- Urtheil vom 7. Oktober 1876
in Sachen
Gemeinde Horgen gegen Gemeinde Auw.
A. Unterm 8. Februar 1875 erklärte Joseph Suter, Schuster,
von Rüstenschweil Auw, damals wohnhaft in Horgen, vor dor
tigem Friedensrichteramte, daß er der Pauline Bühler in Käpf
nach die Ehe versprochen habe, daß er der Vater des von der
letztern zu gebärenden Kindes sei und dasselbe unter Ehever
sprechen erzeugt habe. Gestützt hierauf erkannte sodann das
Bezirksgericht Horgen durch Urtheil vom 31. Mai 1875,
Joseph Suter sei der uneheliche Vater des von der Bühler zu
gebärenden Kindes und trage dasselbe als ein Brautkind den
Geschlechtsnamen des Vaters, dagegen gehöre es der Heimat
gemeinde der Mutter an, bis es derselben gelinge, dem Kinde
das Heimatsrecht des Vaters zu verschaffen. Am 18. Juli 1875
gebar die Pauline Bühler ein Mädchen, welches mit seiner
Mutter in das Bürgerrecht der Gemeinde Horgen aufgenommen
wurde.
Mit Klageschrift vom 26. April d. J. trat der Gemeind
B.
rath Horgen beim Bundesgerichte klagend gegen die Gemeinde
Auw auf und stellte das Rechtsbegehren, daß dieselbe verpflichtet
werde, das von der Bühler geborne Kind, Namens Regula Elisa,
als Bürger der Gemeinde Auw anzuerkennen. Zur Begrün
dung dieses Begehrens wurde angeführt:
Es liege in der Natur der Sache, daß alle Rechtsgeschäfte
nach dem Rechte des Ortes beurtheilt werden, wo die das Rechts
geschäft Abschließenden zur Zeit des Abschlusses gewohnt haben.
Von diesem Grundsatze gehe auch das zürcherische Gesetzbuch . 1
aus. Im vorliegenden Falle handle es sich nun lediglich da
rum, welcher Akt, welche Form für ein außereheliches Kind die
Folge nach sich ziehe, daß dasselbe das Bürgerrecht des Vaters
erwerben könne. Hiefür sei sowohl nach zürcherischem, wie nach
aargauischem Rechte das zürcherische Gesetz maßgebend, wonach
die Form eines Rechtsgeschäftes oder einer Rechtshandlung in
der Regel nach dem Rechte des Ortes bestimmt werde, wo das
Rechtsgeschäft abgeschlossen oder die Rechtshandlung vorgenom
men worden sei. Nun seien die im Kanton Zürich geltenden
Formen im vorliegenden Falle erfüllt worden und erscheine
daher die Klage begründet. Die in . 222 des aargauischen
Gesetzbuches aufgestellte Bedingung, daß die Anerkennung vor
dem Gerichte des Heimatortes des Vaters erfolgen müsse, um
dem Kinde das Bürgerrecht des letztern zu sichern, sei nur
formell aufgestellt und könne daher gegenüber andern Kantonen
nicht die Rechtsgültigkeit der vor dem Gerichte des Wohnortes
erfolgten Anerkennung beeinträchtigen. (Art. 18 des Bundes
gesetzes betreffend Feststellung des Civilstandes u. s. w.) Ebenso
sei unerheblich, daß Suter zur Zeit der Anerkennung des Kindes
das Alter der Volljährigkeit nach aargauischem Rechte noch nicht
erreicht gehabt habe, da einerseits das zürcherische Gesetz bestimme,
daß ein Fremder, der nach demselben handlungsfähig wäre, in
Verkehrsverhältnissen mit Kantonseinwohnern auch dann als
handlungsfähig angesehen werden solle, wenn er es nach seinem
Heimatsrechte überall nicht wäre, und anderseits es sich hier
nicht um die persönliche Fähigkeit, durch den Akt des Verlöbnisses
und der Erzeugung eines außerehelichen Kindes gewisse recht
liche Folgen hervorzubringen, sondern nur um die Form handle.
C. Die Gemeinde Auw trug auf Abweisung der Klage an,
indem sie einwendete:
Es sei liquid, daß die Frage, ob sich aus der außerehelichen
Vaterschaft Forderungsverhältnisse ableiten, nach dem Gesetze
des Domizils beurtheilt werden müsse; ebenso liquid aber auch,
daß die Frage des Bürgerrechtserwerbs, die sich an eine außer
eheliche Geburt knüpfe, nach dem Gesetze des Heimatsortes zu
entscheiden sei.
Die Frage des Bürgerrechtserwerbes werde stets nach dem
Gesetze desjenigen Landes beurtheilt, dessen Bürgerrecht in An
spruch genommen werde. Diese Auffassung sei sowohl für die
eidgenössischen Räthe als für das Bundesgericht bis jetzt maßge
bend gewesen. Damit stehe auch das zürcherische Gesetz im
Einklange, indem dasselbe als Regel nur die Alimentations
klage kenne und bei der einzigen Ausnahme, die es hievon für
die Brautkinder mache, die Wirkung auf die Kantonsangehö
rigen beschränke.
Daß aber nach aargauischem Rechte dem Urtheile des Bezirks
gerichtes Horgen die Wirkung nicht beigelegt werden könne, dem
fraglichen Kinde das Bürgerrecht von Auw zu verschaffen, sei
unbestreitbar, weil:
die Anerkennung des Kindes nicht innerhalb Jahresfrist
1.
nach der Geburt;
2. nicht vor dem kompetenten aargauischen Richter, und
3. nicht unter den gesetzlich vorgeschriebenen Formen und
Kautelen für die Heimatsgemeinde stattgefunden habe; auch ferner
4.
Joseph Suter überhaupt eine Kindesanerkennung gültig
nicht habe vornehmen können, da er nicht eigenen Rechtens und
nicht gehörig vertreten gewesen sei, und
5. nicht schon die Anerkennung, sondern erst der gerichtliche
Zuspruch auf das Bürgerrecht wirke.
Bei der heutigen mündlichen Verhandlung wiederholten
D.
Dabei anerkannte jedoch
beide Parteien ihre Rechtsbegehren.
der Vertreter der Klägerschaft daß, wenn die Frage des Bürger
rechterwerbs nach aargauischem Rechte beurtheilt werden müßte,
die Klage nicht begründet sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
-
Es handelt sich im vorliegenden Falle um die Frage, ob
die Beklagte pflichtig sei, das bis anhin in der Gemeinde
Hor
gen eingebürgerte Kind der Pauline Bühler als Bürger
anzu
da sie
erkennen, somit um eine Bürgerrechtsstreitigkeit, welche,
zwischen Gemeinden verschiedener Kantone obschwebt,
gemäß
Art. 27 Ziff. 4 Lemma 2 des Bundesgesetzes vom 27. Juni
1874 vom Bundesgerichte zu beurtheilen ist.
-
Frägt es sich nun, nach welchen Gesetzen materiell die
vorwürfige Streitigkeit zu entscheiden sei, so ist vorerst zu konsta
tiren, daß die Bundesgesetzgebung keinerlei maßgebende Bestim
mungen enthält. Der Art. 46 der Bundesverfassung sagt in
seinem ersten Lemma nur, daß in Beziehung auf die civilrecht
lichen Verhältnisse die Niedergelassenen in der Regel unter dem
Rechte und der Gesetzgebung des Wohnortes stehen. Die Fragen
über Staats- und Gemeindebürgerrecht gehören aber vorzugsweise
dem öffentlichen Rechte an und überdies ist der citirte Art. 46
der Bundesverfassung zur Zeit noch nicht in Kraft getreten,
da
derdie Anwendung des in demselben aufgestellten Grundsatzes
Bundesgesetzgebung vorbehalten ist und daher gemäß Art. 2 der
Uebergangsbestimmungen zur Bundesverfassung bis zu Erlaß des
bezüglichen Bundesgesetzes die kantonalen Gesetze in Kraft ver
bleiben.
Ebenso wenig enthält Art. 18 Lemma 3 des Bundes
gesetzes über Civilstand und Ehe eine maßgebende Vorschrift.
Denn wenn derselbe bestimmt, daß die bei Anlaß der Geburts
anzeige seitens des Vaters erfolgte Anerkennung eines unehelichen
Kindes im Register vorzumerken sei, wenn die betreffende kan
tonale Gesetzgebung eine solche Anerkennung gestatte, so folgt
aus dieser, mit Rücksicht auf diejenigen Kantone, deren Gesetz
gebung eine Anerkennung der unehelichen Kinder durch deren
Vater kennt, aufgenommenen Bestimmung durchaus nicht, daß
eine solche in einem Kantone kraft der dortigen Gesetzgebung
geschehene Anerkennung nunmehr über das Gebiet dieses Kan
tons hinaus rechtliche Wirkungen, beziehungsweise weitergehende
Wirkungen, als dies sonst der Fall wäre, zu üben vermöge.
4. Beim gänzlichen Mangel bezüglicher bundesgesetzlicher Vor
schriften kann es aber nicht zweifelhaft sein, daß die vorliegende
Streitfrage nicht nach zürcherischem sondern einzig nach aargaui
schem Rechte zu entscheiden ist. Denn jedem Staate steht kraft
einer Souverainetät das Recht zu, diejenigen Bedingungen
festzusetzen, unter welchen sein Staats- und Gemeindebürgerrecht
erworben wird. Nach aargauischem Rechte erscheint aber die Klage
nicht begründet, indem dasselbe der außer dem Kanton durch
einen, zudem noch minorennen, Kantonsangehörigen erfolgten
Anerkennung der außerehelichen Vaterschaft die von der Kläger
schaft vindizirte Wirkung nicht zugesteht, sondern den Erwerb
des Bürgerrechtes des Vaters durch das außereheliche Kind un
bedingt davon abhängig macht, daß die Anerkennung des Kindes
auf freien Vortritt des Vaters vor dem Gerichte seines Hei
matortes erfolge und der Anerkennende eigenen Rechtes oder
gehörig vertreten sei,
welche Voraussetzungen, wie Kläger
anerkennt, im vorliegenden Falle nicht zutreffen.
5. Wenn Kläger zur Unterstützung seiner Ansicht, daß für
das Bürgerrecht unehelicher Kinder das Gesetz des Wohnortes
maßgebend sein müsse, darauf abstellt, daß man mit dem gegen
theiligen Prinzipe in dem Falle nicht durchkomme, wenn seitens
eines Kantons, der das reine Paternitätsprinzip anerkenne, die
Zusprechung gegenüber einem Kanton, der dem Maternitäts
prinzip huldige, verlangt werde, so ist darauf zu erwiedern,
daß für einen solchen, übrigens wohl kaum eintretenden Fall,
das Bundesgesetz über Heimatlosigkeit zur Anwendung kommen
müßte, wonach, wie nach gemeinem Rechte, außereheliche Kinder
dem Bürgerrechte der Mutter folgen. (Art. 12, Ziff. 2 des eit.
Gesetzes.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Klage ist abgewiesen