Testo completo
- Entscheid vom 21. Januar 1896 in Sachen Mangold.
Dem Schlosser Alois Mangold ist vom Betreibungsamt Basel
stadt für eine Alimentenforderung der Magdalena Lüdin von
89 Fr. a Cts. ab 25. Januar 1895 ein Betrag von wöchent
lich 1 Fr. 50 Cts. des Lohnes bei Mertz Cie. gepfändet wor
den. Hiegegen hat sich der Schuldner bei der Aufsichtsbehörde des
Betreibungs und Konkursamtes Baselstadt am 3. Oktober 1895
beschwert, weil er im Monat höchstens 120 Fr. verdiene, für die
notwendigsten Bedürfnisse aber mehr bezahlen müsse, da er für
eine Frau und zwei eheliche Kinder zu forgen habe. Die ange
rufene Behörde hat die Beschwerde am 10. Oktober 1895 abge
wiesen, indem sie im wesentlichen darauf abstellte, daß in derselben
Sache bereits am 31. März 1895 ein Entscheid der Aufsichts
behörde ergangen sei, welcher den pfändbaren Betrag des Lohnes
des Mangold auf 1 Fr. 50 Cts. in der Woche festgesetzt habe,
und daß eine Veränderung in den Verhältnissen des Schuldners
seither nicht eingetreten sei.
Gegen diesen Entscheid hat Namens des Mangold Dr. Förter
in Basel rechtzeitig an die eidgenössische Beschwerdeinstanz rekur
riert. In der Rekursschrift wird geltend gemacht, daß die kanto
nale Aufsichtsbehörde die Richtigkeit der Ausführungen in der
Beschwerde über die Unzulänglichkeit des Lohnes des Rekurrenten
nicht in Zweifel gezogen habe, und es werden die maßgebenden
Erwägungsgründe des angefochtenen Entscheides als unerheblich
bezeichnet.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Art. 93 des Betreibungsgesetzes stellt die Frage, ob und in
wieweit ein Lohnguthaben dem Schuldner und seiner Familie
unumgänglich notwendig sei, in erster Linie in das Ermessen des
Betreibungsbeamten. In der Tat handelt es sich bei der Beant
wortung derselben im wesentlichen um eine Würdigung tatsächlicher
Verhältnisse und nicht um eine Auslegung des Gesetzes. Deshalb
wird auch da, wo eine derartige Verfügung eines Betreibungs
beamten auf dem Beschwerdewege angefochten wird, die Aufsichts
behörde regelmäßig bloß zu prüfen haben, ob dieselbe den Verhält
nissen angemessen sei oder nicht, und es beruht dann auch dieser
Entscheid wesentlich auf einer Würdigung tatsächlicher Verhältnisse.
Da nun der Entscheid einer kantonalen Aufsichtsbehörde an die
oberste Aufsichtsbehörde nur dann weitergezogen werden kann,
wenn derselbe sich als gesetzwidrig darstellt, oder wenn er eine
Rechtsverweigerung oder Verzögerung enthält (Art. 19 B. G.)
so wird es bei den Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden
über die Frage, bis zu welchem Betrage ein Lohnguthaben pfänd
bar sei, in der Regel sein Bewenden haben müssen. Nur da könnte
eine materielle Überprüfung durch die oberste Instanz stattfinden,
wo die kantonale Aufsichtsbehörde von ihrem Ermessen, zum Nach
teil des Schuldners, oder des Gläubigers, einen willkürlichen, die
Verhältnisse gröblich mißachtenden Gebrauch gemacht hätte. Ein
solcher Entscheid würde als gesetzwidrig, oder weil darin eine
materielle Rechtsverweigerung läge, an die oberste Aufsichtsbehörde
weitergezogen werden können. (Vergleiche Entscheid des Bundes
rates in Sachen Hodel, Archiv I, Nr. 12.)
Im vorliegenden Falle finden sich in den Akten keine Anhalts
punkte dafür, daß die Aufsichtsbehörde des Betreibungs und
Konkursamtes Baselstadt von ihrem Ermessen einen willkürlichen
Gebrauch gemacht hätte. Wenn der Rekurrent hervorhebt, die
Aufsichtsbehörde habe seine Ausführungen betreffend Unzulänglich
keit seines Lohnes nicht in Zweifel gezogen, so bietet für eine
solche Annahme der Umstand allein, daß in den Erwägungen
dieser Aufstellung nicht Erwähnung getan ist, nicht genügend
Handhabe.
Aus diesen Gründen hat die Schuldbetreibungs und Konkurs
kammer
erkannt:
Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.
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