Testo completo
- Urteil vom 28. April 1894 in Sachen
Schneider gegen Maurer.
A. Mit Urteil vom 24. November 1893 hat der Appellations
und Kassationshof des Kantons Bern erkannt: Der Impetrant
Johann Friedrich Schneider ist mit seinem Rechtsöffnungsbegehren
abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil erhob der Anwalt des Johann Fried
rich Schneider Kassationsbeschwerde beim Bundesgerichte und be
antragte, dasselbe zu kassieren und die Streitsache zu neuer
Beurteilung an den Appellations und Kassationshof des Kantons
Bern zurückzuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die im Geltstag der Spar und Leihkasse Brügg zu Ver
lust gekommenen Gutscheingläubiger und Aktionäre derselben hatten
im Jahre 1881 gegen die Vorstandsmitglieder der Kasse, zu wel
chen auch der heutige Kassationsbeklagte A. Maurer gehörte,
Verantwortlichkeitsklage mit dem Rechtsbegehren erhoben, es seien
dieselben auf Grund der ihnen nach dem Aktiengesetz vom 27. No
vember 1860 und den Gesellschaftsstatuten vom 21. Februar 1866
auffallenden Verantwortlichkeit und persönlichen Haftpflicht solida
risch zu verurteilen, den Klägern diejenigen Beträge samt gesetz
lichem Zins zu vergüten, für welche diese im Geldstage der Kasse
nicht oder nur auf angebliche Aktivausstände angewiesen worden
sind. Unter den Klägern figurierte auch der Kassationskläger
Johann Friedrich Schneider mit einem Anspruch von 1149 Fr.
19 Cts. Am 20. Februar 1885 gelangte dieser Rechtsstreit vor
die erste Instanz, Amtsgericht Nidau, zur Beurteilung. Das
Verhandlungsprotokoll, sowie das Urteil enthält folgende Abstands
erklärung des Vertreters der Beklagten:
Herr Fürsprecher K. R. Hoffmann in Biel, Namens des
Abraham Maurer, des Abraham Schneider und des Daniel
Schneider, unterzieht sich im mündlichen Vortrage dem Rechts
begehren der Kläger soweit sich deren Forderungen gründen, gestützt
auf gemachte Aktieneinzahlungen, und schließt nur insoweit auf
Abweisung des klägerischen Begehrens, als es Forderungen gestützt
auf Gutscheine betrifft. Vom Appellations und Kassationshof
wurde die Klage, soweit sie sich auf Gutscheinforderungen bezog,
abgewiesen, betreffend die Forderungen aus Aktien wurde verfügt,
es habe bei der diesbezüglichen Anerkennung der Beklagten sein
Bewenden.
- Mittelst Zahlungsbefehl vom 11./14. April 1893 forderte
nun Johann Friedrich Schneider von Abraham Maurer die Be
zahlung eines Betrages von 1149 Fr. 19 Cts. nebst Zins à 5%
seit 20. Oktober 1885. Da der Belangte Rechtsvorschlag erhob,
leitete Schneider beim Richteramte Nidau gerichtliche Klage ein
über die Streitfrage, ob ihm bezüglich des mittelst dieses Zahlungs
befehles geforderten Betrages die Rechtseröffnung zu erteilen sei.
Diese Klage wurde vom Gerichtspräsidenten von Nidau, sowie
von dem Appellations und Kassationshofe in dem eingangs mit
geteilten Urteil abgewiesen. Die Begründung des zweitinstanzlichen
Urteils geht im wesentlichen dahin: Nach 62 des bernischen
Civilprozeßgesetzes gehöre die Erklärung des Abstandes zu den
jenigen Prozeßhandlungen, wozu der Bevollmächtigte einer spe
ziellen Vollmacht bedürfe, und da nun in casu vom Impetranten
nicht einmal behauptet, geschweige denn bewiesen worden sei, daß
irsprecher K. R. Hoffmann im Besitz einer derartigen Spezial
vollmacht sich befunden habe, so könne die fragliche Abstands
erklärung gegenüber dem Interpretaten nicht als exekutorischer
Titel im Sinne von Art. a des Bundesgesetzes über Schuld
betreibung und Konkurs betrachtet und die Rechtsöffnung nicht
ausgesprochen werden.
- Der Kassationskläger führte in seiner dem Bundesgerichte
eingereichten Rechtsschrift aus, für Betreibungsstreitigkeiten sei das
Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs allein maßgebend.
In casu hätte der in Art. a und 81 daselbst ausgesprochene
Rechtssatz angewendet und Rechtsöffnung erteilt werden sollen.
Daß die kantonale zweite Instanz dessenungeachtet den Entscheid
auf kantonales Recht stützte, lasse die Kassationsbeschwerde gemäß
Art. 89 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundes
rechtspflege vom 22. März 1893 zweifellos als begründet erscheinen.
- Das Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechts
pflege vom 22. März 1893 gewährt für diejenigen nach eidge
nössischen Gesetzen zu entscheidenden Rechtsstreitigkeiten, welche
wegen nicht hinreichenden Streitwertes auf dem Wege der Be
rufung nicht an das Bundesgericht gezogen werden können, das
Rechtsmittel der Kassationsbeschwerde, wenn das kantonale Gericht
statt des eidgenössischen kantonales oder ausländisches Recht zur
Anwendung gebracht hat. Allein gleichwie das Rechtsmittel der
Berufung, ist auch dasjenige der Kassation nur gegen kantonale
Haupturteile zulässig, wie in dem französischen Texte des
Art. 89 ausdrücklich gesagt ist und sich auch aus der Vergleichung
des Art. 89 mit Art. 56 ibidem, sowie aus dem Zwecke des
Rechtsmittels, die Anwendung des eidgenössischen Privatrechts zu
sichern, ohne weiters ergibt. Da nun im vorliegenden Falle vor
der Vorinstanz nicht ein, den Rechtsstreit materiell entscheidendes
Urteil gefällt, sondern lediglich über die Zulässigkeit der Schuld
betreibung erkannt worden ist, kann wegen Inkompetenz auf die
erhobene Kassationsbeschwerde nicht eingetreten werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf die Kassationsbeschwerde wird wegen Inkompetenz nicht
eingetreten.
Parole chiave
debt enforcementcassationadmissibilityfederal competencemain judgmentprocedural ruling