- Urteil vom 25. März 1897 in Sachen Stieffenhofer.
A. In einer Betreibungssache des Polizeiwachtmeisters
Stieffenhofer in Luzern gegen Frau Eisenring in Zürich sind
durch das Betreibungsamt Stans für die Forderung des Gläubi
gers zwei angeblich der Schuldnerin gehörende, im Gewahrsam
des Fürsprechers Lussi in Stans befindliche Gülten von 2000
und 1000 Fr. auf Hotel und Pension Seehof in Gersau, zu
nächst am 11. Juni 1895 mit Arrest belegt und hierauf
- Juli gl. J. gepfändet worden. Fürsprech Lussi behauptete
beiden Gülten an Stelle des Ludwig Krauß in Augsburg
besitzen, und Namens des letztern focht er die Gültigkeit
Pfändung auf dem Beschwerdewege an. Durch oberinstanzlichen
Entscheid vom 11. Februar 1896 wurde diese jedoch aufrecht er
halten, unter Vorbehalt des noch zu erledigenden Anspruches des
L. Krauß auf die Pfändungsgegenstände, bezüglich dessen nach
Art. 109 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkur
vorzugehen sei. Es wurde nun demgemäß vom Betreibungsamt
Stans dem H. Stieffenhofer eine Frist von 10 Tagen zu An
hebung gerichtlicher Klage gegen Ludwig Krauß gesetzt. Innert
dieser reichte Stieffenhofer beim Kantonsgerichte Nidwalden gegen
Ludwig Krauß eine Klage ein mit den Begehren: 1. Es sei
dem Beklagten Krauß das Eigentum an den zwei im Gewahrsam
des Herrn Lussi befindlichen Gülten ab Seehof in Gersau,
auf welche der Kläger am 11. Juni 1895 Arrest genommen,
abzuerkennen. 2. Es sei Frau Eisenring Stieffenhofer als Eigen
tümerin dieser Gülten zu erklären. 3. Unter Kostenfolge. Der
Beklagte bestritt die Kompetenz der nidwaldenschen Gerichte mit
der Behauptung, es handle sich um eine Vindikationsklage, die
am Wohnsitze des Beklagten in Augsburg angebracht werden
müsse. Mit Urteil vom 23. Dezember 1896 schützte das Kantons
gericht die forideklinatorische Einrede des Beklagten, indem es
ausführte: Die Klage sei rein persönlicher Natur; sie sei ge
richtet gegen den Eigentümer resp. Besitzer einer mobilen Sache
und daher am Wohnsitze des Beklagten anzubringen. Nach dem
Staatsvertrag mit Deutschland seien die Deutschen in jedem Kan
ton der Eidgenossenschaft in Bezug auf Person und Eigentum
auf dem nämlichen Fuße und auf die nämliche Weise aufzu
nehmen und zu behandeln, wie die Angehörigen der andern Kan
tone. Beklagter berufe sich daher mit Recht auf Art. 59 B. V.
Und durch Entscheid vom 23. Januar 1897 hat das Obergericht
des Kantons Nidwalden die vom Kläger gegen das erstinstanzliche
Urteil erklärte Appellation, unter Billigung der demselben beige
gebenen Erwägungsgründe, abgewiesen.
B. Gegen diesen Entscheid hat Namens des H. Stieffenhofer
Fürsprech Dr. Gelpke in Luzern den staatsrechtlichen Rekurs an
das Bundesgericht ergriffen. Es handle sich um eine Eigentums
klage, für die es ein anderes Forum, als das der nidwaldneri
schen Gerichte überhaupt nicht gebe. Diese seien nach den Be
stimmungen des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs
nach gemeinem Prozeßrechte und nach den Vorschriften des Civil
rechtsverfahrens des Kantons Nidwalden (II. Titel, 11, Ab
satz 3; 13 und 15) einzig kompetent und verpflichtet, die
Klage des Rekurrenten anzunehmen. Weder die Bundesverfassung,
noch der Staatsvertrag mit Deutschland schreibe etwas anderes
vor. Die Ablehnung der Kompetenz enthalte somit eine Rechts
verweigerung der schwersten Art. Demgemäß wird beantragt:
Die angefochtene Erkenntnis des Obergerichtes Nidwalden sei
aufzuheben und die Gerichte des Kantons Nidwalden seien als
in dieser Sache zuständig und verpflichtet zu erklären, die Streit
sache an die Hand zu nehmen, die in diesem Sinne zur Ver
handlung an die Gerichte Nidwaldens zurückzuweisen sei.
C. Namens des Rekursgegners Ludwig Krauß schließt Für
sprech Lussi in Stans in einer Vernehmlassung vom 13. März
1897 auf Abweisung des Rekurses: Die für die Natur des
eingeklagten Anspruches maßgebenden Klagsbegehren gingen darauf,
daß der Inhaber der fraglichen (Gülten, als welcher der Rekurs
beklagte Krauß zu betrachten sei, die Titel heräusgebe. Diese
Klage sei nun eine rein persönliche, die nach Art. 59 B. V. beim
Richter des Wohnortes des Schuldners angebracht werden müsse.
Daran ändere die Pfändung der streitigen Objekte nichts, da
dieselbe bloß die Sicherstellung der Forderung bezw. der vindi
zierten Gegenstände bis zum gerichtlichen Austrage des For
derungsstreites bezwecke. Die nach Art. 109 des Bundesgesetzes
über Schuldbetreibung und Konkurs vom Gläubiger anzuhebende
Klage müsse sich immer gegen den Eigentümer der streitigen Sache
richten. Es unterliege daher keinem Zweifel, daß ein in der
Schweiz wohnender aufrechtstehender Inhaber mobiler Sachen
mit einer Klage auf Aushingabe derselben vor dem natürlichen
Richter seines Wohnortes belangt werden müsse. Und da nach
dem Staatsvertrag mit Deutschland die Deutschen gleich zu be
handeln seien, wie die Schweizer, so müsse auch der aufrecht
stehende Bürger des deutschen Reiches für derartige Ansprachen
vor dem Richter seines Wohnortes belangt werden. Die Natur
der schwyzerischen Gült betreffend, wird in der Vernehmlassung
bemerkt, es sei dieselbe im Besitz des jeweiligen Eigentümers ein
selbständiges Vermögensobjekt, das in freiem Verkaufe von Hand
zu Hand gehe und dessen Besitzeswechsel in keinem Protokolle vor
gemerkt werden müsse.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Gerichte des Kantons Nidwalden begründen die Ab
lehnung ihrer Kompetenz zur Anhandnahme der vom Rekurrenten
gegen L. Krauß bei ihnen eingereichten Klage damit, daß man
es mit einer persönlichen Ansprache zu thun habe, für die der
Beklagte nach Art. 59 B. V., in Verbindung mit dem Staats
vertrag mit Deutschland worunter wohl der deutsch schweizerische
Niederlassungsvertrag vom 31. Mai 1890 zu verstehen ist
an seinem Wohnsitze belangt werden müsse. Diese Begründung
ist in doppelter Richtung eine verfehlte: Erstlich nämlich bezieht
sich nach konstanter Praxis des Bundesgerichtes die in Art. 59
Al. 1 B. V. ausgesprochene Garantie des Gerichtsstandes des
Wohnsitzes nur auf persönliche Ansprachen, erstreckt sich dagegen
nicht auch auf Klagen dinglicher Natur. Mit einem Anspruche
letzterer Art aber hat man es vorliegend nach den Klagsbegehren,
die, wie der Rekursbeklagte richtig bemerkt, für die Bestimmung
der Natur der Klage maßgebend sind, zweifellos zu thun. Diese
geht auf Anerkennung des Eigentums an den zwei im Gewahr
sam des Fürsprechers Lussi befindlichen Gülten, die für den Klä
ger mit Arrest belegt und gepfändet worden sind, und die der
selbe zwar nicht als sein, sondern als Eigentum seiner Schuldnerin,
Frau Eisenring, anspricht. Es handelt sich also um eine Vindi
kation, die der pfändende Gläubiger nach positiver gesetzlicher
Anordnung statt des Schuldners anzustellen legitimiert ist.
Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, daß die rechtliche
Natur des Streitgegenstandes die Anhebung einer dinglichen
Klage ausschließe. Der Rekursbeklagte und die Gerichte von Nid
walden gehen selbst davon aus, daß die streitigen Gülten Mo
bilien seien, die, wie der erstere ausführt, im Besitze des jeweiligen
Eigentümers ein selbständiges Vermögensobjekt bilden und in
freiem Verkaufe von Hand zu Hand gehen. Es sind dieselben
denn wohl auch in der That nach dem maßgebenden schwyzerischen
Rechte nicht bloß als Beweismittel über eine Forderung, oder
als Legitimationsurkunden, sondern als eigentliche Wertpapiere,
als Träger der durch sie verurkundeten Vermögensrechte zu be
trachten (vergl. Huber, Schweiz. Privatrecht, Bd. III, S. 556 ff.
und Planta, Deutsch schweizerische Hypothekarrechte, S. 173 ff.).
Aber noch aus einem zweiten Grunde ist der Standpunkt des
Rekursbeklagten und der Nidwaldner Gerichte ein unhaltbarer:
Art. 59, Al. 1 B. V. hat selbstverständlich nur Geltung für das
Gebiet der Eidgenossenschaft und regelt in keiner Weise inter
nationale Gerichtsstandsverhältnisse. Vielmehr gewährt er seinen
Schutz expressis verbis nur Schuldnern, die in der Schweiz
einen festen Wohnsitz haben. Auf den in Augsburg wohnenden
Rekursbeklagten Krauß kann derselbe daher keinerlei Anwendung
finden (vgl. z. B. Amtl. Samml. der bundesger. Entsch.,
Bd. VII, S. 760 Erw. 2 a; Bd. XVIII, S. 68 Erw. 2).
Und wenn in Art. 1 des deutsch schweizerischen Niederlassungs
vertrages vom 31. Mai 1890 den Deutschen in den Kantonen
der schweizerischen Eidgenossenschaft die gleiche Behandlung zuge
sichert ist, wie den Angehörigen anderer Kantone, so ist auch
diese Bestimmung dem Rekursbeklagten in keiner Weise behülflich.
Denn erstlich wurden durch den Vertrag nur die Bedingungen
zur Niederlassung der Angehörigen des einen Vertragsstaates im
Gebiete des andern geregelt, keineswegs aber enthält derselbe in
das nationale Recht eingreifende Vereinbarungen über den Ge
richtsstand; und sodann könnte von einer Verletzung des Grund
satzes der Gleichbehandlung auch deshalb nicht gesprochen werden,
weil sich auf Art. 59 B. V. auch ein im Auslande wohnender
Schweizer nicht berufen kann (vgl. hiezu Amtl. Samml., Bd. IV
S. 629). Erweisen sich aber sonach die Gründe, aus denen die
Gerichte von Nidwalden dem Rekursbeklagten seine Kompetenz
einrede zugesprochen haben, als völlig haltlos, so liegt in diesem
Verhalten eine unzulässige Rechtsverweigerung zu Ungunsten des
Rekurrenten. Diefer hat verfassungsmäßig das Recht auf richter
liches Gehör, das dann immer verletzt ist, wenn die Anhand
nahme einer Klage aus unzulänglichen Gründen von dem Ge
richte, in dessen Geschäftskreis die Behandlung fiele, abgelehnt
wird (vgl. Amtl. Samml., Bd. IV, S. 510 Erw. 2). Es muß
deshalb der Rekurs gutgeheißen und das angefochtene Urteil
des Obergerichtes des Kantons Nidwalden aufgehoben werden.
2. Ob nach Mitgabe der wirklich zutreffenden Gerichtstands
normen die Kompetenz der Nidwaldner Gerichte hätte angefochten
und abgelehnt werden können, ist damit nicht entschieden. Immer
hin mag beigefügt werden, daß die Frage kaum bejaht werden
könnte, indem in Stans als Arrest und Betreibungsort nach
eidgenössischem Rechte, wie als Ort der gelegenen Sache nach
kantonalem Rechte ( 11 ff. des Civilrechtsverfahrens) der Ge
richtsstand für die fragliche Klage begründet erscheint.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird begründet erklärt. Demgemäß wird das an
gefochtene Erkenntnis des Obergerichtes von Nidwalden aufge
hoben und die Sache zu weiterer Behandlung an die nidwalden
schen Gerichte zurückgewiesen.