- Urteil vom 22. November 1893 in Sachen
Gemeinde Altorf.
A. Die Verfassung des Kantons Uri vom 6. Mai 1888 ent
hält folgende Bestimmungen über das Gemeindesteuerwesen:
Art. 38. Den Gemeinden steht das proportionelle Steuerrecht
ir Bestreitung aller Zweige des Gemeindehaushaltes zu. Ihre
Steuerdekrete unterliegen der Genehmigung des Landrates, welcher
einheitliche Vorschriften über das Steuerwesen der Gemeinden er
lassen wird.
Art. 39. Von Entrichtung jedweder Kantons und Gemeinde
steuer sind nur die Staats , Kirchen , Schul und Armengüter
befreit.
Art. 76. Oberste Gemeindebehörde ist die Gemeindeversammlung.
.....Ihr liegt ob: c. die Bewilligung von ... Gemeindesteuern.
In Vollziehung des Art. 38 der Verfassung erließ der Land
rat am 24. November 1892 eine Verordnung betreffend das
Steuerwesen der Gemeinden, deren 5 folgendermaßen lautet:
Das Eigentum des Kantons (einschließlich die Ersparnißkasse).....
ist in allen Gemeinden steuerfrei..... Nachdem dies in Altorf, zwar
nicht offiziell, bekannt geworden war, berief der Gemeinderat von
Altorf durch Ausschreibung im kantonalen Amtsblatt, datiert den
- Dezember 1892, die Gemeindeversammlung außerordentlicher
weise auf 18. Dezember 1892 ein. Auf der Traktandenliste steht
sub. 2 der Passus: Mitteilung vom Beschlusse des hohen Land
rates, daß die Ersparnißkasse nicht mehr wie bisher der Gemeinde
steuerpflichtig sei. Vollmachtsbegehren des Gemeinderates, gegen
diesen Beschluß eventuell einen staatsrechtlichen Rekurs anzuheben.
Die darauf abgehaltene Gemeindeversammlung vom 18. Dezember
1892 erteilte dann in der Tat Vollmacht zum Rekurs, mit dessen
Durchführung der Gemeinderat am 7. Januar 1893 den Für
sprech Huber betraute. Dessen Rekurs trägt das Datum des
- Februar 1893. Derselbe wurde am 6. April 1893 in Altorf
der Post übergeben. Eine Nachschrift enthält die Bemerkung, die
Verordnung über das Steuerwesen der Gemeinden vom 24. De
zember (rekte November) 1892 sei dem Amtsblatt vom 23. Fe
bruar 1893 beigelegt und damit öffentlich bekannt gemacht
worden. Die Begründung des Rekurses ist im wesentlichen fol
gende: Die Ersparnißkasse Uri in Altorf gehöre in keine der
durch die Verfassung von der Steuerpflicht eximierten Katego
rien; speziell sei sie nicht als Staatsgut zu betrachten. Wahr sei
allerdings, daß drei Vierteile des jährlichen Reingewinnes in die
Staatskasse fallen, daß ferner der Staat für 839,000 oder
864,000 Fr. Obligationsschuldner der Bank sei und von diesem
Betrag einen geringern Zins bezahle, als andere Schuldner;
sodann stehe die Ersparnißkasse laut Kantonsverfassung, Art. 42,
unter staatlicher Leitung und Garantie, und es sei die Aufsicht
über ihre Verwaltung einer vom Regierungsrate gewählten fünf
gliedrigen Kommission übertragen, der zwei Mitglieder des Re
gierungsrates angehören müssen. Trotzdem seien Staat und Er
sparnißkasse zwei verschiedene Rechtssubjekte und letztere nicht als
Staatsgut zu betrachten. Der Staat sei vielmehr ihr Schuldner
für die erwähnten Obligationen. Sie habe ihm bis dato immer
die direkte Staatssteuer entrichtet; dasselbe habe sie bisher auch
der Gemeinde Altorf gegenüber, wenigstens bezüglich des Reserve
fonds, anstandslos getan und damit anerkannt, daß eine Qualisi
kation als Staatsgut hier nicht zutreffe. Dasselbe ergebe sich
übrigens auch daraus, daß im Falle des Eingehens der Erspar
nißkasse laut Art. 34 der Statuten der Landrat über den Reserve
fonds zu kantonalen gemeinnützigen Zwecken verfügen solle. Der
Landrat habe daher durch Vindizierung der Steuerfreiheit für die
Ersparnißkasse seine Kompetenz als Exekutivbehörde überschritten
und zugleich die Art. 2, 4 und 5 der Bundesverfassung, letztern
durch Verletzung der Rechte der Gemeinde, die auch als garan
tiert zu betrachten seien, mißachtet. Desgleichen begrüße das Ver
fahren desselben einen Eingriff in das durch die Kantonsver
fassung, Art. 75, garantierte Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde.
Es wird daher Aufhebung des angefochtenen Landratsbeschlusses
beantragt.
Die Vernehmlassung des Regierungsrates bestreitet zunächst
die Vollmacht von Advokat Huber und erhebt sodann die Ver
spätungseinrede, indem die Gemeinde Altorf jedenfalls am 18. De
zember 1892 vom Beschlusse des Landrates Kenntnis hatte und
die sechzigtägige Frist damals zu laufen anfing. Eventuell habe
Rekurrentin nicht dargetan, daß die Publikation der betreffenden
Verordnung zugleich mit der am 8. Februar 1893 erschienenen
Nummer des kantonalen Amtsblattes erfolgt sei. In Sachen selbst
wird bemerkt, daß im Handelsregister der Kanton Uri als In
haber der Ersparnißkasse Uri erscheine, daß dessen Behörden, Re
gierungsrat und Landrat, der Ersparnißkasse gegenüber die weit
gehendsten Rechte ausüben, indem der Landrat die Statuten er
lasse, den Zinsfuß für Einlagen und Darlehen festsetze, die Wahl
der Angestellten der Ersparnißkasse besorge, die als Staatsange
stellte betrachtet werden, und deren Besoldungen fixiere, der Re
gierungsrat sodann alle wichtigeren Geschäfte zu genehmigen habe,
die Aufsichtskommission eine staatliche sei, 2c. Diese Stellung der
Ersparnißkasse als Staatsanstalt und ihres Vermögens als
Staatsgut sei denn auch der Grund, weswegen der angefochtene
Art. 5 der Verordnung vom 24. November 1892 ihre Steuer
freiheit ausspreche. Demnach habe genannte Verordnung allerdings
einen verfassungsmäßigen Boden in Art. 38 K. V., und könne
im fernern auch von Verletzung der Art. 29 u. 75 K. V., sowie
der Art. 2, 4 u. 5 B. V. nicht die Rede sein. Es werde daher
Abweisung des Rekurses unter Kostenfolge beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Die Legitimation des Fürsprech Huber als Vertreter der Re
rrentin ist durch Beibringung des Protokollauszuges des Ge
meinderates Altorf, datiert den 7. Januar 1893 als hergestellt
zu betrachten und fällt die daherige Beanstandung seitens des
Rekursbeklagten als grundlos dahin.
Was sodann die Frage der Verwirkung des Rekursrechtes be
rifft, so kann dieselbe mangels genügender Anhaltspunkte in den
Akten, da das Publikationsdatum der angefochtenen Verordnung
nicht erhellt, naturgemäß nicht mit Bestimmtheit entschieden werden.
Es kann jedoch in casu von einem bezüglichen Entscheide abge
sehen werden, indem der Rekurs jedenfalls in der Hauptsache als
unbegründet zu verwerfen ist.
In der Tat ist notorisch und wird durch die von der Rekur
rentin selbst, wie auch dann namentlich durch die vom Regierungs
rate angeführten zahlreichen Details über Organisation, Ver
waltung, Aufsicht und Garantie der Ersparnißkasse unzweifelhaft
festgestellt, daß dieselbe allerdings ein Staatsinstitut und ihr
Vermögen Staatsvermögen ist. Daran kann der Umstand nichts
ändern, daß sie eigene Persönlichkeit besitzt und daher ihrerseits
Gläubigerin und Schuldnerin des Staates werden kann. Vielmehr
ist die Konstitution eines eigenen effektiven, einbezahlten aus
schließlich für den Geschäftsbetrieb haftenden Kapitals laut
Art. 7 litt. a und b des Bundesgesetzes über Ausgabe und Ein
lösung von Banknoten vom 8. März 1881 auch für die An
stalten der Kantone zur ausdrücklichen Bedingung für die Noten
ausgabe gemacht worden, und es kann offenbar die Kreirung
eines Sondergutes in diesem Sinne demgemäß nicht die Bedeu
tung haben, daß dadurch eine kantonale Anstalt ihren Charakter
als kantonale verliert. So hat denn auch im vorliegenden Falle
gemäß den gerufenen Gesetzesbestimmungen die Ersparnißkasse Uri
ein eigens ausgeschiedenes Kapital, das für ihren Geschäftsbetrieb
allein haftet, auf der andern Seite hört sie dadurch nicht auf,
Staatsinstitut zu sein und Staatsgut inne zu haben. Wenn aber
dem so ist, dann war der Landrat allerdings kompetent, in der
Verordnung vom 24. November 1892, Art. 5, auch das Kapital
der Ersparnißkasse der Gemeindesteuer zu entziehen und kann zur
Entkräftung dieses seines Rechtes weder eine bisher geübte Tole
ranz gegenüber der Besteuerung von Staatsgut durch die Ge
meinden noch der Umstand angeführt werden, daß der Staat
selber die Ersparnißkasse auch besteuert habe. Jedenfalls ist dieser
letztere Umstand, da er nur den Staat und die Ersparnißkasse
berührt, nicht geeignet, von Drittpersonen im Sinne der An
bringen der Rekurrentin angerufen zu werden. Damit aber fällt
der Rekurs in sich zusammen. Denn wenn die Verordnung des
Landrates auf dem Gesetze beruht, so ist sie eben eine der ge
setzlichen Schranken der Gemeindefreiheit resp. Selbstverwaltung
welche in Art. 75 K. V. ausdrücklich vorbehalten sind. Die Be
rufung auf Art. 2, 4 u. 5 B. V. sodann kann offenbar nicht in
Betracht fallen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs ist unbegründet und wird daher abgewiesen.