- Urteil vom 26. Septembei 1894 in Sachen
Muggler gegen Hartmann Cie.
A. Durch Urteil vom 26. Juni 1894 hat die Appellations
kammer des Obergerichtes des Kantons Zürich erkannt: Die
Klage wird abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil erklärte der Kläger die Berufung an
das Bundesgericht, indem er folgende Anträge stellte:
- Es sei ihm das Armenrecht zu gewähren.
- Es sei das vorgenannte Urteil aufzuheben, die Klage grund
sätzlich gutzuheißen und die Beklagte zu verpflichten, ihm als Ent
schädigung für Minderung der Erwerbsfähigkeit vom 3. Juni
1893 bis 1. Juli 1894 Fr. 700 zu bezahlen.
- Es sei ihm für den Fall, daß seine Erwerbsfähigkeit ent
gegen den Erwartungen des medicinischen Experten bis 1. Juli
1894 nicht vollständig hergestellt sein würde, der Rektifikations
vorbehalt zuzusprechen.
Die Beklagte beantragt Abweisung der Berufung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Albert Muggler, geb. 1844, war seit 18. Oktober 1892 als
Taglöhner bei der Beklagten angestellt und erhielt daselbst einen
Taglohn von 3 Fr. a Cts. Am 23. November 1892, nachmit
tags, sollte er zugleich mit andern Arbeitern Holzscheite von
einem Handwagen abladen und aufschichten. Obwohl er nun von
seinen Mitarbeitern Feusi und Lang kurz vorher gewarnt worden
war, er solle behufs Vornahme obiger Arbeit nicht auf den vollen
Wagen steigen, so versuchte Muggler dies doch und zwar in der
Weise, daß er zunächst mit dem rechten Fuße auf die Deichsel,
mit dem linken auf den mit nassem Holze geladenen Wagen zu
stehen kam. Dabei rutschte er aus, fiel rückwärts zu Boden und
erlitt einen Unterschenkelbruch, wegen dessen er vom Unfallstage
an bis zum 30. März 1893 im Spital verpflegt werden mußte
Während dieser Zeit zahlte ihm die heutige Beklagte die Arzt
rechnungen und Spitalkosten, sowie auch, und zwar bis 9. Juni
1893 den vollen Arbeitsløhn, zusammen 638 Fr. 40 Cts.
Muggler erhob darauf Klage aus Haftpflicht, indem er vor
erster und zweiter Instanz eine Entschädigung von 2600 Fr.
forderte.
Die zweite Instanz erließ sodann das oben widergegebene Ur
teil, gegen welches Kläger rekurrierte, und zwar wesentlich mit
folgender Begründung: Durch die von der zweiten Instanz vor
genommene Zeugeneinvernahme sei festgestellt worden, daß dem
Kläger nie verboten worden war, auf den Wagen zu steigen, und
gegenteils beim Errichten einer Beige derjenige, welcher die
Holzscheite hinaufbot, übungsgemäß auf den Wagen stieg. Auch
ein Verbot, auf den vollen Wagen zu steigen, habe nicht konsta
tiert werden können; die Zeugen Blum und Wacker hätten depo
niert, daß sie oft auf den vollen Wagen gestiegen seien. Ferner
ei festgestellt, daß derjenige, welcher die Spälten hinaufbot,
auf den Wagen stieg, sobald dies nach den Umständen zweck
mäßig erschien; die Beige bezw. das Gerüst, welches behufs Er
richtung derselben erstellt wurde, hätten manchmal eine Höhe
erreicht, daß man auf den Wagen stehen mußte. Man sei daher
auch auf volle Wagen gestiegen, selbst wenn das Holz naß war.
Muggler habe daher weder einem Verbote noch jedem Gebrauch
entgegen gehandelt. Zwar sei er insofern nicht ganz geschickt vor
gegangen, als er, statt wie die anderen, von der Mitte der Längs
seite aus, von der Deichsel aus hinaufsteigen wollte. Letzteres
sei aber nun einmal, speziell bei Brückenwagen, das allgemein
Übliche, und die andere Art eine Kunstfertigkeit, die eben dem
Muggler nicht bekannt gewesen sei. Auch seine Mitarbeiter, die ihn
am kritischen Tag gewarnt haben wollten, hätten ihn nicht speziell
auf die Gefährlichkeit des Hinaufsteigens von der Deichsel aus
aufmerksam gemacht. Auch sonst scheine eine eigentliche Warnung
nicht erwiesen. Für Muggler, der klein und fettleibig sei, wäre es
eine beträchtliche Erleichterung gewesen, wenn er die schwereren
Spälten, statt vom Boden aus, vom Wagen hätte hinaufreichen
können. Ein Verschulden Mugglers sei nicht anzunehmen. Wenn
aber ein solches vorliege, so sei es nicht direkt kausal, indem der
Beinbruch vielmehr auf das Ausgleiten zurückzuführen sei und
letzteres auch dann möglich gewesen wäre, wenn Muggler an der
Längsseite auf den Wagen gestiegen wäre. Eventuell sei ein Mit
verschulden der Beklagten anzunehmen, da selbe unterlassen haben,
den Kläger darüber zu instruieren, daß das Besteigen der Wagen
von der Längsseite aus weniger gefährlich sei. Bezüglich des
Quantitatives der Entschädigung sei zu beachten, daß Muggler
vom 3. Juni bis 29. Dezember 1893 vollständig und von da an
bis 1. Juli 1894 zu ½ arbeitsunfähig gewesen sei. Der Lohn
ausfall bis 1. Januar 1894 (170 Tage à 3 Fr. a Cts.) be
trage daher 630 Fr. und von da an mindestens 190 Fr., zusam
men 820 Fr., von denen mit Rücksicht auf den Zufall 120 Fr.
in Abzug gebracht würden.
Die Beklagte führt im wesentlichen aus: Es sei zum Hinauf
reichen der Spälten nicht nötig gewesen, auf den Wagen zu stei
gen; ebensowenig sei dies üblich gewesen. Es sei dies ferner, so
lange der Wagen voll sei, offensichtlich gefährlich. Zudem falle in
Betracht, daß das Holz an jenem Tage naß und die Gefahr des
Ausgleitens eine größere war, und man den Kläger wiederholt
davor gewarnt hatte, auf den geladenen Wagen zu steigen. Die
Vorinstanz habe daher mit Recht grobe Fahrlässigkeit des Klägers
angenommen, der Kausalzusammenhang zwischen demselben und
dem Unfall stehe aber fest. Ein Entschädigungsanspruch sei daher
nicht begründet. Eventuell wäre der Entschädigungsbetrag um die
Hälfte zu reduzieren und die freiwillig geleistete Zahlung von
638 Fr. 40 Cts. davon in Abzug zu bringen u. s. w.
2. Die Vorinstanz hat in tatsächlicher Beziehung festgestellt,
daß der am 23. November 1892, nachmittags, im beklagtischen
Geschäfte abzuladende, hier in Frage stehende Wagen mit Holz
voll geladen und letzteres naß war. Diese Feststellungen sind
vom Rekurrenten in keiner Weise angefochten worden; dieselben
sind übrigens durchaus aktenmäßig und daher hierorts maßgebend.
Die Vorinstanz zieht nun daraus den Schluß, daß unter den
genannten Umständen das Besteigen des betreffenden Wagens von
vorn, von der Deichsel aus mit der Gefahr des Ausgleitens
verbunden war. Auch diese Annahme hat der Rekurrent nicht be
stritten, so daß dieselbe als anerkannt zu gelten hat; sie entspricht
übrigens vollständig den im obergerichtlichen Urteil reproduzierten
und demselben offenbar zu Grunde gelegten Zeugenaussagen, spe
ziell denjenigen des Zeugen Lindenmann, wonach man beim Ver
such, auf den vollen Wagen zu steigen hinabfallen muß. Im
Fernern nimmt die Appellationskammer im rekurrierten Urteil an,
daß diese Gefahr des Ausgleitens einem jeden, auch dem Kläger,
erkennbar sein mußte. Auch dieser Punkt ist zum mindesten nicht
ausdrücklich bestritten worden; sei dem jedoch wie ihm wolle, so
ist jedenfalls tatsächlich festgestellt, daß Muggler am gleichen
Tage von zwei Mitarbeitern ausdrücklich gewarnt wurde, er solle
nicht auf den vollen Wagen stehen. Wenn er daher die erwähnte
Gefahr nicht von selber zu erkennen im Stande war, so mußte
ihm dieselbe doch jedenfalls auf Grund der erhaltenen Warnungen
klar werden. Ferner aber lag auch insoweit kein Grund für ihn
vor, überhaupt und noch dazu von der Deichsel aus auf den vollen
Wagen zu steigen, als dies gemäß vorinstanzlicher Feststellung
weder üblich noch nötig war, und die Arbeit des Abladens und
Beigens auch vom Boden aus besorgt werden konnte. Darin nun,
daß er der erkannten oder doch sehr gut erkennbaren Gefahr zum
Trotz den mit nassem Holz voll geladenen Wagen von vorn aus
besteigen wollte, liegt jedenfalls ein Verschulden des Muggler;
dasselbe ist aber im Fernern, wie mit Unrecht bestritten wurde,
die Ursache des Unfalls. Nun hat Rekurrent zwar eventuell ein
Mitverschulden der beklagtischen Firma daraus ableiten wollen,
daß ihm von derselben nicht verboten worden sei, in der erwähnten
Weise die Holzwagen zu besteigen. Tatsächlich scheint nun zwar
richtig zu sein, daß Rekurrent, wie die Vorinstanz ausführt, zum
mindesten von einem solchen Verbote keine Kenntnis hatte. Da
gegen bemerkt die gleiche Instanz mit Recht, daß vom Arbeitgeber
nicht verlangt werden könne, daß er den Arbeiter auf derartige
offenbare, ohne weiteres kenntliche Gefahren auch noch ausdrück
lich aufmerksam mache und ihm darüber spezielle Anweisung erteile.
Es ist daher auch die Mitschuld der beklagten Firma zu ver
neinen, und fällt somit deren Haftpflicht auf Grund des Selbst
verschuldens des Klägers dahin.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und es hat in allen Teilen
beim Urteil der Appellationskammer des Obergerichtes des Kan
tons Zürich vom 26. Juni 1894 sein Bewenden.