Testo completo
- Urteil vom 14. März 1895 in Sachen
Jäggi gegen Bern.
A. Die Klägerin, Bertha Jäggi, von Recherswyl, Kantons
Solothurn, wurde am 16. Januar 1894 anläßlich einer bei ihrer
Logisgeberin Jungfer Kauer in Bern vorgenommenen Haus
suchung verhaftet und zugleich mit der genannten Kauer und
einer gewissen Buser in Untersuchung gezogen. Nachdem sodann
diese Untersuchung ohne Entschädigung fallen gelassen worden,
wurde die Jäggi auf bezügliches Verlangen durch den Unter
suchungsrichter am 1. Februar 1894 dem Regierungsstatthalteramt
Bern zur Verfügung gestellt, welches sie noch mehrere Tage -
angeblich bis 8. Februar 1894 in Haft behielt und dann,
sammt einem ihrer Kinder, als Dirne per Polizeischub den solo
thurnischen Behörden zuwies. Gleichzeitig erfolgte im bernischen
Fahndungsblatt eine Publikation, durch welche die Fortweisung
der Jäggi als Dirne bekannt gegeben wurde. Bertha Jäggi erhob
darauf unterm 30. Januar 1895 beim Bundesgericht Klage auf
Schadenersatz gegen den Kanton Bern, indem sie für verlorenen
Arbeitslohn vom 1. Februar bis 28. September 1894, sowie
Reiseauslagen, zusammen 621 Fr. 05 Cts., für tort moral aus
Art. 55 O. R. dagegen 4000 Fr. forderte, unter Kostenfolge.
B. Mit Vernehmlassung vom 22. Februar 1895 beantragte
der Regierungsrat des Kantons Bern, das Bundesgericht wolle
sich nach Maßgabe des Art. 53 O. G. inkompetent erklären. Zur
Begründung wird bemerkt: Wenn auch die tatsächlichen Aus
führungen der Klage richtig wären, was übrigens nicht zutreffe,
so würde der der Klägerin gegenüber dem Staat Bern zustehende
Schadenersatzanspruch niemals auch nur annähernd einen Betrag
gegeben
erreichen, durch den die bundesgerichtliche Kompetenz
wäre. Klägerin sei zur Zeit ihrer Inhaftierung ohne Erwerb
gewesen; ihre Antecedentien sodann seien derartige, daß eine et
waige Entschädigung zweifellos weit unter die bundesgerichtliche
Kompetenzsumme fallen müßte. Falls jedoch das Bundesgericht
sich kompetent erklären sollte, werde um Einräumung einer Frist
zur einläßlichen Beantwortung nachgesucht.
C. Die Klägerin beantragte mit Eingabe vom 2. März 1895
Abweisung der Inkompetenzeinrede.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Bezüglich der Kompetenzbestimmung nach dem Werte des
Streitgegenstandes unterscheidet Art. 53 O. G. zwei Fälle, je
nachdem die Klage auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme
gerichtet ist oder nicht. Im erstern Falle, wenn also auf eine
bestimmte Geldsumme geklagt wird, wird der Wert des Streit
gegenstandes durch das klägerische Rechtsbegehren angezeigt; die
Kompetenz des Bundesgerichtes in Betreff des Streitwertes ist
also gegeben, wenn die Klage auf einen Geldbetrag lautet, der
die Kompetenzlimite des Bundesgerichtes erreicht. Im zweiten
Fall, wenn also nicht auf eine bestimmte Geldsumme geklagt
wird, hat der Kläger gemäß Art. 53 Alinea 2 cit. den Streit
wert in einer Geldsumme anzugeben. Wird dann diese Wertan
gabe des Klägers vom Beklagten bestritten, so soll gemäß Alinea
3 des gleichen Artikels über diesen Punkt auf summarischem Wege
nach freiem richterlichem Ermessen entschieden werden. Dieses
summarische Verfahren kann also nur in dem Fall stattfinden,
wenn die Klage nicht auf eine bestimmte Geldsumme lautet, daher
der Kläger den Streitwert in Geld besonders anzugeben hat, und
diese Wertangabe bestritten wird; dagegen bezieht sich Alinea 3
cit. nicht auf den Fall des Alinea 1, wenn auf Zahlung einer
bestimmten Geldsumme geklagt wird. In diesem letztern Fall ist
für das summarische Verfahren kein Platz; vielmehr ist dann
bezüglich des Wertes des Streitgegenstandes das klägerische Rechts
begehren maßgebend. Eine Bestreitung des Streitwertes würde
übrigens in solchen Fällen nicht als bloße Bestreitung der Wert
angabe und der Kompetenz, sondern als Bestreitung des Rechts
begehrens selbst erscheinen; eine Bestreitung des Rechtsbegehrens
aber kann nicht auf dem Wege der Inkompetenzeinrede erfolgen,
und ebenso wenig kann über eine solche Bestreitung im sum
marischen Verfahren entschieden werden. Ein solcher Entscheid
kann vielmehr nur auf Grund des ordentlichen Verfahrens durch
ein Urteil erfolgen, indem sonst durch den Kompetenzentscheid der
Hauptsache präjudiziert würde. Es mag diesbezüglich noch darauf
verwiesen werden, daß die Vorarbeiten zum Art. 53 cit. zur
gleichen Auffassung führen (siehe Entwurf Hafner, Art. 40;
Motive zu demselben; bundesrätliche Botschaft ad Art. 53 55,
S. 34). Da nun in casu das Klagebegehren auf eine bestimmte
Geldsumme lautet, so kann nach dem Gesagten eine Inkompetenz
einrede nicht damit begründet werden, daß die Klage übersetzt sei;
es kann auch nicht ein summarisches Verfahren im Sinne von
Alinea 3 des Art. 53 cit. O. G. veranlaßt werden. Vielmehr
muß es dem Hauptentscheide vorbehalten bleiben, auf Grund des
vollständigen Beweismaterials zu entscheiden, ob und inwieweit
das klägerische Rechtsbegehren begründet sei oder nicht.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Inkompetenzeinrede wird abgewiesen.
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