Testo completo
- Urtheil vom 10. Dezember 1892 in Sachen Heß.
A. G. Heß von Zürich, in Havre, hatte gegen Gebrüder
Kummer in Schaffhausen beim Handelsgerichte Zürich, gestützt auf
eine behauptetete prorogatio fori, Klage auf Bezahlung von
9749 Fr. 55 Cts. für gelieferte Waaren erhoben. Die Beklagten
widersetzten sich der Beurtheilung der Klage durch das Handels
gericht Zürich, mit der Behauptung: Für die Prorogation des
Gerichtsstandes sei ein eigentlicher Vertrag nöthig und genüge
eine briefliche Mittheilung nicht; die Zustimmung zur Behand
lung durch das Handelsgericht sei nicht vom Kläger selbst, sondern
in unzuläßiger Weise von einem Angestellten desselben erklärt
worden; endlich haben die Parteien bei der Bezeichnung des Han
delsgerichtes als Schiedsgericht nur an Differenzen betreffend das
Quantitativ gedacht und nicht auch an den vorliegenden Fall, wo
streitig sei, ob ein klagbares Geschäft vorliege.
B. Durch Entscheidung vom 11. November 1892 wies das
Handelsgericht Zürich die Klage (unter Auflage der Kosten an
den Kläger) von der Hand mit der Begründung: Da die Be
klagten nicht im Kanton Zürich wohnen, so liege, wenn auch
allerdings die Klage ein Handelsverhältniß beschlage, dem Handels
gerichte eine Pflicht zu deren Erledigung nicht ob, vielmehr stehe
ihm frei, die Behandlung des Prozesses abzulehnen und es recht
fertige sich nun in der That, von dieser Befugniß Gebrauch zu
machen, wenn berücksichtigt werde theils, daß die Einwendungen
des Beklagten es nothwendig machen würden, vorerst das Vor
handensein einer gültigen Vereinbarung über die schiedsgerichtliche
Zuständigkeit des Handelsgerichtes zu prüfen, theils daß die Mit
glieder des Gerichtes zur Zeit ohnehin durch die Geschäfte stark
in Anspruch genommen seien.
C. Gegen diesen Entscheid ergriff G. Heß den staatsrechtlichen
Rekurs an das Bundesgericht, mit dem Antrage: Das Bundes
gericht wolle unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses ent
scheiden: Es liege dem zürcherischen Handelsgerichte die Pflicht
ob, den bei demselben vom Rekurrenten mit Klageschrift vom 14.
Oktober dieses Jahres und mittelst friedensrichterlicher Weisung
gegen die Firma Gebr. Kummer in Schaffhausen anhängig gemach
ten Streit betreffend Bezahlung einer Forderung von 9749 Fr.
55 Cts. nebst Zinsen für gelieferte Waaren an Hand zu be
halten und nach Maßgabe des Gesetzes betreffend die zürcherische
Rechtspflege zum Austrage und zur Erledigung zu bringen. Er
macht zunächst geltend, die Einwendungen der Beklagten gegen
die Gültigkeit des Prorogationsvertrages seien trölerhafte Aus
flüchte und führt sodann aus: Das Handelsgericht sei in concreto
zu Anhandnahme der Sache nach Art. 3 des schweizerisch fran
zösischen Gerichtsstandsvertrages vom 15. Juni 1869 verpflichtet.
Diese Vertragsbestimmung erkläre nicht nur den vereinbarten Ge
richtsstand für statthaft, sondern erkläre den Richter des Wahl
domizils für ausschließlich zuständig. Daraus folge die staatsver
tragliche Verpflichtung des durch Vereinbarung für zuständig
erklärten Richters, die ihm durch Vereinbarung der Parteien zu
gewiesenen Rechtsstreitigkeiten zu beurtheilen, sofern er nur (was
hier zutreffe) die erforderliche Gerichtsbarkeit besitze und die Ver
einbarung nicht die Umgehung eines gesetzlichen ausschließlichen
Gerichtsstandes bezwecke. Der Richter des Wahldomizils sei zu
Ausübung der Rechtspflege ebensowohl staatsvertraglich verpflichtet,
wie es, in Ermangelung einer Vereinbarung über den Gerichts
stand, der Richter des wirklichen Domizils sei. Er dürfe die Aus
übung des Richteramtes nicht, wie dies hier geschehen sei, aus
bloßen Konvenienzrücksichten ablehnen.
In nachträglicher Eingabe vom 5. Dezember 1892 macht der
Rekurrent im Fernern geltend: Gemäß Art. 1 und 3 des schwei
zerisch französischen Niederlassungsvertrages von 1882 sei er hin
sichtlich aller rechtlicher Stellungen im Inlande und in der
Schweiz den Franzosen gleichgestellt und es gehe nicht an, daß
er als in Frankreich niedergelassener Schweizer schlimmer gestellt
sei als der in Frankreich wohnende Franzose.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Sowohl der Kläger als der Beklagte sind Schweizerbürger.
Demnach findet denn der schweizerisch französische Gerichtsstands
vertrag hier überall keine Anwendung. Denn Art. 1 dieses Ver
trages bezieht sich, wie sich aus seinem Wortlaut klar ergibt und
als allgemein anerkannt gelten darf, nur auf Rechtsstreitigkeiten
zwischen Schweizern einerseits und Franzosen anderseits, nicht
aber auf Prozesse, in welchen beide Parteien Schweizer oder
Franzosen sind. Das gleiche muß aber selbstverständlich auch für
die Bestimmung des Art. 3 gelten, welche eine Ausnahme von
der in Art. 1 statuirten Zuständigkeit des natürlichen (Wohnsitz )
Richters statuirt und daher nur auf die an sich unter Art. 1
fallenden Streitigkeiten kann bezogen werden. Die Berufung des
Rekurrenten auf Art. 1 und 3 des schweizerisch französischen
Niederlassungsvertrages ist offenbar völlig verfehlt. Dieser Vertrag
hat an dem Gerichtsstandsvertrage nichts geändert und regelt
übrigens selbstverständlich nur die Stellung der Franzosen in der
Schweiz und der Schweizer in Frankreich, nicht aber die Stellung
der Franzosen oder Schweizer in ihrem eigenen Heimatlande. Das
allgemeine Raisonnement, der Rekurrent als in Frankreich wohnen
der Schweizer dürfe nicht schlimmer gestellt sein, als ein in Frank
reich wohnender Franzose, ist ohne alle Bedeutung; es kann
dies selbstverständlich nicht dazu führen, staatsvertragliche Ver
einbarungen, welche ausdrücklich nur für Franzosen getroffen wur
den, auch auf Schweizerbürger anzuwenden. Uebrigens ist der
Rekurrent ganz gleich wie ein in der Schweiz wohnender Schwei
zerbürger behandelt worden und kann sich also über ungleiche Be
handlung jedenfalls nicht mit Grund beklagen.
- Erscheint die Beschwerde schon aus diesem Grunde als un
begründet, so braucht nicht untersucht zu werden, ob dem Art. 3
des schweizerisch französischen Gerichtsstandsvertrages die ihm vom
Rekurrenten beigelegte Bedeutung überhaupt zukommt oder ob
nicht vielmehr, der Vorschrift des Art. 3 unerachtet, die Pflicht
des durch Vereinbarung der Parteien für zuständig erklärten Ge
richtes, die Prorogation anzunehmen, sich nach dem für dasselbe
geltenden Prozeßrechte richtet (siehe in letzterem Sinne Curti,
Staatsvertrag zwischen der Schweiz und Frankreich,
u. s. w., S. 67).
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.
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