Ueber
sitzens habe berücksichtigen können, niemals aber ein selbständiges
Vergehen gegen die öffentliche Ordnung.
C. Das Obergericht des Kantons Aargau hat auf Beantwor
tung der Beschwerde verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Wie das Bundesgericht schon wiederholt eutschieden hat,
enthält Art. 19 K. V. den Grundsatz nulla pona sine lege, so
daß im Kanton Aargau eine Strafe nicht anders denn auf Grund
eines Gesetzes, eines Rechtssatzes des geschriebenen Rechts, aus
gesprochen werden darf. Hiemit ist indeß, wie das Bundesgericht
ebenfalls bereits wiederholt entschieden hat, die Anwendung des 1
des aargauischen Zuchtpolizeigesetzes, trotzdem derselbe die That
bestände der zuchtpolizeilich strafbaren Delikte nicht genauer definirt,
sondern sich mit Aufstellung allgemeiner Vergehenskategorien
begnügt, nicht unvereinbar. Es steht auch dem Bundesgerichte ge
mäß Art. 59 O. G. die Nachprüfung der richtigen Anwendung
der erwähnten Gesetzesbestimmung durch die kantonalen Gerichte
an sich nicht zu; es ist dasselbe vielmehr nur berechtigt, zu prüfen,
ob nicht ein kantonales Urtheil unter die Vergehensbegriffe des
1 des Zuchtpolizeigesetzes Thatbestände subsumire, die darunter
nach allgemeinen strafrechtlichen Begriffen überhaupt nicht sub
sumirt werden können und somit über das Gebiet möglicher Ge
setzesanwendung unzweifelhaft hinausgehe.
- Hievon ausgegangen muß die Beschwerde als unbegründet
es kann nicht gesagt werden, daß der
abgewiesen werden. Denn
weite Spielraum, den 1 des aargauischen Zuchtpolizeigesetzes
dem richterlichen Ermessen gestattet, in vorliegendem Falle zweifellos
offenbar nicht strafbare Handlungen in
überschritten und gesetzlich
Unrechts in verfassungswidriger Weise
den Kreis des strafbaren
durch richterliches Urtheil seien einbezogen worden. Die kantonalen
Gerichte nehmen an, die Rekurrenten haben den in rechtmäßiger
Ausübung ihrer Amtsgewalt begriffenen Polizeiorganen in rechts
widriger Weise Trotz geboten und dieselben dadurch in Aus
übung ihrer Funktionen gehindert; hierin aber liege ein Vergehen
gegen die öffentliche Ordnung im Sinne des 1 des Zuchtpoli
zeigesetzes. Klar ist nun, daß Widersetzlichkeit gegen die Staats
gewalt als Vergehen gegen die öffentliche Ordnung im Sinne
des 1 des aargauischen Zuchtpolizeigesetzes jedenfalls aufgefaßt
werden kann und wenn die kantonalen Gerichte in dem Ver
halten der Rekurrenten eine solche Widersetzlichkeit erblicken, so
mag diese Annahme zwar allerdings vom Standpunkte richtiger
Anwendung des kantonalen Gesetzes aus als nicht unbedenklich er
scheinen, als verfassungswidrig dagegen kann sie nicht bezeichnet
werden, da sie nicht von vorneherein unmöglich ist. Zweifelhaft ist
zwar jedenfalls, ob das aargauische Recht wirklich, wie die kan
tonalen Gerichte annehmen, so weit geht, den Bürger, der auf
der Polizeiübertretung des Uebersitzens betroffen wird, bei
Strafe zu verpflichten, seine Verfolgung dadurch zu erleichten
daß er ohne weiters seinen Namen angiebt; eine selbstverständ
liche überall anerkannte Bürgerpflicht, wie die erste Instanz an
nimmt, ist das jedenfalls nicht, vielmehr wird wohl nach den
meisten Gesetzen die Folge einer Verweigerung der Namensnennung
nicht Bestrafung, sondern einfach die sein, daß nunmehr gegen den
Betreffenden polizeiliche Zwangsmaßregeln statthaft sind. Allein
auf der andern Seite ist es doch nicht schlechthin unmöglich, in dem
höhnischen Verhalten der Rekurrenten gegenüber den ihre Amts
pflicht erfüllenden Polizeisoldaten ein Vergehen gegen die öffentliche
Ordnung zu finden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
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