- Urtheil vom 11. März 1892
in Sachen Manser.
A. Gegen den Sohn Johann des Rekurrenten war wegen
Körperverletzung, begangen gegenüber Johann Weißhaupt, Straf
untersuchung eingeleitet worden. Gemäß Beschluß der Standes
kommission des Kantons Appenzell Innerrhoden hinterlegte hierauf
der Rekurrent Kapitaltitel im Nominalbetrage von 12,la Fr.
zur Sicherheit für den Fall einer Flucht seines der Körperver
setzung angeklagten Sohnes vor Ausspruch des Strafrichters.
Der Sohn Manser wurde in Folge dessen auf freien Fuß gesetzt
derselbe stellte sich den Gerichten und wurde durch Urtheil des
Kantonsgerichtes Appenzell Innerrhoden vom 5./16. November
1891 zu einer Geldstrafe von 2000 Fr., zu den Rechtskosten und
zu einer Entschädigung an den Vulneraten von 1000 Fr. ver
urtheilt. Nachträglich faßte das Gericht, ohne Anhörung der
Parteien, am 6. November 1891 den Beschluß: Es seien die
Bußen und Kosten, sowie die Entschädigung an Johann Weiß
haupt innert vier Wochen zu bezahlen, eventuell die von Vater
Manser auf der Landeskanzlei deponirten Kapitalien versteigert
und sämmtliche 4493 Fr. gesprochenen Bußen und Gelder aus
dem Erlös gedeckt werden müssen.
B. Der Rekurrent stellte gegenüber diesem Beschlusse beim Land
ammannamte das Begehren, ihm die hinterlegten Kapitalien wieder
zur Hand zu stellen. Die Standeskommission des Kantons Ap
penzell Innerrhoden erwiderte hierauf gemäß Beschluß vom 13.
November 1891: Es könne in dem Nachtragsbescheide sowohl ein
Formfehler als auch ein Eingriff in die administrativen Ver
fügungen erblickt werden. Es stehe sonach dem Vater Manser
das Recht offen, um Kassation des Urtheils einzukommen. Der
selbe werde jedoch darauf aufmerksam gemacht, daß bei einer all
fälligen Kassation es dem Richter zustehen müsse, Bestimmungen
in dem Sinne zu treffen, daß falls die gesprochenen Gelder und
Bußen nicht innert kurzer Frist bezahlt werden, Sohn Mansea
solche mit Arbeitshaus beziehungsweise in dem Korrektionsspital
abzuverdienen habe. Auf erneuertes Begehren des Rekurrenten
um Herausgabe der Kaution, beschloß die Standeskommission am
- November 1891, der Rekurrent werde mit seinem Begehren
in dem Sinne an das Kantonsgericht gewiesen, daß solches die
Haftpflicht des Vaters für den Sohn als erloschen erklären möge.
C. Hierauf wendete sich der Rekurrent an das Kantonsgericht
mit dem Begehren: Es möge auf das Urtheil vom 6. Novem
ber in dem Sinne zurückgekommen werden, daß die von Vater
Manser der Standeskommission gemachte Hinterlage, weil nur für
den Fall der Entweichung des Sohnes Manser vor dem Urtheile
bestimmt, ohne weiteres herausgegeben werde. Gleichzeitig wurde
das Begehren gestellt, es möge dem Sohn Manser bewilligt
werden, die über ihn verhängten Bußen und Kosten in halbjähr
lichen Raten von 500 Fr. abzuführen, unter Leistung annehm
barer Bürgschaft. Das Kantonsgericht entschied indeß am 11. De
zember 1891, es finde sich nicht veranlaßt, auf den Beschluß vom
- November zurückzukommen; dagegen stehe dem Petenten frei,
mit seinem Begehren bei der Standeskommission als derjenigen
Behörde, welcher die Exekution über alle richterlichen Urtheile zu
stehe, einzukommen.
D. Nunmehr ergriff J. A. Manser den staatsrechtlichen Re
kurs an das Bundesgericht, indem er mit Eingabe vom 2./19. Ja
nuar 1892 den Antrag stellt: Es sei unter Aufhebung des Nach
tragsbeschlusses des Kantonsgerichtes vom 6. November und des
Beschlusses der Standeskommission vom 13. und 27. November
1891 der Stand Appenzell Innerrhoden pflichtig zu erklären,
dem Rekurrenten die unterm 27. August deponirten Werthschriften
unbeschwert aushinzugeben. Er bemerkt: Indem Kantonsgericht
und Standeskommission das unbestrittene Eigenthum des Rekur
renten, der in dem Straffalle des Johann Manser in keiner
Weise betheiligt gewesen sei, kurzer Hand zur Bezahlung der dem
verurtheilten Sohn Manser überbundenen Geldstrafe und Civil
entschädigung verwenden wollen, verletzen sie den Art. 4 K. V.,
welcher dem Rekurrenten die Unverletzlichkeit seines Eigenthums
gegenüber solchen Eingriffen garantire. Der, ohne Beizug und
Vorwissen der Parteien gefaßte, Nachtragsbeschluß des Kantons
gerichtes vom 6. November 1891 verletze den Grundsatz, daß
Niemand ungehört verurtheilt werden dürfe. Er verstoße auch
gegen die in Art. 38 Ziff. 2 K. V. aufgestellte Kompetenzvor
schrift, nach welcher das Kantonsgericht als Strafinstanz nur
gegenüber dem Angeklagten habe urtheilen, nicht aber einen dritten
Unbetheiligten zu Bezahlung der Geldbuße und zum Ersatze des
durch den Verurtheilten verschuldeten Schadens habe anhalten
können
E. In ihrer Vernehmlassung auf diese Beschwerde bemerkt die
Standeskommission des Kantons Appenzell Innerrhoden: Dem
Rekurrenten wäre freigestanden, gegen den Entscheid des Kantons
gerichtes vom 6. November 1891 das Rechtsmittel der Kassa
tionsbeschwerde an die Standeskommission zu ergreifen; er
darauf auch ausdrücklich hingewiesen worden. Nichtsdestoweniger
habe er davon keinen Gebrauch gemacht. Es sei daher nichts an
deres übrig geblieben, als ihn an das Gericht selbst zu weisen,
um bei diesem eine Wiedererwägung des Nachtragsbeschlusses zu
begehren. Das Gericht habe sein sachbezügliches Begehren zwar
abgewiesen, ihm jedoch freigestellt, mit seinem Gesuche bei der
Standeskommission einzukommen; statt von dieser Begünstigung
Gebrauch zu machen, habe der Rekurrent den Rekurs an das
Bundesgericht ergriffen. Die Standeskommission überlasse es dem
Bundesgerichte, zu entscheiden, ob ihre Stellungnahme nach der
ganzen Sachlage nicht die richtige gewesen fei; nachdem der Re
kurrent bei der Standeskommission kein förmliches Kassationsge
such eingelegt habe, sei die Standeskommission kaum veranlaßt
gewesen, von sich aus gegen den Beschluß des Gerichtes Stellung
einzunehmen. Das Kantonsgericht des Kantons Appenzell Inner
rhøden seinerseits bemerkt, der Rekurs bezwecke eine muthwillige
Verzögerung der Bezahlung der dem Sohne Manser auferlegten
Geldstrafen und Entschädigungen. Vor dem kantonsgerichtlichen
Urtheile habe kein Richter und habe auch der Rekurrent selbst
nicht daran gedacht, daß das Depositum vor Bezahlung der Buße
und Entschädigung zurückgezogen werden solle. Der Rekurrent
habe am Morgen vor der Verhandlung beim Präsidenten des
Kantonsgerichtes darum nachgesucht, daß ihm der Vorstand vor
Kantonsgericht gestattet werde, da voraussichtlich nur er werde den
Fuß in den Bach setzen müssen. Auch aus dem Vortrage des
Rekurrenten vor Kantonsgericht habe jeder Richter die Ueberzeugung
schöpfen müssen, daß die Bezahlung zu sprechender Bußen und
Entschädigungen auf den Schultern des Rekurrenten lasten werde.
Hätte auch nur ein einziger Richter hieran gezweifelt, so wäre
muthmaßlich das Urtheil ein anderes geworden. Auf die Anfrage
des Klägers Weißhaupt an den Präsidenten des Kantonsgerichtes,
wann er die Entschädigung beziehen könne, habe sodann das
Kantonsgericht einfach dasjenige bestätigt, was in allen früheren
ähnlichen Fällen in Betreff der Zahlungen ausgesprochen worden
sei, nämlich daß durch das Landessäckelamt die Gelder vor Aus
händigung des Depositums sofort eingezogen werden müssen, oder
daß gegen anderweitige Bürgschaft das Depositum ausgehändigt
werde dürfe und der Standeskommission überlassen bleibe, Zah
lungstermine zu bewilligen.
F. Gleichzeitig mit seinem staatsrechtlichen Rekurse hat der Re
kurrent beim Bundesgerichte auch eine Civilklage gegen den Kan
ton Appenzell Innerrhoden eingereicht, in welcher er den Antrag
stellt: Es sei der Stand Appenzell Innerrhoden pflichtig zu er
klären, die vom Kläger bei der Landeskanzlei unterm 27. August
1891 deponirten Werthschriften im Gesammtbetrage von 12,la Franken unbeschwert herauszugeben, unter Kostenfolge.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Es ist nicht bestritten, sondern von der Standeskommission
des Kantons Appenzell Innerrhoden ausdrücklich anerkannt, daß
der Rekurrent die von ihm durch Hinterlegung von Werthschriften
geleistete Kaution der Standeskommission dafür bestellt hat, daß
sein Sohn sich nicht der strafgerichtlichen Beurtheilung durch die
Flucht entziehe. Im Weitern steht fest, daß diese Bedingung, un
ter welcher der Rekurrent sich verpflichtete, nicht in Erfüllung
gegangen ist, da der Sohn des Rekurrenten sich der strafgericht
lichen Beurtheilung nicht durch die Flucht entzogen, sondern im
Gegentheil sich dem Gerichte gestellt hat und auch gegenwärtig
noch im Kantonsgebiete von Appenzell Innerrhoden sich aufhält.
Die Kaution ist danach mit der Stellung des Angeschuldigten
vor Gericht frei geworden und darf nicht zur Sicherheit von Buße
und Kosten, für welche sie gar nicht geleistet war, zurückbehalten
oder zu deren Zahlung verwendet werden. Ein Rechtssatz des
appenzell innerrhodischen Rechtes, daß strafprozeßuale Kautionen
ohne weiters für Geldstrafe, Kosten und Entschädigung haften,
ist nicht angeführt worden, ein sachbezügliches Gesetz besteht offen
bar nicht; ebensowenig ein Gewohnheitsrechtssatz. Zwar bemerkt
das Kantonsgericht, es sei in ähnlichen Fällen stets in diesem
Sinne verfahren worden. Allein es führt solche ähnliche Fälle
nicht an und es ist nun klar, daß wenn es im Kanton Appen
zell Innerrhoden Gewohnheitsrecht wäre, daß die strafprozeßualen
Kautionen nicht nur für die Stellung des Angeschuldigten vor
Gericht, sondern unabhängig hievon, zu Sicherung von Buße,
Kosten und Entschädigung bestellt werden müßten, der Kautions
besteller eben angehalten würde, auch hiefür zu caviren, nicht
aber, wie dies im vorliegenden Falle geschehen ist, nur dafür,
daß der Angeschuldigte nicht vor der strafgerichtlichen Beurthei
lung die Flucht ergreife. Wenn das Kantonsgericht des Kantons
Appenzell Innerrhoden andeutet, daß der Rekurrent vor Kantons
gericht eine weitergehende Verpflichtung übernommen habe, als
bei der Kautionsbestellung gegenüber der Standeskommission, so
ist dies nicht dargethan. Die behauptete Aeußerung des Rekur
renten, voraussichtlich werde nur er den Fuß in den Bach setzen
müssen, enthält die Eingehung einer solchen weitergehenden Ver
pflichtung natürlich nicht; sie sagt ja durchaus nicht, daß die
Kautionsbestellung ausgedehnt werde auf die Sicherung von
Buße, Kosten und Entschädigung. Richtig mag sein, daß die
Mitglieder des Kantonsgerichtes nach dem Verhalten des Rekur
renten erwarteten, derselbe werde freiwillig für seinen Sohn ein
stehen und Buße, Kosten und Entschädigung bezahlen. Allein dies
ist offenbar gleichgültig. Rechtlich entscheidend ist einzig, daß der
Rekurrent eine Verpflichtung, für die Buße zu haften, nicht ein
gegangen hat. Die angefochtenen Beschlüsse des Kantonsgerichtes
vom 6. November und 11. Dezember 1891, welche die vom Re
kurrente geleistete Hinterlage für die Bußen u. s. w. in Anspruch
nehmen wollen, machen demnach den Rekurrenten ohne jeden
rechtlichen Grund für eine fremde Schuld verantwortlich, für
welche derselbe sich nicht verpflichtet hat; sie enthalten einen völlig
willkürlichen Eingriff in dessen Vermögen und erscheinen daher
als verfassungswidrig. Dieselben müssen also aufgehoben werden.
Wenn angedeutet worden ist, der Rekurrent habe den kantonalen
Instanzenzug nicht erschöpft, da er insbesondere gegen den Ent
scheid des Kantonsgerichtes vom 6. November 1891 die Kassa
tionsbeschwerde an die Standeskommission hätte ergreifen können,
so ist darauf zu erwidern, daß, nach feststehender bundesrecht
licher Praxis, der Rekurrent zu Erschöpfung der kantonalen In
stanzen nicht verpflichtet war, vielmehr sich direkt beim Bundes
gerichte beschweren konnte.
2. Dagegen könnte sich fragen, ob nicht der Rekurrent mit
seinem Begehren, es sei der Stand Appenzell Innerrhoden
unbeschwerter Aushingabe der hinterlegten Werthschriften zu ver
pflichten, auf den Civilweg zu verweisen sei. Allein es ist auch
dies zu verneinen. Zwar ist allerdings das zwischen dem Rekur
renten als Kautionsbesteller und dem Staate Appenzell Inner
rhoden begründete Rechtsverhältniß ein privatrechtliches. Allein es
ist nun wohl anzunehmen, daß die vom Kantonsgerichte als
Strafgericht getroffene Entscheidung über die Haftung der Kau
tion für Buße, Kosten u. s. w. nach dem kantonalen Rechte,
nachdem gegen dieselbe die Kassation nicht ergriffen worden ist,
als eine definitive und für den Civikrichter verbindliche zu be
trachten wäre, so daß der Rekurrent durch eine Civilklage nicht
zum Ziele hätte gelangen können. Es ist denn auch weder seitens
der Standeskommission noch seitens des Kantonsgerichtes von
Appenzell Innerrhoden ein sachbezüglicher Antrag gestellt worden;
ja diese Behörden haben überhaupt einen Antrag auf Abweisung
der Beschwerde, wenigstens ausdrücklich, gar nicht gestellt.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als begründet erklärt und es wird mithin
dem Rekurrenten sein Rekursbegehren zugesprochen.