- Urteil vom 9. März 1894 in Sachen
Eidgenössische Bank gegen Schweizerische Centralbahn.
A. Mit Urteil vom 15. Januar 1894 hat das Appellations
gericht des Kantons Baselstadt erkannt: Es wird das erstinstanz
liche Urteil bestätigt. Das erstinstanzliche Urteil hatte gelautet:
Klägerin ist mit ihrer Klage abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil ergriff die Klägerin die Weiterziehung
an das Bundesgericht und stellte den Antrag, es sei in Aufhebung
desselben der Rekursklägerin das in den kantonalen Vorinstanzen
gestellte Klagebegehren zuzusprechen.
Die Beklagte beantragte Abweisung des Rekurses und Bestäti
gung des kantonalgerichtlichen Urteils.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Auf Grund eines zwischen der Klägerin und dem Kauf
mann Schaufelberger Baumer in Baden bestehenden Rechnungs
verhältnisses hatte der letztere dem Lagerhaus der Beklagten die
allgemeine Anweisung gegeben, die Lagerscheine von auf seinen
Namen eingehendem Kaffee auf die Klägerin auszustellen und ihr
zu behändigen. Am 6. Januar 1892 schrieb jedoch Schaufelberger,
in Abänderung dieser Weisung, an die Lagerhausverwaltung, daß
sie über allfällig für ihn eingehenden Kaffee seine besondern Ver
fügungen abwarten sollte. Am 9. Januar 1892 ließ I. F. Bader
in Winterthur für Rechnung des Schaufelberger 15 Säcke Kaffee
in's Lagerhaus der Beklagten auf Lager geben. Für diese 15 Säcke
wurde nun der Lagerschein irrtümlich, der alten Übung gemäß,
am 13. Januar von der Lagerhausverwaltung auf den Namen
der Klägerin ausgestellt und ihr am 14. Januar ausgehändigt.
Gleich am folgenden Tage traf seitens des Schaufelberger bei der
Beklagten der Auftrag ein, die 15 Ballen Kaffee gegen Muster
differenz wieder zur Verfügung des Bader zu halten. Hierauf
verlangte die Lagerhausverwaltung von der Klägerin sofort die
Rückgabe des Lagerscheins; diese weigerte sich jedoch, dem Be
gehren nachzukommen. Im Februar 1892 lieferte die Beklagte die
Ware dem Bader aus, trotzdem die Klägerin immer noch im
Besitz des Lagerscheines war, und denselben nur gegen Zahlung
eines ihr gegenüber Schaufelberger zustehenden Verlustsaldos von
2 Fr. 53 Cts. herausgeben wollte.
2. Mit Klage vom 17. Oktober 1893 forderte die Klägerin
erausgabe der 15 Säcke Kaffee, eventuell Zahlung des Wertes
derselben mit 2712 Fr. Sie behauptete, mit dem Empfang des
Lagerscheins sei sie rechtmäßige Eigentümerin der darin bezeichneten
Ware geworden. Dieser Ware bedürfe sie, um das zwischen
ihr und Schaufelberger bestehende Rechtsverhältnis zu lösen,
Wenn die Beklagte sich der Ware entäußert habe, so habe Klä
gerin Anspruch auf deren Wert. Die Beklagte bestritt, daß die
Klägerin mit der Entgegennahme des Lagerscheins Eigentümerin
der Ware geworden sei, die Übergabe dieses Lagerscheins sei irr
tümlich geschehen, indem übersehen worden sei, daß Schaufelberger
für diese Sendung, entgegen der frühern allgemeinen Weisung,
den Auftrag gegeben habe, seine besondern Anordnungen abzu
warten. Der zur Verfügung über die Ware Berechtigte habe also
niemals den Willen gehabt, an die Klägerin Eigentum zu über
tragen. Die Klägerin habe sich bei der Annahme des Scheins
nicht in gutem Glauben befunden; ihrer Vindikation stehe das
bessere Recht des Bader in Winterthur entgegen. Auch aus Ver
trag stehe der Klägerin kein Forderungsrecht gegen die Beklagte
zu; zwischen ihnen bestehe gar kein Vertragsverhältnis; der Ent
stehung eines solchen habe der Irrtum der Beklagten entgegen
gestanden. Daß durch diesen Irrtum der Klägerin ein Schaden
entstanden sei, habe sie nicht behauptet.
3. Die kantonalen Instanzen haben die Klage gänzlich abge
wiesen. Die Begründung des erstinstanzlichen Urteils, auf welche
auch die zweite Instanz abgestellt hat, geht im Wesentlichen dahin:
Durch die Übergabe des Lagerscheins an die Klägerin habe die
Beklagte den Willen bekundet, die auf dem Schein verzeichnete
Ware für die Klägerin und ihre Rechtsnachfolger aufzubewahren
und sie gegen Rückgabe des Scheins herausgeben zu wollen; die
Klägerin ihrerseits sei durch die Annahme des Scheins willens
gewesen, denselben in der üblichen Weise in Empfang zu nehmen
Über den Inhalt des dem Formalkontrakt zu Grunde liegenden
Hinterlegungsvertrages habe vollständige Willensübereinstimmung
vorgelegen. Von einem wesentlichen Irrtum auf Seite der Be
klagten könne sonach keine Rede sein. Die Tatsachen, welche die
Beklagte anführe, deuten vielmehr auf einen Irrtum im Beweg
grunde hin, welcher, als nicht wesentlich, nach Art. 21 O. R.
die Verbindlichkeit des Vertrages nicht hindere. Bei Behändigung
des Lagerscheins habe sich die Klägerin auch im guten Glauben
befunden, und habe dadurch nach Art. 209 O. R. der Beklagten
gegenüber als Eigentümerin der im Schein genannten Ware ge
golten, da der später eingetretene böse Glauben auf den im guten
Glauben geschehenen Eigentumserwerb keinen Einfluß habe aus
üben können. Der Irrtum der Beklagten berechtige nun aber,
wenn er auch kein wesentlicher sei, die Beklagte doch dazu, den
Schein zurückzufordern, so lange dieser von der Klägerin nicht
weiter begeben worden sei. Eine solche Bezahlung habe nicht statt
gefunden. Die Beklagte hätte daher widerklagsweise, gestützt auf
Art. 72 O. R., die Rückgabe des Scheines verlangen können, da
die Aushändigung desselben gegen den Willen des Eigentümers
der Ware, und ohne irgendwelche Verpflichtung der Beklagten zu
einer solchen Aushändigung, sich als die freiwillige Zahlung einer
Nichtschuld darstelle und die Beklagte nachzuweisen vermöge, daß
sie sich über ihre Verpflichtung zur Aushändigung im Irrtum
befunden habe. Die Beklagte habe diesen Weg nicht eingeschlagen,
sondern sich damit begnügt, einredeweise auf diesen Irrtum und
die aus demselben hervorgegangene ungerechtfertigte Bereicherung
der Klägerin abzustellen. Bei dieser Einrede, die hier als exceptio
doli erscheine, müsse sie geschützt werden.
4. Bezüglich der Frage, ob der gesetzliche Streitwert von
2000 Fr. vorhanden sei, verweist die Beklagte in ihrer Antwort
schrift zur Rekurseingabe darauf, daß zwar eine bestrittene Forde
rung von 2712 Fr. vorliege, materiell aber nur die 1282 Fr.
53 Cts. in Frage seien, welche Klägerin an Schaufelberger zu
gut haben wolle. Was über diese letztere Summe plus Zinsen
hinausgehe, dürfte die Klägerin selbst dann nicht behalten, wenn
ihr die Ware mit Zustimmung des Schaufelberger ausgehändigt
worden wäre. Dem gegenüber ist zu bemerken, daß laut Art. 59
des Organisationsgesetzes vom 22. März 1893 für die Be
messung des Streitwertes das klägerische Rechtsbegehren maß
gebend ist. Dieses Rechtsbegehren geht auf Herausgabe der auf
2712 Fr. gewerteten 15 Säcke Kaffee, und diese Wertangabe ist
von der Beklagten nicht bestritten worden. Ob die Klagepartei sich
überfordert habe, oder ob ihr materielles Interesse und der Gut
heißung ihrer Klage diesen Wert nicht erreiche, ist für die Be
stimmung des maßgebenden Streitwertes ohne Bedeutung, da der
Streitwert gleich dem Wert des Streitgegenstandes ist, auf den
die Petita der Parteien gerichtet sind. Einen Zweifel könnte da
gegen die im erstinstanzlichen Urteil enthaltene Bemerkung erwecken,
Klägerin habe sich in der mündlichen Verhandlung bereit erklärt,
der Beklagten dasjenige zurückzuerstatten, was von dem Erlös
bezw. von dem Werte der 15 Säcke für die Deckung ihrer For
derung an Schaufelberger nicht in Anspruch genommen werde.
Allein abgesehen davon, daß auf diese Bemerkung schon deswegen
nicht abgestellt werden darf, weil im Verhandlungsprotokoll, das
für die Beurkundung der rechtsverbindlichen Erklärungen in erster
Linie maßgebend sein muß, hievon nichts steht, so läge in einer
solchen Erklärung noch keineswegs eine Klagereduktion; diese wäre
nur dann vorhanden, wenn die Klägerin ihr auf Herausgabe der
15 Säcke gerichtetes Begehren reduziert hätte. Dies ist jedoch
nicht der Fall; das Klagebegehren geht vielmehr heute noch auf
Herausgabe der ursprünglich geforderten Anzahl Säcke Kaffee.
Unter diesen Umständen braucht denn auch nicht weiter geprüft
zu werden, ob und unter welchen Voraussetzungen eine in der
mündlichen Verhandlung erfolgte Modifikation des bei der Litis
kontestation gestellten Klagebegehrens nach Art. 59 des Organi
sationsgesetzes vom 22. März 1893 auf die Kompetenz des
Bundesgerichtes überhaupt von Einfluß sein könne.
5. In der Sache selbst ist bezüglich der Frage, welche Rechte
die Klägerin durch die Empfangnahme des Lagerscheins an der
von ihr beanspruchten Ware habe erlangen können, einfach auf
die Ausführung der kantonalen Instanz zu verweisen; inwiefern
Lagerscheine und ähnliche Papiere bestimmt und geeignet sind, die
darin bezeichneten Waren zu vertreten, ist bundesgesetzlich nicht
normiert, und daher nach dem am Orte der Ausstellung geltenden
kantonalen Recht zu beurteilen. Daher ist die Feststellung des
kantonalen Gerichts, daß die Übergabe des Lagerscheins die recht
liche Verpflichtung in sich schloß, die darin bezeichnete Waie
den Empfänger aufzubewahren und gegen Rückgabe desselben her
auszugeben, für das Bundesgericht bindend. Es ist somit, auf
Grund des vorinstanzlichen Urteils, davon auszugehen, daß zwi
schen den Litiganten durch Übergabe des Lagerscheins ein Vertrag
des Inhalts zu Stande gekommen sei, daß die Beklagte die für
Schaufelberger eingegangenen 15 Säcke Kaffee für die Klägerin
aufzubewahren und auf Verlangen herauszugeben habe. Soweit
also dieser Vertrag nicht aus andern Gründen unverbindlich er
klärt werden muß, erscheint die Klägerin für ihren Anspruch
legitimiert.
Daß nun der zwischen der Beklagten und der Klägerin
durch Hingabe des Lagerscheins abgeschlossenen Vertrag wegen
wesentlichen Irrtums für die erstere unverbindlich sei, muß mit
der Vorinstanz verneint werden. Ein wesentlicher Irrtum ist nicht
dargetan worden; die in Art. 19 O. R. hervorgehobenen Mo
mente eines solchen sind augenscheinlich nicht vorhanden. Die Be
klagte wollte nicht etwa einen andern Vertrag eingehen, als den
jenigen, für welchen sie ihre Zustimmung erteilt hat; ihr Wille
war auch nicht auf eine andere Sache gerichtet, als der Wille der
Klägerin. Von irrig vorausgesetzten erheblichen Eigenschaften oder
von einem Irrtum über den Umfang von Leistung und Gegen
leistung kann von vornherein nicht gesprochen worden. Der Wille
der Beklagten war in der Tat darauf gerichtet, der vermeintlichen
Anweisung gemäß die Ware zur Verfügung der Klägerin zu
stellen, bezw. an sie auszuliefern. Ihr Irrtum bestand darin, daß
sie sich von Schaufelberger hiezu beauftragt glaubte; er betraf
also das Motiv des mit der Klägerin abgeschlossenen Rechts
geschäfts und kann daher dessen Verbindlichkeit gemäß Art. 21 O. N.
nicht hindern.
Dagegen folgt allerdings aus diesem von der Vorinstanz fest
gestellten Irrtum, daß die Klägerin durch den Vertragsschluß eine
Zuwendung ohne jeden rechtmäßigen Grund erhalten hat. Die
vorausgesetzte causa dieses Rechtsgeschäfts, ein auf Übergabe des
Lagerscheins und der Ware an die Klägerin gerichteter Auftrag
des Eigentümers Schaufelberger fehlte. Die Erfüllung desselben
würde hienach eine ungerechtfertigte Bereicherung der Klägerin
herbeiführen und kann daher von der letztern nach den Grund
sätzen von Treu und Glauben nicht verlangt werden. Allerdings
hat die Beklagte nicht etwa widerklagsweise die Bereicherungsklage
auf Rückgabe des Lagerscheins gestellt; allein dies hindert nicht,
die Art. 70 u. ff. hier dennoch zur Anwendung zu bringen;
denn der Rechtssatz, welcher bei vollzogener Leistung einer Nicht
schuld zur Rückerstattung des ohne Grund Erlangten verpflichtet.
steht natürlich auch bereits der Geltendmachung eines Versprechens
entgegen, durch dessen Erfüllung die Rückerstattungspflicht be
gründet wurde.
6. Fragt es sich nun weiter, ob die Beklagte für ihre Person
legitimiert sei, die Bereicherungsklage, bezw. die an deren Stelle
tretende exceptio doli zu erheben, so ist diese Frage unzweifelhaft
zu bejahen. Richtig ist zwar, daß der Gegenstand der condictio
hier nicht im Eigentum der Beklagten, sondern des Schaufelberger
sich befand; allein mit Unrecht deduziert die Klägerin hieraus,
daß einzig Schaufelberger berechtigt gewesen wäre, Rückerstattung
zu verlangen. Durch den mit Schaufelberger abgeschlossenen
Hinterlegungsvertrag war die Beklagte verpflichtet, die hinterlegte
Ware ihm oder dem von ihm bezeichneten Destinatär herauszu
geben; durch die Herausgabe an die Klägerin wurde der Beklagten
die Erfüllung dieser Verbindlichkeit verunmöglicht, und sie hätte,
da sie diese Unmöglichkeit durch ihren Irrtum selbst verschuldet,
für die Nichterfüllung Schadenersatz zu leisten. Tatsächlich ent
spräche also die bei der Klägerin eintretende Bereicherung einer
Vermögensverminderung der Beklagten. Nun geht Doktrin und
Praxis übereinstimmend dahin, daß die condictio indebiti als
Bereicherungsklage Demjenigen zusteht, auf dessen Kosten das Ver
mögen des Empfängers bereichert worden ist (vrgl. Schloßmann,
Die condictio indebiti in Grünhuts Zeitschrift IX, S. 555,
und Seufferts Archiv, Neue Folge V, Nr. 238).
7. Da hienach die Klage nicht geschützt werden kann, weil die
von der Beklagten erhobene exceptio doli begründet erscheint, ist
auf die weitern von den Parteien relevierten rechtlichen Gesichts
punkte, insbesondere auch auf die Frage, ob der ursprünglich
bei der Klägerin vorhandene gute Glaube die mangelnde Voll
macht der Beklagten habe ersetzen können, nicht weiter einzutreten.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung der Klägerin wird als unbegründet erklärt
und demnach das Urteil des Appellationsgerichtes des Kantons
Baselstadt vom 15. Januar 1894 in allen Teilen bestätigt.