Testo completo
- Urtheil vom 26. März 1892 in Sachen Hug.
A. Zwischen der heutigen Rekurrentin und Wilhelm Wyrsch,
Spengler in Buochs, kam am 19. April 1890 vor dem Kantons
gerichte von Nidwalden ein Streit zur Erledigung, herrührend
aus einer Miethsforderung, welche dem damaligen Kläger Wil
helm Wyrsch von Frau Konstantia Christen Zimmermann und
Sohn cedirt worden war. Die vom Kläger behauptete Forderung
im Betrage von 60 Fr. wurde von der Beklagten blos in der
höhe von 50 Fr. anerkannt und für diesen Betrag eine Wider
klage wegen Mißhandlung durch die ursprüngliche Gläubigerin und
nunmehrige Cedentin entgegengestellt. Das Gericht nahm auch
in der That in Bezug auf die Höhe der Forderung die beklag
tische Einrede an, ließ aber die Widerklage nicht zu und verwies
die Beklagte, behufs Geltendmachung ihrer Gegenansprüche an
die Frau Konstantia Christen Zimmermann. Gestützt nun auf
XVIII 1892
dieses Urtheil erhob Klara Hug gegen dieselbe folgende Forderung:
a. Für Entschädigung wegen versprochener, aber unterlassener
Heizung vom September 1889 bis Mitte März 1890: 30 Fr.
b. Für Prozeßkosten im Prozesse gegen Wilhelm Wyrsch in
Buochs: 100 Fr.
c. Für Entschädigung wegen Mißhandlung: 50 Fr.
Dazu kam bei der dritten Vorladung vom 31. August 1891
ein vierter Posten Tragung der ersten Vermittlungskosten im
Betrage von 13 Fr.
Die Beklagte erschien bei dem ersten, auf den 21. Juni 1890
angesetzten, Vermittlungsversuche nicht. Darauf ordnete der Ver
mittlungsgerichtspräsident auf den 2. August gleichen Jahres einen
zweiten Vermittlungsversuch an und stellte, bei nochmaligem Nicht
erscheinen der Beklagten, gemäß 38 der nidwaldenschen Civil
prozeßordnung an Klara Hug den Weisungsschein aus. Der Streit
wurde aber damals seitens der letztern nicht prosequirt. Erst am
25. Juli 1891 reichte sie dem Kantonsgerichte ihre Klageschrift
ein, und nahm sodann noch nachträglich (am 31. des folgenden
Monats August) angeblich auf Weisung des Kantonsgerichts
präsidenten, was aber bestritten wird, einen dritten Vermittlungs
versuch vor. Als nun das Präsidium des Kantonsgerichtes trotz
dem die Annahme der Klage verweigerte, rekurrirte die Klägerin
an das Kantonsgericht, wurde aber, gestützt auf 42 der nid
waldenschen Civilprozeßordnung, mit Urtheil vom 7. November 1891
abgewiesen.
B. Dagegen ergriff sie rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs
an das Bundesgericht. Ihr Antrag lautet: Es sei das kantons
gerichtliche Erkenntniß vom 7. November wegen Rechtsverweige
rung aufzuheben und die Annahme und Durchführung der Klage
Hug gegen Christen zu gestatten. Dies aus folgenden Gründen:
- Weil die Ansprüche und das Regreßrecht der Klägerin sich
auf ein früheres rechtskräftiges Urtheil stützen;
- Weil sie vom letzten Vermittlungsversuche vom 31. August
1891 an, bei welchem ein neues, vom ersten abweichendes Rechts
begehren gestellt worden sei, ihre Klage rechtzeitig eingereicht habe;
- Weil sie gemäß ärztlichen Zeugnissen, in Folge Krankheit
verhindert war, früher ihre Ansprüche verfolgen zu können;
- Weil 42 der nidwaldenschen Civilprozeßordnung, welcher
eine Verjährung des Rechtsstreites innert drei Monaten, vom
stattgefundenen Vermittlungsvortritt an, verfügt, den Vorschriften
des Art. 146 u. ff. des Obligationenrechts zuwiderlaufe;
- Weil 42 der nidwaldenschen Civilprozeßordnung hier über
haupt nicht Platz greife, da die Klage sich auf den Vermittlungs
vorstand vom 31. August 1891 stütze;
- Weil in der Abfassung des rekurrirten Entscheides Unregel
mäßigkeiten vorgekommen seien.
C. Das Kantonsgericht von Nidwalden beantragt in seiner
Vernehmlassung vom 17. Februar 1892 Abweisung des Rekurses
und führt unter Anderm aus: Die streitige Klage beziehe sich nicht
auf den Vermittlungsvorstand vom 31. August 1891, da sie schon
am 25. Juli gleichen Jahres eingereicht worden sei, sondern auf den
volle elf Monate vorher stattgefundenen Vortritt vom 2. August 1890,
und müsse daher, laut 42 cit., als verwirkt angesehen werden.
Der Inhalt der Klage sei nämlich, mit Ausnahme des selbstver
tändlichen Postens von 13 Fr., welcher allein eine Kompetenz
des Kantonsgerichtes nicht begründen könne, ganz derselbe wie nach
den Vorladungsscheinen vom Juni und August 1890. Daß so
dann die klägerischen Ansprüche bereits in einem früheren Urtheil
festgestellt worden seien, sei unrichtig. Im Prozesse gegen Wilhelm
Wyrsch habe das Kantonsgericht die Klara Hug, damalige Be
klagte, in Bezug auf die Widerklage blos an die Frau Christen ver
wiesen; ein Regreßrecht dagegen wurde derselben nicht zugesprochen.
Auch die weitern Anbringen der Rekurrentin seien unzutreffend.
Krankheit bilde nirgends im Gesetze einen Ausnahmegrund und
was die behauptete Kollision zwischen eidgenössischem und kanto
nalem Rechte anbelange, so beziehe sich 42 der nidwaldenschen
Civilprozeßordnung blos auf die Verjährung einer bereits erho
benen Klage, nicht auf die Zeit, innert welcher sie erhoben werden
könne und innert welcher somit die Forderung als solche verjähre.
Endlich seien die Vermuthungen der Rekurrentin in Bezug auf
die Abfassung des Urtheils durchaus aus der Luft gegriffen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Es unterliegt keinem Zweifel, daß, sofern die Nichtannahme
der Klage aus willkürlichen und ungesetzlichen Gründen stattge
funden hätte, eine Rechtsverweigerung im eigentlichen Sinne des
Wortes vorliegen würde. Aber in concreto fragt es sich eben,
ob nicht vielmehr die Rückweisung eine prezessualisch gebotene
war. Dabei ist nun irrelevant, ob die erhobenen Ansprüche auf
ein früheres Urtheil sich haben stützen können. Von Bedeutung
ist einzig die Tragweite des 42 der nidwaldenschen Civilprozeß
ordnung und die Zeit der Anhängigmachung der Klage.
2. Der 42 der nidwaldenschen Civilprozeßordnung bestimmt,
daß, wenn in einem unvermittelt gebliebenen Streitfall eine Klage
nicht innert drei Monaten nach dem Vortritt vor Vermittlungs
gericht bei dem betreffenden Gerichtspräsidenten anhängig gemacht
werde, dies als völliger Verzicht auf den Rechtsstreit angesehen
und vom Gerichtspräsidenten die Annahme der Klageschrift ver
weigert werden müsse, es sei denn, daß die betreffende Streitpartei
sich über eine Fristverlängerung ab Seite des Gegners auszu
weisen vermöge. Mag nun auf Grund dieser Gesetzesvorschrift die
Durchführung der Klage für endgültig verwirkt angesehen werden,
oder, wie die Rekurrentin anzunehmen scheint, blos für so lange,
als nicht ein neuer Vermittlungsversuch vorgenommen wird, so
kann dennoch im vorliegenden Falle von einer Willkür nicht die
Rede sein. Denn zur Zeit der Einreichung der Klageschrift, näm
lich am 25. Juli 1891, (und darauf kommt es an) waren mehr
als elf Monate verflossen seit den letzten Vermittlungsverhand
lungen, und daß nach Vornahme des dritten Vermittlungsver
suches vom 31. August 1891 eine neue Einlage gemacht worden
sei, geht aus den Akten nicht hervor. Der Inhalt der zuletzt ver
mittelten Forderung kommt demnach nicht einmal in Betracht.
3. Von rekurrirender Seite wird allerdings eingewendet, daß
die Vorschrift des 42 cit. mit den Bestimmungen des Obli
gationenrechtes über Verjährung im Widerspruch stehe. Dieser
Einwand ist aber unrichtig; der 42 der nidwaldenschen Civil
prozeßordnung beschränkt nicht die Zeit zur Geltendmachung eines
Anspruches, sondern regelt die Wirkungen der Nichtprosequirung
einer bereits erhobenen Klage. Derartige Bestimmungen gehören
dem Prozeßrechte an und richten sich deßhalb nach der Gesetzge
bung der Kantone.
4. Was schließlich das Anbringen der Rekurrentin anbelangt,
daß sie ihre Forderung wegen Krankheit nicht habe früher geltend
machen können, so kann es nicht Sache des Bundesgerichtes sein,
deßwegen Restitution zu gewähren. Ein bezüglicher Beschluß des
kantonalen Gerichts wurde noch nicht provozirt und es fehlt so
mit dem Bundesgerichte schon aus diesem Grunde jeder Anlaß,
darauf einzutreten.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.
Parole chiave
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