Testo completo
- Urteil vom 9. Juni 1897 in Sachen Hartmann.
- Durch Urteil des Amtsgerichtes Thun vom 15. Dezember
1896 wurden die Eheleute Rosina Karolina Hartmann, geb.
Jenni, wohnhaft in Schwäbis (Gemeinde Steffisburg), und Karl
Hartmann von Villnachern (Aargau) geschieden und die beiden
Kinder der Mutter zugesprochen.
Die Kinder waren seiner Zeit bei ihrem Großvater Isaak
Hartmann in Villnachern untergebracht worden. Dieser weigerte
sich nun, sie der Mutter herauszugeben, und wurde dabei durch
den Gemeinderat Villnachern unterstützt.
II. Der Gemeinderat Villnachern stellte beim Bezirksgericht
Brugg das Begehren, es möchte der Mutter die elterliche Gewalt
entzogen werden. Frau Hartmann verlangte ihrerseits beim Bezirks
amt Brugg Vollstreckung des Urteils vom 15. Dezember 1896
und das Bezirksamt entsprach ihrem Gesuch unterm 30. Januar
- Gegen diese Verfügung rekurrierten Großvater Hartmann
und der Gemeinderat Villnachern beim Regierungsrat des Kan
tons Aargau. Der Regierungsrat beschloß unterm 30. April 1897,
auf den Rekurs für einmal nicht einzutreten, sondern das Urteil
betreffend den Entzug der elterlichen Gewalt abzuwarten.
III. Frau Hartmann hat gegen den Beschluß vom 30. April
den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen und
folgende Anträge gestellt:
- Der genannte Beschluß sei aufzuheben;
- Der Regierungsrat sei zur beförderlichen Ausfällung seines
Entscheides über den Vollstreckungsrekurs zu verhalten.
Die Ausführungen der Rekurrentin sind wesentlich folgende:
Die Vollziehung des Scheidungsurteils vom 15. Dezember 1896
werde durch den Regierungsrat des Kantons Aargau gehemmt.
Dadurch mache sich diese Behörde einer Rechtsverzögerung zum
Nachteile der Rekurrentin schuldig und verletze Art. 61 der B. V.
Das Begehren um Entziehung der elterlichen Gewalt sei irrele
pant. Nach dem Bundesgesetz vom 25. Juni 1891 betreffend die
civilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter
(Art. 2 und Art. 4, Abs. 2) stehe Rekurrentin unter dem berni
schen und nicht unter dem aargauischen Gerichtsstand.
IV. In seiner Vernehmlassung beantragt der Regierungsrat
Abweisung des Rekurses: Das Urteil vom 15. Dezember 1896
sei ergangen im Ehescheidungsstreit zwischen den Eheleuten Hart
mann. Gegen den Gemeinderat Villnachern und den Großvater
Hartmann könne somit von einer Urteilsvollstreckung nicht die Rede
sein. Die Rekurrentin biete keine Garantie für eine rechte Er
ziehung der Kinder. Daher habe der Regierungsrat, der im Kantor
Aargau auch Obervormundschaftsbehörde sei und dem somit in
letzter Instanz gemäß den Bestimmungen über das Vormund
schaftswesen im aargauischen bürgerlichen Gesetzbuche auch die Ob
sorge über die Kinder zukomme, den bestehenden Zustand fest
halten dürfen. Der Gemeinderat von Villnachern, der, nachdem sich
beide Kinder mit Willen und Wissen der Eltern im Kanton Aar
gau befinden, Vormundschaftsbehörde sei, habe ein Begehren um
Entziehung der elterlichen Gewalt beim Bezirksgericht Brugg ein
gereicht. Diesem scheine sich nun Rekurrentin durch Ablehnung des
Gerichtsstandes entziehen zu wollen. Der Gemeinderat Villnacher
werde, wenn nötig, auch im Kanton Bern vorgehen, sei es durch
Entziehung der elterlichen Gewalt, sei es indem er Revision des
Scheidungsurteils veranlaße.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Der Regierungsrat des Kantons Aargau erklärt in seiner Ver
nehmlassung, die Kinder der Rekurrentin befinden sich mit Willen
und Wissen der Eltern im Kanton Aargau, der Gemeinderat
Villnachern sei demnach die zuständige Vormundschaftsbehörde und
die aargauische Regierung habe auch als kantonale Obervormund
schaftsbehörde die Verfügung erlassen, gegen welche der heutige
Rekurs gerichtet ist.
Diese Ausführungen stehen im Widerspruch mit den Bestim
mungen des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1891 betreffend die
eivilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter
über deren Anwendung das Bundesgericht zu urteilen befugt ist
(Art. 38).
Zu Folge des Schdunasurteils des Amtsgerichtes Thun wurde
die Ausübung der elterlichen Gewalt über die Kinder des Karl
Hartmann der Rekurrentin anvertraut (vergl. 153 des Civilgesetz
buches für den Kanton Bern). Die elterliche Gewalt bestimmt
sich nun nach dem Rechte des Wohnsitzes (Art. 9, Abs. 1 des
citierten Bundesgesetzes), und zwar gilt als Wohnsitz der in elter
licher Gewalt stehenden Kinder der Wohnsitz des Inhabers der
elterlichen Gewalt (Art. 4, Abs. 2, leg. cit.), vorliegend also
Steffisburg (Kanton Bern). Zu erklären, ob der Rekurrentin
die elterliche Gewalt zu entziehen sei, sind einzig die bernischen
Behörden (Art. 2, leg. cit.) und zwar der Regierungsstatthalter
in Thun (Art. 149 und 150 bern. Civilgesetzb.) kompetent.
Demnach war der Regierungsrat des Kantons Aargau als kanto
nale Obervormundschaftsbehörde nicht befugt, die Rekurrentin in
der Ausübung ihrer elterlichen Rechte zu hindern und der Ge
meinderat Villnachern kann sein Begehren um Entziehung der
elterlichen Gewalt bloß beim Regierungsstatthalter in Thun stellen
(Art. 14 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1891).
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
- Der Rekurs wird begründet erklärt.
- Der Beschluß des Regierungsrates des Kantons Aargau
vom 30. April 1897 wird aufgehoben.
- Diese Behörde wird zur beförderlichen Ausfällung ihres
Entscheides über den Vollstreckungsrekurs eingeladen.
Parole chiave
parental authoritydomicilejurisdictiondivorce enforcementcustodydelay of justicecantonal competencesupervisory authority