- Urtheil vom 24. März 1876 in Sachen
von Erlach.
A. Rekurrent wurde am 8. und 22. Juni 1875 wegen
Uebertretung des . 104 der Pol. St. O. resp. des . 4 des
baselschen Niederlassungsgesetzes vom 6. Juni 1859 zu Bußen
von 20 Fr. und 6 Fr. verurtheilt. Beide Verfügungen er
wuchsen in Rechtskraft, da Rekurrent es unterließ, innerhalb
der gesetzlichen Frist darüber Beschwerde zu führen. Als dann
die Bußen auf dem Betreibungswege einverlangt wurden, erhob
er Rechtsvorschlag, wurde aber durch Spruch des Civilgerichts
präsidiums vom 16. September 1875 zur Zahlung verfällt.
Gegen diesen Spruch ergriff Rekurrent Rekurs an das Appel
lationsgericht, indem er hauptsächlich die Kompetenz der Baseler
gerichte bestritt, weil er in Basel keinen Wohnsitz habe, sondern
sein Wohnsitz in der Gemeinde Pleigne, Kanton Bern, sich be
finde. Allein das Appellationsgericht wies den Rekurs unterm
- November 1875 ab und zwar gestützt darauf, daß Rekurren
a) für sich und seine Familie in Basel Niederlassungs
bewilligung erhalten;
b) für sich und seine Familie daselbst eine Wohnung ge
miethet habe, in welcher seine Frau und Kinder fortwährend
wohnen,
c) in Basel ein Gewerbe betreibe und zu diesem Zweck Land
gepachtet habe und
d) wöchentlich wenigstens einige Tage in seiner Wohnung in
Basel zubringe,
welche Thatsachen zur Begründung eines rechtlichen Domizils
in Basel genügen. Uebrigens seien vom Strafrichter ausge
sprochene Geldbußen keine persönlichen Ansprachen im Sinne des
Art. 59 der Bundesverfassung, sondern ein Ausfluß der Straf
gewalt des Staates, welche sich auch auf die Vollziehung der
selben erstrecke und müsse daher jedem Kanton freistehen die von
seinen kompetenten Gerichten ausgesprochenen Strafen auch auf
seinem
Territorium zu vollziehen.
B. Durch Spruch des Civilgerichtspräsidenten von Basel
vom 25. November 1875 wurde Rekurrent ferner zur Bezahlung
von 30 Fr. 60 Cts. an den Sattler August Kempf, daselbst,
für geleistete Sattlerarbeit verurtheilt. Auch gegen diesen Spruch
ergriff von Erlach den Rekurs an das baselsche Appellations
gericht, indem er wiederum die Kompetenz der Baselergerichte
bestritt, da er in Basel keinen festen Wohnsitz habe. Das
Appellationsgericht bestätigte jedoch am 23. Dezember 1875 den
Entscheid des Civilgerichtspräsidenten unter Verweisung auf die
Begründung seines Entscheides vom 18. November 1875.
C. Ueber diese beiden Sprüche des Appellationsgerichtes
von Basel beschwerte sich nunmehr von Erlach beim Bundes
gerichte und verlangte, daß dieselben, weil im Widerspruche mit
Art. 59 der Bundesverfassung stehend, aufgehoben werden. Zur
Begründung dieses Gesuches führte derselbe im Wesentlichen an:
Er habe als Gutsbesitzer in der Gemeinde Pleigne, Kanton
Bern, Niederlassung genommen, und bisher auch stets seine
politischen Rechte daselbst ausgeübt; in Basel wohnen nur
seine
Frau und Kinder und besitze er einen landwirthschaftlichen Ge
werb. Nun sei der feste Wohnsitz einer Person da, wo dieselbe
den Heimathschein deponire und Grundeigenthümer sei; in Basel,
wo man allerdings auch ihn, Rekurrenten, zur Niederlassung
gezwungen habe, liege aber bloß eine Abschrift des in Pleigne
in Urschrift hinterlegten Heimathscheines zum Behufe der Ge
werbsausübung und sei daher nicht Basel, sondern Pleigne als
sein ordentlicher Wohnsitz zu betrachten.
d.
Das Appellationsgericht von Baselstadt und der Rekurs
beklagte Kempf beantragten Abweisung der Beschwerde. Das
erstere bezog sich zum Beweise dafür, daß Rekurrent in Basel
ein rechtliches Domizil habe
- auf einen Bericht des dortigen Polizeidepartementes, aus
welchem hervorging, daß
a) v. Erlach selbst in Basel eine Wohnung gemiethet, eine
Stallung und Land gepachtet habe und ein Gewerbe als Händler,
Fuhrhalter und Lehenmann betreibe;
b) derselbe gestützt darauf angehalten worden sei, nach Vor
schrift des Niederlassungsgesetzes eine Niederlassungsbewilligung
zu nehmen und daß er darauf eine beglaubigte Abschrift seines
Heimathscheines deponirt habe, worauf ihm für sich und seine
Familie Gewerbebewilligung, die zugleich als Niederlassungs
bewilligung gilt, ertheilt worden sei;
- auf eine Zuschrift des Rekurrenten vom 11. Juni 1875
an das Niederlassungskollegium, worin derselbe bemerkte, daß in
Folge eingetretener Veränderungen in häuslichen und Geschäfts
verhältnissen es ihm von heute an völlig gleichgültig sei, ob
man ihn auch als Grenzacherstraße 43 wohnhaft betrachten.
wolle.
In rechtlicher Beziehung machte das Appellationsgericht
gel
tend: So lange das in Art. 47 der Bundesverfassung
vor
gesehene Gesetz nicht erlassen sei, komme es den Kantonen
zu,
ver
zu bestimmen, unter welchen Umständen die Aufenthalter
das
pflichtet seien, die Niederlassung zu nehmen und sei somit
baselsche Niederlassungsgesetz nicht im Widerspruche mit der
Bundesverfassung.
Eine beglaubigte Abschrift eines Heimath
scheines genüge zum Erwerb der Niederlassung, indem eine
Verpflichtung zur Forderung des Originalheimathscheins nicht
bestehe. Das Domizil im Kanton Bern hindere den Erwerb
eines fernern Domizils in Basel nicht und soweit Rechte und
Verbindlichkeiten, die das Gesetz an das Domizil knüpfe, bei
mehrfachem Domizil nicht in Kollision gerathen, bestehen sie
eben an beiden Wohnsitzen, so namentlich der Gerichtsstand für
persönliche Forderungen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Da Rekurrent unbestrittenermaßen aufrechtstehend
und
wenigstens die Ansprache des Kempf eine rein persönliche ist,
so kann er gemäß Art. 59 der Bundesverfassung verlangen,
daß er für dieselbe an seinem Wohnsitz gesucht werde.
2. Nun giebt Rekurrent selbst zu, daß er in Basel eine
Wohnung gemiethet habe und und das Gewerbe eines Fuhrhal
ters und Landmanns betreibe, und daß er deßhalb, gestützt auf
die Bestimmungen des Baseler Niederlassungsgesetzes, zum Er
werbe der Niederlassung gezwungen worden sei, indem nach
jenem Gesetze die Ausübung eines Gewerbes in Baselstadt von
der dortigen Niederlassung abhängig ist.
3. Wie nun aber dieser Zwang zur Niederlassung keinen
andern Sinn und Zweck hatte, als für den Rekurrenten für
alle auf seinen Gewerbebetrieb in Basel bezüglichen Verpflich
tungen und Klagen daselbst ein rechtliches Domizil, einen per
sönlichen Gerichtsstand zu begründen, so muß, wie das Bundes
gericht schon früher ausgesprochen hat (Urtheil vom 4. Juni 1875
in Sachen Künzli und Imboden ) jenem Vorgang diese Wirkung
wenigstens so lange zuerkannt werden, als nicht durch die Bun
desgesetzgebung abweichende Vorschriften erlassen sind. Denn
zur Zeit ist es noch Sache der Kantone, gesetzliche Bestimmungen
darüber aufzustellen, unter welchen Verhältnissen Jemand sich
von einem Kantone als Niedergelassener behandeln lassen müsse.
4. Daß die Forderung des Kempf, sowie die beiden dem
Rekurrenten vom Polizeigerichte Baselstadt auferlegten Bußen
auf dessen Gewerbebetrieb in Basel sich beziehen, unterliegt nach
den Akten keinem Zweifel und bestreitet sonach Rekurrent mit
Unrecht die Kompetenz der Baselergerichte zur Beurtheilung resp.
Vollziehung derselben.
5. Dazu kommt endlich noch, daß in Basel auch die Fa
milie des Rekurrenten wohnt und er selbst einen Theil der ) S. Band I S. 173 Erw. 4.
Woche sich aufhält. Bei mehrfachem Wohnsitze einer Person ist
nun aber offenbar als der Hauptwohnsitz, an welchem alle per
sönlichen Klagen angehoben werden können, derjenige zu betrach
ten, wo die betreffende Person mit der Familie wohnt und eine
Haushaltung führt.
6. Nach dem Gesagten muß die Beschwerde als gänzlich
unbegründet zurückgewiesen und als eine solche bezeichnet werden,
welche gemäß Art. 52 des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1874
die Auflegung einer Gerichtsgebühr rechtfertigt.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.