Testo completo
- Urteil vom 3. Februar 1893 in Sachen
Michel und Genossen gegen Funk.
A. Durch Urteil vom 11./16. November 1892 hat das Kan
tonsgericht des Kantons St. Gallen erkannt: Die Klage ist ge
schützt.
B. Gegen dieses Urteil ergriff der Beklagte die Weiterziehung
an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung beantragt
sein Anwalt: Es sei in Aufhebung des angefochtenen Urteils das
klägerische Rechtsbegehren abzuweisen und die beklagtische Rechts
frage zu schützen. Dagegen beantragt der Anwalt der Kläger, es
sei die gegnerische Appellation abzuweisen und das klägerische
Rechtsbegehren gutzuheißen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Am 7./11. März 1892 hat Friedrich Adolf Carli Bodmer
seine Liegenschaft zur Krone in Ebnat sammt Fahrnisinventar
Getränken und Fassung dem Beklagten Wilhelm Funk zum Preise
von 65,800 Fr. verkauft. Zu Begleichung des Kaufpreises über
nahm der Käufer die auf der Liegenschaft haftenden Hypothekar
schulden im Belaufe von 60,800 Fr., sowie eine weitere Schuld
des Verkäufers von 5000 Fr. an die Filiale der Toggenburger
bank in Lichtensteig. Im Prozesse ist festgestellt worden, daß für
die letztere Schuld der Beklagte entweder als Bürge oder als
Rückbürge haftete. Am 8. März 1891 vermietete der Beklagte
die gekaufte Liegenschaft sammt Fahrnißinventar dem Verkäufer
Carli Bodmer um den Jahreszins von 3600 Fr. Schon vor dem
Verkaufe vom 7./11. März 1892, am 1. September 1891, hatte
Carli Bodmer dem Beklagten verschiedene Fahrhabegegenstände,
u. a. ein Büffet, einen Hühnerstall u. s. w. um den Preis von
2800 Fr. (der als durch Verrechnung beglichen erklärt wurde)
verkauft, sie dagegen am folgenden Tage wieder gemietet. Am
- April 1892 wurde über Carli Bodmer der Konkurs erkannt.
Dabei ergaben sich Aktiven von bloß 244 Fr. 50 Cts., während
die anerkannten Passiven auf 10,666 Fr. 33 Cts. anstiegen. Im
Konkurse fochten die Kläger, welche in demselben Forderungen an
gemeldet haben, nachdem die Gläubigerversammlung wegen des
geringen Aktivenbestandes die Aufnahme des Prozesses abgelehnt
hatte, den Kaufvertrag vom 7./11. März 1892 an, indem sie
geltend machten, der Gemeinschuldner sei zur Zeit des Abschlusses
dieses Vertrages überschuldet gewesen und der Vertrag involviere
ein unerlaubtes Deckungsgeschäft, da der Beklagte dadurch für
seine Bürgschaft bei der Toggenburgerbank habe gedeckt werden
sollen. Der Beklagte behauptete, er habe die Vermögenslage des
Carli Bodmer nicht gekannt. Die Gläubiger seien nicht geschädigt
und er sei nicht begünstigt. Die erste Instanz (Bezirksgericht
Obertoggenburg) hat die Klage abgewiesen, die zweite Instanz
dagegen dieselbe durch ihr Fakt. A erwähntes Urteil, unter Be
rufung auf Art. 287 Ziff. 2 des Schuldbetreibungs und Kon
kursgesetzes, gutgeheißen.
- Die Klage geht, obschon sie nur von einzelnen Gläubigern
nicht von der Konkursverwaltung angehoben ist, doch auf Auf
hebung des angefochtenen Kaufvertrages und Rückgabe der Kauf
gegenstände an die Konkursmasse (allerdings in erster Linie zu
Befriedigung der klagenden Gläubiger), wie dies auch den gesetz
lichen Vorschriften (Art. 260 und 285 des Schuldbetreibungs
und Konkursgesetzes) zweifellos entspricht. Der Streitwert bemiß
sich demnach nicht nach dem Betrage der von den einzelnen kla
genden Gläubigern angemeldeten Forderungen, sondern nach dem
Werte der für die Konkursmasse geforderten Rückleistung. Der
gesetzliche Streitwert von 3000 Fr. ist somit unzweifelhaft gegeben
und daher das Bundesgericht, da die übrigen Voraussetzungen
seiner Kompetenz gegeben sind, zu Beurteilung der Beschwerde
kompetent.
- Der angefochtene Kaufvertrag ist innerhalb der letzten sechs
Monate vor der Konkurseröffnung abgeschlossen worden. Es ist
im ferneren nach der gesammten Sachlage nicht zu bezweifeln und
wird offenbar auch von der Vorinstanz anerkannt, daß der Ge
meinschuldner Carli Bodmer schon zur Zeit des Kaufsabschlusses
überschuldet war. In der Tat kann vernünftigerweise hier nicht
bezweifelt werden, daß die Überschuldung, wie sie nach dem Kon
kursausbruche vom 6. April 1892 konstatiert wurde, schon am
7./11. März vorhanden war. Die Anfechtungsklage erscheint so
mit gemäß Art. 287 des Schuldbetreibungs und Konkursgesetzes
als begründet, sofern der Vertrag eine der in Ziffer 1 3 der
citierten Gesetzesbestimmung aufgezählten Rechtshandlungen enthält
und der Beklagte nicht beweist, daß er die Vermögenslage des
Schuldners nicht gekannt habe.
- In erster Richtung nun ist zu bemerken: Nachdem der Be
klagte den ihm darüber zugeschobenen Eid nicht geleistet hat, steht
prozeßualisch fest, daß er für die Schuld von 5000 Fr. des Ge
meinschuldners an die Toggenburgerbank als Bürge oder Rück
bürge verpflichtet war; es stand also dem Beklagten aus diesem
Bürgschaftsverhältnisse eine (eventuelle), durch seine Zahlung der
verbürgten Forderung bedingte, Geldforderung an den Gemein
schuldner zu. Diese eventuelle Geldforderung nun ist dadurch ge
tilgt worden, daß der Beklagte in dem angefochtenen Kaufvertrage
die von ihm verbürgte Schuld auf Rechnung des Kaufpreises
übernahm. Darin liegt der Sache nach eine Tilgung der eventuellen
Bürgschaftsforderung des Beklagten durch Hingabe an Zahlungs
statt. Der Beklagte wurde für seine eventuelle Bürgschaftsforderung
durch Hingabe der Kaufsobjekte und Verrechnung der Bürgschafts
forderung auf den Kaufpreis befriedigt. Es handelt sich also in
Tat und Wahrheit um eine Hingabe an Zahlungsstatt, welche in
die Gestalt eines Kaufvertrages mit Kompensation des Kaufpreises
gekleidet wurde. Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorin
stanz erscheint denn auch als sicher, daß durch den Kaufvertrag
der Beklagte eben diese Deckung für seine Bürgschaftsforderung
zu erlangen bezweckte. Das abgeschlossene Geschäft fällt somit
allerdings unter Art. 287 Ziffer 2 des Schuldbetreibungs und
Konkursgesetzes.
5. Demnach ist denn die Anfechtung begründet, sofern der Be
kagte nicht bewiesen hat, daß ihm zur Zeit des Vertragsabschlusses
die Vermögenslage des Gemeinschuldners unbekannt war. Davon
ist aber keine Rede; im Gegenteil dürfte klar sein, daß die Über
schuldung des Carli Bodmer dem Beklagten beim Kaufsabschlusse
bekannt war. Aus der zwischen dem Gemeinschuldner und dem
Beklagten vor diesem Zeitpunkte gewechselten Korrespondenz, wie
aus dem den ökonomischen Verfall des Carli Bodmer unzweideutig
kennzeichnenden frühern Kaufvertrage vom 1. September 1891
ergibt sich, daß der Beklagte von der schweren ökonomischen Be
drängnis des Gemeinschuldners Kenntnis hatte. Im fernern ist
durch die Vorinstanz festgestellt, daß der Beklagte bei dem Be
treibungsamte nach den Verhältnissen des Carli Bodmer sich er
kundigte. Nun war aber aus den im Winter 1891/1892 gegen
letztern geführten Betreibungen ersichtlich, daß dieser, außer den
vom Beklagten durch den Kaufvertrag übernommenen, noch an
dere dringende Schulden besaß, welchen bereite Zahlungsmittel,
wie der Beklagte offenbar wohl wußte, nicht gegenüberstanden.
An der Kenntnis des Beklagten von der Überschuldung des Ge
meinschuldners ist demnach kaum zu zweifeln. Übrigens genügt
zur Begründung der Anfechtung aus Art. 287 des Schuldbe
treibungs und Konkursgesetzes, daß der Beklagte nicht seinerseits
den Beweis seiner Unkenntnis der Vermögenslage des Gemein
schuldners erbracht hat. Wenn der Beklagte im allgemeinen be
hauptet hat, durch den angefochtenen Kaufvertrag seien die Gläu
biger des Gemeinschuldners nicht beeinträchtigt worden, so ist dies
offenbar unrichtig. In den Fällen des Art. 287 des Schuldbe
treibungs und Konkursgesetzes folgt nach der Auffassung des
Gesetzes die Beeinträchtigung der Gläubiger schon aus der Natur
der betreffenden Rechtshandlungen; eines besondern Nachweises
einer solchen Beeinträchtigung bedarf es daneben nicht. Übrigens
liegt ja hier die Beeinträchtigung der Gläubiger am Tage. Mag
immerhin der stipulierte Kaufpreis ein angemessener gewesen sein,
so liegt doch eine Beeinträchtigung der Gläubiger darin, daß der
über die Hypothekarschulden hinaus sich ergebende Wert der Kauf
gegenstände ausschließlich zu Befriedigung der eventuellen Bürg
schaftsforderung des Beklagten verwendet und mithin dem Zugriffe
der übrigen Gläubiger entzogen wurde.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung des Beklagten wird als unbegründet abge
wiesen und es hat demnach in allen Teilen bei dem angefochtenen
Urteile des Kantonsgerichtes des Kantons St. Gallen vom 11./16.
November 1892 sein Bewenden.
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