Testo completo
- Urteil vom 20. Dezember 1893 in Sachen Flühler.
A. Nachdem Maria Waser von Oberrickenbach, Kantons Nid
walden, am 7. Mai 1893 außerehelich niedergekommen war, gab
sie im landammannamtlichen Verhör an, daß sie bis Juli 1892
mit Arnold Flühler von Obbürgen, Nidwalden, und von da an
mit dessen Bruder Gottlieb, heutigem Rekurrenten, Geschlechts
verkehr gehabt habe; Vater des außerehelich geborenen Kindes
sei der letztgenannte Gottlieb Flühler. In der daraufhin vor dem
Kantonsgericht von Unterwalden nid dem Wald hängig gewor
denen Straf und Alimentationssache erkannte genanntes Gericht
sub 19. August 1893, es sei in Anwendung des Gesetzes über
die unehelichen Kinder der Civilklägerin Maria Waser der Be
kräftigungseid zugeschoben. Gegen diese Beweismittelerkenntnis
erklärte Gottlieb Flühler die Appellation an das Obergericht,
welches jedoch am 14. September 1893 erkannte: 1. Eine Be
weismittelerkenntnis (Eidesdelation) in Schwangerschaftssachen
sei der Weiterziehung an das Obergericht nicht unterstellt, also
inappellabel. 2. und 3. Gerichtliche und außergerichtliche Kosten
folge zu Lasten des Appellanten. Die Erdauerungen des ober
gerichtlichen Urteiles gehen dahin, die Klage aus Alimentation,
Entbindungs und Kindbettkosten wegen außerehelicher Vaterschaft,
um welche es sich hier der Hauptsache nach handle, sei ganz
wesentlich strafprozessualer Natur; es seien daher nicht die civil
prozessualen Regeln betreffend Weiterzüglichkeit von Beweismittel
erkenntnissen zur Anwendung zu bringen; im einschlägigen Spe
zialgesetz aber von Kindern unehelicher Geburt, speziell in
104 desselben sei ein solcher Weiterzug nicht statuiert. Der
Strafprozeß endlich kenne ihn, den Weiterzug, nicht.
B. Gegen diesen Entscheid erklärte Gottlieb Flühler am 26. Ok
tober 1893 den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht, in
dem er im wesentlichen geltend macht was folgt: Das Obergericht
irre sich, wenn es die Alimentationsforderung, sowie diejenige auf
Ersatz von Entbindungs und Kindbettkosten, um die es sich seiner
eigenen Erklärung nach in der Hauptsache hier handle,
Strafsache betrachte. Genannte Ansprüche seien vielmehr, wie das
Bundesgericht in Sachen Spengler am 27. Oktober 1888 aus
gesprochen habe, civilrechtlicher Natur. Das Civilrechtsverfahren,
Art. 133, statuiere nun die Appellierbarkeit von Entscheiden über
Zulässigkeit und Ausschluß von Beweismitteln für alle Fälle, wo
das Urteil in der Hauptsache appellabel wäre. Letzteres Requisit
liege gemäß Kantonsverfassung hier vor, da dieselbe in Art. 56
das Obergericht als letzte Instanz für alle Civilstreitsachen er
kläre, deren Streitwert mehr als 200 Fr. betrage. Obwohl nun
nach 111 des Nidwaldner Personenrechtes der Vater eines
außerehelichen Kindes, außer 30 50 Fr. an die Kindbettkosten,
für Verpflegung und Erziehung des Kindes bis zu dessen er
füllten 16. Altersjahr jährlich 50 300 Fr. zu leisten habe, der
Streitwert hiemit in solchen Fällen und auch hier 830 4850 Fr.
betrage, so habe das Obergericht das verfassungsmäßig garantierte
Appellationsrecht dadurch verletzt, daß es die gesonderte Appellation
gegen die richterliche Eidesdelation nicht zugelassen. Diese geson
derte Appellation vor Ausschwörung des Eides sei übrigens auch
durch Art. 133 C. R. V. für den Fall statuiert, daß durch ein
solches Beiurteil der weitere Fortgang des Prozesses einfach ver
unmöglicht würde. In der Tat sei nach Eidesablage eine Weiter
ziehung des Beweismittelerkenntnisses nicht mehr angängig, der
Oberrichter an den Inhalt des Eides gebunden und ein Weiterzug
der Hauptsache nur mehr von problematischem Wert. Wie nach
Civilrechtsverfahren, so sei auch nach dem einschlägigen Spezial
gesetz betreffend die unehelichen Kinder ein Weiterzug nicht als
ausgeschlossen zu erachten, indem 103 die nichtappellierbaren
Fälle genau aufzähle und dabei die Eidesdelation nicht nenne.
Es wird daher Aufhebung des obergerichtlichen Entscheides vom
- September 1893 wegen Verfassungsverletzung beantragt.
C. In ihrer Vernehmlassung vom 1. Dezember 1893 beruft
sich die rekursbeklagte Partei auf die Motive des obergerichtlichen
Urteiles und führt außerdem an: Indem das Obergericht das
Weiterzugsrecht gegenüber Beweismittelerkenntnissen in Paterni
tätssachen ausgeschlossen habe, habe es nur kantonales Prozeß
recht ausgelegt und angewendet. Insoweit sei das Bundesgericht
zu einer Überprüfung nicht kompetent. Selbst wenn man mit dem
Rekurrenten annehmen wolle, es handle sich in casu um Ver
folgung eivilrechtlicher Ansprüche und nicht um einen Strafprozeß,
so müsse man aus dem Wortlaut des Art. 133 der Nidwaldner
Civilprozeßordnung entnehmen, daß durch das vom Rekurrenten
angefochtene Beweismittelerkenntnis ein weiterer Fortgang des
Prozesses keineswegs verunmöglicht werde und daher die Be
dingung der Appellabilität der Beweisurteile in casu nicht ge
geben sei. Der Rekurs sei daher unter Kostenfolge abzuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Art. 5 der Nidwaldner Verfassung weist u. a. dem Ober
gerichte die letztinstanzliche Beurteilung aller Civilstreitigkeiten
zu, deren Betrag die Summe von 200 Fr. übersteigt. Die Be
hauptung des Rekurrenten, daß das rekurrierte Urteil diese Be
stimmung der Verfassung verletze, ist unrichtig; denn das Ober
gericht hat nur über die Appellabilität eines Zwischenurteils
entschieden und dieselbe verneint. Hieraus folgt aber durchaus
nicht, daß auch das Haupturteil als inappellabel werde erklärt
werden. Demnach ist Art. 56 cit. durch den angefochtenen Ent
scheid nicht verletzt.
- Ob aber in dieser Sache die kantonalen Gesetze richtig an
gewendet worden seien, entzieht sich nach anerkanntem Grundsatze
der Kognition des Bundesgerichtes, sofern nicht willkürliche Miß
achtung derselben erwiesen ist. Ein solcher Nachweis mangelt aber
hier vollständig; denn wenn das Obergericht den
Prozeß den
Regeln des Strafprozesses statt des Civilprozesses unterstellte,
so erklärt sich das aus der, auch vom Rekurrenten nicht be
strittenen, gemischten Natur des Alimentationsproze
und aus
dem Mangel einer Gesetzesnorm über die Frage, welcher der
beiden Prozeßformen hier der Vorzug zu geben sei.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.
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