- Urtheil vom 28. Januar 1876 in Sachen
Lantheaume und Maxant.
A. Alexander Lantheaume und Karl Maxant aus Frankreich
übernahm s. Z. von der Bern-Luzern Bahn die Erstellung des
Bauloses Nr. 7 mit der Tunnelausmauerung in Wohlhausen,
Kt. Luzern, und verlegten behufs Ausführung dieser Arbeiten
ihren Wohnsitz in genannten Kanton. Lantheaume ließ sich
Anfangs März 1874 in Malters nieder, wo er eine Wohnung
miethete und seinen Paß deponirte, während Maxant sich,
wie es scheint ohne Schriften zu hinterlegen, in Werthenstein
aufhielt und daselbst die Steuern bezahlte. Nach Vollendung
der übernommenen Arbeiten siedelte Maxant in Folge seiner
Anstellung bei der Lausanne-Quchy Bahn am 1. Juli 1875
nach Lausanne über, miethete daselbst eine Wohnung und
deponirte am 31. August v. Js. auch seinen Paß. Lantheaume
zog zwar am 27. Juli 1875 seinen Paß in Malters zurück,
dagegen verblieb seine Familie fortwährend an letzterem Orte
und er selbst kehrte nach vorübergehender Abwesenheit wieder
dorthin zurück.
B. Mit Eingabe vom 14. September 1875 beschwerten sich
nun Lantheaume und Maxant beim Bundesgerichte darüber,
daß das Richteramt von Bern dem Lorenz Ricono in Wohlhausen
wegen einer Forderung von 1030 Fr. Arrest auf das ihnen,
Recurrenten, an die Eisenbahngesellschaft Bern-Luzern zustehende
Guthaben bewilligt und denselben trotz ihrer Einsprache am 26.
August 1875 bestätigt habe, und stellten das Begehren, daß das
eingeleitete Arrestverfahren mit Inbegriff des Urtheils vom 26.
August 1875 aufgehoben werde. Zur Begründung desselben
führten sie an: Die Gesellschaft Lantheaume und Maxant habe
jetzt noch in Malters ihr Domicil und sei durch den dort
wohnenden Lantheaume vertreten; auch über ihre Zahlungsfähigkeit
habe nie ein Zweifel bestanden. Demnach verstoße der gelegte
Arrest sowohl gegen Art. 1 des Niederlassungsvertrages mit
Frankreich vom 30. Juni 1864 und 26. Mai 1865 als gegen
Art. 59 der Bundesverfassung.
Die Zurückziehung des
Passes des Hr. Lantheaume am 27. Juli 1875 sei nur
zum
Zwecke einer Geschäftsreise erfolgt und Hr. Lantheaume schon
im August wieder nach Malters zurückgekehrt, so daß er an die
Aufgabe seines Domieils daselbst gar nie gedacht habe.
C. Ricono beantragte Abweisung der Beschwerde
unter
folgender Begründung: Es komme einzig und allein darauf
an, ob das rechtliche Domicil der Herren Lantheaume und
Maxant zur Zeit der Herausnahme des Arrestes, also um
Mitte August v. Js., sich in Malters befunden habe oder
nicht. Diese Frage müsse aber verneint werden; denn aus
den Acten gehe hervor, daß Maxant schon längere Zeit vorher
den Canton Luzern verlassen und seine Schriften erst am 31.
August 1875 in Lausanne deponirt habe. Auch Lantheaume
habe seine Schriften am 27. Juli in Malters ohne Abgabe
einer Erklärung, daß dies nur zum Zwecke einer Reise geschehe,
so
zurückgezogen und es sei die Angabe des Lantheaume um
unglaubwürdiger, als man gegenwärtig in der Schweiz und im
Auslande ohne Paß reisen könne. Wenn derselbe sich nach der
Auswirkung und Bestätigung des Arrestes bemüht habe, sein
Domicil in Malters wieder herzustellen, so sei dies völlig
unerheblich.
Die Solvabilität der HH. Lantheaume und Maxant wurde
von Ricono nicht in Zweifel gezogen
D. Zur Unterstützung ihrer Beschwerde legten Recurrenter
eine Anzahl Zeugnisse ein, aus welchen hervorging, daß
- am 27. Oktober 1875 die Ausrechnung zwischen Lantheaume
und Maxant einerseits und der Bahngesellschaft anderseits noch
nicht stattgefunden hatte;
Familie in
- Lantheaume noch im November v. Js. mit
sich aufhielt;
der in Malters Anno 1874 gemietheten Wohnung
- die Gesellschaft Lantheaume und Maxant, vertreten durch
an welchem
A. Lantheaume, bis zum 20. November v. Js.,
des Friedensrichteramtes
Tage die betreffenden Zeugnisse
Malters und des Bezirksgerichtspräsidenten von Littau aus
auf jede rechtliche Vorladung Red und Antwor.
gestellt sind
ertheilte, und
- Lantheaume und Maxant am 27. Juli resp. 11. August
v. Js. in Malters und Werthenstein die Polizeisteuer pro 1875
bezahlt haben.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Wie beide Parteien übereinstimmend bemerkt haben,
handelt es sich im vorliegenden Falle lediglich um die Frage,
ob die Gesellschaft Lantheaume und Maxant resp. deren Mit
glieder zur Zeit der Arrestlegung einen festen Wohnsitz in der
Schweiz gehabt haben. Daß die Rekurrenten aufrechtstehend
und an sich berechtigt seien, den im Art. 59 der Bundesverfassung
gewährleisteten Gerichtsstand des Wohnortes für persönliche
Forderungen zu beanspruchen, steht außer Zweifel; ebenso, daß
die Ansprache des Ricono eine persönliche sei.
2. Um den Arrest wegen Verletzung des Art. 59 der
Bundesverfassung aufzuheben, ist keineswegs erforderlich, daß
beide Gesellschafter am 19. August v. Js. in der Schweiz
einen festen Wohnsitz gehabt haben, sondern genügt es, wenn
nur bezüglich Einem derselben, welcher zu der Vertretung der
Gesellschaft bevollmächtigt gewesen, dieses Requisit erfüllt ist.
3. Nun ergiebt sich betreffend Lantheaume aus den Acten
und scheint auch vom Recursbeklagten nicht bestritten zu werden,
daß derselbe im Jahre 1874 factisch und rechtlich seinen
Wohnsitz in Malters genommen und denselben jedenfalls bis
zum 27. Juli 1875 beibehalten hat. Recursbeklagter will
aber das Aufgeben dieses Domicils aus der Thatsache herleiten
daß Lantheaume an jenem Tage seinen Paß zurückgezogen habe.
4. Unzweifelhaft ist die Zurückziehung der Ausweisschriften
geeignet, das Aufgeben des bisherigen Wohnsitzes zu constatiren,
jedoch nur insofern, als sie mit der Absicht, den Wohnsitz zu
ändern, erfolgt und der bisherige Wohnsitz auch thatsächlich
aufgegeben wird. Nun hat aber Lantheaume weder dem
Gemeindrathe Malters noch sonst erklärt, daß er den Paß zum
Zwecke der Domieiländerung erhebe, noch hat er seinen Wohnsitz
in Malters factisch verlassen, weßhalb in der Zurückziehung des
Passes um so weniger ein Aufgeben seines bisherigen Domicils
gefunden werden kann, als
a. seine Familie fortwährend in der ursprünglich gemietheten
Wohnung verblieben und
b. Lantheaume selbst blos vorübergehend abwesend gewesen
und wieder nach Malters zurückgekehrt ist;
c. nach dem Zeugnisse des Oberingenieurs der Eisenbahn
gesellschaft Bern-Luzern die Ausrechnung zwischen der letztern
und Lantheaume und Maxant sogar am 27. Oktober v. Js.
noch nicht stattgefunden hatte, die Fortdauer des Wohnsitzes in
Malters also noch hinlänglich motivirt war, und endlich
d. nicht das mindeste dafür vorliegt, daß Lantheaume damit
umgegangen sei, sein Vermögen aus dem Kanton Luzern resp.
aus der Schweiz wegzuziehen, vielmehr derselbe laut der
eingelegten Bescheinigung fortwährend auf alle an ihn resp.
die Gesellschaft Lantheaume und Maxant gestellten Anforderungen
gehörig Red und Antwort gestanden ist.
5. Ist hienach anzunehmen, daß Lantheaume auch nach dem
27. Juli v. Js. in Malters domicilirt und
was übrigens
nicht speciell bestritten worden ist zur Vertretung des mit
Maxant gemeinsam ausgeführten Unternehmens befugt gewesen
sei, so muß der vom Richteramt Bern auf Begehren des
Recursbeklagten gelegte Arrest als verfassungswidrig aufgehoben
werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Recurs ist begründet und das auf Begehren des Ricono
vom Richteramte Bern eingeleitete Arrestverfahren nebst dem
Urtheile vom 26. August v. Js. als nichtig aufgehoben.