- Urteil vom 1. März 1894 in Sachen
Wassilieff und Genossen.
A. Am 19. Juni 1893, nachmittags, zog eine Schaar von
ungefähr sechzig Maurern und Handlangern, die sich beim Bahn
hof in Bern gesammelt hatte, auf verschiedene Arbeitsplätze und
mißhandelte und vertrieb die fremden Arbeiter, namentlich die
Italiener. Zum Schutze derselben und zur Herstellung der Ord
nung nahm die Polizei einige Verhaftungen vor und verbrachte
die Festgenommenen zunächst auf das Stadtpolizeiamt, dann im
Auftrag des Regierungsstatthalters in den Käfigturm. Vor dem
selben besammelte sich abends gegen sieben Uhr eine größere An
zahl von Arbeitern und andern Bürgern und kam es dann,
hauptsächlich zwischen acht und zehn Uhr abends, zu größeren
Tumulten, welche die Befreiung der im Käfigturm inhaftierten
Arbeiter bezweckten. Hiebei wurde eine größere Zahl sowohl von
Polizisten als auch von Arbeitern verletzt. Da der Stadtpräsident
befürchtete, es könnte die Polizei auf die Dauer den fortgesetzten
Angriffen nicht gewachsen sein, so wandte er sich ohne vorherige
Anzeige an die Regierung direkt an das Militärdepartement mit
der telephonischen Anfrage, ob Truppen von einem eidgenössischen
Waffenplatz zur Herstellung der Ordnung erhältlich wären. Da
angesichts der vorgerückten Stunde eine Besammlung des Bundes
rates nicht tunlich war, erklärte sich der Vorsteher des Militär
departementes bereit, auf eigene Verantwortung, auf dem Wege
einer provisorischen Maßnahme Truppen nach Bern zu beordern.
Um Mitternacht traf sodann erhaltenem Befehl zufolge von Thun
her die Mannschaft des Schießkurses für Offiziere der Feldartillerie,
am 20. Juni um 5 Uhr morgens von Luzern her die In
fanterie Rekrutenschule in Bern ein, woselbst sie unter das Kom
mando des unterdessen vom eidgenössischen Militärdepartement
ernannten Platzkommandanten Oberstbrigadier Scherz gestellt wur
den. Die Unruhen nahmen damit ein Ende. Am gleichen Tage,
20. Juni, faßte der Bundesrat, nach Vortrag des Militärdeparte
mentes, bezüglich des geschilderten Arbeiterkrawalls folgenden Be
schluß: 1. Es sei der Regierung von Bern von den Anordnungen
des eidgenössischen Militärdepartementes Kenntnis zu geben, welche
der Bundesrat mit dem Departement als rein provisorische und
vorsorgliche Maßregel betrachte, da nach Art. 16 der Bundes
verfassung es ihr in erster Linie zukomme, für die Aufrechterhal
tung der öffentllichen Ruhe und Ordnung in der Bundesstadt
Sorge zu tragen. 2.... 3. Der Regierung sei ferner mitzuteilen,
daß, nachdem es ihr inzwischen möglich gewesen sein wird, all
fällig nötig werdende Vorsichtsmaßregeln zu treffen, die bezeichneten,
in Unterrichtskursen befindlichen Truppen innerhalb 24 Stunden
wieder nach ihren Waffenplätzen zurückbefördert werden, da der
Unterrichtszweck es nicht gestatte, sie länger als nötig in Bern zu
behalten. Nachdem sodann die Regierung des Kantons Bern am
gleichen Tage den Bundesrat von ihren Maßnahmen zur Auf
rechterhaltung der Ordnung verständigt, wurden die genannten
ruppen an ihre Waffenplätze zurückbeordert.
Am 24. Juni 1893 stellte die Arbeiterunion Bern, nachdem
die gerichtliche Untersuchung wegen des Krawalls begonnen hatte,
an den Bundesrat das Gesuch, es möchte derselbe, das Vorliegen
einer eidgenössischen Intervention in Erwägung ziehen und je nach
Ermessen die nötigen Maßnahmen treffen, um eine Überwei
sung der ganzen Angelegenheit an die eidgenössischen Untersuchungs
behörden zu veranlassen.
Auf Grund eines Gutachtens der Bundesanwaltschaft beschloß
jedoch der Bundesrat am 29. Juni 1893 auf obige Anregung
nicht einzutreten, indem beim sogenannten Arbeiterkrawall nicht
eine eidgenössische Intervention, sondern nur eine durch das
eidgenössische Militärdepartement innert des Rahmens seiner Kom
petenzen verfügte Dislozierung von Truppen stattgefunden habe.
B. Zufolge der eingeleiteten Strafuntersuchung versetzte die
Anklagekammer des Kantons Bern am 8. November 1893 den
Dr. Wassilieff wegen Anstiftung zu Aufruhr (Art. 73 und 36
des bernischen Strafgesetzbuches), Teilnahme an Aufruhr, Anstif
tung zu Raufhandel (Art. 143, 136 e. 1.) und Anstiftung zu
Störung der öffentlichen Ruhe und Ordnung (Art. 97, 36 e. 1.),
den Karl Eggenweiler wegen der drei letztern Delikte und außer
dem wegen Eigentumsschädigung, die übrigen sämtlich wegen Teil
nahme am Aufruhr und zum Teil auch noch wegen konkurrierender
Vergehen in Anklagezustand und verwies sie an die Assisen des
II. Geschwornenbezirkes. Dieser Beschluß wurde dem Eggenweiler
am 21. November 1893, den übrigen Betroffenen schon am
16. gleichen Monats eröffnet. Diese erklärten sämtlich den staats
rechlichen Rekurs an das Bundesgericht und zwar Dr. Wassilief
am 15., die übrigen, außer Eggenweiler, am 16. und letzterer
am 20. Januar 1894. In den betreffenden Einlagen wird im
Wesentlichen in übereinstimmender Weise ausgeführt: Die Re
kurrenten seien hauptsächlich unter der Anlastung politischer De
likte in die Strafuntersuchung einbezogen worden; demgemäß laute
auch die Anklage gegen sämtliche Rekurrenten unter Anderm auch
auf Teilnahme an Aufruhr, speziell bei Wassilieff auch auf An
stiftung zum genannten Delikt. Nun sei allerdings wahr, daß die
Anstrengungen der Arbeiter auf gewaltsame Befreiung ihrer in
Haft befindlichen Genossen gerichtet waren und sich insofern gemäß
den Polizeirapporten und den Verhandlungen im Großen Rat
und Stadtrat als ein Putsch darstellten, welcher gemäß Art. 71
und 73 des bernischen Strafgesetzbuches als eine Zusammenrottung
oder Teilnahme an einer solchen qualifiziert werden könne, die
durch gewaltsame Handlungen die Absicht an den Tag legte, den
Behörden Widerstand zu leisten, sie zu einer Verfügung zu zwin
gen oder an Erlassung einer solchen zu verhindern, oder als
Gewaltanwendung, um die Ausführung amtlicher Befehle zu ver
hindern und Beamte zu einer amtlichen Verfügung zu zwingen.
Die Voraussetzungen des politischen Verbrechens seien nun nach
Bundesstrafrecht Art. 52 die gleichen wie nach Berner Recht,
daher ebenfalls hier gegeben. Diese Handlungen seien aber als
Ursache der Unruhen zu betrachten, wodurch eine bewaffnete eid
genössische Intervention im Sinne von Art. 113, Ziff. 3 B. V.
veranlaßt wurde. Eine solche Intervention liege in der Tat hier
vor. Wenn nämlich auch nicht die Regierung des Kantons Bern
selber gemäß Art. 16 B. V. eidgenössische Hülfe angesprochen habe,
so sei dies doch durch den Stadtpräsidenten im Einverständnis mit
den Organen der Regierung, speziell dem Regierungsstatthalter
sowie einem Mitglied derselben geschehen; die Hilfe sei aber vom
eidgenössischen Militärdepartement gewährt, vom Bundesrat ge
nehmigt worden und qualifiziere sich auch mit Rücksicht auf die
dazu verwendeten eidgenössischen Truppen in eidgenössischem Sold
und deren vom obgenannten eidgenössischen Departement be
stelltes Kommando als eidgenössische Hilfe, die, weil ein autori
tatives Einschreiten der Bundesgewalt darstellend, eine Intervention
im Sinne der Verfassung bedeute. Die Bundesbehörde sei es denn
auch gewesen, welche nach Dämpfung der Unruhen ihre Truppen
an die resp. Waffenplätze zurückbeorderte. Eine bloße Dislokation
derselben durch das zuständige Departement liege deswegen nicht
vor, weil dieses die Truppen nur zu Unterrichtszwecken dislozieren
dürfe, während in casu geradezu das Bewußtsein vorhanden war,
daß dieser Zweck durch die Dislokation litt.
Es seien daher die in Verletzung der Art. 112 und 58 B. V.
und des Art. 107 Ziff. 3 O. G. sowie des Art. 75 der Berner
Civil Verfassung von der bernischen Anklagekammer gefaßten Über
weisungsbeschlüsse aufzuheben und die Rekurrenten an die eidge
nössischen Assisen zu überweisen, unter Kostenfolge.
C. Die Anklagekammer des Kantons Bern beschränkt sich in
er Vernehmlassung vom 31. Januar 1894 darauf, zu bestreiten,
daß die Beorderung der Truppen von Thun und Luzern nach
Bern als eidgenössische Intervention aufzufassen
und verweist
auf den oberwähnten bundesrätlichen Bescheid an die Arbeiter
union, demzufolge nur eine durch das eidgenössische Militärdeparte
ment innert des Rahmens seiner Kompetenz verfügte Dislozierung
von Truppen stattgefunden habe.
D. Der Bundesrat sodann bemerkt in seiner Vernehmlassung
vom 16. Februar 1894: Da ein Kompetenzkonflikt zwischen
Bundes und Kantonsbehörden nicht vorliege, so bestehe für ihn
kein Grund, als Partei Stellung zu nehmen. Die bundesgericht
liche Kompetenz könnte nur dann in Frage kommen, wenn poli
tische Vergehen gemäß Art. 45 bis 50 B. Str. N. mit einer
eidgenössischen Intervention in Zusammenhang ständen; nun liege
aber eine solche im Sinne der Bundesverfassung, als gebieterisches
Eingreifen in die innern Angelegenheiten des Kantons Bern und
Aufhebung der Kantonssouveränität nicht vor. Der Bundesrat,
der neben der Bundesversammlung allein zur Schaffung eines
solchen verfassungsmäßigen Ausnahmezustandes kompetent sei, habe
eine Intervention weder beschlossen noch durchgeführt, und die
vom Militärdepartement angeordnete vorübergehende Hilfeleistung
auch nur als solche, nicht aber als Intervention genehmigt, was
aus dem ganzen Wortlaut des bezüglichen Bundesratsbeschlusses
vom 20. Juni 1893 und speziell auch daraus hervorgehe, daß
damals die Pflicht der Berner Regierung zu Aufrechthaltung der
Ordnung noch besonders betont wurde. Demgemäß habe denn auch
der Bundesrat sich nicht veranlaßt gesehen, nach Anleitung des
Art. 4 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege vom
27. August 1851 einen Entscheid darüber zu treffen, ob allfällige
politische Vorgehen strafgerichtlich zu verfolgen seien, und habe
ferner ein Gesuch der Arbeiterunion um Überweisung des Falles
an die eidgenössischen Untersuchungsbehörden dahin beantwortet,
daß die gesetzlichen Voraussetzungen der eidgenöfsischen Intervention
nicht zuträfen. Jetzt sei die Untersuchung durch die kantonalen
Gerichtsbehörden durchgeführt und werde die von den Rekurrenten
angestrebte nachträgliche direkte Überweisung an die Bundesassisen
kaum angehen, da der Beurteilung durch die letzteren laut Gesetz
ein Entscheid des Bundesrates nach Art. 4 des Gesetzes betreffend
Bundesstrafrechtspflege, ferner die Untersuchung durch den eidge
nössischen Untersuchungsrichter, die Anklage des Bundesanwaltes
und die Überweisung durch die bundesgerichtliche Anklagekammer
vorangehen müßten.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Es ist zunächst als feststehend zu bezeichnen, daß die Rekurrenten
insgesamt, wenn auch nicht nur wegen politischer Vergehen,
doch auch wegen solcher, nämlich wegen Aufruhr resp. Anstiftung
zu solchem oder Teilnahme an demselben strafgerichtlich verfolgt
werden. Der Kausalzusammenhang sodann zwischen diesen politischen
Vergehen und den damit verbundenen Unruhen einerseits und dem
Einrücken der eidgenössischen Truppen in Bern anderseits, ist von
keiner Seite bestritten worden und in der Tat ohne weiteres klar.
Es muß demnach allerdings gesagt werden, daß hier eine Straf
verfolgung wegen politischer Verbrechen vorliegt, welche Ursache
oder Folge von Unruhen sind, die ein Einschreiten der bewaffneten
Macht der Eidgenossenschaft veranlaßt haben. Eine andere Frage
ist dagegen die, ob dieses Einschreiten als bewaffnete eidgenössische
Intervention im Sinne der Bundesverfassung Art. 16 und 112,
Ziff. 3, sowie des Bundesstrafrechts Art. 52 und 73 anzusehen
ist. In dieser Beziehung fällt Folgendes in Betracht. Auf das
von dem Stadtpräsidenten von Bern in der Nacht vom 19. auf
den 20. Juni 1893 gestellte Ansuchen hatte das eidgenössische
Militärdepartement zur Dämpfung der ausgebrochenen Unruhen
im eidgenössischen Dienst stehende Truppen von Thun und Luzern
nach Bern kommen lassen und dort den Befehlen eines Platz
kommandanten, Oberstbrigadier Scherz, unterstellt. Diese Truppen
erhielten eidgenössischen Sold und war es in der Folge wieder
das eidgenössische Militärdepartement, welches sie an ihre Waffen
plätze zurückbeorderte. Durch Hilfe dieser eidgenössischen Truppen
war die Ruhe erhalten worden, bis die kantonalen Truppen,
welche die Berner Regierung am 20. Juni 1893 aufgeboten
hatte, diese Aufgabe selbst übernehmen konnten. Die Frage ist nun
die, ob diese Vorgänge eine bewaffnete eidgenössische Intervention
im Sinne von Art. 16 B. V. begründen. Diese Frage aber ist
zu verneinen.
Art. 16, Abs. 2 und 3 B. V. lautet: Wenn die Kantons
regierung außer Stande ist, so kann, und wenn die Sicherheit
der Schweiz gefährdet ist, so soll die kompetente Bundesbehörde
von sich aus einschreiten.
in Fällen eidgenössischer Intervention sorgen die Bundes
behörden für Beachtung der Vorschriften von Art. 5 B. V.
Fragt sich nun, welche Bundesbehörde zur Anordnung einer eid
genössischen Intervention kompetent sei, so muß hiefür an Hand
der Art. 102, Ziff. 10 und 85, Ziff. 7 B. V. ein Beschluß der
Bundesversammlung oder zum mindesten des Bundesrates gefor
dert werden. Einem einzelnen Departementschef steht die Befugnis
nicht zu, eine bewaffnete eidgenössische Intervention mit deren
Folgen anzuordnen, welche letzteren darin bestehen, daß die kan
tonale Regierungsgewalt vorübergehend suspendiert und der Bundes
gewalt unterstellt wird. Ein so tief einschneidendes Eingreifen in
die inneren Angelegenheiten eines Kantons kann zum mindesten
nur durch den Bundesrat als die oberste vollziehende Behörde der
Eidgenossenschaft (Art. 95 B. V.) angeordnet werden, bezw. durch
die Bundesversammlung, wie die schon angerufenen Art. 102,
Ziff. 10 und 85, Ziff. 7 B. V. es aussprechen.
Wenn es sich im Weiteren fragt, ob der Bundesrat im vor
liegenden Falle eine eidgenössische bewaffnete Intervention ange
ordnet habe, so ist solches zu verneinen. Als ihm nämlich das
eidgenössische Militärdepartement am 20. Juni 1893 über die
stattgehabten Vorfälle Bericht erstattete, beschloß der Bundesrat
nur: Es sei der Regierung von Bern von den Anordnungen des
eidgenössischen Militärdepartementes Kenntnis zu geben, welche
der Bundesrat mit dem Departement als rein provisorische vor
sorgliche Maßregel betrachte, da nach Art. 16 B. V. es ihr in
erster Linie zukomme, für die Aufrechterhaltung der öffentlichen
Ruhe und Ordnung in der Bundesstadt Sorge zu tragen. Der
Bundesrat betrachtete also das bewaffnete Einschreiten als eine
provisorische Hilfeleistung, welche das eidgenössische Militärdeparte
ment im Drange der Umstände der städtischen Polizei zukommen
ließ, bis die Regierung von Bern die nötigen Maßnahmen selbst
getroffen habe. Demnach steht jedenfalls fest, daß der Bundesrat
eine eidgenössische Intervention nicht beschlossen hat.
Da es unter diesen Umständen an einer den Vorschriften der
Bundesverfassung entsprechenden Anordnung einer bewaffneten
eidgenössischen Intervention jedenfalls mangelt, ist es nicht nötig,
auf weitere Fragen, die entstehen könnten, hier einzutreten.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Rekurse des Dr. Wassilieff, Karl Eggenweiler, Friedrich
Pfister und Konsorten werden als unbegründet abgewiesen.