B. Civilrechtspflege.
Ankleiden und Speisen) dauernd besonderer Wartung und Pflege
bedarf und hiefür Auslagen machen muß, welche er vor dem Un
falle nicht hatte. Auch für den hieraus sich ergebenden Vermögens
nachtheil gebührt ihm Entschädigung. Die sachbezüglichen Auslagen
gehören, da sie eben gemacht werden müssen, damit der Verletzte
sein Leben weiter fristen könne, zu den Heilungskosten (stehe Ent
scheidung des Bundesgerichtes in Sachen Weber vom 19. Juni
1880, Erw. 6, Amtliche Sammlung VI, S. 264; Entscheidung
in Sachen Fricker gegen Schweizerische Centralbahn, vom 7. Ok
tober 1892). Nun bezog der Kläger am Tage des Unfalls einen
Taglohn von 3 Fr. 30 Cts. Als bloßer Handlanger hat er in
deß diesen Taglohn wohl unzweifelhaft nicht während des ganzen
Jahres sondern nur während derjenigen Zeit bezogen, während
welcher Handlanger im Bauhandwerke Beschäftigung zu finden
pflegen. Wird dieser Umstand berücksichtigt, so kann der jährliche
Ausfall, welcher dem Verletzten durch den Unfall entsteht, ein
schließlich der Auslagen für besondere Wartung und Pflege, jeden
falls nicht wesentlich höher als auf 1000 Fr. angeschlagen werden.
Dieser Ausfall entspricht bei dem Alter des Klägers, nach dem
Grundsatze der Rentenanstalten einem Kapital von ungefähr
16,000 Fr. Wenn dem Kläger diese Summe ohne irgendwelchen
Abzug zugebilligt wird, so ist er damit in völlig ausreichender
Weise entschädigt; es ist dabei insbesondere berücksichtigt, daß ihm
auch für Anschaffung respektive Ersatz künstlicher Glieder in der
Folge noch Auslagen entstehen können. Die Vorinstanz ist bei
Festsetzung der Entschädigung auf 20,000 Fr., abgesehen davon,
daß sie den Art. 7 des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes für anwendbar
erachtet hat, davon ausgegangen, es sei dem Kläger ein Kapital
zuzusprechen, dessen landesüblicher Zins dem eingetretenen Aus
falle entspreche. Dieß ist aber offenbar rechtsirrthümlich. Dem
Kläger gebührt nicht ein Kapital, dessen jährlicher Zins dem ihm
entstandenen Ausfalle entspricht, sondern ein Kapital, welches den
Werth einer lebenslänglichen Rente von der Höhe des eingetre
tenen Ausfalls repräsentirt.
6. Im Weitern ist die Bahngesellschaft zu verpflichten, die bis
zur Anhebung der Klage für die Verpflegung und ärztliche Be
handlung des Klägers entstandenen Kosten zu trigen. Dagegen
IV. Obligatioenrecht. N° 127.811
findet der Kläger für die seit Anhebung der Klage ihm erwach
senen Verpflegungskosten Ersatz in den Zinsen der Entschädigungs
summe.
7. Gemäß der heute abgegebenen Erklärung des klägerischen
Anwalts ist Dispositiv 2 des angefochtenen Urtheils zu streichen.
Auf Prüfung oder Beurtheilung des zwischen der Beklagten und
den Litisdenunziaten W. Buchser Cie. bestehenden Rechtsver
hältnisses ist im gegenwärtigen Verfahren nicht einzutreten.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
- Dispositiv 1 des angefochtenen Urtheils des Kreisgerichtes
Uri vom 4. Oktober 1892 wird in theilweiser Gutheißung der
Weiterziehung der Beklagten dahin abgeändert, daß die Beklagte
verpflichtet wird, dem Kläger eine Entschädigung von 16,000 Fr.
nebst Zins à 5 % vom Tage der Klageanhebung an auszurichten
und überdem die bis zur Klageanhebung erwachsenen Arzt und
Verpflegungskosten zu tragen.
- Dispositiv 2 des angefochtenen Urtheils ist aufgehoben.
IV. Obligationenrecht. Droit des obligations.
- Urtheil vom 8. Oktober 1892 in Sachen
Profumo gegen Stumm.
A. Durch Urtheil vom 22. Juni 1892 hat das Appellations
gericht des Kantons Baselstadt erkannt: Beklagter ist zur Zahlung
von 14,400 Fr. sammt Zins à 5% seit Tag der Klage verurtheilt.
B. Gegen dieses Urtheil ergriffen beide Parteien die Weiter
ziehung an das Bundesgericht.
Der Anwalt des Klägers beantragt, es sei das angefochtene
zweitinstanzliche Urtheil aufzuheben und Beklagter konform dem
Rechtsbegehren der Klage und konform dem Urtheil des Civil
gerichtes an Kapital, Zinsen und Kosten zu verfällen.
B. Civilrechtspflege.
Dagegen trägt der Beklagte darauf an, es sei die Klage gänzlich
abzuweisen, eventuell sei die dem Kläger zugesprochene Entschädi
gung auf 7200 Fr. zu reduziren.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Zwischen den Parteien ist am 26. Juli 1885 ein Vertrag
abgeschlossen worden, durch welchen der Beklagte sich verpflichtete,
während zwei Jahren vom Tage des Vertragsschlusses an gerech
net, seine Bezüge von kaukasischem und pensylvanischem Petrol
aus Italien ausschließlich beim Kläger durch Vermittlung des
klägerischen Agenten Kopp in Luzern zu machen unter Garantie
des Bezuges eines Minimalquantums von 20,000 Fässern wäh
rend jeden Vertragsjahres (siehe rücksichtlich des nähern Inhalts
dieses Vertrages, Amtliche Sammlung der bundesgerichtlichen Ent
scheidungen XV, S. 760 u. f. Erw. 1, wo derselbe wörtlich ab
gedruckt ist). In Ausführung dieser Uebereinkunft schlossen die
Parteien am darauffolgenden Tage einen weitern Vertrag ab,
wonach der Beklagte vom Kläger zunächst 10,500 Fässer kau
kasischen Petroleums zum Preise von 17 Fr. 50 Cts. franko
Wagen Genua, lieferbar mit je 2100 Fässern monatlich in den
Monaten September, Oktober, November, Dezember und Januar
nächstkünftig kaufte. Schon bei Ausführung dieses Vertrages ent
standen zwischen den Parteien Anstände, welche zu rechtlichen
Schritten führten; ein speziell die Novemberlieferung betreffender
Streit wurde richterlich durch Urtheile des Civilgerichtes und des
Appellationsgerichtes des Kantons Baselstadt vom 20. Juli und
- September 1886 und des Bundesgerichtes vom 14. Januar,
1887 (siehe Amtliche Sammlung XIII, S. 65 u. ff.) zu Ungunsten
des Beklagten entschieden. Weitere Differenzen entstanden über die
Lieferung der restirenden 9500 Faß des ersten Vertragsjahres;
über deren Bezug kam ein Spezialvertrag nicht zu Stande und sie
wurden daher thatsächlich nicht geliefert. Der Kläger klagte in
Folge dessen auf Ersatz des ihm hiedurch entstandenen Schadens.
Durch Urtheile des Civilgerichtes und des Appellationsgerichtes
des Kantons Baselstadt vom 8. Februar und 6. Juni 1889 wurde
diese Klage bis zum Betrage von 13,680 Fr. nebst Zins zu
5 % seit 26. Juli 1886 gutgeheißen. Durch letztinstanzliche Ent
scheidung des Bundesgerichtes vom 4. Oktober 1889 (abgedruckt
IV. Obligationenrecht. Ne 12
Amtliche Sammlung XV, S. 760 u. ff.) wurde die Entschädigung
auf 20,000 Fr. (nebst Zins zu 5 % seit 26. Juli 1886) erhöht.
Sämmtliche Instanzen nahmen an, das Nichtzustandekommen eines
Kaufvertrages über die restirenden 9500 Faß des ersten Ver
tragsjahres (zu dessen Abschluß der Beklagte unbestrittenermaßen
verpflichtet war) sei durch vertragswidriges Verhalten des Beklagten
verschuldet; dieser hafte daher für das Interesse, welches der Kläger
an der Ausführung des Vertrages hatte, d. h. für den Gewinn
den der Kläger bei ordentlicher Abwickelung des Geschäftes gehabt
hätte. Die kantonalen Instanzen stellten dieses Interesse auf 1 Fr.
per 100 Kilogramm netto fest, gestützt auf ein Expertengutachten,
welches unter freier Würdigung der Umstände den muthmaßlichen
Gewinn des Klägers auf diesen Betrag im Minimum taxirt
hatte. Das Bundesgericht dagegen legte seiner Entscheidung einen
Ansatz von ungefähr 1 Fr. 50 Cts. per 100 Kilogramm zu
Grunde, weil es sich rechtfertige, dem Kläger eine den von den
Experten angenommenen Minimalansatz übersteigende Entschädi
gung zuzubilligen, also die Entschädigung so zu bemessen, daß sie
den dem Kläger erwachsenen erstattungsfähigen Schaden jedenfalls
decke. Es könne um so weniger einem Bedenken unterliegen, von
dem dem Richter zustehenden freien Ermessen bei der Schadens
berechnung in diesem Sinne Gebrauch zu machen, als das Ver
halten des Beklagten offenbar ein bewußt rechtswidriges gewesen
sei. Auch bezüglich der 20,000 Faß des zweiten Vertragsjahres
kam es trotz vielfacher Unterhandlungen zu keinem Spezialvertrage
und es wurden daher auch diese nicht geliefert. Im gegenwärtigen
Prozesse nun hat der Kläger seine sachbezügliche Schadenersatz
forderung eingeklagt; er berechnet dieselbe unter Zugrundelegung
des im bundesgerichtlichen Urtheile vom 4. Oktober 1889 ange
nommenen Ansatzes von 1 Fr. 50 Cts. per 100 Kilogramm
auf 43,200 Fr. und verlangt deren Verzinsung zu 5 % seit
- Juli 1887, weil der Betrag mit Ende des zweiten Vertrags
jahres fällig geworden sei. Das Civilgericht des Kantons Basel
stadt hat diese Forderung in ihrem ganzen Umfange gutgeheißen.
Dagegen hat das Appellationsgericht in der aus Fakt. A ersicht
lichen Weise erkannt. Dasselbe hat ein Sachverständigengutachten
eingeholt, aus welchem folgendes hervorzuheben ist. Die Experten
B. Civilrechtspflege
sprechen sich dahin aus, daß sich ein Großhändler in Petroleum
für ein Geschäft, bei welchem Lieferzeit und Qualität genau fest
gestellt sei, mit einem Nutzen von mindestens 25 Cts. per 100
Kilogramm oder 2 % wahrscheinlich begnüge, da bei solchen Ge
schäften ein Risiko sozusagen ausgeschlossen sei. Hier handle es
sich aber um einen ganz abnormen Vertrag, dessen Abnormität
eine sichere Schätzung nicht zulasse. Einen solchen Vertrag werde
ein Großhändler nicht wohl anders abschließen, als wenn er auf
einen Durchschnittsnutzen von mindestens 1 Fr. per 100 Kilo
gramm hoffen zu können glaube. Da jedoch der Kläger nicht in
die Lage gekommen sei, die fraglichen 20,000 Faß beschaffen zu
müssen, ihm dadurch wahrscheinlich Spesen dieser oder jener Art
erspart worden seien und das von demselben berechnete Risiko
nicht im ganzen Umfange zur Geltung gekommen sei, so glauben
die Experten, daß der dem Käufer entgangene Gewinn doch
mindestens auf 75 Cts. per 100 Kilogramm netto zu taxiren sei.
2. Der Beklagte hat zunächst grundsätzlich eingewendet, der
Vertrag vom 26. Juli 1885 verpflichte ihn nicht ohne Weiteres
in jedem Jahre 20,000 Faß Petroleum vom Kläger zu beziehen,
sondern statuire diese Verpflichtung blos für den Fall, daß Italien
im Petroleumhandel konkurrenzfähig sei und er daher dort Pe
troleum kaufe. Im zweiten Vertragsjahre habe er nun in Italien
nichts gekauft und sei daher auch nicht verpflichtet, mit dem
Kläger irgend welches Kaufgeschäft abzuschließen. Diese Ein
wendung ist nicht durch die in den frühern Prozessen ergangenen
Urtheile erledigt. Diese haben vielmehr die Frage, in welchem
Sinne das Engagement des Beklagten auf 20,000 Faß per Jahr
zu verstehen sei, da die Pflicht zum Bezuge von 20,000 Faß
für das damals im Streite liegende erste Vertragsjahr nicht be
stritten war, offen gelassen (siehe Entscheidungen des Bundesge
richtes, Amtliche Sammlung XV, S. 765 Erw. 2, S. 767
Erw. 3). Dagegen ist die Einwendung sachlich unbegründet. Die
Vorinstanzen führen aus, die Uebereinkunft vom 26. Juli 1885
habe nicht den Sinn, der ihr vom Beklagten beigelegt werde. Sie
schaffe keine blos bedingte Verpflichtung des Beklagten, für den
Fall, daß er überhaupt Oel aus Italien beziehe, solches beim
Kläger zu kaufen, sondern ein festes Engagement auf Kaufsab
IV. Obligatioenrecht. N° 127.
schlüsse von jährlich mindestens 20,000 Faß. Der Wille der Ver
tragschließenden sei nicht blos auf den Ausschluß der Konkurrenz
sondern auch auf Bezug eines jährlichen Minimalquantums ge
richtet gewesen. Es sei auch kaum denkbar, daß sich der Kläger
auf einen bedingten Vertrag im Sinne der beklagtischen Behaup
tungen eingelassen hätte. Diese Auslegung des Vertrages beruht
auf keinem Rechtsirrthum, gegentheils ist derselben völlig beizu
treten. Sie entspricht dem Wortlaut und Zusammenhange des
Vertrages, den Umständen und dem bisherigen Verhalten der Par
teien. Der Nachsatz zu Art. 1 des Vertrages bestimmt ja ganz
unzweideutig, daß der Beklagte sich zum Bezuge von wenigstens
20,000 Faß per Jahr verpflichte; es ist auch klar, daß der
Kläger, wenn der Beklagte eine solche feste Verpflichtung nicht
übernommen hätte, seinerseits sich gewiß nicht verpflichtet hätte,
schweizerischen Konkurrenten des Beklagten während der Vertrags
dauer kein Oel zu liefern. Auch hat der Beklagte bis zum gegen
wärtigen Prozesse, trotz seiner mannigfaltigen Versuche, sich den
ihm lästigen Folgen des Vertrages zu entziehen, sich niemals auf
die nunmehr von ihm vertretene Vertragsauslegung berufen. Der
Beklagte war demnach durch den Vertrag vom 26. Juli 1885
als durch einen beidseitig bindenden Vorvertrag zu einem Kaufe,
verpflichtet, auch im zweiten Vertragsjahre mit dem Kläger Kauf
verträge über 20,000 Faß Petrol zu den vertragsmäßigen Be
dingungen abzuschließen.
3. Wenn der Beklagte des Weitern eingewendet hat, der Kläger
habe selbst auf die Petrollieferung für das zweite Jahr verzichtet,
so ist dies, wie die Vorinstanzen hinlänglich gezeigt haben, voll
ständig unbegründet. Ebenso unbegründet ist die Behauptung, der
Kläger habe dadurch, daß er dem Beklagten nicht, wie im ersten
Vertragsjahre, alltäglich Bülletins mit seinen Preiskotirungen
zugesandt habe, vertragswidrig gehandelt und damit den Nichtab
schluß von Käufen verschuldet. Eine Pflicht zu täglicher Mit
theilung seiner Preiskotirungen an den Beklagten legt der Vertrag
vom 26. Juli 1885 dem Kläger nicht auf. Wenn Art. II dieses
Vertrages bestimmt, daß der Kläger dem Beklagten einen Rabatt
von 25 Cts. per 100 Kilogramm sur les prix qu il cotera
officiellement de jour en jour zu machen habe, so hat diese
B. Civilrechtspflege.
stimmung eine ganz andere Bedeutung. Sie enthält die Ele
mente der Preisbestimmung für abzuschließende Käufe; sie schreibt
vor, daß der Kläger dem Beklagten zu denjenigen Preisen mit
5 % Rabatt zu verkaufen habe, welche er allgemein mache und
(in Genua) bekannt gebe, daß er also dem Beklagten keine be
sondern Preise machen dürfe. Uebrigens war der Beklagte offenbar
bis zum Prozesse niemals der Meinung, die Preiskotirungen müssen
ihm täglich mitgetheilt werden, andernfalls hätte er sie gewiß
reklamirt, was er niemals gethan hat; gegentheils hat der Be
klagte seinerseits, auch ohne Mittheilung der klägerischen Preis
kotirungen, Offerten für Petroleumkäufe gemacht und damit selbst
anerkannt, daß die Erfüllung des Vertrages nicht von der täg
lichen Mittheilung der Preiskotirungen des Klägers abhänge.
Offerten übrigens hat der Kläger den Beklagten während des
zweiten Vertragsjahres wiederholt gemacht; er hat auch den Be
klagten aufgefordert, seine Bestellungen rechtzeitig zu machen.
Sofern der Beklagte zu Formulirung der letztern Mittheilungen
des Klägers über die in Genua bezahlten Preise u. s. w. zu er
halten wünschte, so war es seine Sache, dieselben zu provoziren.
Wenn der Beklagte im Fernern eingewendet hat, der Kläger habe
während des zweiten Vertragsjahres keine Vorräthe an Petroleum
mehr gehabt und habe anläßlich einer Offerte vom 19. November
1886 über 10,000 Faß in vertragswidriger Weise die Lieferung
der Waare an die Bedingung der Zahlung durch Bankaccepte
geknüpft, so sind auch diese Einwendungen unerheblich, denn zu
Anschaffung der Waare vor Eintritt der klägerischen Bestellung
war der Kläger gemäß den frühern Urtheilen nicht verpflichtet
und der gedachte, in einer der klägerischen Offerten enthaltene,
Vorschlag in Betreff der Zahlungsbedingungen war, selbst wenn
er vertragswidrig gewesen sein sollte, doch für die Nichtausführung
des Vertrages ohne alle Bedeutung. Nicht an diesem Vorschlage
in Betreff der Zahlungsbedingungen ist das Zustandekommen eines
Kaufes im zweiten Vertragsjahre gescheitert, sondern vielmehr,
wie die erste Instanz mit Recht ausführt, daran, daß der Beklagte
in seinen Offerten sich hinsichtlich des Preises und der Qualität
der Waare beständig über die Bestimmungen der Konvention hin
wegsetzte.
IV. Obligationenrecht. Ne 127.
4. Grundsätzlich ist daher die Klage in Uebereinstimmung mit
den Vorinstanzen gutzuheißen. Was sodann das Quantitativ der
Entschädigung anbelangt, so ist der zweiten Instanz darin beizu
treten, daß nicht, wie die erste Instanz annahm (abgesehen von
der Faßzahl), ohne Weiteres die gleichen Faktoren wie beim
frühern durch das Urtheil des Bundesgerichtes vom 4. Oktober
1889 letztinstanzlich entschiedenen Prozesse als maßgebend erachtet
werden können. Es muß vielmehr selbständig geprüft werden,
welchen Gewinn der Kläger bei normaler Abwickelung des Ge
schäftes im zweiten Vertragsjahre realisirt hätte, wo ja die Han
delskonjunkturen ganz andere gewesen sein können, als im ersten.
Die zweite Instanz hat wesentlich in Berücksichtigung gezogen,
daß noch kein fertiger Kaufvertrag abgeschlossen war, sondern blos
ein auf künftige Abschließung von Kaufverträgen gerichteter Vor
vertrag vorliege, dessen Nichteinhaltung zwar auch zur Schaden
ersatzpflicht führe, aber dieser letztern doch auch gewisse Grenzen
nach dem arbitratus boni viri stecke. Das eingeholte Sachverstän
digengutachten enthalte keine klare und runde Antwort auf die
den Sachverständigen gestellte Frage; immerhin enthalte es ge
nügende Anhaltspunkte für den Richter. Es stelle fest, daß sich
ein Großhändler für ein Geschäft mit genau festgesetzter Lieferzeit
und Qualität mit einem Nutzen von circa 25 Cts. per 100 Kilo
gramm wahrscheinlich begnügen werde. Wenn es des Weitern er
kläre, daß er bei einem so abnormen Vertrage, wie dem in Frage
liegenden, nicht wohl anders abschließen werde, als wenn er auf
einen Durchschnittsnutzen des Vierfachen oder von 1 Fr. per
100 Kilogramm hoffen zu können glaube, so sei das im heutigen
Falle darum nicht zutreffend, weil offenbar dabei vorausgesetzt
sei, daß der Preis schon zum Voraus bestimmt gewesen sei. Dies
habe aber eben im Fragefalle nicht stattgefunden, sondern der
Preis habe sich jeweilen in jedem einzelnen Lieferungsgeschäft
25 Cts. unter dem damaligen Marktpreise von Genua bestimmen
sollen; das hauptsächliche Risiko, aus dem das Gutachten die
Vervierfachung deduzire, sei also für den Kläger nicht vorhanden
gewesen. Halte man sich streng an die 25 Ets. per 100 Kilo
gramm, so ergäbe sich ein Nettogewinn von 7200 Fr.; ziehe man
nun auch weiter in Betracht, daß in der dem Beklagten über
B. Civilrechtspflege.
lassenen Wahl der Lieferzeit und der Qualität für den Kläger ein
etwelches Risiko gegeben war, das sich auch durch eine größere
Gewinnchance augleichen müsse, so werde mit Erhöhung der
Summe von 7200 Fr. auf das Doppelte allen gerechten An
sprüchen des Klägers Genüge geleistet. Richtig ist nun unzweifel
haft, daß der eingetretene Schaden genauer Ermittlung nicht fähig
ist, sondern nur durch ungefähre richterliche Abschätzung ex aequo
et bono kann festgestellt werden. Das Sachverständigengutachten
gibt dafür einige Anhaltspunkte. Wenn dasselbe zwar auf
Höhe des Gewinnes abstellt, auf welchen ein Großhändler bei
Abschluß eines so abnormen Geschäftes vernünftigerweise werde
gerechnet haben, so beruhen seine Ausführungen einerseits, wie
die Vorinstanz gezeigt hat, auf einer theilweise unrichtigen Auf
fassung des mit dem streitigen Geschäfte für den Kläger verbun
denen Risikos; andererseits aber ist dieser Ausgangspunkt für die
Schadensberechnung überhaupt prinzipiell verfehlt. Nicht darauf
ja kann es ankommen, auf welchen Gewinn ein Großhändler bei
Abschluß eines derartigen Geschäftes nach gewöhnlichen geschäft
lichen Grundsätzen rechnet, sondern darauf, welchen Gewinn der
Kläger durch die Ausführung des konkreten Geschäftes unter den
Verhältnissen, wie sie zur Vertragszeit bestanden, wirklich erzielt
hätte. Hierüber aber geben die gedachten Ausführungen des Gut
achtens keinen Aufschluß. Dagegen ist dem Gutachten allerdings
zu entnehmen, daß der Gewinn, welcher im Petroleumgroßhandel
bei gewöhnlichen Geschäften regelmäßig erzielt wird, 25 Cts. per
100 Kilogramm oder 2 % beträgt. Ohne Weiteres darf nun
angenommen werden, daß der Kläger diesen Gewinn wirklich er
zielt hätte, und es hat dies denn auch der Beklagte in der appel
lationsgerichtlichen Verhandlung im Grunde zugegeben. Dagegen
liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, anzunehmen, der Kläger
hätte einen weitergehenden, außergewöhnlichen Gewinn erzielt.
Nach dem Vertrage hatte er zu seinem gewöhnlichen Genueser
Marktpreis, abzüglich eines offenbar wegen der Größe des Ge
schäftes gewährten Rabattes von 25 Cts. per 100 Kilogramm,
zu liefern. Nun hat er es gänzlich unterlassen, darzuthun, daß
der Anschaffungspreis des Petrols in der Vertragszeit zu diesem
(vertraglichen) Preise in einem Verhältnisse gestanden habe, welches
1V. Obligationenrecht. N° 128.
ihm die Erzielung eines außergewöhnlichen Gewinnes ermöglicht
hätte. Es liegt daher kein Grund vor, bei Bemessung der Ent
schädigung weiter zu gehen, um so weniger, als offenbar im zweiten
Vertragsjahr der Kläger sich auf wirkliche Lieferung nicht ernst
lich zu rüsten brauchte, sondern sehr bald nach der Haltung des
Beklagten annehmen mußte, es werde zu wirklicher Lieferung
nicht kommen. Die Entschädigung ist demnach auf 7200 Fr.
festzusetzen.
5. In Bezug auf den Termin der Verzinslichkeit der Ent
schädigung ist die zweitinstanzliche Entscheidung zu bestätigen. Aus
der Verletzung der durch den Vorvertrag vom 26. Juli 1885
begründeten Pflicht zum Abschlusse von Kaufverträgen entstand
für den Beklagten eine Schadenersatzobligation. Für die Erfüllung
dieser Schadenersatzobligation war ein bestimmter Verfalltag nicht
verabredet; der Schuldner gerieth daher mit der Erfüllung erst
durch die Mahnung des Gläubigers, hier durch die Klageanhebung,
in Verzug. (Art. 117 O. R.)
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung des Klägers wird abgewiesen; diejenige des
Beklagten wird dahin für begründet erklärt, daß, in Abänderung
des angefochtenen Urtheils des Appellationsgerichtes des Kantons
Baselstadt, die vom Beklagten dem Kläger zu zahlende Entschä
digung auf 7200 Fr. sammt Zins à 5 % seit dem Tage der
Klage heruntergesetzt wird. Im Uebrigen ist das angefochtene
Urtheil bestätigt.
128. Urtheil vom 22. Oktober 1892 in Sachen
Frey gegen Bendel.
A. Durch Urtheil vom 23. Juli 1892 hat das Obergericht
des Kantons Schaffhausen erkannt:
- Der Beklagte ist gerichtlich angehalten an den Kläger aus
Schadenersatz den Betrag von 850 Fr. zu bezahlen.
XVIII 1892