- Urtheil vom 7. Oktober 1876 in Sachen
Dr. Ed. Müller.
A. Unterm 16. Jänner 1875 gab Dr. Ed. Müller dem
Christian Kobi, Präsidenten des Kirchgemeindrathes München
buchsee, die, an den Rath der neureformirten Kirchgemeinde in
Münchenbuchsee adressirte, Erklärung ab, daß er für seine
Person der durch das Gesetz vom 18. Jänner 1874 geschaffenen
Kirche nicht beigetreten sei, daher auf alle Rechte eines Ge
nossen jener Kirche verzichte, sowie sich aller Pflichten eines
solchen entbunden erachte.
Allein Herr Kobi weigerte sich, diese Erklärung dem Kirch
gemeinderathe vorzulegen, weil dieselbe an den Rath der neu
reformirten Kirchgemeinde gerichtet sei, der Rath, den er
präsidire, aber dieser Rath nicht sei und seines Wissens über
haupt kein solcher existire. Es entstand diesfalls ein Briefwechsel
zwischen Kobi und Dr. Müller, welcher jedoch zu einer Ver
ständigung nicht geführt zu haben scheint.
B. Am 24. Jänner 1875 richteten sodann auch E. Leut
wein, Ch. Wild und Johannes Scholl an den Präsidenten
Kobi eine Zuschrift, in welcher sie, "um allfälligen Mißverständ
nissen vorzubeugen und daraus erfolgenden Verpflichtungen aus
zuweichen," die Erklärung abgaben, "daß sie nicht als Mitglieder
der in Folge des neuen Kirchengesetzes sich bildenden neuen
kirchlichen Genossenschaft zu betrachten seien." Der Kirchge
meinderath bemerkte jedoch den Verfassern des Schreibens mit
Zuschrift vom 1. Auzust 1875, daß die Kirchgemeinde München
buchsee keine neukirchliche Genossenschaft, sondern eine Kirch
gemeinde der evangelisch-reformirten Landeskirche des Kantons
Bern sei, weßhalb dieselben, wenn sie auszutreten gedächten,
nach 6 8 des bernischen Kirchengesetzes vom 18. Jänner 1874
ihren Austritt aus der evangelisch-reformirten Landeskirche des
Kantons Bern erklären müßten. Hierauf erleuterten Leutwein,
Scholl und Wild ihre frühere Erklärung, unter Protestation
gegen die Ansicht des Kirchgemeinderathes, unterm 2. März v. J.
dahin, "daß sie sich zur evangelisch-christlichen Konfession be
kennen, die von der sog. reformerischen entschieden abweiche,
und da im Kirchspiel Münchenbuchsee der ganze neu organisirte
Kirchgemeinderath nebst seinem Pfarrer der reformerischen An
sicht huldige, die sie nicht theilen, so erklären sie förmlich, ge
stützt auf die Glaubensfreiheit, daß sie nicht als Mitglieder
einer solchen religiösen Genossen- oder Gemeinschaft zu betrach
ten seien."
C. Als nun im November v. J. die Rekurrenten für die
Kirchensteuer pro 1875/76 vom Kirchgemeinderathe München
buchsee betrieben wurden, erhoben sie Rechtsvorschlag und es
gelangte daher die Streitigkeit vor das Richteramt Fraubrunnen,
welches, nach Einziehung eines Gutachtens der bernischen Kir
chendirektion, am 15/26. Mai d. J. den von den Rekurrenten
ausgewirkten Rechtsvorschlag aufhob und dieselben zur Zahlung
der Kirchensteuern verpflichtete. Das Gutachten der bernischen
Kirchendirektion, auf welchem dieser Entscheid beruht, geht da
hin: die Erklärungen, welche Rekurrenten dem Kirchgemeinde
rathe Münchenbuchsee abgegeben haben, seien nicht genügend, um
dieselben von den von der evangelisch-reformirten Kirchgemeinde
Münchenbuchsee in gesetzlicher Weise beschlossenen Kirchensteuern
zu entheben. Nach Art. 7 des Kirchengesetzes bestehe die Kirch
gemeinde aus allen innert ihrer Grenzen befindlichen Bewoh
nern, welche der nämlichen Konfession oder kirchlichen Namens
bezeichnung angehören. Nach 8 Ziffer 2 seien an der Kirch
gemeindeversammlung diejenigen Angehörigen der Kirchgemeinde
stimmberechtigt, welche sich nicht durch eine ausdrückliche und
förmliche Erklärung beim Kirchgemeinderathe von der Zugehö
rigkeit zur betreffenden Konfession oder kirchlichen Namensbe
zeichnung losgesagt haben. Nun stehe es dem Dr. Müller und
Konsorten frei, sich durch eine Erklärung beim Kirchgemeinde
rathe von Münchenbuchsee von der evangelisch-reformirten Kon
fession loszusagen, und in diesem Falle wäre dann die Kirchge
meinde nicht berechtigt, Kirchensteuern von ihnen zu verlangen.
Sie haben aber das nicht gethan, sondern aus ihren Erklärun
gen und den übrigen Akten gehe deutlich hervor, daß sie bei der
evangelisch-reformirten Konfession bleiben und sich nur dem
Kirchengesetze vom 18. Jänner 1874 nicht fügen wollen. Dies
stehe jedoch nicht in ihrem freien Belieben, sondern sie stehen
so lange unter dem allgemeinen Kirchengesetze, als sie sich nicht
durch eine förmliche Erklärung von der evangelisch-reformirten
Konfession und damit auch von der evangelisch-reformirten
Kirchgemeinde Münchenchuchsee losgesagt haben.
D. Ueber diesen Entscheid des Richteramtes Fraubrunnen be
schwerten sich Dr. Müller und Konsorten beim Bundesgerichte
und stellten das Gesuch, daß, erkannt werde, sie seien nicht
schuldig, die von ihnen geforderten Steuern an die neureformirte
Kirchgemeinde von Münchenbuchsee zu bezahlen. Sie stützten
dieses Begehren auf Art. 49 Lemma 6 der Bundesverfassung,
welcher durch den angefochtenen Entscheid verletzt sei, und führ
ten an: Sie haben ihre Erklärungen, ohne Lügner und Heuch
ler zu sein, nicht anders abfassen können, als es geschehen sei.
Denn sie bleiben bei ihrer bisherigen Konfession und Namens
bezeichnung, wie sie durch die kirchliche Reformation des Jahres
1528 im Kanton Bern eingeführt worden sei, wogegen sie be
haupten, daß die durch das Gesetz vom 18. Jänner 1874 ge
gründete Staatskirche eine neue Schöpfung sei, welcher sie nie
angehört haben und nicht angehören wollen. Sie haben daher
nur erklären können, daß sie der neuen Kirche nicht beitreten,
und ihre Schuld sei es nicht, wenn das bernische Gesetz hier
eine Bestimmung aufstelle, die mit den Erfordernissen des Le
bens nicht im Einklange stehe. Soviel sei gewiß, daß sie nicht
zur jetzigen bernischen Staatskirche gehören, sondern auf alle
Rechte der Mitglieder derselben verzichtet haben, wie sie sich auch
aller Pflichten derselben entbunden erachten. Darüber, ob Je
mand einer bestimmten Religionsgenossenschaft angehöre oder
nicht, könne nur der Betreffende selbst entscheiden, denn dies sei
eine Gewissenssache, über welche nur das Gewissen entscheiden
könne. Indem sie nun auf die bündigste Art erklärt haben und
erklären, daß sie der neuen bernischen Staatskirche nicht ange
hören, haben sie sich unter den Schutz der Bundesverfassung
gestellt und hieran könne kein vor deren Annahme erlassenes
kantonales Gesetz etwas ändern.
E. Der Kirchgemeinderath Münchenbuchsee trug
auf Abwei
sung der Beschwerde an, indem er in erster Linieauf die den
Rekurrenten im Jänner und März v. J. ertheilten
Antworten
verwies und im Weitern bemerkte: Der Grundirrthum der
durch das
Beschwerdeführer bestehe darin, daß sie annehmen,
im Kanton
Gesetz über die Organisation des Kirchenwesens
und durch
Bern vom 18. Jänner 1874 sei "eine neue Kirche"
die sich auf dieses Gesetz stützenden Reglemente
seien
"ganz
neue Kirchgemeinden" gebildet worden. Das Kirchengesetz führe
aber in 6 als anerkannte Kirchgemeinden vor Allem "die
bestehenden Kirchspiele der beiden staatlichanerkannten
Konfessionen
Konfessionen" an. Welches diese beiden anerkannten
seien, sage a der bernischen Staatsverfassung, dessen erstes
Lemma laute: "die Rechte der evangelisch-reformir
ten Landeskirche, sowie der römisch-katholischen Kirche
in den zu ihnen sich bekennenden Gemeinden sind gewährleistet."
Auf diese Verfassungsbestimmung hinweisend habe also das
Kirchengesetz die bisherigen Kirchgemeinden der evangelisch
reformirten Landeskirche beibehalten, wie auch aus seinen übri
gen Bestimmungen klar hervorgehe. Es berühre übrigens den
Glauben der Kirche in keiner Weise, indem es hierüber gar
keine Bestimmungen aufstelle, sondern sich nur mit der Orga
nisation des Kirchenwesens befasse. Ganz das Gleiche sei
zu sagen von dem neuen Reglement, welches sich nun die Kirch
gemeinde Münchenbuchsee, wie sämmtliche Kirchge
meinden des Kantons, habe geben müssen. Ein solches
sei nöthig geworden, weil bis dahin die bürgerlichen und kirch
lichen Angelegenheiten theilweise von der nämlichen Kirchge
meindeversammlung besorgt worden seien, wogegen das neue
Kirchengesetz in 7 und an andern Orten verlangt habe, daß
diese Gebiete auseinander zu halten seien, und weil es für die
kirchliche Stimmberechtigung das 20. Altersjahr festgesetzt habe,
während die bürgerliche Gemeinde das 23. Jahr annehme.
Allein auch das Reglement stelle keinerlei Bestimmun
gen über den Glauben oder die Lehre der Kirche
auf, ändere hieran nicht das Geringste, sondern beschränke sich
auf die Ordnung der äußern Angelegenheiten. Nicht "eine neue
Kirche" und nicht "ganz neue Gemeinden" seien demnach ge
bildet, sondern nur die bisherigen anders organisirt
worden.
Ganz im Sinne des bernischen Kirchengesetzes ( 6 8)
bestimme die regierungsräthliche "Verordnung über die kirchli
chen Stimmregister und das Verfahren bei kirchlichen Wahlen
und Abstimmungen" vom 27. April 1874 in 2, der Kirch
gemeinderath sei verpflichtet, von Amtswegen in die kirchlichen
Stimmregister einzutragen alle in den politischen Stimmre
gistern des Kirchgemeindebezirks eingeschriebenen Personen,
welche der betreffenden Konfession angehören und sich ein Jahr
lang in der Kirchgemeinde aufgehalten haben." Gemäß dieser
Verordnung und eines bezüglichen Kreisschreibens vom 1. Mai
1874 habe auch die Kirchgemeinde Münchenbuchsee auf 1. Juli
1874 ein neues kirchliches Stimmregister aufgestellt, darin vor
schriftsgemäß auch die Rekurrenten aufgetragen, dasselbe nachher
öffentlich aufgelegt und die Auflage gehörig publizirt, mit der
Aufforderung, allfällige Einsprachen innert der gesetzlichen Frist
anzubringen. Es sei jedoch auch von Seite der Rekurrenten
keine Einsprache erfolgt. Ja noch lange nachher, am 24. Ok
tober 1874, haben die Rekurrenten an einer Kirchgemeindever
sammlung für kirchliche Angelegenheiten, präsidirt durch Herrn
Dr. Ed. Müller selbst, und an der Berathung eines neuen
Reglementes Theil genommen, und seien erst, als einige Be
stimmungen des Reglementes nicht nach ihrem Sinne ausge
fallen, fern geblieben. Unzweifelhaft haben sie also, entgegen
ihrer Behauptung, mit Wissen und Willen auch noch lange
nach Annahme des neuen Kirchengesetzes und nach Einführung
des neuen Stimmregisters der Kirchgemeinde Münchenbuchsee
und damit der evangelisch-reformirten Landeskirche des Kantons
Bern angehört und müssen daher, wenn sie ihr nicht mehr an
gehören wollen, ihren Austritt erklären. Dieses Recht des
Austrittes stehe den Rekurrenten allerdings zu; allein dieselben
haben bis jetzt eine gültige Austrittserklärung nicht abgegeben.
Die Erklärung des Dr. Müller sei gar nicht an den Kirchge
meinderath gerichtet gewesen, und was diejenige des Leutwein
und Wild betreffe, so können Letztere nach . 8 Ziffer 2 des
bernischen Kirchengesetzes sich nicht nur von der einzelnen Kirch
gemeinde trennen, sondern müssen sich durch eine ausdrückliche
und förmliche Erklärung beim Kirchgemeinderathe von der Zu
gehörigkeit zur evangelisch-reformirten Landeskirche des Kantons
Bern lossagen. Eine bernische Staatskirche oder neureformirte
Kirchgemeinden kenne das bernische Gesetz nicht, sondern nur
eine evangelisch-reformirte Landeskirche, welcher Rekurrenten
nach ihrer eigenen Erklärung treu bleiben wollen und von
welcher die Kirchgemeinde Münchenbuchsee nur ein Glied bilde.
Mit der Bundesverfassung stehe das bernische Gesetz nicht im
Widerspruch, indem auch nach der Bundesverfassung nur der
jenige Kultussteuern verweigern könne, welcher der betreffenden
Religionsgenossenschaft entweder nie angehört habe oder aus
derselben ausgetreten sei. Die Form der Austrittserklärung aber
müsse, bis ein eidgenössisches Gesetz erlassen sei, durch die kan
tonale Gesetzgebung bestimmt werden. Sobald die Rekurrenten
daher dem Kirchgemeinderathe erklären, sie treten aus der
evangelisch-reformirten Landeskirche des Kantons Bern aus,
werden dieselben sofort aus dem kirchlichen Stimmregister ge
strichen und für die Zukunft auch von allen Pflichten gegenüber
der Kirchgemeinde Münchenbuchsee entbunden werden.
F. In seiner Replik führte Dr. Müller zur Rechtfertigung
der seiner Erklärung beigegebenen Adresse an, daß in München
buchsee zwei Kirchgemeinderäthe bestehen und daß daher die
gewählte Bezeichnung nothwendig gewesen sei, um die betreffende
Behörde auf zutreffende Weise kenntlich zu machen.
Aus dem Berichte des Kirchgemeinderathspräsidenten Kobi
geht diesfalls hervor, daß für die fünf zur Kirchgemeinde
Münchenbuchsee gehörigen Einwohnergemeinden noch ein Ein
wohnerkirchgemeinderath besteht, der jedoch ausschließlich das
Vormundschafts- und Armenwesen besorgt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Es handelt sich im vorliegenden Falle um die Frage, ob
durch den rekurrirten Entscheid des Richteramtes Fraubrunnen
der Art. 49 Lemma 6 der Bundesverfassung verletzt sei, wel
cher bestimmt, daß Niemand gehalten sei, Steuern zu bezahlen,
welche speziell für eigentliche Kultuszwecke einer Religionsge
nossenschaft auferlegt werden, der er nicht angehört. Obgleich
nun die nähere Ausführung dieses Grundsatzes der Bundes
gesetzgebung vorbehalten ist, so kann daraus doch, wie das
Bundesgericht schon in seinem Entscheide vom 18. September
1875 in Sachen Raccaud und Konsorten1) ausgeführt hat, nicht
gefolgert werden, daß die erwähnte Verfassungsbestimmung nicht
sofort mit Annahme der Bundesverfassung in Kraft getreten,
sondern deren Wirksamkeit vom Erlaß des in derselben vorge
sehenen Bundesgesetzes abhängig sei; vielmehr hat das Bundes
gericht auch vor Erlaß jenes Gesetzes in jedem einzelnen Falle
zu prüfen, ob durch die Verfügung der kantonalen Behörden
der in Art. 49 Lemma 6 aufgestellte Grundsatz verletzt sei,
und unterliegt daher gemäß jener Entscheidung, an welcher
auch jetzt noch festzuhalten ist, die Kompetenz des Bundesge
gerichtes zur Beurtheilung der vorliegenden Beschwerde keinem
Bedenken; dies um so weniger, als darüber unter den Parteien
kein Streit herrscht, daß es sich in concreto um eigentliche Kultus
steuern handle, sondern lediglich in Frage steht, ob Rekurrenten
der betreffenden Religionsgenossenschaft angehören oder nicht.
- In dieser Hinsicht sind die Parteien darüber einig, daß
die Rekurrenten nicht zur Theilnahme an der Religionsgenos
senschaft, von welcher die Kirchgemeinde Münchenbuchsee ein
Glied bildet, gezwungen werden können, sondern daß denselben
jederzeit das Recht zustehe, aus jener Gemeinschaft auszutreten.
Ueber diese Berechtigung der Beschwerdeführer ist auch in der
That gemäß Art. 49 Lemma 2 der Bundesverfassung eine
- Bd. I S. a ff.
Meinungsverschiedenheit nicht möglich.
Dagegen bestreitet die
Rekursbeklagte, daß Rekurrenten bis
jetzt in gültiger Weise
ihren Austritt aus jener Religionsgenossenschaft erklärt haben,
und hierin muß ihr beigetreten werden.
- Zwar erscheint das Verlangen der bernischen Behörden,
daß die Rekurrenten einfach den Austritt aus der evangelisch
reformirten Landeskirche erklären müssen, als zu weit gehend
und nicht begründet; denn dadurch würde gegen die Beschwerde
führer, welche zu glauben scheinen, daß die auf Grund des
bernischen Kirchengesetzes vom Jahre 1874 organisirte Kirche
sich die Bezeichnung evangelisch-reformirte Landeskirche mit Un
recht beilege, ein unzulässiger Gewissenszwang ausgeübt. Es
muß vielmehr jede Erklärung als genügend angesehen werden,
welche darüber, aus welcher Religionsgenossenschaft Jemand
austreten will, keinen ernstlichen Zweifel aufkommen läßt, und
so dürfte es auch im vorliegenden Falle genügen, wenn Rekur
renten erklären, daß sie der auf Grund des Organisations
gesetzes vom 18. Jänner 1874 bestehenden reformirten Landes
kirche nicht angehören wollen. Wenn das bernische Gesetz etwas
Weiteres verlangt, so steht dasselbe mit der verfassungsmäßig
garantirten Gewissensfreiheit im Widerspruch und kann daher
nicht beachtet werden; während im Uebrigen anerkannt wer
den muß, daß soweit ein solcher Widerspruch nicht vorhanden
ist, gemäß Art. 2 der Uebergangsbestimmungen zur Bundes
verfassung, betreffend die Form der Austrittserklärung die kan
tonalen Gesetze ihre Anwendung finden.
- Allein die Rekurrenten haben bis jetzt überhaupt eine ge
hörige Austrittserklärung nicht abgegeben. Was nämlich vorerst
die Erklärung des Dr. Müller betrifft, so hat der Präsident
des Kirchgemeinderathes Münchenbuchsee dieselbe mit Recht schon
deßhalb unberücksichtigt gelassen, weil sie ungehörig adressirt
war; denn jede Behörde hat einen begründeten Anspruch darauf,
daß sie in den an sie gerichteten Eingaben in gesetzlicher Weise
bezeichnet werde, und braucht sich keineswegs eine nach dem Be
lieben Dritter veränderte Bezeichnung gefallen zu lassen. Dazu
kommt, daß die Erklärung nicht etwa dahin geht, daß Dr.
Müller den Austritt aus der durch das Gesetz vom 18. Jänner
1874 geschaffenen Kirche nehme, sondern dahin, daß er dieser
Kirche nicht beigetreten sei, was insofern thatsächlich unrichtig
ist, als Dr. Müller schon dem bernerischen Gesetze gemäß jener
Kirche angehört und unbestrittenermaßen nicht nur gegen die im
Jahre 1874 erfolgte Aufnahme seiner Person in das Stimm
register der Kirchgemeinde Münchenbuchsee keine Einsprache er
hoben, sondern sogar später noch an Versammlungen derselben.
Theil genommen hat.
Ebenso ist in den beiden Zuschriften, welche die übrigen
5.
Rekurrenten an den Kirchgemeinderath gerichtet haben, eine
runde und bestimmte Erklärung, daß sie aus der Religionsge
nossenschaft, welcher sie, wie Dr. Müller, gemäß dem bernischen
Gesetze bis dahin angehört haben und von welcher die Kirch
gemeinde Münchenbuchsee einen Bestandtheil bildet, austreten
wollen, nicht enthalten. Ja es ist sogar nach dem Inhalte jener
Zuschriften nicht unwahrscheinlich, daß die Beschwerdeführer sich
lediglich nicht als Angehörige der Kirchgemeinde Münchenbuchsee
betrachten lassen wollten, weil Kirchgemeinderäthe und Pfarrer
der reformerischen Ansicht huldigen, daß dieselben dagegen da
mals noch keineswegs die Absicht hatten, aus der bernischen
Staats- oder Landeskirche, zu welcher, wie bereits bemerkt, die
Nun spricht
Kirchgemeinde Münchenbuchsee gehört, auszutreten.
aber der Art. 49 der Bundesverfassung nur von Religionsge
nossenschaften und kann derselbe daher keineswegs dahin aufge
faßt werden, daß wo, wie gegenwärtig noch im Kanton Bern,
eine Landeskirche besteht, auch der Austritt aus einer einzelnen
Kirchgemeinde, welche nur ein Glied jener als Landeskirche be
tehenden Religionsgenossenschaft bildet, statthaft sei, beziehungs
weise die Befreiung von deren Kultussteuern zur Folge habe;
vielmehr kommt diese Wirkung nur dem Austritte aus der Re
ligionsgenossenschaft selbst, beziehungsweise der Nichtangehörigkeit
zu derselben zu. Diese Nichtangehörigkeit muß aber durch That
sachen, beziehungsweise in concreto durch eine klare und un
zweideutige Austrittserklärung bewiesen sein, woran es im vor
liegenden Falle, wie ausgeführt, gebricht.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.