Testo completo
- Urteil vom 20. Juni 1894 in Sachen Kallern.
A. Der großjährige Johann Gut von Dagmersellen hält sich
seit einer Reihe von Jahren in der aargauischen Gemeinde Kallern
auf, wo auch seine Mutter ansäßig ist. Dagegen ist er noch in
seiner Heimatgemeinde Dagmersellen bevormundet. Nach Inkraft
treten des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1891 wandte sich nun
der Gemeinderat von Kallern an denjenigen von Dagmersellen
mit dem Gesuche um Übertragung der Vormundschaft über Johann
Gut. Als dieses Gesuch von Dagmersellen abgewiesen wurde und
auch das auf dem Beschwerdewege angegangene Departement des
Gemeindewesens des Kantons Luzern unterm 5. März 1894 keine
befriedigende Antwort erteilte, gelangte der Gemeinderat von Kallern
unterm 5. Mai 1894 an das Bundesgericht.
Hier stellte derselbe den Antrag, es sei die Waisenbehörde von
Dagmersellen zu verhalten, die Vormundschaft über Johann Gut
an diejenige von Kallern abzutreten und ihr das vormundschaft
liche Vermögen auszuhändigen.
Zur Begründung wird darauf verwiesen, daß Gut seinen
Wohnsitz in Kallern habe, daher nach dem Bundesgesetz vom
Juni 1891 auch die Vormundschaft dort zu führen sei. Wenn
die rekursbeklagte Partei sich darauf berufe, daß Gut sich wieder
holt geäußert habe, auf die Dauer nicht in Kallern bleiben zu
wollen, so ständen solchen Außerungen des Gut auch gegenteilige
gegenüber. Maßgebend sei übrigens nur die Tatsache, daß Gut
seit vielen Jahren in Kallern wohne, noch heute dort sei und
nicht fortgehe.
B. Mit Vernehmlassung vom 8./10. Juni 1894 beantragt der Ge
meinderat von Dagmersellen Abweisung des Rekurses unter Kosten
folge, indem er im wesentlichen folgendes bemerkt. Es handle sich
hier nicht um einen Fall von Renitenz gegenüber den bundes
gesetzlichen Vorschriften, sondern darum, ob I. Gut seinen Wohn
sitz im Sinne des einschlägigen Bundesgesetzes in Kallern habe
und daher eine Vormundschaftsübertragung zu erfolgen habe.
Gut habe nämlich im Herbst 1893 anläßlich der Rechnungsab
lage seines in Dagmersellen wohnhaften Vogtes die ihm gestellte
Frage, ob er in Kallern dauernden Wohnsitz zu nehmen gedenke,
ausdrücklich verneint und durch Nachtrag auf der Vogtsrechnung
erklärt, es solle von Übertragung der Vormundschaft und Aus
händigung des Vermögens an Kallern Umgang genommen wer
den, indem er in Bälde nach Dagmersellen zurückkehren wollte.
Diese Erklärungen habe er in der Folge in mehreren Briefen
bestätigt. Das Verbleiben des Gut in Kallern sei überhaupt nur
auf den Druck seiner Verwandten, speziell seines Schwagers
zurückzuführen. Sein Vormund sei mit der Rückkehr nach Dag
mersellen einverstanden, resp. er wünsche dieselbe. Die vormund
schaftliche Verwalkung in Dagmersellen entspreche übrigens den
Interessen des Gut besser; speziell deswegen, weil bei dessen
vorauszusehender baldiger Übersiedelung nach Dagmersellen doch
wieder eine mit Kosten verbundene Rückübertragung der vormund
schaftlichen Verwaltung erfolgen müßte.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Es steht in erster Linie fest, daß der bevormundete Johann
Gut sich schon seit einer ganzen Reihe von Jahren tatsächlich in
der Gemeinde Kallern, Kantons Aargau aufhält. Mit diesem
Aufenthalt nun war der ihm von der Waisenbehörde Dagmersellen
bestellte an letzterem Ort wohnhafte Vormund, so viel ersichtlich
von vornherein sowie auch in der Folge, einverstanden; auch heute
noch verlangt derselbe nicht etwa, daß Gut nach Dagmersellen
zurückkehre, wie denn überhaupt zu einer solchen Maßregel gar
kein Grund vorhanden zu sein scheint. Unter derartigen Umständen
hat aber das Bundesgericht schon zu wiederholten Malen (siehe
Entscheidung vom 29. November 1893 in Sachen Leuzinger gegen
Bern; vom 20. Dezember 1893 in Sachen St. Gallen gegen
Aargau; vom 18. Januar 1894 in Sachen Bezirksrat Küßnacht
gegen Hämikon) ausgesprochen, daß die Voraussetzungen zur
Übertragung der vormundschaftlichen Verwaltung gemäß Art. 35
des einschlägigen Bundesgesetzes gegeben seien. Dem kann auch
nicht entgegengehalten werden, daß der Mündel selber gar nich
dauernd in Kallern zu bleiben, sondern bald nach Dagmersellen
überzusiedeln beabsichtigte, indem es hier auf den Willen des
Mündels nicht ankommt, und derselbe überhaupt ein sehr wechseln
der gewesen zu sein scheint. Wenn aber ferner auf Art. 4 litt. 3 h. 1.
abgestellt wurde, demzufolge als Sitz der unter Vormundschaft
stehenden Personen der Sitz der Vormundschaftsbehörde zu gelten
habe, so kann auch diese Bestimmung nicht gegen eine Über
tragung der Vormundschaft an Kallern verwertet werden. Viel
mehr ist von Art. 4 litt. 3 cit. doch gewiß der Fall ausgenommen
wo ein Mündel mit Einwilligung oder doch ohne Protest der
vormundschaftlichen Organe außerhalb des Sprengels derselben
verweilt, für welchen Fall eben der Übergang der vormundschaft
lichen Verwaltung vorgesehen ist. Bei der gegenteiligen Auffassung
würde ein solcher Übergang überhaupt nicht stattfinden, und wären
Art. 10 und 35 h. 1. nicht verständlich.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird für begründet erklärt und die Vormundschafts
behörde von Dagmersellen ist verpflichtet, die Vormundschaft über
Johann Gut in Kallern, Kantons Aargau, an die Vormund
schaftsbehörde des letztern Ortes zu übertragen.
Parole chiave
guardianshipresidencetransfer of administrationwardfederal actmunicipal authority