Testo completo
- Urteil vom 24. März 1893 in Sachen
Pfister gegen Eisenhut.
A. Durch Urteil vom 10. Januar 1893 hat das Kantonsge
richt des Kantons St. Gallen erkannt: Die Klage ist geschützt.
B. Gegen dieses Urteil ergriff Frau Eisenhut Geißberger, als
angebliche Rechtsnachfolgerin der beklagten Konkursmasse ihres
Ehemannes die Weiterziehung an das Bundesgericht; sie beruft
sich dabei auf eine Erklärung der Konkursverwaltung und des
Gläubigerausschusses, wonach ihr die Appellation des kantons
gerichtlichen Urteils vom 10. Januar 1893 in Sachen A. Pfister
Schmidhauser, Sensal, in St. Gallen, Kläger gegen C. Eisenhut
Geißberger, Konkursmasse in Flawyl, Beklagte punkto Forderung
im Sinne von Art. 260 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung
und Konkurs cediert wird. Sie meldete mit Eingabe vom 23.
Januar 1893 das Rechtsbegehren an: Es sei das Urteil des
Kantonsgerichtes St. Gallen d. d. 10./13. Januar 1893 aufzu
heben und infolge dessen die klägerische Forderung abzuweisen.
C. Bei der heutigen Verhandlung ist die Rekurrentin nicht er
schienen oder vertreten. Der Anwalt des Klägers und Rekursbe
klagten trägt auf Bestätigung des angefochtenen Urteils an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Legitimation der Rekurrentin ist vom Rekursbeklagten
nicht bestritten worden. Dieselbe ist auch gegeben. Zwar liegt nicht
der Tatbestand des Art. 260 des Schuldbetreibungs und Kon
kursgesetzes vor; denn es handelt sich nicht um Geltendmachung
eines Rechtsanspruchs der Konkursmasse, sondern vielmehr um die
Bestreitung einer vom Kläger im Konkurse angemeldeten Forde
rung. Wohl aber ist die Rekurrentin nach den in Art. 250 des
Schuldbetreibungs und Konkursgesetzes niedergelegten Grundsätzen
zur Fortsetzung des Rechtsstreites berechtigt. Denn, wie aus Art.
250 cit. sich ergibt, ist jeder einzelne Gläubiger berechtigt, die
Zulassung eines andern Gläubigers zur Konkursmasse zu bestrei
ten. Nun war im vorliegenden Falle die Forderung des Klägers
ursprünglich von der Konkursmasse selbst bestritten und daher der
Kläger genötigt worden, dieselbe gegen die Masse rechtlich einzu
klagen. Nachdem aber die Konkursmasse auf die Weiterziehung
des die bestrittene Forderung anerkennenden kantonsgerichtlichen
Irteils verzichtet hat, muß der Rekurrentin, wie jedem andern
einzelnen Konkursgläubiger, gemäß Art. 250 cit. die Befugnis
zugestanden werden (auch ohne Cession respektive Ermächtigung
seitens der Konkursmasse), die von der Masse aufgegebene Bestrei
tung der klägerischen Forderung aufzunehmen und zu diesem Zwecke
den Prozeß auf ihre eigene Rechnung (mit der Wirkung des Art.
250, Abs. 3 des Schuldbetreibungs und Konkursgesetzes) fort
zusetzen.
- Im März 1890 war der Stickfabrikant C. Eisenhut Geiß
berger mit dem Kläger, dem Sensalen A. Pfister Schmidhauser,
in Verbindung getreten, um mit und durch denselben auf gemein
same Rechnung (compte à demi) Börsengeschäfte zu machen.
Der Kläger ließ sich für die Ausführung dieser Geschäfte bei ver
schiedenen Bankinstituten in Zürich und Basel Kredite eröffnen,
die er teilweise gegen Depots benützte; er stellte dem C. Eisenhut
je auf Ende eines Monats Bordereaux über den gepflogenen Ver
kehr zu. Ende Oktober 1890 ergab die Abrechnung einen Gewinn
faldo von 6400 Fr.; Eisenhut bezog seinen Gewinnanteil mit circa
3000 Fr. in baar. Da in der Folge die Kurse stetig zurückgingen,
ergab die Abrechnung auf Ende Mai 1891 einen Passivsaldo von
circa 28,000 Fr. Der Kläger schlug dem Eisenhut eine Ausschei
dung der Konti und Verteilung der Papiere vor. Eisenhut trat
jedoch hierauf nicht ein, erteilte dagegen dem Kläger unbedingte
Vollmacht zu freier Liquidation der bestehenden Verhältnisse. Die
Verbindung zwischen den Parteien dauerte bis zum 6./7. August
1891; die Abrechnung des Klägers auf diesen Termin ergab einen
Passivsaldo von 35,628 Fr. 85 Cts. Die Hälfte dieser Summe
mit 17,814 Fr. 40 Cts. nebst Verzugszinsen zu 5 % seit 31.
August 1891 klagte der Kläger gegenüber C. Eisenhut respektive
dessen Konkursmasse ein.
- Die Abrechnung des Klägers ist an sich nicht bestritten,
vielmehr wird gegen die klägerische Forderung lediglich die Einrede
des Spiels gemäß Art. 512 O. N. erhoben. Diese Einrede ist in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz zu verwerfen. Die Vorinstanz
geht von dem in der bundesgerichtlichen Praxis stets festgehaltenen
Begriffe des (klaglosen) reinen Differenzgeschäftes aus, wonach
unter diesen Begriff nicht alle Zeitgeschäfte in Waaren oder Bör
senpapieren fallen, sondern nur diejenigen, bei welchen nach über
einstimmender, ausdrücklich oder stillschweigend erklärter, Willens
einigung der Parteien Recht und Pflicht wirklicher Lieferung und
Abnahme der gekauften und verkauften Waaren oder Börsenpapiere
ausgeschlossen ist, so daß bloß die Kursdifferenz den Gegenstand
des Vertrages bildet. Sie führt sodann aus, daß ein ausdrückli
cher Ausschluß des Rechts und der Pflicht wirklicher Abnahme
und Lieferung hier nicht stipuliert worden sei und daß auch keine
Momente vorliegen, welche auf eine stillschweigende dahinzielende
Vereinbarung schließen ließen. Der Verkehr der Parteien in Bör
senpapieren sei kein übermäßiger, mit den Vermögensverhältnissen
der Parteien in offenbarem Mißverhältnisse stehender gewesen; der
Verkehr des Klägers mit den Banken zeige, daß wenigstens ein
Teil der von ihm gekauften Papiere effektiv im Depot bei den
betreffenden Geldinstituten gelegen habe und im Juni 1891
dem Eisenhut effektiver Bezug der Papiere anerboten worden,
Möge auch letzterer in der Regel nicht beabsichtigt haben, die für
ihn gekauften Papiere wirklich zu beziehen, so habe ihm doch
wiß das Recht zugestanden, effektive Lieferung zu verlangen. Die
Thatsache, daß Eisenhut Stickfabrikant, nicht Banquier gewesen
sei, beweise nichts dafür, daß es sich um bloße Spielgeschäfte ge
handelt habe. Ebensowenig folge dies daraus, daß die gekauften
Papiere vielfach reportiert worden seien. Diesen Ausführungen
liegt ein Rechtsirrtum nicht zu Grunde; dieselben beruhen gegen
teils auf richtiger Auffassung des Rechtsbegriffs des reinen Dif
ferenzgeschäftes und auf richtiger rechtlicher Würdigung der fest
gestellten Thatsachen. Nach diesen liegt nichts dafür vor, daß die
zwischen den Parteien bestandene Gesellschaft zum Zwecke des Ab
schlusses reiner Differenzgeschäfte, welche den Charakter des Spiels
oder der Wette an sich tragen, eingegangen worden sei.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung der Rekurrentin wird als unbegründet ab
gewiesen und es hat demnach in allen Teilen bei dem angefoch
tenen Urteile des Kantonsgerichtes des Kantons St. Gallen sein
Bewenden.
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