- Urtheil vom 19. Mai 1876 in Sachen Stünzi
gegen Nordostbahngesellschaft
A. Der Antrag der Instruktionskommission ging dahin:
- Die Nordostbahngesellschaft ist pflichtig, an den Rekurren
ten zu bezahlen:
a. für 12,074 Quadratfuß Boden zu 1 Fr. 50 Cts.
18,111 Fr
per Quadratfuß
b. für Versetzung des Badhauses und daherige
Inkonvenien
- für abzutretende Servitutsberechtigungen
- für Einzäunungen und Bäume gemäß Urtheil
der Schatzungskommission
für Instandsetzung des Landungssteges und
e.
Inkonvenienzen
4,500
für Minderwerth des Gutes
f.
Fr.
24,861
Summa:
nebst Zins zu 5% vom 5. September 1874 an.
Schatzungs
2. Die Dispositive 2 und 3 des Urtheils der
kommission sind bestätigt.
3. Die Instruktionskosten sind der Nordostbahn auferlegt;
dagegen werden die außergerichtlichen Kosten wettgeschlagen.
B. Diesen Antrag nahm die Nordostbahngesellschaft an; da
gegen berief sich Rekurrent auf den Entscheid des Bundesgerichtes
und verlangte heute, daß gemäß seinen in der Rekursschrift
enthaltenen Begehren die Entschädigung für das Badhäuschen
4,000 Fr.
auf
die Entschädigung für Servitutsverlust auf
die Entschädigung für Instandstellung des Steges
4,000
auf
10,000
die Minderwerthsentschädigung auf
erhöht werde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Was die drei ersten Begehren des Rekurrenten betrifft,
1.
so ist demselben der Nachweis nicht gelungen, daß die bundes
gerichtlichen Experten, auf deren einstimmigen Gutachten der
Antrag der Instruktionskommission beruht, die dießfalls dem
Rekurrenten entstehenden Nachtheile und Kosten unrichtig taxirt
haben, und ist daher, da es sich wesentlich um Thatsachen han
delt, deren Beurtheilung besondere Fachkenntnisse erfordert,
das Bundesgericht nicht in der Lage, jenen Begehren zu ent
sprechen.
2. Wenn aber Rekurrent glaubt, daß bezüglich des Badhauses
von der Möglichkeit einer Versetzung desselben abzusehen und
vielmehr davon auszugehen sei, daß er das Badhaus gänzlich
verliere, so befindet er sich im Irrthum. Denn, was das
Prinzip für die Höhe der Entschädigung betrifft, so hat der
Enteignete gemäß Art. 3 des Bundesgesetzes vom 1. Mai 1850
allerdings Anspruch auf vollen Ersatz aller ihm durch die Ent
eignung verursachten Vermögensnachtheile; allein dieses Princip
wird gewahrt, wenn der Enteignete durch die ihm zugesprochene
Entschädigung in die Lage versetzt wird, sich diejenigen Rechte
und Vortheile zu verschaffen, die er vor der Enteignung genossen
hat, und kann somit die Entschädigung für die Expropriation
der Badanstalt nur in Ersatz aller derjenigen Kosten und Aus
lagen bestehen, welche erforderlich sind, damit der Expropriat
eine gleiche Anstalt erstellen und in derselben Weise benutzen
kann. Und was die Möglichkeit der Versetzung der Badanstalt
mit Rücksicht auf die lokalen Verhältnisse anbelangt, so bejahen
beide Experten, deren Sachverständigkeit gerade bezüglich solcher
Fragen dem Gerichte hinlänglich bekannt ist, dieselbe überein
stimmend und es kann hiegegen kaum mit Grund eingewendet
werden, daß das zürcherische Wasserbaugesetz diese Versetzung
an die von den Experten bezeichnete Stelle verhindere. Denn
es ist vom Rekurrenten nicht einmal behauptet worden, daß,
was zu einer solchen Hinderung jedenfalls erforderlich wäre,
die Meierhofgesellschaft das vor ihrem angrenzenden Lande be
findliche Seegebiet bis auf die von den Experten als künftige
Baustelle angenommene Entfernung auszufüllen beabsichtige
resp. eine dießfällige Konzession verlangen und die Landanlage
wirklich ausführen würde.
- Dagegen erscheint eine etwelche Erhöhung der Minder
werthsentschädigung gerechtfertigt, indem einerseits der Experten
bericht insofern, als in demselben eine Entwerthung des rekur
rentischen Wohnhauses in Abrede gestellt wird, einer hinreichen
den Begründung entbehrt und durch die lokalen Verhältnisse
nicht unterstützt wird, und anderseits das Badhaus zu der Lie
genschaft des Rekurrenten nicht mehr in eine gleich vortheilhafte
Lage, wie bisher, zu stehen kommt. Aus diesen Gründen scheint
es angemessen, die Minderwerthsentschädigung auf 6,000 Fr.
festzusetzen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Nordostbahngesellschaft ist pflichtig, an den Rekurrenten
bezahlen:
zu
a. für 12,074 Quadratfuß Boden zu 1 Fr.
18,111 Fr.
50 Cts. per Quadratfuß
Badhauses und daherige
b. für Versetzung des
Inkonvenienz
- für abzutretende Servitutsberechtigungen
- für Einzäunungen und Bäume gemäß Urtheil
der Schatzungskommission
für Instandsetzung des Landungssteges und
e.
Inkonvenienz
6,000
f. für Minderwerth des Gutes
26,361
Summa:
Fr.
(sechsundzwanzigtausend dreihundert ein und sechzig Franken),
nebst Zins zu fünf pro Cent vom 5. September 1874 an.
Die Dispositive 2 und 3 des Urtheils der Schatzungs
2.
kommission sind bestätigt.