- Urteil vom 10. November 1893 in Sachen
Jäggi Cie. gegen Erben Segesser.
A. Mit Urteil vom 29. Juni 1893 erkannte die Justizkom
mission des Obergerichtes des Kantons Luzern:
- Die Beklagte sei im Konkurse der Firma Segesser Cie.
Rigi Kaltbad, mit ihren Forderungen in V. Klasse Ziffer 80 a,
b und c im Betrage von 45,488 Fr. 20 Cts. zugelassen, mit
ihrer Mehrforderung unter genannter Ziffer dagegen abgewiesen.
- Seien die Kläger mit ihrem Rechtsbegehren laut Disposi
tiv 1 abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil ergriff die Klagepartei den Rekurs an
das Bundesgericht und stellte folgende Anträge:
Die Forderungen der Beklagten im Konkurse Segesser Cie.
in Klasse V Ziffer 80 a, b und c mit 63,923 Fr. 90 Cts. sammt
Zinsen seien nicht zuzulassen, sondern gänzlich wegzuweisen. Even
tuell:
Mit dem Betrage, in dem eine Forderung der Beklagten zu
gelassen würde, sei die Forderung von Segesser Cie. im Be
trage von 23,280 Fr. 60 Ets. nebst Zins zu 5 % jeweilen
seit der Zahlung jeder Prämie von derselben zu kompensieren.
Die Beklagte beantragt Bestätigung des zweitinstanzlichen Ur
teils.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Kollektivgesellschaft Segesser Cie. zu Rigi Kaltbad
kam am 8. Juli 1892 in Konkurs. Teilhaber an derselben waren
die Kinder und Erben des am 10. Februar 1874 gestorbenen
Ehemannes der Beklagten, Xaver Segesser Faaden. Früher hatten
sie das Geschäft, Hotel und Pension Rigi Kaltbad, unter der
Firma Xaver Segesser Faaden betrieben, für welche die Beklagte
infolge testamentarischer Bestimmung ihres Ehemannes die Ver
waltung besorgte und die Unterschrift führte; unter der jetzigen
Firma wurde dasselbe seit 15. März weiter geführt.
- In diesem Konkurs hat die Beklagte folgende Forderungen
angemeldet:
a. Für Rechnung der Konkursitin aufgenommene und verwendete
Gelder 49,754 Fr. 40 Cts.; sammt Zinsen laut Büchern. (Mit
dem Vormerk: Hiefür sind Wertschriften der Anmelderin hinterlegt).
b. Für seitherige Vorschüsse an die Konkursitin (aus Zinsen
der Erbschaft Lendi) 369 Fr. 50 Cts.; sammt Zins seit 29. Fe
bruar 1892 laut Büchern.
c. Für enthobene und der Konkursitin vorgeschossene Gelder
4000 Fr. und 9800 Fr. 13,800 Fr., sammt Zinsen laut
Büchern. (Mit dem Vormerk: Gegen Hinterlage von zwei der
Anmelderin gehörenden Versicherungspolicen.
Vom Konkursamt wurde dabei angezeigt, daß laut Vermögens
status vom 31. Oktober 1891 der Konkursitin 23,280 Fr. 60 Cts.
an Prämien bezahlt wurden. Diese Forderungen wurden vom
Konkursamte zugelassen; die Beklagte begründet dieselben folgen
dermaßen
Ad a. Die Forderung von 49,754 Fr. 40 Ets. bestehe aus
der Regreßforderung der Beklagten als Erbin der Frau Theresia
Lendi sel. von 35,650 Fr. und aus den Zinsen derselben und
den sonstigen Zuschüssen der Beklagten im Betrage von 14,104 Fr.
40 Cts. Die Beklagte habe nämlich von ihrer Schwester The
resia Lendi Faaden am 5. Mai 1878 nebst kostspieligem Mobiliar
33,230 Fr. 10 Cts. an Wertschriften geerbt, welche die Ver
storbene bereits der Firma Xaver Segesser Faaden geliehen; diese
pfandgesicherte Forderung habe die Beklagte belassen, ohne sie
einzuziehen. Am 3. März 1892 habe dann die Beklagte für
X. Segesser Faaden mit Zustimmung der Firma bei der Ersparnis
kasse Luzern folgende Anleihen eingelöst, für welche den Erben
Lendi gehörige Gülten hinterlegt gewesen seien:
Fr. 5,500
Vom 21. Januar 1885
284 20
Zins und Marchzins
15,000
Vom 13. Oktober 188
Zins und Marchzins
4,000
Vom 2. Juni 1888
Zins und Marchzins
36,000
Vom 8. Mai 1889
Zins und Marchzins
Ferner am 5. März 1892 bei der Kantonalbank
4,450
laut Obligo vom 7. Januar 1889
Zins und Marchzins
Am 11. März 1892 laut Obligo vom 15. No
3,400
vember 1888
189 85
Zins und Marchzins
Für alle diese Beträge sei die Beklagte Gläubigerin der Firma.
Ad b. Die Beklagte habe am 29. Februar 1892 der Firma
Segesser Cie. weitere 369 Fr. 50 Cts. geliehen.
Ad c. Die Beklagte habe der Firma Segesser Cie. ihre
zwei Lebensversicherungspolicen auf die Union in London, Nr.
12,929 von 1863, 800 L, und Nr. 15,420 von 1870, 400
geliehen, indem sie unter Pfandgabe derselben 13,800 Fr. ent
lehnt habe, welche sie der Firma dargeliehen, um eine Forderung
des frühern Direktors I. Widmer zu tilgen.
Die Klägerschaft stellte beim Gerichtsausschuß des Bezirksge
richtes Luzern Klage auf Wegweisung dieser Forderungen, da jede
Begründung derselben fehle; eventuell machte sie geltend, daß laut
eigenem Vermögensstatus der Konkursitin vom 31. Oktober 1891
an Prämien für zwei der Beklagten gehörende Policen 23,280 Fr.
60 Cts. aus dem Vermögen der Konkursitin bezahlt worden seien,
diese 23,280 Fr. 60 Cts. müssen nun von der Beklagten der
Konkursmasse vergütet, eventuell mit einer allfälligen Forderung
der Beklagten kompensiert werden; denn diese beiden Policen seien
Eigentum der Beklagten. Die Beklagte gab zu, daß diese Prämien
ür ihre beiden Lebensversicherungspolicen auf die Union in
London von 800 und 400 L von der Firma Xaver Segesser
Faaden bezahlt worden seien, wendet aber ein, darin habe das
Honorar für ihre Geschäftsführung auf Rigi Kaltbad bestanden,
ebenso auch dafür, daß im Winter die Familienglieder bei ihr
wohnten und daß sie einen Teil ihres von ihrer Schwester er
erbten Mobiliars dem Geschäft zur Verfügung gestellt habe.
Der Gerichtsausschuß des Bezirksgerichtes Luzern schützte die
beklagtische Forderung im Betrage von 54,888 Fr. 20 Cts. und
verwarf die Kompensationseinrede der Klägerschaft mit Bezug
auf die von der Konkursitin bezahlten Lebensversicherungsprämien.
Bezüglich der einzelnen Forderungen stellte die erste Instanz fest:
a. Betreffend die Ansprache von 49,754 Fr. 40 Cts. sammt
Zinsen: Laut Quittung der Verwaltung der Ersparniskasse Luzern
vom 3. März 1892 habe die Beklagte für die Konkursitin resp.
ihre Rechtsvorgänger (Firma X. Segesser Faaden) an Kapital
36,350 Fr. und an Zins 1204 Fr. 70 Cts., Total 37,554 Fr.
70 Cts. bezahlt und laut Quittung der Spar und Leihkasse vom
5. März 1892 an Kapital und Zins 4343 Fr. 65 Cts., sowie
vom 11. März 1892 3589 Fr. 85 Cts., zusammen also
45,488 Fr. 20 Cts.
b. Die Eingabe von 369 Fr. 50 Cts. für Vorschüsse nebst
Zins seit 29. Februar 1892 sei nicht belegt und deshalb nicht
zu beschützen.
c. Bei dem Posten von 13,800 Fr. resp. den beiden behaup
teten Darlehen von 4000 und 9800 Fr. sei ein genügender Be
weis nur für den der Beklagten unterm 31. Januar 1892
gutgeschriebenen Betrag von 9400 Fr. erbracht.
Die zweite Instanz schützte die beklagtische Ansprache im Be
trage von 45,488 Fr. 20 Cts., indem sie ausführte, diese For
derung sei ausgewiesen durch folgende Quittungen, welche den
Empfang nachbezeichneter Summen seitens der Frau Marie
Segesser für die konkursierte Firma resp. Firma Xaver Segesser
Faaden bescheinigen:
a. Quittung der Kantonal Spar und Leihkasse
vom 11. März 1892 (laut Obligation vom 15.
Fr. 3,559 85
November 1888) für Kapital und Zins
b. Quittung der gleichen Kasse vom 5. März
1892 (Kapital und Zins laut Obligation vom
4,343 65
7. Januar 1889) für
c. Quittung der Ersparniskasse der Stadt Luzern
vom 3. März 1892 (bezahlt zur Einlösung de
37,554 70
ponierter Wertschriften) für
Total, Fr. 45,488 20
Zu diesen Quittungen trete als unterstützendes Moment der
legalisierte Auszug aus dem Rechnungsbuch der konkursierten Firma.
Die Beklagte sei aus dem Titel der actio negotiorum gestorum
contraria zur Geltendmachung dieser Forderungen berechtigt; es
könne nämlich einem begründeten Zweifel nicht unterliegen, daß
die von der Beklagten vorgenommene Aufhebung von Verpflich
tungen der Firma in deren Interesse ausgeführt worden sei.
Für den vom Gerichtsausschuß des Bezirksgerichtes der Beklagten
zugesprochenen Mehrbetrag von 9400 Fr. fand die zweite Instanz
einen genügenden Beweis nicht vor und wies daher diese For
derung ab. Da hiegegen seitens der Beklagten eine Berufung
nicht vorliegt, so erscheint es nicht nötig, auf diesen Punkt weiter
einzutreten. Dagegen ist noch hervorzuheben, daß die zweite In
stanz in Übereinstimmung mit der ersten die Kompensationsein
rede der Klägerschaft mit den von der konkursierten Firma für die
Beklagte bezahlten Prämien verworfen hat, mit dem Hinweis
darauf, daß die Beklagte Frau Maria Segesser seit dem Tode
ihres Ehemannes Xaver Segesser im Jahre 1874 dem Hotel
Geschäft auf Rigi Kaltbad vorgestanden, welche Tatsache aus der
Erbsverhandlung über den Nachlaß des Xaver Segesser vom
28. Februar 1874 sich ergebe, und übrigens von der ersten In
stanz als notorisch bezeichnet werde. Mit der ersten Instanz
erblickt die Justizkommission, auch ohne eine ersichtliche Ver
einbarung der Parteien, genügenden Grund zur Abweisung der
klägerischen Kompensationseinrede in der Rücksichtnahme auf die
Billigkeit und im Hinblick auf Art. 338 ff. O. R., wobei sie,
angesichts der zu bewältigenden Geschäftslast die jährliche Prä
mienzahlung im ungefähren Betrage von 1370 Fr. als bescheidene
Vergütung ansieht.
2. Die Kompetenz des Bundesgerichtes ist gegeben; das an
gefochtene Urteil der Justizkommission des Obergerichtes des Kan
tons Luzern ist ein Haupturteil und es ist eidgenössisches Recht
anwendbar. Auch der erforderliche Streitwert ist vorhanden; der
selbe bestimmt sich nach dem Anspruch, den die Beklagte im Kon
kurse angemeldet und die Klägerschaft bei den kantonalen In
stanzen bestritten hat. Als Streitgegenstand figuriert selbstver
ständlich die Forderung der Beklagten, wenn auch die Einsprecher
formell als Kläger auftreten; diese Forderung, wie sie gestellt ist,
repräsentiert den Streitwert, und nicht etwa das Interesse an
deren Gutheißung im vorliegenden Konkurse, d. h. nicht die mut
maßliche Konkursdividende, sondern der reelle Betrag, zu welchem
sie angemeldet worden ist (vergl. Entscheidung des Bundes
gerichtes in Sachen Koch Baratelli gegen Hilty, Amtliche
Sammlung XIV, S. 322 Erw. 2).
3. Von den ursprünglich von der Beklagten angemeldeten For
derungen sind heute, nachdem die Beklagte das Urteil der Justiz
kommission nicht weiter gezogen hat, nur noch die drei von dieser
letztern gutgeheißenen Posten von 3589 Fr. 85 Cts., 4343 Fr.
65 Cts. und 37,554 Fr. 70 Cts. streitig. Wenn die Beklagte
zunächst geltend gemacht hat, die Klägerschaft treffe der Haupt
beweis für ihre Behauptung, daß diese Forderungen nicht existieren,
so ist diese Auffassung als unrichtig zu bezeichnen; der zufällige,
durch die eigentümliche Natur des Konkursverfahrens verursachte
Umstand, daß der die angemeldete Forderung bestreitende Gläubiger
die Rolle des Klägers übernehmen muß, ändert an dem mate
riellen Beweisrecht, wonach derjenige, der einen Anspruch erhebt,
denselben auch zu begründen hat, nichts. Durch die kantonalen
Instanzen ist nun aber festgestellt, daß die Beklagte eine Schuld
der konkursierten Firma im Betrage von 45,488 Fr. 20 Cts. be
zahlt hat. Nach dieser Feststellung ergibt sich die Begründetheit
der von der Justizkommission gutgeheißenen actio negotiorum
gestorum contraria von selbst. Nach Art. 472 O. R. ist der
Geschäftsführer berechtigt, vom Geschäftsherrn den Ersatz aller
Verwendungen, welche notwendig oder nützlich und den Verhält
nissen angemessen waren, sammt Zinsen zu verlangen, sofern die
Übernahme der Geschäftsbesorgung durch das Interesse des Ge
schäftsherrn geboten war. Ob diese letztere Voraussetzung in casu
zutreffe, ist allerdings nicht sicher festgestellt; allein auch unter
der Annahme, sie treffe nicht zu, kann die Beklagte gemäß Art. 473
O. R. an der konkursierten Firma diese Ansprüche insoweit machen,
als die letztere bereichert ist; die Höhe der Bereicherung ist aber
durch die von der Beklagten geleistete Zahlung und Liberierung
der Firma Segesser Cie. gegeben.
4. Die von der Klägerschaft gestellte Einrede, der Richter sei
durch Zusprechung der genannten 45,488 Fr. 20 Cts. ultra petita
partium gegangen, muß mit der kantonalen Instanz verworfen
werden, da ja die Beklagte von Anfang an mehr als diesen
Betrag gefordert hat; die Frage aber, inwieweit der Richter an
die Substantierung eines aus verschiedenen Posten zusammenge
setzten Anspruches durch die Parteien gebunden sei, ist, weil rein
prozeßrechtlicher Natur, vom Bundesgerichte nicht zu erörtern.
5. Es bleibt hienach noch übrig, auf die von der Klagepartei
erhobene Kompensationseinrede einzutreten. Der beklagtische Anwalt
hat die Legitimation der Klägerin zu dieser Einrede ausdrücklich
anerkannt; allein dieselbe ist von Amtes wegen zu prüfen, und
zu verwerfen. Art. 250 des Bundesgesetzes betreffend Schuldbe
treibung und Konkurs gibt dem einzelnen Gläubiger blos das
Recht, die von einem andern geltend gemachten Forderungen,
beziehungsweise den diesen angewiesenen Rang, zu bestreiten. In
soweit aber die Klagepartei mit ihrer Kompensationseinrede die
von der konkursierten Firma an die Beklagte geleisteten Prämien
zahlungen ansicht, wendet sie sich nicht gegen eine von dieser letz
teren im Konkurse geltend gemachte Forderung, sondern sie ver
langt einen Entscheid darüber, ob der Konkursmasse ein Anspruch
auf Rückzahlung dieser Beträge grundsätzlich zustehe. Die Geltend
machung im Kollokationsplan nicht aufgenommener Forderungen
der Konkursmasse steht aber nur dieser selbst, bezw. ihren Or
ganen zu, und ein einzelner Gläubiger ist nach Art. 260 des
citierten Gesetzes erst dann berechtigt, dieselben selbständig geltend
zu machen, wenn infolge Verzichtes seitens der Gesammtheit der
Gläubiger die Abtretung an ihn erfolgt ist. Daß eine solche Ab
tretung geschehen sei, hat die Klägerin nicht behauptet; sie ist
daher nicht legitimiert, in ihrer Aberkennungsklage über diesen
selbständigen Anspruch der Masse zu verfügen (siehe Kohler,
Lehrbuch des Konkursrechtes, 65, S. 398, und 93
Ziffer 3, S. 560). Diese Kompensationsein rede erscheint übrigens
auch materiell nicht als begründet. Die kantonalen Instanzen
stellen fest, daß diese Prämienzahlungen eine Vergütung für die
von der Beklagten geleisteten Dienste in der Verwaltung des Hotel
und Pensionsgeschäftes darstellt. Diese Feststellung erscheint unter
Würdigung der konkreten Verhältnisse als begründet. Maßgebend
für die Frage, ob die Beklagte zu Beanspruchung einer solchen
Vergütung ihrer geleisteten Dienste befugt sei, ist nicht blos, ob
die Parteien ausdrücklich eine Remuneration vereinbart haben,
sondern, ob die Beklagte der Natur der Sache nach eine solche er
warten durfte; in diesem Falle gilt eine Vergütung nach Art. 338
Abs. 2 O. R. als stillschweigend vereinbart (vergl. Hartmann
Wort und Wille bei stillschweigendem Konsens, Archiv für ei
vilistische Praxis, LXXII, S. 245 u. f.). Bei dem nahen ver
wandtschaftlichen Verhältnisse der Beklagten zu den Inhabern der
konkursierten Firma erscheint nun allerdings ein derartiger Anspruch
ihrerseits nicht ohne weiteres als gegeben, indem hier regelmäßig
Unentgeltlichkeit der geleisteten Dienste zu vermuten ist. Dagegen
spricht zu Gunsten der Beklagten der Umstand, daß es sich hier
um umfangreiche Tätigkeit, um die Verwaltung eines großen
Hotels handelte, wofür Entgelt regelmäßig beansprucht wird. Dazu
kommt, daß die Policen, für welche die Firma die Prämien be
zahlt hat, von der Beklagten für dieselbe verpfändet worden waren.
Es darf daher unbedenklich angenommen werden, daß die Beklagte
nur unter der Voraussetzung dem Geschäfie X. Segesser ihre
Dienste geleistet habe, daß die Prämien aus der Geschäftskasse
bestritten werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung der Klägerschaft wird als unbegründet er
klärt und demnach das Urteil der Justizkommission des Ober
gerichtes des Kantons Luzern in allen Teilen bestätigt.