- Urteil vom 24. Januar 1896 in Sachen
Blauw gegen Zander.
A. Durch Urteil vom 19. November 1895 hat das Oberge
richt des Kantons Luzern erkannt: Der Beklagte habe sich der
Verläumdung des Klägers nicht schuldig gemacht, vielmehr sei die
Klage und mit ihr auch die geltend gemachte Schadenersatzfor
derung von 20,000 Fr. nebst Verzugszins seit 5. März 1895
des gänzlichen abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung an das
Bundesgericht erklärt mit dem Antrag, der Beklagte sei in Ab
änderung desselben zur Zahlung einer Entschädigung von
20,000 Fr. nebst Verzugszins seit 5. März 1895 an den Kläger
zu verurteilen.
Bei der heutigen Verhandlung wiederholt der Vertreter des
Klägers diesen Antrag. Der Anwalt des Beklagten beantragt,
die Berufung zu verwerfen und das angefochtene Urteil zu be
stätigen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Mit Kaufvertrag vom 1. November 1894 erwarb der
Kläger vom Beklagten die Liegenschaft zum Lädeli in Luzern,
bestehend in Wirtschaft und Brauerei. Im Kauf war inbegriffen
sämtlicher Biervorrat, wofür ohne Unterschied 17 Fr. per Hekto
liter berechnet wurde. Am 23. November fand die Übernahme
statt. Am 10. Januar 1895 zeigte Kläger dem Beklagten an,
daß er beim Abfüllen den Biervorrat auf 379 Hektoliter festge
stellt habe. Als Beklagter diese Feststellung bestritt, verlangte
Kläger beim Gerichtspräsidenten von Luzern die Anordnung einer
Expertise zu ewigem Gedächtnis, um zu konstatieren, daß das
übernommene Bier nicht mehr als 379 Hektoliter betrage. Am
- Januar erhob darauf Beklagter gegen den Kläger Strafklage
wegen Betrugs, begangen durch Urkundenfälschung, indem er an
führte: Am 23. November 1894 habe Kläger Blauw das Bier
übernommen. Der Braumeister Offenwanger, der mit Blauw in
Streit geraten sei, habe Zander gefragt, ob Blauw bei der Bier
übernahme einen oder zwei Sude für sich angerechnet, d. h.
Hopfen und Malz zu zahlen übernommen habe. Zander habe
ihm geantwortet, daß Blauw nur einen Sud, Nr. 161, für sich
übernehme. Daraufhin habe ihm Offenwanger mitgeteilt, Blauw
habe vom letzten Zander'schen Sude Nr. 160 circa 20 Hektoliter
auf zwei Fässer, welche Blauw Bier enthalten haben, hinüber
schlauchen lassen. Diese Tatsache, welche den Tatbestand der Ur
kundenfälschung enthalte, werde als Betrug eingeklagt. Bei der
gerichtlichen Expertise habe nun Blauw verlangt, daß diese Fässer
als mit Blauw Bier gefüllt in Abzug zu bringen seien. Dem
Offenwanger habe Blauw zugemutet, zu bezeugen, daß kein Zan
der Bier in diese Fässer hinübergekommen sei. Zum Schlusse ist in
dieser Strafanzeige bemerkt: Zur Charakteristik des Beklagten
Blauw wollen wir noch anführen, daß der Bursche Martin
Nusser seiner Zeit gegen Neujahr im Eßzimmer der Brauer im
Lädeli erzählte, der Beklagte Blauw habe ihm eine Spesenrech
nung abgestritten, und gesagt, sie sei schon bezahlt, Blauw habe
auch die Spesennote mit Nussers Unterschrift, d. h. quittiert vor
gelegt, aber die Unterschrift sei gefälscht gewesen. Als dann Nusser
aufbegehrte, habe Blauw die angeblich schon bezahlte Spesennote
bezahlt, und der Betrug sei also nicht gelungen. Es fand auf
Grund dieser Strafklage eine Untersuchung, verbunden mit Augen
schein des Verhöramtes, gegen den Kläger statt. Durch Erkennt
nis der Kriminalkommission des Verhöramtes vom 23. Februar
1895 wurde jedoch die Untersuchungssache als fallen gelassen er
klärt, mit der Begründung, es ergebe sich aus der angeführten
Aktenlage, daß hier von einem Verbrechen nicht gesprochen werden
könne; durch den Hauptbelastungszeugen, Braumeister Offen
wanger, werde selbst dargetan, daß Blauw in ganz gutgläubiger
Absicht gehandelt habe. Im ersten Verhör hatte Offenwanger be
zeugt, daß vom Zander'schen Sude Nr. 160 circa 20 Hektoliter
in ein Sattel und ein Bodenfaß hinüber geschlaucht worden seien,
welche Fässer dann mit dem Blauw schen Sude Nr. 161 aufge
fullt worden seien. Bei der gerichtlichen Expertise hätte er auf
Verlangen Blauws bezeugen sollen, daß diese Fässer nur Blauw
Bier enthalten. In einem spätern Verhör hielt er jedoch diese
letztere Behauptung nicht mehr aufrecht, und gab ferner zu, daß
ihm Blauw den Auftrag gegeben habe, Alles nach seinem besten
Wissen und Gewissen anzugeben, da es zur Handaufnahme
(zum Eide) kommen könnte; Blauw habe nicht einmal gewußt,
daß in die genannten Fässer Zander Bier geschlaucht worden sei.
Die Bezeichnung der Fässer, in welche das auf Gährung liegende
Bier habe gefaßt werden müssen, sei durch Offenwanger geschehen;
nachher habe er dem Blauw nicht mitgeteilt, in welche Fässer das
Zander Bier geschlaucht worden sei. Im weiteren gab Offenwanger
zu, daß er im Streit von Blauw fortgegangen sei, und dem
Zander die Geschichte wegen des Hinüberschlauchens der 20 Hekto
liter Zander Bier hinterbracht habe. Der Experte erklärte, daß ihm
Blauw überhaupt keine Mitteilungen gemacht habe, und Zander
selbst gab in seinem Verhör zu, daß die Übergabe des Sudes
nicht etwa in dem Sinne erfolgt sei, daß Blauw daran keine
Veränderungen vornehmen dürfe, vielmehr habe das Bier hinüber
geschlaucht werden müssen, sobald der Gährungsprozeß zu Ende
gewesen sei. Mit Klage vom 26. März 1895 stellte nun Blauw
beim Bezirksgericht Luzern wegen der gegen ihn erhobenen Straf
klage gegenüber dem Zander das Rechtsbegehren: 1. Der Be
klagte sei der Verläumdung des Klägers schuldig zu erklären und
dafür angemessen zu bestrafen; 2. dem Kläger sei gestattet, das
Urteil auf Kosten des Beklagten in zwei kantonalen und zwei
außerkantonalen Blättern zu publizieren, und 3. der Beklagte habe
dem Kläger 20,000 Fr. Schadenersatz samt Verzugszins
5. März 1895 zu zahlen, unter Kostenfolge. Diese Klage wurde
dem Antrage des Beklagten gemäß von beiden kantonalen In
stanzen, vom Obergericht durch das in Fakt. A mitgeteilte Urteil,
abgewiesen.
2. Die Strafuntersuchung hat zur Evidenz ergeben, daß die
vom Beklagten erhobene Strafklage völlig unbegründet war. Die
Beschuldigungen, die der Zeuge Offenwanger dem Beklagten hinter
bracht hatte, und auf welche gestützt dieser seine Strafklage stellte,
haben von diesem Zeugen nachträglich selbst widerrufen werden
müssen, und derselbe hat am Schluß der Untersuchung nicht
nur erklärt, daß Kläger gar nicht gewußt habe, in welche Fässer
das fragliche Bier hinübergeschlaucht worden sei, sondern daß er
den Zeugen unter Hinweis auf einen möglicherweise zu leistenden
Eid aufgefordert habe, dem Experten alles nach bestem Wissen
und Gewissen anzugeben. Die Behauptungen, auf welche der Be
klagte seine Strafklage stützte, haben sich hienach als unrichtig
erwiesen. Nun qualifiziert sich allerdings die Einreichung einer
Strafanzeige nicht schon deshalb allein als rechtswidrige schuld
hafte Handlung, weil das durch sie veranlaßte Strafverfahren
nachträglich ihre Unbegründetheit ergibt. Entscheidend für die
Frage, ob darin eine zum Schadenersatz verpflichtende unerlaubte
Handlung liege, ist vielmehr, ob der Anzeigende nach den Ver
hältnissen, unter welchen er die Anzeige machte, hinreichenden
Grund für sein Vorgehen hatte, ob er gewußt habe, oder bei der
ihm den Umständen gemäß zuzumutenden Aufmerksamkeit und
Überlegung habe wissen müssen, daß seine Behauptungen unstich
haltig seien; denn wer das Einschreiten der Strafjustiz gegen
einen Dritten durch Behauptungen veranlaßt, deren Unstichhaltig
keit er bei der nach den Umständen ihm zuzumutenden Aufmerk
samkeit kannte oder kennen mußte, macht nicht mehr lediglich von
dem Rechte Gebrauch, zum Schutze eigener Rechte oder zur Auf
rechterhaltung der Rechtsordnung die Intervention der Staatsge
walt anzurufen, sondern bewirkt widerrechtlich und schuldhaft eine
Verletzung von Rechtsgütern des Beschuldigten. Daß nun der
Beklagte böswillig, mit dem vollen Bewußtsein der Unbegründet
heit seiner Behauptungen, den Kläger denunziert habe, ist nach
den Akten nicht anzunehmen. Die tatsächlichen Angaben seiner
Betrugsklage beruhten auf den Mitteilungen, die ihm der vom
Kläger entlassene Braumeister Offenwanger gemacht hatte, und
es liegt nichts dafür vor, daß Beklagter von deren Unrichtigkeit
Kenntnis gehabt habe. Wohl aber trifft den Beklagten der Vor
wurf, ohne die pflichtgemäße Aufmerksamkeit und Überlegung
vorgegangen zu sein. Unter den obwaltenden Umständen durfte
der Beklagte auf die Mitteilungen Offenwangers nicht ohne
weiters abstellen. Daß dieser Offenwanger eine sehr unzuver
lässige Quelle sei, hat sich zur Genüge aus der Strafuntersuchung
ergeben, und Beklagter hatte allen Grund, seine Angaben mit
Vorsicht aufzunehmen, da ihm, wie auch in der Klageschrift selbst
erwähnt ist, bekannt war, daß derselbe im Streit mit dem Kläger
auseinander gekommen war. Auch fehlte es dem Beklagten an der
Möglichkeit nicht, den wahren Sachverhalt festzustellen und seine
Rechte gegenüber dem Kläger zu wahren, ohne gleich das Ein
schreiten der Strafjustiz veranlassen zu müssen. Der Kläger hatte
selbst bereits eine Expertise zu ewigem Gedächtnis über den Be
stand des Bieres anordnen lassen, und hiebei bot sich dem Be
klagten die beste Gelegenheit, dasjenige vorzubriagen, was ihm
Offenwanger mitgeteilt hatte, und darüber eine Erhebung zu ver
anlassen. Wenn Beklagter es vorzog, diesen Weg nicht einzu
schlagen, so kann er sich von der Verantwortlichkeit für die Rich
tigkeit seiner Strafklage nicht mit der Entschuldigung befreien,
daß er in gutem Glauben gehandelt habe; denn der Beklagte
mußte sich bei einiger Überlegung sagen, daß es sich hier über
haupt, auch wenn die Angaben Offenwangers wahr sein sollten,
lediglich um ein civilrechtliches Verhältnis handle, und daß die
dem Kläger vorgeworfene Handlung den Tatbestand eines straf
rechtlichen Vorgehens überhaupt nicht begründe. Da Beklagter
selbst nicht behauptete, daß Kläger an einer Urkunde, wie etwa
an der Eichung der Fässer, irgend etwas geändert habe, ist es
unverständlich, wieso Beklagter darauf verfallen konnte, dem Kläger
Urkundenfälschung vorzuwerfen; und auch von Betrug konnte
keine Rede sein, nachdem Beklagter selbst nicht in Abrede stellte,
daß das Bier, sobald der Gährungsprozeß beendigt war, hinüber
geschlaucht werden mußte. Inwiefern sich Kläger sonst einer
Täuschung schuldig gemacht habe, ist aus der Strafklage nicht
ersichtlich. Selbst wenn also die Tatsachen, welche Beklagter in
seiner Strafklage anführte, richtig gewesen wären, hätten dieselben
die Anrufung der Strafjustiz nicht gerechtfertigt, und müßte auch
dann das Vorgehen des Beklagten als ein widerrechtliches und
schuldhaftes bezeichnet werden. Denn wer eine Strafklage anhebt
und dadurch das Einschreiten der Strafjustiz gegen einen Dritten
veranlaßt, ist verpflichtet, sich auch darüber gewissenhaft Rechen
schaft zu geben, ob überhaupt der Tatbestand eines Verbrechens
gegeben sei und ob es sich nicht bloß um ein civilrechtliches Ver
hältnis handle, und er kann sich nicht einfach dabei beruhigen,
daß diese Frage von Amtes wegen geprüft werde. Auch der am
Schluß der Strafklage dem Kläger gemachte Vorwurf, er habe
eine gefälschte Quittung geltend gemacht, hat sich durch die Unter
suchung als vollständig unbegründet herausgestellt, indem weiter
nichts vorlag, als daß Kläger auf die Rechnung des Nusser dessen
Namen mit Rotstift gesetzt hatte, ohne jedoch zu behaupten, daß
dieser Name als Quittung gelten sollte, und es erscheint die Er
klärung des Klägers durchaus glaubhaft, daß er den Namen
Nusser bloß deshalb darauf gesetzt habe, um nachher zu wissen,
von wem die betreffende Rechnung sei, indem dieselbe in der Tat
den Namen des Ausstellers nicht enthielt.
3. Hat somit der Beklagte mit der Anhebung seiner Strafklage
widerrechtlich und schuldhaft gehandelt, so ist derselbe dem Kläger
zum Schadenersatz verpflichtet. Einen ökonomischen Schaden hat
nun Kläger zwar behauptet, aber nicht nachgewiesen. Dagegen
ist kein Zweifel, daß der Kläger durch die Strafuntersuchung in
seinen persönlichen Verhältnissen ernstlich verletzt worden ist. Die
Einleitung einer Untersuchung wegen Betrugs und Urkunden
fälschung enthält ohne Frage einen Eingriff intensivster Art, wo
durch die bürgerliche Stellung des Klägers, wenn auch nur vor
übergehend, tief erschüttert werden mußte. Wenn sich Beklagter
darauf beruft, daß Kläger gemäß Art. 41 des luzernischen Straf
prozeß-Verfahrens von der Untersuchungsbehörde eine Schuld
losigkeitserklärung hätte erwirken können, so ist klar, daß eine
solche Erklärung die dem Kläger angetane Unbill nicht ungeschehen
machen konnte und die civilrechtliche Haftbarkeit des Beklagten
für Ersatz des dem Kläger verursachten moralischen Leides nicht
aufhebt. In Anbetracht aller Verhältnisse, insbesondere auch des
Umstandes, daß dem Beklagten immerhin ein arglistiges Ver
halten nicht vorgeworfen werden kann, und daß die Strafunter
suchung durchaus schonend vorgenommen worden und ihre nach
teilige Wirkung doch nur vorübergehend war, rechtfertigt es sich,
die Unbillsentschädigung auf 200 Fr. festzusetzen.
4. Was die Entschädigungsforderung wegen unwahrer An
gaben über die Solvenz des Klägers anbetrifft, so ist dieselbe
heute mit Recht nicht mehr festgehalten worden; denn die Vor
instanz hat festgestellt, daß ein Beweis für die diesbezüglichen
klägerischen Anbringen nicht geleistet sei, und eine Anfechtung
dieser Feststellung wäre nach Art. 81 O. G. nicht zulässig ge
wesen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung des Klägers wird als begründet erklärt, und
das Urteil des Obergerichtes des Kantons Luzern vom 19. No
vember 1895 dahin abgeändert, daß der Beklagte dem Kläger
200 Fr.samt Zins zu 5% seit 5. März 1895 zu bezahlen hat.