- Urtheil vom 3. Juni 1876 in Sachen Stucki
A. Rekurrent ließ zugegebenermaßen im Jahre 1875 eine
Broschüre betitelt: Ein Wort der Vertheidigung oder Ant
worten auf Fragen in Betreff der Lehren der Kirche Jesu
Christi der Heiligen der letzten Tage, von Heinrich Eyring,"
in zehntausend Exemplaren drucken und verbreitete davon im
Kanton Bern circa zweitausend Exemplare. Diese Schrift erzählt
in Fragen und Antworten, wie die Sekte der Mormonen zur
Wiederherstellung des ursprünglichen Evangeliums ihren Ursprung
gefunden habe durch göttliche Offenbarung, welche einem Josef
Smith in den Vereinigten Staaten zu Theil geworden, indem
ihm am 21. September 1827 ein Engel des Herrn erschienen
sei, der ihm die bezüglichen Eröffnungen gemacht und folgenden
Tages, den 22. September 1827, die Platten, auf welchen das
von Jesus in Amerika verkündete Evangelium eingegraben ge
wesen, übergeben habe. Josef Smith habe diese Platten durch
die Macht Gottes übersetzt, welche Uebersetzung das Buch Mor
mon genannt werde. Dann beleuchtet die Schrift die Glaubens
lehren der Mormonen und behandelt zuletzt, S. 13 16, auch
die Polygamie. In dieser Hinsicht wird bemerkt, daß Gott
seinem Diener Joseph Smith am 12. Juli 1843 eine Offen
barung gegeben habe in Bezug auf das Prinzip der ewigen oder
himmlischen Ehe, welche auch den Grundsatz aufstelle, daß unter
Umständen es erlaubt und selbst geboten sei, Vielehen zu schließen
und daß, von diesem Grundsatze ausgehend, Gott denjenigen
unter seinem Volke, welche würdig seien und sich durch einen
rechtschaffenen Lebenswandel bewährt haben, erlaube und selbst
gebiete, die Polygamie praktisch auszuführen. Es wird jedoch
sofort hinzugefügt, die Mormonen wissen wohl, daß in Europa
die Ausübung der Polygamie mit schweren Strafen belegt sei
und denken nicht im Entferntesten
daran, dieselbe in Europa
zu begünstigen oder gar einzuführen.
Nach ihren Kirchengesetzen
Strengste untersagt,
auf's
sei es allen Mitgliedern der Kirche
außerhalb Utah mehr als eine Frau
zu heirathen und würde
Jeder, welcher jenes Gesetz überträte,
sogleich von der Kirchen
gemeinschaft ausgeschlossen werden. Dem Vorwurfe, daß die
Mormonen dadurch, daß sie die Polygamie lehren, Immoralität
verbreiten, wird dadurch begegnet, daß es ein Irrthum sei, das
jenige immoralisch zu nennen, was selbst die heilige Schrift
nicht so nenne, sondern im Gegentheil erlaube und sogar gesetz
lich vorschreibe. Anschließend hieran wird dann unter Hinwei
sung auf Abraham, Jakob und David des Nähern auszuführen
gesucht, daß die Bibel resp. das alte Testament die Vielweiberei
nicht allein erlaube, sondern vorschreibe, und daß auch das
Evangelium nirgends eine deutliche und ausdrückliche Abschaf
fung derselben enthalte.
B. Wegen Verbreitung dieser Schrift wurde Stucky auf die
Anzeige eines bernischen Landjägers vom Richteramte Signau
der Verbreitung sittenloser Schriften schuldig erklärt und in An
wendung des Art. 161 des St.-Gesetzes zu 50 Fr. Buße ver
urtheilt. Gleichzeitig wurde die Confiskation der sämmtlichen
noch vorhandenen Exemplare der fraglichen Broschüre verfügt.
Gegen dieses Urtheil ergriff Stucky Rekurs an die bernische
Polizeikammer; allein letztere bestätigte unterm 2. Februar d. Js.
die erstinstanzliche Sentenz, indem sie folgende Erwägungen
aufstellte:
2. daß diese Broschüre die Rechtfertigung der Vielweiberei
zum Gegenstande hat, welche namentlich durch den Versuch des
Nachweifes, daß die Vielweiberei durch die Bibel nicht ver
boten sei, zu leisten gesucht wird;
3. daß die erwähnte Broschüre als eine sittenlose Schrift
im Sinne des Art. 161 des St.-G. zu betrachten ist, indem
a. in derselben (S. 13) nachzuweisen versucht wird, daß die
Vielweiberei von Gott nicht nur erlaubt, sondern unter ge
wissen Bedingungen sogar geboten sei;
b. die Vielweiberei von den Bevölkerungen aller christlichen
Staaten als eine höchst unsittliche und das Bestehen eines
gedeihlichen Staats- und Familienlebens in hohem Grad ge
fährdende Einrichtung betrachtet und auch dieser Auffassung
gemäß von den Gesetzgebungen dieser Staaten, namentlich auch
von derjenigen des Kantons Bern mit schwerer Strafe bedroht
wird, weßhalb eine Schrift, die es sich zur Aufgabe macht,
eine derartige Einrichtung als erlaubt darzustellen, offenbar
als eine unsittliche zu erklären und deren Verbreitung nach
Art. 161 des St.-G. zu bestrafen ist;
4. Daß die Strafbarkeit der hier in Frage stehenden Schrift
dadurch nicht ausgeschlossen wird, daß in derselben gesagt ist,
die Anhänger von der Lehre der Erlaubtheit der Vielweiberei
dächten nicht im Entferntesten daran, dieselbe in Europa zu
begünstigen oder gar einzuführen u. s. w. (S. 13), indem die
massenhafte und unentgeldliche Verbreitung der Schrift deutlich
beweist, daß es, im Widerspruch mit dieser Erklärung, darauf
abgesehen ist, die Lehre von der Zulässigkeit des unsittlichen
Gebrauches der Vielweiberei unter der Bevölkerung zu ver
breiten und für dieselbe Anhänger zu gewinnen;
5. daß die in der Bundesverfassung enthaltene Gewähr
des
leistung der Glaubensfreiheit und der freien Ausübung
es
Gottesdienstes gewiß nicht den Sinn haben kann, daß
erlaubt sei, unter dem Deckmantel einer religiösen Ueberzeu
gung Handlungen zu begehen oder durch das Mittel der Presse
als erlaubt und empfehlenswerth darzustellen, welche von der
ganzen Bevölkerung als höchst unsittlich und verwerflich be
trachtet und von der Gesetzgebung mit schwerer Strafe bedroht
sind."
C. Gegen dieses Urtheil erhob Stucky Beschwerde beim Bundes
gerichte und stellte das Begehren, daß dasselbe aufgehoben werde.
Er erblickte in demselben
I. eine Verletzung des Grundsatzes der Preßfreiheit, welcher
durch Art. 55 der Bundesverfassung und durch Art. 76 der
bernischen Kantonsverfassung gewährleistet sei;
II. einen Eingriff in die nach Art. 72 der letztgenannten
Verfassung garantirte persönliche Freiheit und endlich
III. eine flagrante Verletzung der in Art. 49 der Bundes
verfassung und Art. a der bernischen Staatsverfassung sank
tionirten Glaubens- und Gewissensfreiheit. Er bestritt, daß die
Schrift die Bezeichnung sittenlos verdiene, indem sie nicht in
sittenloser Form geschrieben sei und es nicht auf den behandelten
Stoff, sondern auf die Form, in welcher die Behandlung ge
schehe, ankomme. Die Schrift sei nichts anderes als eine theo
logische Abhandlung und wenn sie auch den Zweck habe, An
hänger für die Lehre der Mormonen zu gewinnen, so sei dieß
etwas Erlaubtes.
D.
Die Polizeikammer des Appellations- und Kassations
hofes des Kantons Bern berief sich zur Begründung ihres An
trages auf Abweisung der Beschwerde auf die Motive des an
gefochtenen Urtheils.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Soweit der Rekurs sich darauf gründet, daß durch das
angefochtene Urtheil der Art. 55 der Bundesverfassung und
Art. 72 der bernischen Verfassung verletzt sei, steht die Compe
tenz des Bundesgerichtes außer Zweifel. Dagegen hätte sich
Stucky, insoweit er eine Verletzung der in Art. 49 der Bundes
verfassung gewährleisteten Glaubens- und Gewissensfreiheit be
hauptet, mit seiner Beschwerde an den Bundesrath zu wenden
(Art. 59 Lemma 2 Ziff. 6 des Bundesgesetzes vom 27. Juni
1874.)
- Wenn es sich nun frägt, ob durch das Urtheil der ber
nischen Polizeikammer der Art. 55 der Bundesverfassung ver
letzt sei, so ist zu beachten, daß diese Verfassungsbestimmung
nach der in ihrem ersten Lemma enthaltenen Gewährleistung
der Preßfreiheit in ihrem zweiten Lemma es den Kantonen an
heimstellt, über den Mißbrauch derselben die erforderlichen Be
stimmungen, welche jedoch der Genehmigung des Bundesrathes
bedürfen, zu erlassen und daß somit die Freiheit der Presse
keine unbedingte ist, sondern gewissen Beschränkungen unterliegt.
Insbesondere kann keinem begründetem Zweifel unterliegen, daß
die Kantone befugt sind, die Bestrafung des Mißbrauches der
Presse dem gemeinen Rechte zu überlassen und daher, wie es
gerade im Kanton Bern der Fall ist, die durch den Inhalt
einer Druckschrift begangenen strafbaren Handlungen, welche
Verletzungen der allgemeinen Strafgesetze sind, auch nach den
Grundsätzen jener allgemeinen Strafgesetze zu beurtheilen.
3. Allein daraus, daß die Bestimmungen über den Mißbrauch
der Presse der Kantonalgesetzgebung anheimfallen und die Kantone
bekanntermaßen in Strafsachen souverain sind, folgt keineswegs,
daß auch die Beurtheilung der Frage, ob eine Handlung, welche
durch das Mittel der Presse begangen worden ist, nach der
Strafgesetzgebung eines Kantons als strafbar zu betrachten sei,
ganz in den Händen der kantonalen Gerichte liege. Vielmehr
ist klar, daß, da die Preßfreiheit ein durch die Bundesverfassung
gewährleistetes Recht ist, den Bundesbehörden das Recht zusteht,
die Anwendung und Auslegung der kantonalen Strafbestimmungen
im einzelnen Falle einer Prüfung zu unterziehen und gegen
Straferkenntnisse einzuschreiten, welche in Folge unrichtiger
Anwendung jener Bestimmungen die Preßfreiheit wirklich ver
letzen.
4. Nun bedroht der Art. 161 des bernischen Strafgesetzbuches,
auf welchen das angefochtene Urtheil sich stützt, denjenigen mit
sittenlose Schriften, Lieder
Gefängniß und Geldstrafe, welcher
oder Bilder ausstellt oder verbreitet. Als sittenlose Schriften
im Sinne dieser Gesetzesbestimmung können nun aber offenbar,
wie sowohl der übrige Inhalt des Titels, an dessen Spitze der
Art. 161 steht, als der Umstand, daß derselbe auch von Ver
breitung sittenloser Lieder und Bilder spricht, beweist, nur
unzüchtige, die Schamhaftigkeit verletzende Preßerzeugnisse ange
ehen werden, welche den Zweck haben und geeignet sind, Imo
ralität im Volke zu verbreiten. Dagegen reicht die bloße Recht
fertigung oder Vertheidigung einer von der positiven Straf
gesetzgebung mit Strafe bedrohten Handlung noch keineswegs
aus, um die betreffende Schrift als eine sittenlose im Sinne
jener Gesetzesbestimmung zu erklären, wie übrigens insbesondere
auch noch daraus hervorgeht, daß in Art. 100 des bernischen
Strafgesetzbuches, übereinstimmend mit den Strafgesetzgebungen
anderer Länder, nur die förmliche Aufforderung zur Verübung
einer strafbaren Handlung als Verbrechen behandelt wird.
5. Gestützt auf diese Grundsätze, welche sich auch allein mit
der garantirten Preßfreiheit vertragen und bekanntlich auch in den
Strafgesetzgebungen anderer Länder, welche der Preßfreiheit hul
sind, kann aber das Urtheil der bernischen
digen, niedergelegt
Polizeikammer nicht
aufrecht erhalten werden.
Denn die
Stucki'sche Broschure enthält weder eine Aufforderung noch auch
nur eine Anreizung zur Verübung einer strafbaren Handlung
(Polygamie), sondern erklärt ausdrücklich, daß den Mitgliedern
der Mormonensecte aufs Strengste untersagt sei, außerhalb
Utah mehr als eine Frau zu haben, und daß dieselben in jeder
Hinsicht den Gesetzen der Länder, wo sie wohnen, gehorsam zu
sein wünschen; noch kann dieselbe als eine sittenlose, d. h.
unzüchtige, die Schamhaftigkeit verletzende bezeichnet werden.
Indem sie es u. A. unternimmt, die Polygamie als eine
Glaubenslehre der Mormonen zu rechtfertigen und zu verthei
digen, tritt sie allerdings mit dem sittlichen und staatlichen
Princip der Monogamie in Widerspruch; allein die Schrift
einzig deßhalb und ohne daß durch dieselbe die Sicherheit des
Staates oder die öffentliche Sittlichkeit verletzt würde, als sitten
los zu verbieten und deren Verbreitung bestrafen, hieße offen
bar die garantirte Preßfreiheit illusorisch machen. Gegen Preß
erzeugnisse der vorliegenden Art ist nicht die Strafe, sondern
einzig die Belehrung, zu welcher man sich wieder der Presse
bedienen kann, das zulässige und wirksame Heilmittel.
hat das Bundesgericht
Demnach
erkannt:
Die Beschwerde ist begründet und demnach der Entscheid der
Polizeikammer von Bern vom 2. Februar 1876 aufgehoben.