Testo completo
- Urteil vom 26. März 1896 in Sachen Grüter.
A. Albert Grüter von Werthenstein, Kantons Luzern, ist ge
boren 1862. Kaum volljährig geworden, flüchtete er, um der
Strafverfolgung wegen eines Raufhandels zu entgehen, in's Aus
land. Die Gemeinde Werthenstein bestellte ihm einen Abwesenheits
vormund, der die Verwaltung des dem Grüter angefallenen Vermö
gens (von circa 13,000 Fr.) besorgte. Nach Ablauf der Strafver
jährungsfrist kehrte Grüter im November 1894 in die Schweiz
zurück. Er beantragte darauf beim Gemeinderat von Werthenstein
Aufhebung der bestehenden Vormundschaft und unverzügliche Rech
nungsstellung. Unterm 14. Juni 1895 benachrichtigte ihn der
genannte Gemeinderat, daß am 6. September 1895 wieder eine
ordentliche Rechnungsperiode von 4 Jahren zu Ende gehe, daher
mit der Rechnungsablage bis zu genanntem Zeitpunkt zugewartet
werden und dann auch die Frage der Vormundschaftsentlassung
geprüft werden solle; zur bezüglichen Verhandlung werde man
Grüter s. Z. einladen. Gegen diesen Bescheid rekurrierte Grüter
an den luzernischen Regierungsrat, indem er daselbst Aufhebung
der Vormundschaft und unverzügliche Rechnungsablage verlangte.
Bevor derselbe einen Entscheid fällte, erledigte der Gemeinderat
Werthenstein die Pendenz in der Weise, daß er unterm 3. Oktober
1895 die Vormundschaftsrechnung genehmigte und das Gesuch um
Aufhebung der Vormundschaft abwies, dies zwar mit der Be
gründung, daß Grüter den Zins des im Jahre 1886 geerbten
Vermögens von 13,208 Fr. verbraucht und die Gesuche um Aus
händigung der betreffenden Guthaben mit heftigen Drohungen
gegen Vogt und Gemeinderat begleitet habe, derselbe ferner seit
1883 in Amerika und seit seiner Rückkehr von dort ein leicht
fertiges, verschwenderisches Leben geführt und nur unter dem Drucke
der Not gearbeitet habe, 2c. Der Regierungsrat erklärte darauf
unterm 14. Oktober 1895 den ersten Rekurs des Grüter als er
ledigt. Dagegen gelangte Grüter gegen den Entscheid des Gemeinde
rates neuerdings auf dem Beschwerdewege an den Regierungsrat.
Unterm 6. Dezember 1895 wandelte derselbe die über den Rekur
renten verhängte Vormundschaft in Beistandschaft um, indem er aus
führte: Rekurrent suche durch eine Reihe von Zeugnissen zu be
weisen, daß seine bisherigen Dienstherren mit seinem Betragen zu
frieden gewesen seien und der Vorwurf der Verschwendung unbe
gründet sei. Wenn nun auch derartigen Bescheinigungen wenig
Gewicht beigelegt werden könne, zudem sie zu erwiesenen Thatsachen
in teilweisem Widerspruch ständen, so sei doch versuchsweise die
Form der Vormundschaft zu mildern und bloß Beistandschaft zu
verhängen.
B. A. Grüter erklärte darauf den Rekurs an das Bundesgericht
mit dem Antrage, es sei die Schlußnahme des Regierungsrates
vom 6. Dezember 1895 aufzuheben, unter Kostenfolge. Er machte
im wesentlichen geltend: Er sei volljährig und daher regelmäßiger
Weise voll handlungsfähig; um ihn unter Beistandschaft zu stellen,
müßte einer der in Art. 5 c des Handlungsfähigkeitsgesetzes ge
nanten Gründe vorliegen. Solche träfen in casu nicht zu und
seien vom luzernischen Regierungsrat auch nicht festgestellt; wenn
derselbe nachträglich Verschwendung behaupten wollte, so werde
dieser Bevogtigungsgrund bloß vorgeschoben; aus zahlreichen ein
gelangten Zeugnissen und der Thatsache, daß Rekurrent trotz
wiederholter Arbeitslosigkeit und andauernder Kränklichkeit nicht
nur die Zinsen seines bescheidenen Kapitals nicht aufbrauchte,
sondern dasselbe in circa elf Jahren noch um 2000 Fr. ver
mehrte, ergebe sich nämlich der Beweis, daß Rekurrent kein Ver
schwender sei. Was die cura absentis betreffe, so sei dieselbe mit
der Heimkehr des Rekurrenten ohne weiteres dahingefallen (Amtl.
Stg. XVIII, S. 35). Es liege auch Verletzung der Rechtsgleich
heit vor.
C. Der luzernische Regierungsrat beantragt Abweisung des
Rekurses, indem er im wesentlichen ausführt: Der Entmündi
gungsgrund sei leichtfertige und verschwenderische Lebensweise; der
selbe sei im luzernischen Vormundschaftsgesetze, sowie im Bundes
gesetz betreffend Handlungsfähigkeit vorgesehen. Vorgeschoben sei
derselbe nicht. Rekurrent habe nämlich, obwohl unverheiratet und
in den besten Jahren stehend, und trotz eines einträglichen Berufs
seit langem die Zinsen seines Kapitals aufgebraucht habe, letzteres
selbst herausverlangt und hätte es schon lange verbraucht, wenn
er es bekommen hätte. Während der Zeit, wo er im Auditorium
hotel in Chicago eine einträgliche Stelle innehatte, habe er von
seinem Vormund in zweißMalen 600 Fr. bezogen; weitere 600 Fr
bezog er in der Zeit vom November 1894 bis August 1895,
während er in Basel als Brückengehilfe und Portier angestellt
war. Seit August 1895 treibe sich Grüter ohne Beschäftigung
herum. Krank sei er nicht und wäre im Stande zu arbeiten.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Grund der Vormundbestellung im Jahre 1882 war die Ab
wesenheit des Rekurrenten; während derselben sollten seine ver
mögensrechtlichen Interessen durch einen Vormund resp. sog.
Abwesenheitspfleger besorgt werden; die Handlungsfähigkeit des
Rekurrenten wurde dadurch nicht berührt; sobald derselbe zurück
kehrte, mußte die Pflegschaft dahinfallen (Amtl. Slg. XVIII,
38). Nun ist Rekurrent zurückgekehrt; statt dagegen die (bloß
als Abwesenheitspflegschaft bestehende) Vogtschaft aufhören zu lassen,
ließ der Gemeinderat Werthenstein als Vogteibehörde dieselbe unter
dem Titel der Vogtschaft wegen Verschwendung fortbestehen, und
hielt dann der luzernische Regierungsrat dieselbe, allerdings in der
mildern Førm der Beistandschaft, aufrecht. Die genannten Be
hörden beschlossen also den Entzug und resp. die Beschränkung
der Handlungsfähigkeit des Rekurrenten. Eine solche Schluß
nahme nun hätten sie nur aus den gesetzlichen Gründen und
unter Innehaltung des gesetzlichen Verfahrens fassen dürfen; sie
mußten daher laut dem luzernischen Gesetz über die Vormundschaft
die zu bevogtende Person womöglich persönlich vorberufen, ihre
allfälligen Einwendungen anhören bezüglich der Person des
wählenden Vormundes, nach den Wünschen der Anverwandten und
des zu bevormundenden selbst sich erkundigen und darauf Rücksicht
nehmen, ec. (s. insbes. 8, 12, 14 leg. cit.). Dies Verfahren
ist nun im vorliegenden Falle nicht eingehalten worden; vielmehr
ind die rekursbeklagten Behörden von der (nach dem Gesagten
unrichtigen) Ansicht ausgegangen, daß ein Entmündigungsver
fahren unnötig sei, und ohne ein solches die Abwesenheitsvor
mundschaft einfach in eine die Handlungsfähigkeit beschränkende
Beistandschaft umgewandelt werden könne. Dem Rekurrenten
dergestalt das rechtliche Gehör entzogen bezw. ihm gegenüber eine
Rechtsverweigerung begangen worden (Art. 4 B. V.). Es ist
daher die über ihn verhängte Beschränkung der Handlungsfähigkeit
aufzuheben (hiezu s. auch Amtl. Slg. XVII, S. 229).
Auf die andere Frage sodann, ob Rekurrent aus einem gesetzlich
zulässigen Grunde unter Beistandschaft gestellt, bezw. ein solcher
nur vorgeschoben worden sei, braucht dermalen nicht eingetreten
zu werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als begründet erklärt und die Erkenntnis
des luzernischen Regierungsrates vom 6. Dezember 1895 dem
gemäß aufgehoben.
Parole chiave
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