- Urtheil vom 7. Januar 1876 in Sachen Moser.
A. Laut notarialisch gefertigtem Vertrage verkaufte Alois
Küttel in Mühlefluh, Oberarth, dessen Land zur Anlage der
Arth-Rigibahn in Anspruch genommen wurde, an die Inter
nationale Gesellschaft für Bergbahnen, als Uebernehmerin des
Eisenbahnbaues, zu Handen der Arther-Rigi-Bahngesellschaft circa
400 Quadratklafter von dem im Katasterplane mit Nr. 20 be
zeichneten Grundstücke und 20 Liter Quellwasser pro Minute
aus dem Quellenbach (Rischibächlein), welcher das Heimwesen
des Verkäufers durchzieht, zur Speisung der Lokomotiven der
Arther-Rigibahn auf der Station Oberarth. Und am gleichen
Tage trat Küttel der Internationalen Gesellschaft für Berg
bahnen auch noch das übrige Wasser von besagtem Quellenbache
zur beliebigen Fassung und Verwendung ab, mit einzigem Vor
behalte von 16 bis 18 Maß Wasser per Minute zu eigenem
Bedarf.
B. Da die Käuferin das Wasser durch den Mühlefluhtunnel
auf das neue Stationsgebäude in Oberarth führte und damit
dessen bisherigen Ablauf veränderte, so verfügte das Bezirksamt
Schwyz auf die Beschwerde des Martin Moser, Müller in
Oberarth, welcher behauptete, daß jenes Wasser von jeher seiner
Mühle zugeflossen sei und nunmehr derselben entzogen werde,
unterm 23. März 1875, es habe die Internationale Bergbahn
gesellschaft die Quelle in den Mühlekanal des Martin Moser
abfließen zu lassen, bis sie sich mit demselben gütlich oder recht
lich über die Verwendung des Wassers auseinandergesetzt habe.
Diese Verfügung wurde jedoch am 3. April 1875 vom Bezirks
amte selbst wieder aufgehoben, weil sich herausgestellt habe, daß
schon seit einiger Zeit, nämlich seit Erstellung der Steinerberger
straße, jenes Wasser nicht mehr dem Mühlegraben Moser's zu
geflossen sei. Der von Moser gegen letztern Entscheid ergriffene
Rekurs wurde am 21. Mai 1875 vom schwyzerischen Regierungs
rathe abgewiesen.
Moser erhob nun gegen die Internationale Gesellschaft
C.
für Bergbahnen beim Bezirksgerichte Schwyz eine Civilklage, in
welcher er begehrte, daß die Gesellschaft verpflichtet werde, den
bisherigen Wasserlauf des sog. Rischibächleins durch sein, Mo
ser's, Grundstück wieder herzustellen. Die Gesellschaft bestritt
jedoch die Kompetenz der Schwyzergerichte, indem es sich um
eine Abtretung für Eisenbahnzwecke gehandelt habe, worüber
einzig das eidgenössische Expropriationsgesetz vom 1. Mai 1850
maßgebend sei. Dieser Anschauung beipflichtend, verneinte das
Bezirksgericht Schwyz seine Zuständigkeit, indem es sich dahin
aussprach, daß es sich in der Hauptsache um die Frage, ob
Küttel zur Abtretung des Wassers pflichtig gewesen sei, somit
um eine Expropriationssache handle, die nur durch die eidge
nössischen Behörden entschieden werden könne und die Gerichts
stelle, die über die Hauptsache zu entscheiden habe, auch für alle
Nebensachen zuständig sei.
Gegen dieses Urtheil ergriff Moser den Rekurs an die Justiz
kommission des Kantons Schwyz, wurde aber von dieser unterm
2. Oktober 1875 abgewiesen.
D. Nunmehr wandte sich Moser mittelst Beschwerdeschrift vom
16. Nobember 1875 an das Bundesgericht, mit der erneuerten.
Behauptung, die schwyzerischen Gerichte haben ihre Kompetenz
unbegründeterweise abgelehnt, weßhalb das Bundesgericht ver
fügen möge, was Rechtens sei.
Zur Begründung der Beschwerde, resp. der Kompetenz der
kantonalen Gerichte zur Entscheidung seiner Klage, berief
sich
Rekurrent auf die Art. 27 bis 31 des Bundesgesetzes über
die
Organisation der Bundesrechtspflege und auf die Art. 64, 110,
114 und 58 der Bundesverfassung, indem er bestritt, daß eine
gültige Expropriation stattgefunden und eventuell, daß die Bahn
gesellschaft das sämmtliche Wasser nöthig habe.
E. Die Internationale Gesellschaft für Bergbahnen verlangte in
ihrer Vernehmlassung Abweisung des Rekurses, indem sie darauf
beharrte, daß sie das Quellwasser kraft ihres Expropriationsrechtes
erworben habe und zur Speisung ihrer Lokomotiven bedürfe.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Obgleich Rekurrent sich in seiner Beschwerdeschrift nicht
darüber ausspricht, ob er das Bundesgericht als Staats- oder
als Civilgerichtshof anrufe, so kann doch darüber, daß er seinen
Rekurs als staatsrechtlichen angesehen und behandelt wissen will,
kaum ein begründeter Zweifel obwalten, wenn berücksichtigt
wird, daß
a) es sich gegenwärtig für das Bundesgericht lediglich um
die Gerichtsstandsfrage, somit um eine Streitigkeit staatsrecht
licher Natur handelt und Rekurrent seine Beschwerde auch damit
begründet, daß der Gerichtsstand eines Schweizers zu seinen
verfassungsmäßigen Rechten gehöre;
b) die Beschwerde weder innert der in Art. 30 des Bundes
gesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege angesetzten
zwanzigtägigen Frist noch gemäß dieser Gesetzesbestimmung bei
der schwyzerischen Justizkommission, sondern direkt beim Bundes
gerichte eingereicht worden ist, und
c) Rekurrent sich auf die Art. 27 bis 31 des eben erwähnten
Bundesgesetzes nicht deßhalb beruft, um die Kompetenz des
Bundesgerichtes zur Erledigung dieses Rekurses zu begründen,
sondern um seine Beschwerde in materieller Hinsicht, resp. die
Kompetenz der kantonalen Gerichte zur Behandlung seiner Civil
klage zu rechtfertigen.
- Frägt es sich nun, ob die Kompetenz des Bundesgerichtes
als Staatsgerichtshof zur Entscheidung der vorliegenden Strei
tigkeit begründet sei, so ist in dieser Hinsicht der Art. 59 litt. a
des citirten Bundesgesetzes maßgebend, wonach das Bundes
gericht Beschwerden von Privaten betreffend Verletzung derjeni
gen Rechte, welche ihnen durch die Bundesverfassung und die
in Ausführung derselben erlassenen Bundesgesetze oder durch die
Verfassung ihres Kantons gewährleistet sind, beurtheilt. In der
That behauptet nun Rekurrent, daß der Gerichtsstand, eines
Schweizers zu seinen verfassungsmäßigen Rechten gehöre und
beruft sich in dieser Hinsicht auf die Art. 64, 110 und 114 der
Bundesverfassung, welche durch die angefochtene Entscheidung
der Justizkommission von Schwyz verletzt seien, so daß formell
die Kompetenz des Bundesgerichtes allerdings vorhanden erscheint.
3. Dagegen ist die Beschwerde materiell nicht begründet. Re
kurrent findet eine Verletzung der angerufenen Verfassungs
bestimmungen darin, daß die schwyzerischen Gerichte sich inkom
petent erklärt haben, trotzdem es sich nicht um eine Expropria
tionsstreitigkeit, beziehungsweise eine Civilstreitigkeit handle,
welche nach den Art. 64, 110 und 114 der Bundesverfassung
und Art. 27 bis 31 des Bundesgesetzes über die Organisation
der Bundesrechtspflege dem Bundesgerichte zur Beurtheilung
zugewiesen seien. Er ist der Ansicht, daß die Bundesverfassung
für alle nicht dem Bundesgerichte zugewiesenen Civilstreitfälle
den kantonalen Gerichtsstand gewährleiste, und daß er daher, da
seine Klage nicht in den Geschäftskreis des Bundesgerichtes
falle, durch den Entscheid der schwyzerischen Gerichte seinem
verfassungsmäßig gewährleisteten Gerichtsstande entzogen werde.
4. Nun kann aber die Auslegung, welche Rekurrent den er
wähnten Verfassungsbestimmungen gibt, nicht als richtig ange
sehen werden. Denn was den Art. 58 betrifft, so verbietet
derselbe, wie das Bundesgericht schon wiederholt erklärt hat,
lediglich die Aufstellung verfassungswidriger Ausnahmsgerichte
in den Kantonen; zu diesen gehören aber die durch die
Bundesgesetzgebung für die Behandlung der Expropriationsfälle
aufgestellten Gerichte nicht. Und was die Art. 64, 110 und
114 der Bundesverfassung angeht, so zeigt ein Blick in die
selben, daß irgend eine Garantie des kantonalen Gerichtsstandes
in denselben nicht enthalten ist.
5. Dagegen könnte sich fragen, ob, wenn es sich im vorlie
genden Falle wirklich nicht um eine Expropriationssache handeln
würde, in dem angefochtenen Entscheide nicht eine Rechtsverwei
gerung zu erblicken und derselbe deßhalb aufzuheben wäre. Allein
es bedarf eines nähern Eingehens auf diese Frage deßhalb nicht,
weil das Urtheil der schwyzer Gerichte, wenigstens was die
Hauptfrage betrifft, materiell durchaus richtig erscheint.
6. Die Rekursbeklagte macht gegen die Klage des Rekurrenten
geltend, daß sie auf die Abtretung des Rischibachwassers im
Sinne des Art. 17 Ziff. 3 des Expropriationsgesetzes Anspruch
zu machen habe, behufs Speisung des Stationsbrunnens, resp.
der Lokomotiven. Ist dieß richtig, so hat sie das Expropria
tionsrecht nicht allein demjenigen Eigenthümer gegenüber er
worben, auf dessen Boden das Wasser zur Ableitung gefaßt
wurde, sondern auch gegenüber allen übrigen Wasserberechtigten
und es hängt daher das Schicksal der Klage des Rekurrenten
wesentlich davon ab, inwiefern die Rekursbeklagte ein Recht auf
Abtretung des Wassers habe. Nun sind es aber gemäß Art. 25
des Expropriationsgesetzes die Bundesbehörden und speziell der
Bundesrath, welche über die Abtretungspflicht im Streitfalle zu
entscheiden haben und steht daher auch im vorliegenden Falle
lediglich dem Bundesrathe der Entscheid darüber zu, ob eine
gültige Expropriation des Wassers bereits stattgefunden habe,
oder, wegen Nichtbeobachtung des gesetzlichen Verfahrens, nach
träglich noch durchzuführen sei und eventuell, ob dieselbe auf
das gesammte Wasser sich beziehe resp. auszudehnen sei, oder
ein Theil desselben den bisher Berechtigten zur Benutzung frei
gelassen werden müsse. Dagegen sind die kantonalen Gerichte
zur Beurtheilung aller dieser Fragen nicht kompetent und könnten
daher nur insofern auf eine Klage auf vollständige oder theil
weise Rückgabe des Wassers eintreten, als der Bundesrath dem
Rekursbeklagten das Expropriationsrecht ganz oder theilweise
absprechen würde.
7. Selbstverständlich bleiben auch dem Rekurrenten seine Ent
schädigungsansprüche, sei es gegen die Rekursbeklagte, sei es
gegen Küttel vorbehalten, sofern der Bundesrath die Expro
priation des Wassers bereits als vollzogen erklären oder nach
träglich bewilligen sollte.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs ist im Sinne der Erwägungen abgewiesen.