I. Für eine Forderung der Schweftern Jenni in Luzern von
329 Fr. 70 Cts. ist dem Kaspar Gut durch das Betreibungs
amt Basel am 14. Oktober 1896 von seinem monatlichen Gehalt
bei der Redaktion des Basler Tagblattes ein Betrag von 50 Fr
bis zum Belaufe von 420 Fr. gepfändet worden. Infolge An
schlusses eines andern Gläubigers wurde diese Pfändung auf
85 Fr. erhöht. Der erste Lohnabzug von 85 Fr. wurde unter
die Gläubiger abschlagsweise verteilt, und es wurde dabei de
zweite derselben gänzlich befriedigt, so daß die Pfändung noch für
50 Fr. per Monat fortbestand. Die Abzüge von November und
Dezember sodann wurden in die Gerichtskasse einbezahlt. Nachdem
hierauf die Gläubiger, Schwestern Jenni, am 7. Januar 1897
das Verwertungsbegehren gestellt hatten, ordnete das Betreibungs
amt Basel die Versteigerung der noch nicht verfallenen Abzüge
vom Januar bis Juni 1897 an. Hiegegen beschwerte sich der
Schuldner bei der kantonalen Aufsichtsbehörde, weil es nicht an
gehe, daß gepfändete Lohnforderungen auf dem Wege der Ver
steigerung zur Verwertung gebracht würden. Der Schuldner liefe
sonst Gefahr, den Betrag seiner Schuld mehrfach bezahlen zu
müssen: Da nämlich der Erlös der Steigerung selten den Betrag
des gepfändeten Lohnes erreichen werde, so werde der Schuldner
dem Gläubiger gegenüber auch nicht für den ganzen Betrag der
selben liberiert und könne für den nicht gedeckten Teil seiner
Forderung neuerdings belangt werden, während der Erwerber der
Lohnforderung diese ebenfalls ganz einkassiere. Die kantonale
Aufsichtsbehörde wies jedoch die Beschwerde ab mit folgender Be
gründung:
Es handelt sich in casu um die Art der Verwertung eines
noch nicht existenten gepfändeten Lohnguthabens. Über die Art
der Verwertung von Forderungen bestimmt Art. 122 des Be
treibungsgesetzes, daß solche verkauft werden. Der Verkauf ge
schieht nach Art. 125 auf dem Wege der öffentlichen Steigerung,
An Stelle dieser Versteigerung kann nach Art. 131 auf Ver
zum
langen sämtlicher Gläubiger Anweisung der Forderung
Nennwert an Zahlungsstatt oder zum Inkasso treten. Eine dritte
Art der Verwertung kennt das Gesetz nicht, namentlich kann,
wie das Bundesgericht in seinem Entscheide vom 11. Februar
1896 i. S. Sütterlin festgestellt hat, nicht auf Grund von
Art. 100 verlangt werden, daß das Betreibungsamt die ge
pfändeten Lohnbeträge jeweilen nach deren Verfall beim Dritt
schuldner einziehe und dieselben dann dem Kreditor zuweise,
denn Art. 100 beziehe sich lediglich auf das Stadium der
Pfändung und statuiert die Pflicht des Betreibungsamtes zur
Verwaltung und Erhaltung der Forderung. Für das Stadium
der Verwertung aber gelten einzig die Vorschriften von
Art. 122 ff.
Es muß allerdings zugegeben werden, daß die Versteigerung
solcher Forderungen unter Umständen wie den in casu vorliegen
den für den Schuldner mißliche Folgen haben kann; die Ursache
dieses unbefriedigenden Zustandes liegt aber in erster Linie
darin, daß solche noch nicht existente Forderungen, die einen
Vermögenswert noch gar nicht darstellen, überhaupt gepfändet
werden können. Nachdem aber der Bundesrat (Archiv III, 56,
p. 134) erst künftigen, noch nicht verfallenen und noch nicht ver
dienten Lohn als pfändbar erklärt hat, müssen auch solche ge
pfändete Forderungen eben auf dem Wege verwertet werden, den
das Gesetz vorschreibt.
II. Gegen diesen Entscheid hat Kaspar Gut rechtzeitig an das
Bundesgericht rekurriert. Unter wiederholtem Hinweis auf die
Konsequenzen und die Härte der durch den Entscheid eingeführten
Praxis beantragt er Aufhebung desselben. In einer Vernehm
lassung vom 19. Februar 1897 bemerkt der Vertreter der Gläu
biger, L. Widmer in Luzern, daß er die Beschwerdeführung des
Rekurrenten Gut voll und ganz teile, und daß seine Klientinnen
sehr damit einverstanden seien, daß am Salair des Betriebenen
monatliche Abzüge gemacht werden, wie dies auch überall prakti
ziert werde.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Vorab ist festzustellen, daß der Entscheid der Schuldbe
treibungs und Konkurskammer in Sachen Sütterlin, vom
- Februar 1896, für die Beurteilung des vorliegenden Falles
in keiner Weise präjudiziell ist. Dort handelte es sich um die
Frage, ob die Verwertung von existenten Lohnguthaben, die nach
Behauptung des Schuldners derselben einem Dritten zukamen,
dadurch bewerkstelligt werden könne, daß der Betreibungsbeamte
dieselben einzukassieren habe. Dagegen bezieht sich jener Entscheid
nicht auf noch nicht verdienten Lohn, und es entscheidet derselbe
deshalb die heute streitigen Fragen, ob und wie dieser zu ver
werten sei, direkt jedenfalls nicht. Da aber ferner der tiefgreifende
rechtliche und wirtschaftliche Unterschied zwischen bereits existent
gewordenen Lohnguthaben und der Anwartschaft auf noch nicht
verdienten Lohn nicht zu verkennen ist, so darf auch nicht eiwa
ohne weiteres gesagt werden, daß die Grundsätze, die Gesetz und
Praxis für die Verwertung jener aufgestellt haben, auch für die
Verwertung dieser gelten.
- Allerdings nun ist, wie in der bundesrechtlichen Praxis
feststeht, die Pfändung noch nicht verdienten Lohnes gemäß
Art. 93 des Betreibungsgesetzes prinzipiell statthaft. Allein die
Wirkungen einer solchen Pfändung sind durch die besondere
Natur des Gegenstandes der Beschlagnahme eigenartig bedingt.
Letzterer qualifiziert sich nicht als bereits existentes, sondern als
ein bloß mögliches zukünftiges Vermögensrecht oder objekt, welches
erst in der Folge durch die persönliche Thätigkeit, die Arbeit, des
Schuldners zur Existenz gebracht werden soll. Es besitzt daher
hier der Gegenstand der Beschlagnahme einen festen, mit irgend
welcher Sicherheit objektiv bestimmbaren Wert einstweilen noch
nicht, sondern er erwirbt diesen erst in dem Momente, wo der
Lohn verdient und daher die Lohnforderung existent geworden ist.
Daraus, aus dieser eigentümlichen Natur des Objektes der Pfän
dung folgt denn aber, daß dieses nicht sofort, sondern erst in
demjenigen Momente, wo es zu einem festen, objektiv abschätzbaren
Recht geworden ist, d. h. erst in demjenigen Momente, wo der
Lohn verdient ist, verwertet werden darf und kann. Es springt
in der That in die Augen, daß eine frühere Verwertung, sei es
durch Versteigerung, sei es durch Überweisung an den Gläubiger
der Natur des Verhältnisses und den Bedürfnissen des Lebens
widersprechen würde. Insbesondere die Versteigerung noch nicht
verdienter, zukünftiger Lohnbetreffnisse würde, wie keiner weitern
Ausführung bedarf, in der Praxis zu den größten Härten gegen
den Schuldner, welcher unter Umständen den doppelten und drei
fachen Betrag seiner Schuld bezahlen müßte, und schließlich auch
zu Unzukömmlichkeiten für den Gläubiger führen. Ist das im vor
aus gepfändete Lohnguthaben einmal fällig geworden, so hat als
dann dessen Verwertung in der Regel einfach dadurch zu geschehen,
daß das Betreibungsamt dasselbe einzieht (vgl. Art. 100 des
Betreibungsgesetzes). Sofern dies, weil etwa das Guthaben nicht
liquid ist, nicht geschehen kann, so hat dann allerdings die Ver
steigerung, oder, wenn der Gläubiger dies beantragt, die Über
weisung an denselben gemäß den gesetzlichen Vorschriften über
die Verwertung zu erfolgen. Im vorliegenden Fall nun steht
nichts entgegen, daß die erstere, normale Art der Verwertung
Platz greife, wie dies ja, wie vom Schuldner, so auch vom
Gläubiger, der nur in diesem Sinne sein Verwertungsbegehren
stellte, beantragt wird.
Aus diesen Gründen hat die Schuldbetreibungs und Konkurs
kammer
erkannt:
Der Rekurs wird begründet erklärt und demgemäß die Verstei
gerung des gepfändeten Lohnguthabens des Rekurrenten untersagt.