Testo completo
- Urteil des Kassationshofes vom 15. Juli 1898
in Sachen Eisen und Stahlgewerkschaft Pillersee
gegen Dörrenberg.
Verletzung des eidgen. Markenschutzgesetzes durch Anwendung
österreichischen Rechtes betreffend die Frage der Succession im
Markenrecht?
A. Im Jahre 1859 ließ der k. k. österreichische Montanärar,
damals Eigentümer der Jenbach und Pillersee Eisenwerke, auf den
Namen der k. k. Berghütten und Hammerverwaltung Jenbach
bei der Handels und Gewerbekammer in Innsbruck eine Marke
für Raffinierstahl, sog. Jenbachmarke, eintragen. Im Jahre 1870
giengen sowohl das Eisenwerk Jenbach (in welchem die Stahler
zeugung im Jahre 1867 aufgegeben worden war) als das Eisen
werk Pillersee in das Eigentum der Salzburg Tyroler Montan
werkgesellschaft über. Diese ließ am 10. Dezember 1875 die Jen
bachmarke als ihre Schutzmarke für Raffinierstahl bei der Salz
burger Handels und Gewerbekammer eintragen. Im Juni 1880
wurde das Eisenwerk Pillersee an die Eisen und Stahlgewerk
schaft Pillersee, die heutige Kassationsklägerin, veräußert, und im
Jahre 1881 das Eisenwerk Jenbach an J. und Th. Reitlinger
in Wien. Die Kassationsklägerin ließ die Jenbachmarke am
- Juni 1885 als ihre Schutzmarke für Raffinierstahl in Inns
bruck eintragen, und am 23. Juli 1888 erfolgte deren Ein
tragung in Bern. Unterm 16. November 1893 ließen Ed.
Dörrenberg Söhne, Fabrikanten in Ründenroth (Westphalen)
für Stahl in Stäben, Stahl und Eisenwaren beim eidge
nössischen Amt für geistiges Eigentum ebenfalls eine Jenbach
marke eintragen. Die Kassationsklägerin erhob infolgedessen gegen
die Kassationsbeklagten als deren einziger heute noch Ed.
Dörrenberg figuriert (infolge Hinschiedes seines Associés)
Straf und Civilklage wegen Zuwiderhandelns gegen das eidge
nössische Markenschutzgesetz, speziell Art. 24 litt. c daselbst. So
wohl die erste Instanz das korrektionelle Gericht Bern
als auch die Polizeikammer des Appellations und Kassations
hofes des Kantons Bern haben den Angeklagten freigesprochen.
Das Urteil der letztern, d. d. 11. Dezember 1897, stützt sich
im Wesentlichen auf folgende Begründung: einerseits sei nachge
wiesen, daß Ed. Dörrenberg Söhne die fragliche Jenbachmarke
schon seit 1863 verwendet haben; anderseits müsse auf Grund
der bezüglich der Rechtswirkungen der Suecession der Pillersee
werke und deren Jenbachmarke zur Anwendung gelangenden
österreichischen Gesetzgebung gesagt werden, das Recht des Mon
tanärars zum ausschließlichen Gebrauche der Jenbachmarke sei
infolge Unterlassung rechtzeitiger Eintragung im Jahre 1870
und wieder im Jahre 1880 erloschen, so daß die Kassations
klägerin sich weder auf eine Nachfolge im Markenrecht der Salz
burg Tyroler Montanwerkgesellschaft, noch auf eine solche im
Markenrecht des k. k. Montanärars stützen könne und daher nur
ihr eigener Gebrauch der Jenbachmarke in Betracht falle; dieser
aber sei jüngeren Datums und daher schlechteren Rechtes als
derjenige des Kassationsbeklagten.
B. Gegen dieses Urteil hat die Stahl und Eisengewerkschaft
Pillersee gestützt auf Art. 160, 161 und 165 Org. Ges. recht
zeitig und formgemäß die Kassationsbeschwerde an den Kassations
hof des Bundesgerichtes eingelegt, mit dem Antrage, das ange
fochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache zu nochmaliger
richtiger Beurteilung an die Polizeikammer zurückzuweisen. Die
Begründung läßt sich dahin zusammenfassen: Das Urteil der
Polizeikammer verletze die Grundsätze des eidgenössischen Marken
rechtes, indem es die wahre Berechtigung zur Führung einer
Marke verwechsle mit dem gerichtlichen Schutz dieser Berechtigung,
und nur letzterer, nicht erstere, abhängig sei von der Eintra
gung.
C. Der Kassationsbeklagte trägt auf Abweisung der Kassations
beschwerde an. Er macht zunächst geltend, das Rechtsmittel der
Kassation sei nur zulässig wegen Verletzung einer eidgenössischen
Strafvorschrift, nicht wegen falscher Entscheidung civilrechtlicher
Fragen; in casu aber handle es sich um eine eivilrechtliche
Frage. Sodann wird bestritten, daß das angefochtene Urteil eine
Verletzung des eidgenössischen Markenrechts enthalte. Des weitern
sucht der Kassationsbeklagte darzuthun, daß die Jenbachmarke mit
dem Eingehen der staatlichen Stahlfabrikation in Jenbach frei
geworden sei.
Das Kassationsgericht zieht in Erwägung:
- Der erste Standpunkt des Kassationsbeklagten, die Kassations
beschwerde sei schon deshalb abzuweisen, weil sie nicht Verletzung
einer Strafvorschrift, sondern Verletzung einer civilrechtlichen Be
stimmung rüge, ist unhaltbar. Denn nach Art. 163 Org. Ges.
genügt zunächst zur Begründung der Kassationsbeschwerde die
Behauptung, das angefochtene Urteil beruhe auf der Verletzung
einer eidgenössischen Rechtsvorschrift, und nun ist die Frage, ob
jemand Inhaber einer Marke und demgemäß klageberechtigt sei,
zweifellos eine Frage eidgenössischen Rechtes; sodann aber könnte,
auch wenn unter Rechtsvorschriften im Sinne der angeführten
Gesetzesbestimmung nur Vorschriften strafrechtlicher Natur ver
standen werden müßten (vgl. Botschaft des Bundesrates zum
Org. Ges., S. 91), das eidgenössische Markenschutzgesetz nicht in
der Weise in einen eivilrechtlichen und einen strafrechtlichen Teil
zerlegt werden, daß die Kassationsbeschwerde nur zulässig wäre
bei Behauptung einer Verletzung der Bestimmungen letzterer
Natur.
- In der Hauptsache nun ist die zu entscheidende Frage ledig
lich die: Hat das angefochtene Urteil dadurch, daß es die Frage,
ob die Jenbachmarke auf die Kassationsklägerin übergegangen sei,
nach österreichischem Recht entschieden hat, eine Verletzung eid
genössischen Rechts begangen? Diese Frage ist zu verneinen.
Denn es handelte sich hier um die Wirkungen einer Über
tragung, einer Succession, die in Osterreich stattfand, die daher
nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen nach österreichischem Rechte
zu beurteilen waren (vgl. für die Cession von Forderungen das
Urteil des Bundesgerichtes vom 5. Juni 1897, Amtl. Samml,,
Bd. XXIII, S. 822 Erw. 4). Ob aber die Frage der Succession
der Jenbachmarke auf Grund des östereichischen Rechtes richtig
gelöst sei, entzieht sich der Überprüfung des Kassationshofes.
Demnach hat das Kassationsgericht
erkannt:
Die Kassationsbeschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Parole chiave
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