Testo completo
- Urteil vom 3. Mai 1895 in Sachen
Rothschild gegen Lang.
A. Mit Urteil vom 9. April 1895 hat das Kantonsgericht
des Kantons St. Gallen erkannt:
Der Kläger hat dem Beklagten und Widerkläger 1286 Fr.
73 Cts. nebst Zins vom 21. Juli 1894 (Tag der Klage) an,
zu bezahlen.
Die Rechte des Klägers aus Position 47 bis 54 und des Be
klagten aus Position 43 bis 46 bleiben einer gesonderten Sach
behandlung vorbehalten.
B. Gegen dieses Urteil ergriff der Kläger und Widerbeklagte
die Berufung an das Bundesgericht. Er beantragte, die Schaden
ersatzforderung des Widerklägers zu streichen und die Entschädi
gung für verkaufte, aber nicht übergebene Fahrhaben im Sinne
seiner Aufstellung zu berichtigen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Kläger und Widerbeklagte Rothschild hatte von einem
Kellenberger das Gasthaus zum Ochsen in Niederuzwyl samt
Mobiliar gekauft, und verkaufte dasselbe bald nachher, im De
zember 1893, an den Beklagten und Widerkläger Lang zum Preise
von 70,000 Fr. Alles im Ochsen vorhandene, zum Wirtschafts
betriebe gehörige Mobiliar sollte im Kauf inbegriffen sein, mit
Ausnahme der von Frau Kellenberger beigebrachten Aussteuer
gegenstände und einer Anzahl anderer Objekte. Bei seinem Ein
zuge, Mitte Dezember 1893, bemerkte der Beklagte, daß ein großer
Teil der gekauften Mobilien nicht vorhanden war, indem die Ehe
leute Kellenberger dieselben bei ihrem Wegzuge mitgenommen
hatten. Als dann Rothschild ihn aus einem andern Geschäfte um
Bezahlung von 2280 Fr. belangte, erhob er eine Widerklage,
indem er für das fehlende Inventar 4296 Fr., und wegen Be
hinderung im Wirtschaftsbetriebe in Folge dieses Mangels 590 F.
forderte. Die Vorinstanz hat die Klageforderung des Rothschild
im Betrage von 1663 Fr. 27 Cts. und die Widerklage Langs
im Betrage von 2950 Fr. (nämlich 2650 Fr. für fehlendes
nventar und 300 Fr. für Geschäftsstörung) gutgeheißen. Die Be
rufung bezieht sich lediglich auf die Widerklage.
- Frägt es sich, ob das Bundesgericht zur Beurteilung der
vorliegenden Berufung kompetent sei, so hängt dies, da der erfor
derliche Streitwert vorhanden ist, davon ab, ob das Streitverhältnis
dem eidgenössischen oder aber dem kantonalen Rechte unterstellt sei.
Die mit der Widerklage geltend gemachte Forderung ist eine solche
aus Kauf, und zwar bezog sich das Kaufgeschäft sowohl auf
Liegenschaften als auf Mobilien. Beides, die Liegenschaften wie die
Fahrhaben, wurde dem Beklagten und Widerkläger auf Grund
eines und desselben Vertrages, unter Ansetzung eines Gesamtpreises
für Alles, übertragen. Dieser Kaufvertrag ist daher rechtlich als
ein einheitliches Rechtsgeschäft aufzufassen, und wenn es sich hiebei
frägt, ob derselbe ganz als Liegenschafts oder aber ganz als
Mobiliarkauf zu gelten habe, so kann keinem Zweifel unterliegen,
daß derselbe als Liegenschaftskauf behandelt werden muß; denn die
Veräußerung der Liegenschaften bildete weitaus den Hauptinhalt
des Vertrages, während die Überlassung der dazu gehörigen
Mobilien lediglich als Accessorium zu diesem Hauptgeschäft hin
zutrat (s. Amtliche Sammlung der bundesgerichtlichen Entschei
dungen XIII, S. 510). Erscheint aber hienach das Rechtsgeschäft,
auf Grund dessen die streitigen Ansprüche des Widerklägers her
gelettet werden, als ein Liegenschaftskauf, so kommt für die Be
urteilung derselben, gemäß Art. 231 Abs. 1 O. R., ausschließlich
kantonales Recht zur Anwendung (s. die eitierte Entscheidung des
Bundesgerichtes, S. 511, Erw. 4 u. ff.) und es ist somit das
Bundesgericht nicht kompetent, auf die vorliegende Berufung ein
zutreten.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf die Berufung des Klägers und Widerbeklagten wird wegen
Inkompetenz des Bundesgerichtes nicht eingetreten.
Parole chiave
jurisdictionsale of real estateaccessory movablescounterclaimcantonal lawfederal appellate review