- Urteil vom 12. September 1894 in Sachen
Schwander gegen Nauts Reuwer.
A. Mit Urteil vom 19. April 1894 hat der Appellations
und Kassationshof des Kantons Bern erkannt: Den Klägern
Nauts Reuwer in Liquidation ist das gestellte Klagsbegehren
zugesprochen.
Dieses Urteil wurde vom Präsidenten den anwesenden Partei
vertretern, als welche erschienen waren Fürsprecher Stooß in
ern, Namens der Kläger, und Fürsprecher O. Morgenthaler
in Burgdorf, Namens der Beklagten, mündlich eröffnet, und den
selben am 21./22. Juni 1894 schriftlich zugestellt.
B. In einer vom 25. Juli 1894 datierten, aber am 26. Juli
zur Post gegebenen Eingabe stellte Fürsprecher Dr. König, Namens
der Beklagten, beim Bundesgerichte das Gesuch, es seien die Be
klagten bezüglich der Säumnis, die Berufung an das Bundes
gericht rechtzeitig zu erklären, wieder in den frühern Zustand ein
zusetzen, und es sei ihnen zu gestatten, die Berufung nachträglich
zu erklären.
Am gleichen Tage (26. Juli) langte beim bernischen Oberge
richt eine Berufungserklärung von Advokat Dr. König gegen das
obgenannte Urteil ein, in welcher er Namens der Beklagten den
Antrag stellte, es seien die Kläger in Aufhebung dieses Urteiles
mit ihrem Rechtsbegehren abzuweisen.
C. Zur Begründung des Wiederherstellungsgesuches wird in
der erwähnten Eingabe an das Bundesgericht im wesentlichen
vorgebracht: Die Vormundschaftsbehörde von Aarberg, als gesetz
licher Vertreter der Erben der Adele Schwander geb. Landsmann
sel., nämlich Margaritha, Walther, Adele Louise Martha, Ernst
kudolf, Johanna Hedwig und Mathilde Schwander, alle minder
jährig und bevogtet in der Person des Herrn Wilhelm Kocher,
Handelsmann in Aarberg, habe Herrn Fürsprech Morgenthaler,
welcher in ihrem Auftrage für die genannten Erben den von
Nauts Reuwer in Liquidation gegen dieselben angehobenen
Prozeß vor dem Appellations und Kassationshof des Kantons
Bern geführt habe, ausdrücklich beauftragt, gegen das Urteil dieser
Behörde vom 19. April 1894 die Berufung an das Bundes
gericht zu erklären. Das Urteil sei laut Weibelzeugniß Herrn
Fürsprecher Morgenthaler am 21. Juni 1894 zugestellt worden,
und es habe daher die zwanzigtägige Frist zur Einreichung der
Berufungserklärung von jenem Tage an zu laufen begonnen.
Herr Fürsprecher Morgenthaler habe es nun versäumt, innerhalb
nützlicher Frist die Berufung zu erklären, indem das Urteil in
seiner Abwesenheit bei ihm abgegeben worden sei, ohne daß
etwas davon gewußt habe. Der Bürgerrat von Aarberg, als
Vormundschaftsbehörde, habe nun erst am 18. Juli 1894 durch
einen Brief des Herrn Morgenthaler von diesem Vorfall Kennt
nis erhalten, also zu einer Zeit, wo die Berufungsfrist bereits
abgelaufen gewesen sei. Es liege daher ein Fall des Art. 70 des
Bundesgesetzes über das Verfahren bei dem Bundesgerichte in
bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vor.
Eine Beilage zu diesem Wiederherstellungsgesuch enthält eine
Zuschrift des Fürsprecher Stooß an W. Kocher, Handelsmann in
Aarberg
d. 12. Juli 1894, worin derselbe für die Erben
Schwander
aufgefordert wird, den den Klägern laut Urteil des
Appellations-
und Kassationshofes vom 19. April 1894 zuge
sprochenen
Forderungsbetrag von 10,914 Fr. 37 Cts. samt
Kosten und Zinsen ohne Verzug zu bezahlen, da das Urteil längst
rechtskräftig geworden sei. Mit der Notiz: Geht an Herrn Für
sprecher Morgenthaler in Burgdorf mit dem höflichen Ersuchen
uns Bericht und Antrag zukommen lassen zu wollen. Aarberg
den 14. Juli 1894. p. Bürgerrat Aarberg, E. Wyden , gelangte
das Schreiben an Fürsprecher Morgenthaler, welcher in seiner
Antwort (auf dem gleichen Bogen, undatiert) erklärt, die Ein
sendung des Urteiles an den Bürgerrat sei aus dem Grunde
unterblieben, weil dasselbe in seiner Abwesenheit einfach zu den
Akten gelegt worden sei, ohne daß er eine Ahnung davon gehabt
habe. Erst als das Schreiben von Fürsprecher Stooß angelangt
sei, habe sich die Sache aufgeklärt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Für die Zulässigkeit der von den Rekurrenten nachgesuchten
Wiederherstellung gegen die versäumte Berufungsfrist ist nicht der
in ihrer Eingabe angerufene Art. 70 des eidgenössischen Civil
prozeßgesetzes, sondern Art. 43 des Bundesgesetzes über die Or
ganisation der Bundesrechtspflege vom 22. März 1893 maß
gebend. Nach dieser Gesetzesbestimmung kann die Wiederherstellung
gegen die Folgen der Versäumung einer Frist nur erteilt werden,
wenn der Gesuchsteller nachweist, daß er oder sein Vertreter durch
unverschuldete Hindernisse abgehalten worden ist, innerhalb der
Frist zu handeln, und überdies die Wiederherstellung binnen zehn
Tagen, von dem Tage an, an welchem das Hindernis gehoben
verlangt wird.
- Frägt sich zunächst, ob das Wiederherstellungsgesuch nach
Vorschrift des citierten Art. 43 rechtzeitig, d. h. binnen zehn Tagen
von dem Tage an, an welchem das Hindernis gehoben ist, ein
gelegt worden sei, so kommt in Betracht: Das Hindernis zu
Innehaltung der Berufungsfrist bestand nach der Angabe der
Rekurrenten in der Unkenntnis der schriftlichen Zustellung des
Urteils, von welchem sie behaupten, es sei in Abwesenheit ihres
bevollmächtigten Anwaltes und ohne sein Wissen auf seinem
Bureau einfach zu den Akten gelegt worden. Für die Frage, in
welchem Zeitpunkt das Hindernis gehoben worden sei, kommt es
nicht, wie die Rekurrenten anzunehmen scheinen, darauf an, wann
der Bürgerrat von der Zustellung des Urteils Kenntnis erhalten
habe, sondern einzig darauf, wann der Anwalt, an welchen
die Zustellung erfolgt war, diese Tatsache erfahren habe. Nun
gibt derselbe in seiner Vernehmlassung an den Bürgerrat Aarberg
an, die Sache habe sich aufgeklärt, als er das Schreiben des
Fürsprechers Stooß erhalten habe. Dieses letztere war aber, gemäß
der Notiz des Bürgerrates Aarberg, am 14. Juli an ihn abge
schickt worden, mußte also spätestens am 15. Juli in seinen Besitz
gekommen sein. Hienach ist die Wiederherstellung nicht innerhalb
der gesetzlichen Frist von zehn Tagen verlangt worden, denn das
Wiederherstellungsgesuch wurde erst am 26. Juli zur Post ge
geben. Demselben kann daher, weil es verspätet eingereicht worden
ist, keine Folge gegeben werden. Es erscheint aber auch sachlich
als unbegründet, indem von einem unverschuldeten Hindernis nach
den Vorbringen der Rekurrenten nicht gesprochen werden kann.
Der Umstand, daß, wie behauptet wird, ein Angestellter des An
waltes der Beklagten das Urteil einfach zu den Akten gelegt hat,
ohne diesem selbst Mitteilung von der Zustellung zu machen,
oder die Berufungsfrist vorzumerken, entschuldigt den Anwalt
nicht; denn er ist für das Verschulden seiner Angestellten in Aus
übung ihrer geschäftlichen Obliegenheiten seinen Auftraggebern
verantwortlich. Daß etwa das Versehen trotz aller erforderlichen
Sorgfalt seitens des Anwaltes geschehen sei, haben die Rekur
renten nicht behauptet; etwas weiteres, als die erwähnte Zuschrift
desselben an den Bürgerrat Aarberg haben sie zur Unterstützung
ihres Gesuches nicht vorgelegt; aus der Darstellung in dieser
Zuschrift geht, wie bereits bemerkt, nicht hervor, daß das Hinder
nis ein unverschuldetes gewesen sei; es ist derselben nicht einmal
zu entnehmen, ob der Anwalt während der ganzen Frist ab
wesend gewesen sei, oder bloß zur Zeit der Zustellung des Urteils.
Im vorliegenden Falle kann um so weniger von einem unver
schuldeten Versehen die Rede sein, als das Urteil den Parteiver
tretern unmittelbar nach seiner Ausfällung mündlich eröffnet
worden war, und der Anwalt der Beklagten daher dessen dem
nächstige Zustellung voraussah; er hätte somit alle Veranlassung
gehabt, für den Fall, daß die Zustellung während seiner Ab
wesenheit erfolgen sollte, seinen Angestellten die nötigen Anwei
sungen zu erteilen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die nachgesuchte Wiederherstellung gegen den Ablauf der Be
rufungsfrist wird nicht erkeilt und es wird auf die Weiterziehung
der Beklagten, weil verspätet, nicht eingetreten.