Testo completo
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Urtheil vom 28. März 1891 in Sachen
Listbach gegen Zimmermann.
A. Durch Urtheil vom 26. Februar 1891 hat das Obergericht
des Kantons Unterwalden nid dem Wald erkannt:
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Das Klagebegehren sei abgewiesen; dagegen wird dem
Kläger für seine Bauarbeiten eine Ersatzforderung von 1000 Fr.
zugesprochen, welcher Betrag im Vollen auszahlbar ist.
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Dispositiv 2 und 3 des kantonsgerichtlichen Urtheils vom
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Januar abhin seien bestätiget.
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Die Gerichtsgebühr beträgt 92 Fr. 30 Cts., woran Appel
lant 60 Fr. und die Konkurskommission 32 Fr. 30 Cts. beizu
tragen hat.
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An die außergerichtlichen Kosten vor Obergericht hat Appel
lant an Appellatschaft 15 Fr. zu begüten.
B. Gegen dieses Urtheil ergriff der Kläger P. Lisibach die
Weiterziehung an das Bundesgericht.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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Zwischen Paul Zimmermann und dem Kläger P. Listbach
waren im Frühjahr 1890 Verkaufsunterhandlungen über eine
dem erstern gehörige Landparzelle der Liegenschaft Thurmatt in
Stans gepflogen worden. Nach der Behauptung des Klägers
haben sich die Parteien über den Kauf gemäß einem schriftlichen
Vertragsaufsatze vollständig geeinigt. Der Kläger hat festgestellter
maßen den in letzterm Instrumente stipulirten Kaufpreis von
6547 Fr. erlegt, indem er 547 Fr. dem P. Zimmermann aus
bezahlte und 6000 Fr. bei der Ersparnißkasse Nidwalden zum
Zwecke der Tilgung von auf der Liegenschaft haftenden Hypothekar
schulden deponirte; er hat im Fernern auf dem Grundstücke Erd
und Maurerarbeiten ausführen lassen. Nachdem nun aber
P. Zimmermann am 1. Juli 1890 in Konkurs gefallen war,
beanspruchte die Konkursmasse desfelben das Eigenthum an dem
Grundstücke für sich, indem sie behauptete, es sei ein gültiger
Kaufvertrag nicht zu Stande gekommen. P. Listbach klagte hierauf
gegen die Konkursmasse Zimmermann dahin, dieselbe sei rechtlich
verpflichtet, den zwischen dem falliten Paul Zimmermann als Ver
käufer und ihm, Lisibach, als Käufer im April dieses Jahres zu
den in der bei den Akten liegenden Verkaufsstrazze näher bezeichneten
Bedingungen um eine Parzelle Land von der Liegenschaft Thur
matt abgeschlossenen Kaufvertrag als rechtsgültig anzuerkennen,
eventuell habe Beklagtschaft an den Kläger die von diesem ge
leistete Zahlung im Betrag von 6547 Fr. nebst Zins zurückzu
erstatten und derselbe sei für erstellte Bauarbeiten sowie wegen
Schädigung in Folge Nichthaltung des Vertrages mit 3000 Fr. zu
entschädigen. Die Beklagte trug auf Abweisung der Klage an mit
dem Beifügen, das Depositum von 6000 Fr. sei stets als Eigen
thum des Klägers betrachtet worden und bezüglich der dem Kon
kursiten ausbezahlten 547 Fr. werde der Kläger als allgemeiner
Kreditor betrachtet. Die erste Instanz hat die Klage abgewiesen.
Ein gültiger Kaufvertrag sei mangels Erfüllung der kantonal
gesetzlich für Liegenschaftskäufe bei Strafe der Nichtigkeit vorge
schriebenen Formen (Verschreibung durch die Kanzlei oder unver
werfliche Zeugen und Unterzeichnung des Vertrages durch alle sich
verpflichtenden Parteien) nicht zu Stande gekommen. Sei aber der
Vertrag ungültig, so könne auch keine Entschädigung wegen
Nichterfüllung desselben verlangt werden. Die Rückerstattung des
Depositums vom 6000 Fr. sei nicht bestritten; ebenso habe die
Beklagte anerkannt, daß der Kläger die dem Konkursiten bezahlten
547 Fr. als Konkursgläubiger zurückfordern könne; mit dieser
Anerkennung müsse sich der Kläger begnügen, da er für seine
Ansprache ein Vorrecht nicht besitze. Dagegen sei allerdings aus
zusprechen, daß dem Kläger eine Ersatzforderung insoweit zustehe,
als der Beklagten aus den von ihm ausgeführten Bauten ein Vor
theil erwachsen, dieselbe also nach Art. 70 O. R. bereichert sein
sollte. Eine sachbezügliche Ansprache sei in concreto nicht er
hoben und daher zur Zeit noch nicht zu beurtheilen. Die zweite
Instanz hat durch ihr Fakt. A erwähntes Urtheil diese Ent
scheidung bestätigt, mit der einzigen Abänderung, daß sie die von
der ersten Instanz einem spätern Verfahren vorbehaltene Ersatz
forderung des Klägers für die von ihm ausgeführten Bauarbeiten
beurtheilt und im Betrage von 1000 Fr. gutgeheißen hat. Die
selbe führt aus: Lisibach habe im Glauben an das Zustande
kommen des Kaufes bauliche Arbeiten ausgeführt, welche, wie der
Augenschein zeige, den Gutswerth vermehren. Zu Vermeidung
weiterer Streitigkeiten anempfehle es sich, ihm hiefür eine Ent
schädigung bereits jetzt zuzusprechen. Gestützt auf den Augenschein
und die Zeugenausfagen, sei dieselbe nach freiem richterlichem
Ermessen auf 1000 Fr. festzusetzen.
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In erster Linie und von Amteswegen muß geprüft werden,
ob das Bundesgericht zu Beurtheilung der Beschwerde überhaupt
kompetent sei. Klar ist nun, daß, insoweit es sich um den An
spruch auf Erfüllung des Liegenschaftskaufes handelt, gemäß
Art. 231 Abs. 1 O. R. nicht eidgenössisches sondern kantonales
Recht anwendbar und daher das Bundesgericht gemäß Art. 29
O. G. nicht kompetent ist. Das gleiche gilt auch insoweit die
Klage Schadenersatz wegen Nichterfüllung dieses Kaufvertrages
verlangt. Auch dieser Anspruch ist ein solcher aus Vertrag d. h.
eben aus dem Liegenschaftskaufe und nicht etwa ein Deliktsan
spruch und untersteht daher, wie das Bundesgericht schon mehrfach
entschieden hat, nicht dem die Ansprüche aus unerlaubter Hand
lung regelnden eidgenössischen Obligationenrechte, sondern vielmehr
dem kantonalen Rechte, welches den Liegenschaftskauf, die Folgen
der Nichterfüllung ebensowohl wie die Voraussetzungen seiner
Gültigkeit, beherrscht. Daß wenn der Liegenschaftskauf, wie die
kantonalen Gerichte entschieden haben nach dem maßgebenden
kantonalen Rechte ungültig, für den Verkäufer und folgeweise für
dessen Konkursmasse unverbindlich war, in der Nichterfüllung
desselben eine, nach Art. 50 u. ff. O. R. zum Schadenersatze
verpflichtende, unerlaubte Handlung nicht liegen kann, springt in
die Augen. Es ist ja in der That evident, daß die Nichterfüllung
eines rechtsungültigen Vertrages sich nicht als rechtswidrige Hand
lung qualifizirt.
3. Danach kann sich denn (da der eventuelle Anspruch auf
Rückerstattung der geleisteten Kaufpreiszahlung niemals bestritten
war) nur noch fragen, ob die Ersatzforderung des Klägers für
die von ihm auf dem Grundstücke ausgeführten Bauarbeiten in
die Kompetenz des Bundesgerichtes falle. Es mag nun dahin
gestellt bleiben, inwiefern in dieser Richtung die Vorschriften des
eidgenössischen Obligationenrechtes über ungerechtfertigte Bereiche
rung oder aber die Regeln des kantonalen Sachenrechts über den
Ersatzanspruch des gutgläubigen Besitzers für Verwendungen auf
die Sache maßgebend seien. Denn jedenfalls mangelt in dieser
Beziehung der gesetzliche Streitwerth. Der Kläger hat seine For
derung auf Ersatz für bauliche Veränderungen mit derjenigen auf
Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Kaufvertrages in Einem
Posten zusammengefaßt und beide Forderungen zusammen auf
3000 Fr. beziffert. Es ist daher klar, daß die erstere Forderung
für sich allein den zur Weiterziehung an das Bundesgericht er
forderlichen Streitwerth von 3000 Fr. nicht erreicht.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf die Weiterziehung des Klägers wird wegen Inkompetenz
des Gerichtes nicht eingetreten und es hat demnach in allen Theilen
bei dem angefochtenen Urtheile des Obergerichtes des Kantons
Unterwalden nid dem Wald vom 26. Februar 1891 sein Bewenden.
Parole chiave
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