Testo completo
- Urteil vom 2. Mai 1895 in Sachen Bollag.
A. Gegen Ende des Jahres 1894 klagte H. Schwarz, Müller
in Lauffohr, beim Friedensrichteramt des Kreises Zurzach gegen
Witwe Adele Bollag und deren Sohn Gustav Bollag in Ober
Endingen sowie die Tochter Karoline Bollag, heutige Rekurrentin,
auf Zahlung von 25 Fr. für angeblich geliefertes Mehl. Unterm
- Januar 1895 fällte darauf der Friedensrichterstatthalter
nannten Kreises, da die beklagte Partei nicht vollständig
sein
schienen, ein Kontumazialurteil, durch welches dem Kläger
Rechtsbegehren zugesprochen und die Beklagtschaft in die Kosten
verfällt wurde.
B. Gegen dieses Urteil ergriff Karoline Bollag den staatsrecht
lichen Rekurs an das Bundesgericht mit dem Antrage, es sei ge
nanntes Urteil unter Kostenfolge aufzuheben. Sie führt aus:
Laut Bescheinigung des Centralkontrollbureaus der Stadt Zürich
wohne sie seit 3. Januar 1894 daselbst und habe daher in Ober
Endingen nicht belangt werden können. Ihre Verurteilung sei
eine offenbare Verletzung des Art. 59 B. V.; daran könne der
Umstand nichts ändern, daß sie als Solidarschuldnerin belangt
worden sei. Es genüge diesbezüglich ein Hinweis auf den bundes
gerichtlichen Entscheid in Sachen Glaser gegen Erben Tschanz.
Ferner habe aber Rekurrentin in der fraglichen Streitsache nie
eine Vorladung erhalten.
C. Der Friedensrichterstatthalter des Kreises Zurzach beantragt
Abweisung des Rekurses, indem er bemerkt: Der Aufenthalt der
Karoline Bollag sei bei der friedensrichterlichen Verhandlung als
unbekannt angegeben worden, obwohl ihre Mitbeklagten ihn genau
kannten. Da die Beklagten samthaft betrieben waren, so seien sie
auch samthaft kontumaziert worden, worauf auch richtig der Auf
enthaltsort der Karoline Bollag bekannt wurde.
D. An Stelle des Rekursbeklagten macht dessen Cessionar
J. Baumann im gleichen Sinne geltend, Gustav Bollag habe
vor dem Friedensrichterstatthalter erklärt, er wisse nicht, wo seine
Schwester sei. Unter solchen Umständen könne sich diese, weil ohne
Wohnsitz, auf Art. 59 B. V. nicht berufen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Laut Bescheinigung des Centralkontrollbureaus der Stadt
Zürich vom 16. Februar 1895 ist die heutige Rekurrentin seit
- Januar 1894 als in Zürich wohnhaft angemeldet und hat
dort ihre Ausweisschriften deponiert. Es ist daher Zürich als ihr
fester Wohnsitz zu betrachten; die rekursbeklagte Partei hat dies
übrigens gar nicht bestritten und ebensowenig behauptet, daß die
Rekurrentin nicht aufrechtstehend sei. Da im weiteren die Klage
des H. Schwarz (auf Bezahlung für Lieferung von Mehl) offen
bar persönlicher Natur war, so liegen alle Requisite vor, unter
denen die Garantie des Art. 59 Abs. 1 B. V. Platz greift. Dem
gemäß mußte aber die Rekurrentin mit der gedachten Klage an
ihrem Wohnort in Zürich gesucht werden. In casu ist dies nun
nicht geschehen; vielmehr ist die Klage bei dem aargauischen Ge
richtsstande angebracht worden. Hierin liegt nun eine Verletzung
der Gewährleistung des Gerichtsstandes des Wohnorts. Daran
kann der Umstand nichts ändern, daß die Rekurrentin solidarisch
mit anderen im Kanton Aargau wohnhaften Personen belangt
wurde; vielmehr bleibt, wie das Bundesgericht bereits öfters
ausgesprochen hat, die Garantie des Art. 59 Abs. 1 B. V. auch
für Solidarschuldner bestehen (Amtliche Sammlung XVIII,
S. 667 und die dort citierten Fälle).
2. Ist aber das angefochtene Urteil, soweit die Rekurrentin
betreffend, wegen Verletzung des Art. 59 Abs. 1 cit. aufzuheben,
so braucht nicht weiter untersucht zu werden, ob das gleiche auch
wegen mangelnder Citation der Beklagten, heutigen Rekurrentin,
geschehen müßte.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als begründet erklärt und der Entscheid des
Friedensrichterstatthalters des Kreises Zurzach vom 30. Januar
1895 demgemäß, soweit die Rekurrentin betreffend, aufgehoben.
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