Testo completo
- Entscheid vom 29. Mai 1897 in Sachen Künzli.
I. In einer Betreibung gegen Alois Künzli in Aadorf wurden
auf Ansuchen des Betreibungsamtes Matzingen (Thurgau) durch
das Betreibungsamt Seuzach (Zürich) Liegenschaften im Kanton
Zürich, die dort auf den Namen der Ehefrau des Schuldners im
Grundbuch eingetragen sind, gepfändet. Frau Künzli beschwerte
sich gegen die Pfändung bei den thurgauischen Aufsichtsbehörden,
wurde aber in unterer und oberer Instanz abgewiesen, von der
kantonalen Aufsichtsbehörde laut Entscheid vom 6. Mai 1897
mit der Begründung: Nach 70 des thurgauischen privatrecht
lichen Gesetzbuches hafte das eingebrachte Gut der Frau mit für
die Schulden der Ehe und für die vorehelichen Schulden des
Mannes. Diese Haftung erstrecke sich auch auf die von der Frau
eingebrachten Liegenschaften, und zwar ohne daß es einer vorhe
rigen Umschreibung derselben auf den Namen des Mannes bedürfe,
Eine Ehefrau könne abgesehen von dem Falle der Gütertren
nung gar nicht selbständige Eigentümerin von Liegenschaften
sein; denn ihr sämtliches Vermögen gehe mit dem Eheabschluß
aus ihrem Sondereigentum von Gesetzes wegen in das Eigentum
der ehelichen Gemeinschaft über und hafte als solches ohne weiteres
auch für die Schulden des Mannes.
II. Gegen diesen Entscheid hat namens der Frau Künzli Ad
vokat Dr. Hürlimann in Winterthur rechtzeitig den Rekurs an
das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag, es sei die fragliche
Pfändung aufzuheben. Zugegeben wird, daß die Güterrechtsver
hältnisse der Eheleute Künzli Gamper sich nach thurgauischem
Rechte beurteilen, und daß nach diesem alles Eigentum der Frau
mit Abschluß der Ehe von Gesetzes wegen in das Eigentum des
Mannes übergehe. Allein was den Eigentumsübergang der im
Kanton Zürich gelegenen Liegenschaften betreffe, so sei hiefür nach
Zürcher Recht, das als lex rei sitæ zur Anwendung zu kommen
habe, in allen Fällen die kanzleiische Fertigung notwendig, eine
Ausnahme gebe es nur bei Erbschaften von Todes wegen. Der
Abschluß der Ehe im Kanton Thurgau und die damit eintretende
Gütergemeinschaft bildeten daher für den Ehemann Künzli bloß
einen Titel, gestützt auf den er die Übertragung der Liegenschaften
seiner Frau im Kanton Zürich verlangen könne. Dagegen hätten
diese Thatsachen an sich nicht eine Veränderung der Eigentumsver
hältnisse zu bewirken vermocht. Nun dürften aber nach allgemeinen
Rechtsgrundsätzen die Gläubiger für ihre Forderungen auf dem
Wege der Zwangsexekution nur auf Vermögen greifen, das ihrem
Schuldner gehöre. Diesen Grundsatz habe das Betreibungsamt
Matzingen mißachtet, als es im Kanton Zürich Liegenschaften
pfänden ließ, die noch auf den Namen der Ehefrau des Schuldners
eingetragen gewesen seien; und das unabänderliche Prinzip der
Wahrheit des Grundprotokolls, wie es dem zürcherischen Rechte zu
Grunde liege, könne auch nicht durch die Hinweisung auf 70
des privatrechtlichen Gesetzbuches des Kantons Thurgau durch
brochen werden.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Wenn es auch richtig ist, daß grundsätzlich die Gläubiger
für die Befriedigung ihrer Forderungen auf dem Wege der
Zwangsexekution auf das Vermögen ihres Schuldners angewiesen
sind, so ist doch damit noch nicht gesagt, daß nur solche Vermö
gensstücke gepfändet werden dürfen, von denen es von vornherein
feststeht, daß sie dem Schuldner gehören. Und zweifellos läßt das
Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs auch die Pfän
dung solcher Werte zu, deren Zugehörigkeit zum Vermögen des
Schuldners vorderhand noch streitig ist (vergl. Art. 106 109, 95,
Absatz 3 des Betreibungsgesetzes). Es könnte sich deshalb fragen,
ob nicht schon von diesem Gesichtspunkte aus die angefochtene
Pfändung aufrecht erhalten werden müsse, da anzunehmen ist, daß
der Gläubiger die gepfändeten Liegenschaften als Eigentum seines
Schuldners beanspruche und man es demnach mit Vermögens
stücken zu thun hat, deren Zugehörigkeit zum Vermögen des
Schuldners zwar nicht feststeht, die aber doch vorläufig bis zum
Austrag des daherigen Streites als pfändbar zu betrachten sind.
- Abgesehen aber hiervon muß die Pfändung auch aus den
von den kantonalen Aufsichtsbehörden angeführten Gründen
schützt werden. Die Rekurrentin giebt selbst zu, daß das eheliche
Güterverhältnis zwischen ihr und ihrem Ehemanne durch thur
gauisches Recht beherrscht ist und daß deshalb hierauf auch 70
des thurgauischen privatrechtlichen Gesetzbuches Anwendung findet,
der lautet: Die Frau wird nicht Mitschuldnerin der vom Ehe
gatten eingegangenen Verbindlichkeiten; nur ihr eingebrachtes
Gut haftet mit für die Schulden der Ehe und für die vorehe
lichen Schulden des Mannes. Angesichts dieser Bestimmung
kann es aber darauf überhaupt nicht ankommen, daß nach zürche
rischem Recht für die Übereignung einer Liegenschaft auch in
solchen Fällen die kanzleiische Fertigung erforderlich ist. Denn
wenn auch anzunehmen wäre, daß wegen des Mangels der An
merkung im Grundbuch das Eigentum der Liegenschaften bei der
Ehefrau verblieben sei, so würde dasselbe doch nach der maß
gebenden thurgauischen Gesetzgebung für Schulden des Ehemannes
mit Beschlag belegt werden dürfen; und wie dem das zürcherische
Prinzip der Wahrheit des Grundprotokolls entgegenstehen sollte,
ist nicht abzusehen.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
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