- Urtheil vom 12. Februar 1876 in Sachen
Hirsbrunner und Consorten.
A. Am 5. Mai 1869 beschloß die Einwohnergemeinde von
Bern eine sog. Stadterweiterungsverordnung, welche u. A. fol.
gende Bestimmungen enthält:
. 4. Wer innerhalb der durch die genehmigten Baupläne
umfaßten Bezirke oder Quartiere Bauten irgend einer Art aus
führen will, hat sich genau an die in diesen Bauplänen aufge
nommenen Straßen und Baulinien zu halten. Insbesondere
darf das zu künftigem öffentlichem Boden (Straßen und Plätzen)
bestimmte Land nicht überbaut werden.
von
S. 6. Bis zum Zeitpunkte der wirklichen Besitznahme
Eigenthum irgend einer Art ist Niemand berechtigt, irgend eine
Entschädigung zu fordern.
S. 7. Wenn Land, das nicht überbaut ist, außerhalb die Bau
linie (Alignement) fällt, ohne daß es zum öffentlichen Boden
gezogen wird, so kann dafür, daß auf diesem Land ein Gebäude
nicht errichtet werden darf, keine Entschädigung verlangt werden.
S. 9. Jeder Bau, welcher den Bestimmungen dieser Vor
schriften zuwider ausgeführt wird, soll auf Verlangen der Bau
polizeibehörde (Gemeinderath) auf Kosten des Eigenthümers
(Bauunternehmers) durch den Regierungsstatthalter wieder weg
geräumt werden.
. 10. Die Anlage und der Unterhalt, sowie die Uebernahme
von neuen Straßen, öffentlichen Plätzen und Trottoirs ist
grundsätzlich Sache der Einwohnergemeinde, welche daher einzig
zu entscheiden hat; welches Terrain und welche Gebäude zu
diesen Anlagen im öffentlichen Interesse und zur Durchführung
des Bauplanes in Anspruch zu nehmen und zu erwerben seien
und in welchem Zeitpunkt dies zu geschehen habe.
Dieser Verordnung wurde am 1. September 1869 vom
Großen Rathe des Kantons Bern die Sanktion ertheilt und der
Einwohnergemeinde von Bern für die in der Verordnung vor
gesehenen Pläne das Expropriationsrecht auf die Dauer von
fünf Jahren in dem Sinne eingeräumt, daß die Frist von
fünf
Jahren für jeden einzelnen Bau- und Alignementsplan mit
dem
Tage, an welchem dieser Plan die Genehmigung des Regierungs
rathes erhalte, beginnen solle.
B. Darauf arbeiteten die Gemeindsbehörden von Bern einen
Stadterweiterungsplan über die Vorlande der Großen und der
Kleinen Schanze aus, welchem die Gemeinde, unter Verwerfung
der von den betreffenden Privaten gegen denselben erhobenen
Einsprachen, am 26. April 1873 die Genehmigung ertheilte.
Ebenso erhielt derselbe unterm 29. November 1873 die Geneh
migung des Regierungsrathes mit der Erläuterung, daß die im
Großrathsdekrete vom 1. September 1869 vorgesehene Expro
priationsfrist von fünf Jahren vom 29. November 1869 an zu
rechnen sei.
C.
Da durch diesen Plan das Grundeigenthum der Rekur
renten in der Weise betroffen wird, daß einzelne Theile des
selben zu künftigen öffentlichen Straßen und Plätzen ausersehen
und daher die Rekurrenten verhindert sind, dieselben während
fünf Jahren zu baulichen Zwecken nutzbar zu machen, und die
Rekurrenten ferner befürchteten, daß diese Frist später noch erstreckt
werde, so erhoben dieselben gegen die Stadtgemeinde Bern eine
Civilklage mit dem Rechtsbegehren, es solle erkannt werden:
- Das Grundeigenthum der Kläger sei frei von einer Dienst
barkeit des Nichtbauens zu Gunsten der Einwohnergemeinde Bern
resp. der städtischen Behörden;
- eine zwangsweise Entziehung oder Beschränkung des Grund
eigenthums dürfe nur erfolgen gegen vollständige und wenn
möglich vorherige Entschädigung (Expropriation);
- die zwangsweise Beschränkung des klägerischen Grundeigen
thums im obigen Sinne, d. h. im Sinne einer Servitut des
Nichtbauens zu Gunsten der Einwohnergemeinde Bern, sei also
nur statthaft auf dem Wege der Expropriation, d. h. gegen voll
ständige und wenn möglich vorherige Entschädigung;
- der Gemeinderath von Bern, Namens der Einwohner
gemeinde, sei daher nicht befugt, die Kläger an der Ausübung
ihres Eigenthumsrechtes und namentlich an dem Bauen auf
ihrem Grundeigenthum zu verhindern, so lange er, der Gemeinde
rath resp. die Gemeinde, nicht von dem Expropriationsrechte
Gebrauch mache;
5. der Gemeinderath zu Handen der Einwohnergemeinde Bern
sei schuldig, den Klägern wegen der bisherigen Verhinderung in
der Ausübung ihrer Eigenthumsbefugnisse Schadenersatz zu leisten.
In der Begründung der Klage bestritten die Rekurrenten die
Rechtsgültigkeit und Verbindlichkeit der Stadterweiterungsver
ordnung, des großräthlichen Dekretes vom 1. September 1869,
der Pläne und deren Sanktion durch den Regierungsrath vom
29. November 1873, indem nach Verfassung und Gesetz des
Kantons Bern eine Entziehung und, was gleichbedeutend sei,
eine Beschränkung des unbeweglichen Eigenthums nicht anders
statthaft sei, als gegen vollständige und wenn möglich vorherige
Entschädigung.
D. Durch Urtheil vom 21. Mai 1875 verwarf jedoch das
bernische Obergericht die Klage und wies das Geschäft nach
. 23 litt. b des Gesetzes vom 20. März 1854 von Amtswegen
an die Verwaltungsbehörden, im Wesentlichen gestützt auf fol
gende Begründung:
Der Zweck der Klage sei, die Ausführung der Stadterwei
terungsverordnung vom 5. Mai 1869 zu hemmen und zwar
dadurch, daß von den Civilgerichten entschieden werden solle, das
Eigenthum der Kläger sei frei von den darin enthaltenen Be
schränkungen. Nun sei die Frage, ob die von der Einwohner
gemeinde ausgearbeitete Verordnung zu sanktioniren sei oder
nicht, durch den Großen Rath zu entscheiden gewesen; dieser
habe ungeachtet der erhobenen Opposition die Sanktion ertheilt
und es sei gegen dieses Dekret bei den eidgenössischen Behörden
kein Rekurs erhoben worden. So lange aber die Beschlüsse des
Großen Rathes nicht durch eine höhere zuständige Behörde nichtig
erklärt seien, komme es den Civilgerichten nicht zu, direkt oder
indirekt die Nichtigkeit darüber zu erkennen, unter dem Vor
wande, dieselben verletzen ein verfassungsmäßiges Recht, indem
diese Dazwischenkunft der richterlichen Gewalt einen verfassungs
widrigen Eingriff in die Zuständigkeit der gesetzgeberischen Be
hörde in sich schließen würde. Die Stadterweiterungsverordnung
vom 5. Mai 1869 habe einen administrativen Charakter und
komme daher ihre Ausführung den Administrativbehörden zu.
Endlich haben beide Parteien anerkannt, daß die Bestimmungen
des Art. 23 des Gesetzes vom 20. März 1854 in Sachen Regel
machen sollen.
E. Ueber dieses Urtheil beschwerten sich nun G. Hirsbrunner
und Genossen beim Bundesgerichte und stellten das Begehren,
daß dasselbe als verfassungswidrig aufgehoben werde. Zur Be
gründung dieses Begehrens führten sie an: Die Stadterweiterungs
verordnung lege ihrem Grundeigenthume eine Servitut des
Nichtbauens auf, involvire also eine zwangsweise Abtretung von
Privatrechten mit der gleichzeitigen Erklärung, daß hiefür keine
Nach der Verfassung desEntschädigung geleistet werde.
Kantons Bern gehöre jede Streitigkeit, welche einen Gegenstand
des Privatrechtes betreffe, vor die Gerichte, namentlich aber die
Frage über die Rechtmäßigkeit einer zwangsweisen Abtretung
Sie,
und über die daherige Entschädigung ( . 83 der Verfassung).
die Rekurrenten, seien daher verfassungsmäßig berechtigt, ihre
Klage vor den Gerichten anzubringen. Der obergerichtliche Ent
scheid, wodurch dieselbe von der Hand und an die Administrativ
behörden gewiesen werde, enthalte also eine Verletzung solcher
Rechte, welche ihnen durch die Kantonsverfassung gewährleistet
seien. Umsonst werde eingewendet, der Große Rath, als gesetz
gebende Behörde des Kantons, habe durch sein Genehmigungs
dekret vom 1. September 1869 der Stadterweiterungsverordnung
den Stempel der Legalität aufgedrückt; denn nach Art. 96 der
Verfassung sei dieselbe das oberste Gesetz des Staates und dürfen
keine Gesetze, Verordnungen und Beschlüsse, welche mit derselben
in Widerspruch stehen, angewendet oder erlassen werden.
Ebenso unrichtig sei der Einwand, der Große Rath als die
oberste Staatsbehörde stehe über den Gerichten, und diese seien
nicht befugt, die Verfassungsmäßigkeit eines Dekretes zu prüfen
sie verweisen auf Art. 99 der Staatsverfassung, wonach der
bernische Richter schwöre, die Verfassung und verfassungsmäßigen
Gesetze streng zu halten. Die Gerichte handeln daher gegen
ihren Amtseid, wenn sie ein verfassungswidriges Gesetz oder
Dekret anwenden.
Uebrigens dürfe auch nicht übersehen
werden, daß im vorliegenden Falle nicht von einem Gesetze die
Rede sein könne, indem dasselbe dem Volke nicht zur Geneh
migung vorgelegt worden sei.
Das Gesetz über das Verfahren in Streitigkeiten über öffent
liche Leistungen vom 20. März 1854 käme nur dann zur An
wendung, wenn die Gemeinde Bern nachweisen könnte, daß die
durch die Stadterweiterungsverordnung auferlegte Dienstbarkeit
wirklich eine öffentliche Leistung sei, die unentgeldlich, d. h.
ohne Expropriation, vom Bürger verlangt werden könne. Nun
handle es sich aber offenbar nicht um eine solche Leistung, son
dern um eine Eigenthumsentziehung,
die nach der Verfassung
nur auf dem Wege der Expropriation
statthaft sei.
F. Die Stadtgemeinde Bern trug auf Abweisung der Be
schwerde an, indem sie gegenüber den Ausführungen der Recur
renten geltend machte: Ein Urtheil des Obergerichtes von Bern
über die von Hirsbrunner u. Comp. angebrachte Klage hätte
nothwendig einen Entscheid über die Verfassungsmäßigkeit der
Stadterweiterungsverordnung involvirt. Nun sei aber nach Art.
27 der Staatsverfassung der Große Rath die höchste Staats
behörde und komme ihm die Entscheidung von Streitigkeiten
zwischen den obersten Vollziehungs- und Gerichtsbehörden
zu.
Hieraus folge, daß von einem Rechte des Obergerichtes,
die
constitutionelle Gültigkeit der Erlasse des großen Rathes
zu
prüfen, keine Rede sein könne. In Ausführung des Grund
satzes, daß der Große Rath Streitigkeiten zwischen den obersten
Verwaltungs- und Gerichtsbehörden zu entscheiden habe, bestimme
auch der Art. 23 des Gesetzes vom 20. März 1854 betreffend
das Verfahren in Streitigkeiten über öffentliche Leistungen, daß,
wenn Regierung und Obergericht über das zuständige Forum
verschiedener Ansicht seien, die Frage der Entscheidung des
Großen Rathes unterliege. Auch hieraus folge, daß das Ober
gericht nicht das Recht habe, einen Conflict zu provoziren, ob der
Große Rath bei einem Erlasse seine Competenz überschritten
habe, indem man sonst die zur Lösung eines solchen Conflicts
nothwendige Behörde bezeichnet haben würde. Wenn die Kläger
sich für ihre Ansicht auf die . 50, 83, 96 und 99 der Kantons
verfassung berufen, so geschehe dies mit Unrecht, denn gerade
Art. 83 entziehe den Gerichten die Fälle, wo wegen eines ver
fassungsgemäß erlassenen Gesetzes geklagt werde, und Art. 99
mache den Gerichten zur Pflicht, die verfassungsgemäß erlassenen
Gesetze streng zu befolgen. Die Volksabstimmung sei nur für
eigentliche, für den ganzen Kanton gültige Gesetze vorgeschrieben;
nun gelte aber das angegriffene Decret lediglich für die Stadt
Bern, sei also kein Gesetz.
Der einzige Weg, welcher den Beschwerdeführern offen ge
standen habe, sei der Rekurs an die Bundesbehörden gewesen;
ein solcher sei aber zur Zeit nicht mehr zuläßig, indem er jeden
falls und spätestens innerhalb sechszig Tagen, von Inkrafttreten
des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1874 an, hätte eingereicht
werden müssen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Es handelt sich gegenwärtig für das Bundesgericht nicht
um die Frage, ob das großräthliche Decret vom 1. September
1869 die Verfassung des Kantons Bern verletze oder nicht, son
von
dern lediglich darum, ob der Entscheid des Obergerichtes
Bern vom 21. Mai 1875, durch welchen das Obergericht die
ab
Behandlung der Klage der Rekurrenten wegen Incompetenz
gelehnt hat, eine Verletzung jener Verfassung enthalte.
- Da die Rekurrenten in ihrer Klage verlangt haben, daß
die für eine Anzahl Jahre durch die Stadterweiterungsverord
nung beziehungsweise das großräthliche Decret vom 1. Sep
tember 1869 gelegte Baubeschränkung, sowie die in Art. 6 ibi
dem enthaltene Verneinung der Schadensersatzpflicht der Gemeinde
Bern, als nicht zu Recht bestehend erklärt werde, so kann keinem
begründeten Zweifel unterliegen, daß, wie das Obergericht richtig
angenommen hat, die demselben vorgelegte Frage die Verfassungs
mäßigkeit der fraglichen Verordnung zum Gegenstande hatte und
das Schicksal der Klage lediglich von der Beantwortung jener
Frage abhing.
- Ist demnach zu untersuchen, ob nach der bernischen Ver
fassung den Gerichten das Recht zustehe, die Verfassungsmäßig
keit von Decreten des Großen Rathes zu prüfen und ob das
bernische Obergericht durch Verneinung dieser Frage jene Ver
fassung verletzt habe, so ist vorerst zu konstatiren, daß, wie auch
von den Rekurrenten anerkannt wird, die bernische Verfassung
keine Bestimmung enthält, welche den Gerichten jenes Recht klar
und unzweideutig zusprechen würde. Die Rekurrenten wollen
dasselbe vielmehr aus einer Reihe von Artikeln durch Schluß
folgerungen ableiten; allein es lassen die angerufenen Verfassungs
bestimmungen einen solchen Schluß nicht zu.
4. Was nämlich vorerst den Art. 83 der Verfassung betrifft,
so gewährleistet derselbe die Unverletzlichkeit des Eigenthums in
der Weise, daß Abtretungen, welche das gemeine Wohl erfordert,
einzig gegen vollständige Entschädigung geschehen dürfen, und
spricht im Fernern die Pflicht des Staates aus, über jede gegen
ihn angebrachte Klage, welche einen Gegenstand des Mein und
Dein betrifft", vor den Gerichten Recht zu nehmen, jedoch mit
ausdrücklicher Ausnahme des Falles, wo wegen eines verfassungs
gemäß erlassenen Gesetzes geklagt wird. Nun wäre aber die
Frage, ob in der aus Gründen der öffentlichen Wohlfahrt er
folgten Auflage einer Servitut eine Zwangsenteignung liege,
welche nur gegen Entschädigung statthaft wäre, offenbar nur dann
zu erörtern, wenn die Rechtsbeständigkeit der Stadterweiterungs
verordnung Gegenstand des Rekurses wäre; dagegen ist dieselbe
für den vorliegenden Rekurs, wo es sich lediglich um den Kom
petenzentscheid handelt, völlig irrelevant. Und was den zweiten
Theil des Verfassungsartikels betrifft, so spricht derselbe jeden
falls eher gegen die Rekurrenten, indem er den Staat ausdrück
lich der Pflicht enthebt, in Fällen, wo wegen eines verfassungs
mäßig erlassenen Gesetzes geklagt wird, vor den Gerichten Rede
zu stehen. Aus dieser Bestimmung geht vielmehr hervor, daß
den Gerichten die verfassungsmäßige Pflicht obliegt, die in con
stitutioneller Weise erlassenen Gesetze zu achten, gerade wie nach
Art. 60 des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1874 das Bundes
gericht an die von der Bundesversammlung erlassenen Gesetze
und allgemein verbindlichen Beschlüsse gebunden ist.
5.
Ebensowenig folgt aus Art. 96 der Berner Kantonsver
fassung, daß die Gerichte inhaltlich über die Verfassungsmäßig
keit von Erlassen der gesetzgebenden Behörden entscheiden dürfen.
Soweit derselbe nämlich die Anwendung solcher Gesetze, Ver
ordnungen und Beschlüsse, welche mit der Verfassung im Wider
spruche stehen, verbietet, hat derselbe offenbar lediglich den Cha
racter einer Uebergangsbestimmung, und sind damit nur die
zur Zeit der Erlassung der Verfassung bestehenden Gesetze,
Verordnungen und Beschlüsse, welche mit derselben in Wider
spruch standen, außer Kraft erklärt worden. Dagegen will jene
Bestimmung ohne Zweifel weder den Gerichten noch den Ad
die
ministrativbehörden die Pflicht oder das Recht beilegen,
Anwendung verfassungsgemäß erlassener Gesetze, Beschlüsse und
Verordnungen unter dem Vorwande, daß dieselben mit der Ver
fassung im Widerspruche stehen, zu verweigern.
6. Der weiter von den Rekurrenten angerufene Art. 99 der
Verfassung enthält den Amtseid der Behörden. Danach müssen
die Mitglieder sämmtlicher Staatsbehörden schwören, die Ver
fassung und die verfassungsmäßigen Gesetze streng zu befolgen.
Daß unter diesen verfassungsmäßigen Gesetzen aber nur die auf
verfassungsmäßigem Wege erlassenen Gesetze zu ver
stehen sind, kann insbesondere nach dem Schlußsatze des Art. 83
und den Art. 27 und 30 ibidem keinem begründeten Zweifel
unterliegen und läßt sich somit auch aus jener Verfassungsbe
timmung nichts zu Gunsten der Rekurrenten herleiten.
7. Ueberhaupt muß es als ein Grundsatz sowohl des allge
meinen als speziell des schweizerischen Bundes- und Kantonalstaats
rechtes bezeichnet werden, daß die Autorität der gesetzgebenden
Körper als die höchste gilt und die Gerichte nicht ermächtigt
sind, die Gültigkeit und Anwendbarkeit eines von der gesetz
gebenden Behörde erlassenen Gesetzes oder Decretes aus dem
Brunde zu verneinen, weil dessen Inhalt im Widerspruche mit
der Verfassung stehe, sondern daß denselben lediglich die formelle
Prüfung zukommt, ob ein auf verfassungsmäßigem Wege er
lassenes Gesetz wirklich vorhanden sei (vergl. Rüttimann, nord
amerik. Bundesstaatsrecht verglichen mit den politischen Einrich
tungen der Schweiz Bd. 1. 282, 289 und 290, Bd. II.
544 und Art. 60 des Bundesgesetzes über die Organisation
der Bundesrechtspflege vom 27. Juni 1874); immerhin vor
behältlich der Competenzen, welche den Bundesbehörden bezie
hungsweise dem Bundesgerichte zum Schutze der den Bürgern
in den Kantonsverfassungen gewährleisteten Rechte durch die
Bundesverfassung und Bundesgesetzgebung eingeräumt sind.
8. Ist aber das bernische Obergericht zur Prüfung der Frage,
ob das mehrerwähnte Decret vom 1. September 1869 in seinem
Inhalte der Kantonsverfassung widerspreche, nicht kompetent
gewesen, so kann auch keine Rede davon sein, daß das angefoch
tene Urtheil den Art. 50 der Kantonsverfassung, wonach die
Rechtspflege in bürgerlichen Sachen einzig durch die verfassungs
mäßigen Gerichte ausgeübt werden soll, verletze, weil eben die
dem Obergerichte vorgelegte Frage sich nicht als Civilprozeß
sache qualificirt.
9. Aus den vorgehend angeführten Gründen kann endlich auch
nicht gesagt werden, daß das angefochtene Urtheil eine Rechts
verweigerung enthalte. Uebrigens ist den Rekurrenten durch
dasselbe keineswegs jedes Rechtsmittel abgeschnitten, sondern sind
dieselben ausdrücklich auf den Administrativweg verwiesen worden
und könnte daher von einer Rechtsverweigerung jedenfalls nur
dann die Rede sein, wenn auch die Administrativbehörden die
Behandlung der rekurrentischen Begehren ablehnen sollten. Ob
diese Ueberweisung an die Verwaltungsbehörden in richtiger An
wendung des bernischen Gesetzes vom 20. März 1854 geschehen
sei oder nicht, kann vom Bundesgerichte nicht untersucht und
beurtheilt werden, da die Auslegung und Anwendung kantonaler
Gesetze ausschließlich in die Competenz der Kantonsbehörden
gehört.
hat das Bundesgericht
Demnach
erkannt:
Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.