Testo completo
- Urtheil vom 25. September 1891
in Sachen Hodel.
A. Gegen Alexander Hodel, Schweinemetzger in Thun, war
von den Mitgliedern des Gemeinderathes von Fahrni, Amtsbezirks
Thun, Strafanzeige wegen Ehrverletzung eingereicht worden, weil
er eine von einem Dritten verfaßte injuriöse Druckschrift vorgelesen
und verbreitet habe. Er wurde erstinstanzlich durch den korrektio
nellen Richter von Thun verurtheilt. Bei der zweitinstanzlichen
Verhandlung vor der Polizeikammer des Appellations und Kassa
tionshofes des Kantons Bern stellte er, mit der Behauptung,
daß es sich um ein Preßvergehen handle, welches nach 63 der
bernischen Kantonsverfassung vor das Schwurgericht gehöre, vor
fraglich das Begehren, es sei das Urtheil, weil von einem in
kompetenten Richter ausgefällt, zu kassiren. Die Polizeikammer
wies dieses Begehren durch Entscheidung vom 22. Juli 1891 ab.
Bei der sofort erfolgten Eröffnung dieser Entscheidung erklärte
der Vertheidiger des Angeschuldigten, er werde gegen dieselbe den
Rekurs an den Bundesrath und an das Bundesgericht ergreifen.
Daraufhin beschloß die Polizeikammer, die Beurtheilung der Haupt
sache zu verschieben.
B. Mit Eingabe vom 21. September 1891 (zur Post gegeben
am gleichen Tage) stellt nunmehr A. Hodel beim Bundesgerichte
den Antrag: Es sei zu erkennen, es sei in der vorwürfigen Sache
nicht das korrektionelle Gericht von Thun, sondern das Geschwor
nengericht zuständig; es sei somit das von ersterm ausgefällte
Urtheil sammt bezüglichem Verfahren sowie das von der Polizei
kammer ausgefällte Zwischenurtheil zu kassiren.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Die Beschwerde ist wegen Verabsäumung der sechzigtägigen Re
kursfrist des Art. 59 O. G., welche von Amteswegen zu wahren
Auf die Beschwerde wird als verspätet nicht eingetreten.
erkannt:
Demnach hat das Bundesgericht
mitberechnet.
dern wird hier vielmehr der Sonntag als letzter Tag der Frist
vorgenommen werden kann, für staatsrechtliche Sachen nicht, son
betreffende Handlung an dem nächstfolgenden Tage noch gültig
Prozeßhandlung an einem Sonn oder Feiertage ausläuft, die
Civilprozeßordnung), daß wenn die Frist zu Vornahme einer
S. 435), gilt die civilprozeßuale Regel ( 73 der eidgenössischen
schon wiederholt entschieden hat (siehe Amtliche Sammlung XVI,
der 20. September ein Sonntag. Allein wie das Bundesgericht
ist aber erst am 21. zur Post gegeben worden. Allerdings war
am 22. Juli eröffnet wurde, der 20. September; die Beschwerde
Tag der sechzigtägigen Frist war, da die angefochtene Entscheidung
ist, ohne weiters als verspätet zurückzuweisen. Denn der letzte
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