Testo completo
- Entscheid vom 22. November 1898
in Sachen Konrad Sülz.
Pfändung von Gegenständen,
die nicht im Gewahrsam des Schuldners sind.
I. In einer Betreibung von Hauser Cie. in Zürich gegen
Th. Konrad Sülz in Bern wurde am 16. und 20. August 1898
vom Betreibungsamt Bern Stadt eine Pfändung ausgeführt.
Der Schuldner, der bisher Lorrainestraße 62 gewohnt, hatte dem
Betreibungsamt kurz vorher mitgeteilt, daß er nunmehr von
seiner Ehefrau getrennt, Lagerweg 12, wohne. Bei der Pfändung
fand sich in letzterer Wohnung kein pfändbares Vermögen mehr
vor. Der Pfändungsbeamte begab sich deshalb gemäß Weisung
des Betreibungsbeamten in die Wohnung der Ehefrau, wo ver
schiedene Mobilien gepfändet wurden, die sämtlich von der Ehe
frau Konrad als Eigentum beansprucht wurden. Gegen diese
Pfändung beschwerte sich Konrad für sich und seine Ehefrau bei
der bernischen kantonalen Aufsichtsbehörde, weil
- der Betreibungsbeamte nicht befugt sei, Gegenstände zu pfän
den, die sich nicht im Domizil des Schuldners befinden, sofern
nicht der Gläubiger solche bestimmt bezeichne, wozu im vorliegen
den Falle komme, daß zwischen dem Beschwerdeführer und seiner
Ehefrau, wie dem Betreibungsamte bekannt gewesen sei, Güter
trennung bestanden habe; und weil
- Kompetenzstücke gepfändet worden seien.
II. Die bernische kantonale Aufsichtsbehörde überwies die Be
schwerde wegen Pfändung von Kompetenzstücken der untern Auf
sichtsbehörde. Den andern Beschwerdepunkt erklärte sie für unbe
gründet, indem sie ausführte: Allerdings soll das Betreibungs
amt nur dann zur Pfändung von Sachen schreiten, die sich in
der Wohnung eines Dritten befinden, wenn bestimmte Anhalts
punkte zu der Annahme vorliegen, daß sich dort pfändbares Ver
mögen des Schuldners befinde. Das treffe aber vorliegend zu,
da Konrad erst kurze Zeit vorher eine gesonderte Wohnung be
zogen habe und die Vermutung nahe liege, daß dieß nur zum
Schein und zum Zwecke geschehen sei, eine Pfändung der in der
bisherigen Wohnung befindlichen Mobilien zu vereiteln.
III. Gegen diesen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde,
soweit dadurch seine Beschwerde materiell beurteilt wurde, hat
Th. Konrad Sülz an das Bundesgericht rekurriert. Er wiederholt,
daß die Ausführung einer Pfändung in der abgesonderten Woh
nung seiner Ehefrau gesetzwidrig gewesen sei.
IV. Das Betreibungsamt Bern Stadt antwortete, es sei auch
bei vorhandener Gütertrennung zu vermuten, daß die in den
Händen der Ehefrau befindlichen Gegenstände dem Ehemann ge
hören. Werde etwas anderes behauptet, so werden die Ansprüche
vorgemerkt und könnten trotz der Pfändung verfochten werden.
Übrigens hätten die Eheleute Konrad behauptet, daß die bei der
Ehefrau befindlichen Objekte derselben für zugebrachtes Gut ab
getreten worden seien; nach bernischem Recht könnten aber auch
solche Gegenstände für die Gläubiger gepfändet.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Die Pfändung von Sachen, die sich nicht im Gewahrsam des
Schuldners befinden, ist durch das Gesetz nicht ausgeschlossen.
Bei der Normierung der Behandlung von Ansprüchen Dritter
auf die gepfändeten Sachen ist sogar der Fall, daß sich diese im
Gewahrsam eines Dritten befinden, ausdrücklich erwähnt (Art. 109
des Betreibungsgesetzes). Auch dafür kann sich der Rekurrent
auf keine gesetzliche Bestimmung berufen, daß bei einem Dritten
eine Pfändung nur vorgenommen werden dürfe, wenn der Gläu
biger genau angebe, welche Objekte, außer den vom Schuldner be
zeichneten, diesem gehören. Vielmehr ist es, wie die kantonale Auf
sichtsbehörde richtig ausführt, Pflicht des Betreibungsbeamten, von
sich aus alle Gegenstände in die Pfändung einzubeziehen, bezüg
lich deren Anhaltspunkte vorhanden sind, daß sie dem Schuldner
gehören, und zwar auch solche, die sich nicht in des letztern Ge
wahrsam befinden. Nun konnte es sich im vorliegenden Falle
schon fragen, ob nicht an den in der Wohnung der Ehefrau
verbliebenen Gegenständen doch dem Ehemann Konrad der Ge
wahrsam verblieben sei, da nicht behauptet ist, daß die Eheleute
nicht mehr gemeinsamen Haushalt führen. Jedenfalls aber lagen
die Verhältnisse, trotzdem die Ehegatten güterrechtlich getrennt
waren, so, daß darüber, ob die fraglichen Gegenstände dem Ehe
mann oder der Ehefrau gehören, wohl Zweifel bestehen konnten,
und daß eine Pfändung derselben vorgenommen und es dem nach
folgenden Vindikationsverfahren vorbehalten werden durfte, die
Eigentumsverhältnisse klar zu stellen. Die Pfändung war aus
diesem Gesichtspunkte nicht gesetzwidrig, ganz abgesehen davon,
ob sie nicht gemäß spezieller Vorschrift des bernischen ehelichen
Güterrechts auch unter der Voraussetzung zulässig wäre, daß die
Gegenstände der Ehefrau auf Rechnung ihres zugebrachten Gutes
herausgegeben worden seien.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
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