Testo completo
- Urteil vom 20. September 1894 in Sachen
Bucher gegen Gotthardbahn.
A. Der Urteilsantrag der Instruktionskommission geht dahin:
- Die Gotthardbahngesellschaft ist verpflichtet, dem Herrn
Bucher Rüttimann zu bezahlen: Für 240 Quadratmeter Land
aus dem Parzellenkomplexe 60, 62, 64, 66 à 14 Fr. per Qua
dratmeter, 3360 Fr. (dreitausend dreihundert und sechzig Franken)
nebst Zinsen à 5% vom Tage der Inangriffnahme an und für
beide Parteien Nachmaß vorbehalten.
- Dispositiv III und IV des Schatzungsbefundes sind be
stätigt.
- Die Instruktionskosten im Betrage von 50 Fr. werden der
Gotthardbahngesellschaft auferlegt. Die Parteikosten sind wettge
schlagen.
B. Dieser Urteilsantrag wurde zwar von der Bahn, vom Ex
propriaten aber nicht angenommen. Bei der heutigen Verhandlung
beantragt der Vertreter dieses letztern Erhöhung der im Urteils
antrage zugebilligten Entschädigung von 14 Fr. auf 23 Fr. per
Quadratmeter, unter Kosten und Entschädigungsfolge. Der Ver
treter des Expropriaten erklärt, diesen Antrag auch im Namen
des im Streit intervenierenden Gültenansprechers I. Breitschmid
zu stellen, dessen pfandversicherte Forderungen die in dem Urteils
antrage ausgesetzte Entschädigungssumme erheblich übersteigen.
Der Vertreter der Bahn beantragt dagegen Abweisung des Re
kurses und Bestätigung des Urteilsantrages, ebenfalls unter Kosten
und Entschädigungsfolge.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Intervention des J. Breitschmid ist insofern unzuläßig,
als Breitschmid neue Rechte geltend machen und nicht bloß den
Expropriaten Bucher unterstützen will. Denn das Bundesgesetz
über Abtretung von Privatrechten gibt den auf das abzutretende
Grundstück pfandversicherten Gläubigern kein Recht, als selb
ständige Prozeßparteien im Prozeß aufzutreten. Der Eigentümer
hat die Forderungseingabe gestellt, und er allein hat das Recht,
gemäß Art. 12 und 35 des Expropriationsgesetzes gegen den Be
fund der Schatzungskommission zu rekurrieren.
2. Den Antrag auf Erhöhung hat der Expropriat in erster
inie damit begründen wollen, daß die Gülten, die das Grund
stück belasten, die im Urteilsantrag vorgeschlagene Entschädigung
weit übersteigen, und der Expropriat nur dann vollen Ersatz für
seinen Vermögensnachteil erhalte, wenn ihm wenigstens der Wert
dieser Gülten bezahlt und dadurch von seiner bezüglichen Haftung
befreit wird. Diese Auffassung ist indessen nicht richtig. Nach
dem Bundesgesetz über Abtretung von Privatrechten kommt es
nicht darauf an, ob auf dem abzutretenden Grundstück Hypo
theken und Gülten in einem den Wert des Grundstückes über
steigenden Betrag errichtet worden sind, sondern maßgebend ist
nur der Vermögenswert des Grundstückes, und nur dieser ist ihm
zu ersetzen. Ebensowenig kommt etwas darauf an, daß nach luzer
nischem Recht der neue Eigentümer die auf dem Grundstück
lastenden Gülten in vollem Umfange zu übernehmen hätte. Denn
hier ist ausschließlich Bundesreckt maßgebend und nach diesem
(Art. 43 und 44 des Expropriationsgesetzes) gehen Hypotheken
mit der Bezahlung der Abtretungsentschädigung unter und ge
nießen die Pfandgläubiger nur insoweit einen Vorzug, als die
Entschädigungssumme zu ihrer Zahlung zuerst verwendet werden
soll (vgl. Grünhut, Enteignungsrecht, S. 138; Eger, Ent
eignungsrecht I, S. 301). Was nun den Vermögenswert
des Grundstückes anbelangt, so hat der Expropriat allerdings
versucht, nachzuweisen, daß die von den bundesgerichtlichen Er
perten vorgeschlagene und im Urteilsantrag bestätigte Entschädi
gung in einem Mißverhältniß mit denjenigen Preisen stehe, die
in letzter Zeit entweder gerichtlich festgesetzt oder vertraglich ver
abredet wurden. Allein es kann nicht gesagt werden, daß dieser
Nachweis ihm gelungen sei. Das Expertengutachten gibt deutlich
die Gründe an, warum die vom Expropriaten angerufenen Fälle
Lehrer Müller, Schlosser Meyer und Waller Dotta nicht als
maßgebend oder nicht als in ihrem ganzen Umfange maßgebend
betrachtet werden können und diese Gründe sind auch durch die
heutigen Ausführungen des Expropriaten nicht widerlegt. Nament
lich ist ein Gegenbeweis durch die Aussage des Alois Heß nicht
geleistet, da für das von demselben gemachte höhere Angebot be
sondere Umstände vorlagen, die schwierige Lage nämlich, in welcher
r sich nach Kündigung seiner Werkstatt befand, einen andern
Platz für dieselbe in Bälde zu finden. Den Experten ist sodann
durchaus beizustimmen, wenn sie die Nähe der Felswand, an
welche das Grundstück des Expropriaten stößt, als einen wert
vermindernden Faktor gegenüber dem in aller Richtung freien
Platz des Waller Dotta betrachtet haben. Es handelt sich zudem
um eine bloße Taxationsfrage, bei welcher, wie gesagt, dem Ex
propriaten nicht gelungen ist, in dem Gutachten der bundesgericht
lichen Experten einen tatsächlichen oder rechtlichen Irrtum nach
zuweisen und bei welcher daher das Bundesgericht, laut beständiger
Praxis, von der übereinstimmenden Ansicht der Experten und
seiner Instruktionskommission nicht abgehen kann.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Urteilsantrag der Instruktionskommission wird zum Urteil
erhoben.
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