Testo completo
- Urteil vom 31. März 1898 in Sachen
Stadlin gegen Nordostbahn,
Entgang eines erhofften Gewinns.
A. J. M. Stadlin zum Lagerhaus in Zug ist Eigentümer
eines Terrainstreifens von 50 Cm. Breite, der sich auf eine be
stimmte Strecke südlich der öffentlichen Gasstraße hinzieht und
einen größern Landkompler des J. C. Fridlin in Zug der ganzen
Länge nach von dieser Straße trennt. Die Gasstraße, die in
westlicher Richtung von der Baarerstraße abzweigt, ist bis zur
Gasfabrik auf Kosten der letztern erstellt worden. Als es sich im
Jahre 1882 um deren Verlängerung handelte, war ursprünglich
beabsichtigt, dieselbe über die Marche des Landes des I. C. Frid
lin und seiner Nachbarn im Norden, eines Kaspar Stadlin und
der Gasanstalt, zu führen in der Weise, daß jeder der Anstößer
einen Streifen von 2 ½ Meter von seinem Terrain unentgeltlich
abtreten sollte. Fridlin wollte sich hiezu nicht verstehen. Infolge
dessen erwarb I. M. Stadlin, der als Miteigentümer der Lager
hausliegenschaft ein Interesse an der Verlängerung der Gasstraße
hatte, das ganze für den Straßenbau erforderliche Terrain von
der Gasanstalt und von Kaspar Stadlin und trat davon einen
Streifen von 5 Meter Breite unentgeltlich an die Gemeinde ab
Längs dem Grundstück des I. C. Fridlin behielt er jedoch den
erwähnten Streifen von 50 Cm. Breite für sich zurück, offenbar
in der Absicht, dieses Grundstück von der neuen Kommunikation
abzuschneiden und den Eigentümer zu zwingen, wenn er einen
Ausgang nach der Gasstraße erlangen wollte, sich diesen von
ihm, Stadlin, zu erkaufen und ihn auf diese Weise seine Renitenz
beim Straßenbau entgelten zu lassen.
B. Die Verlegung des Bahnhofes Zug in nördlicher Richtung
hatte nun auch die Erstellung einer Zufahrtsstraße von Süden
her zur Folge. Diese Straße durchschneidet das Grundstück des
I. C. Fridlin und den erwähnten Terrainstreifen des J. M.
Stadlin, mündet dann ungefähr rechtwinklig in die Gasstraße
ein und setzt sich nordwärts nach dem neuen Bahnhof zu fort.
Stadlin erhob von daher an die Nordostbahn folgende Ansprüche:
- Für das ihm entzogene Terrain, 13 Quadratmeter, 10 Fr.
per Quadratmeter:
- Für Inkonvenienzen und Minderwert 15,000 Fr.
In letzterer Beziehung führte er aus: Das Fridlinsche Grund
stück stoße auf eine Länge von la Meter an sein, des Expro
priaten, Terrain; das ergebe 9 Hausplätze mit 20 Meter Straßen
front. Erhalte nun der Hausplatz seinen Ausgang direkt auf die
Gasstraße, so komme ihm im Minimum ein Mehrwert von
2000 Fr. zu. Der Gesammtwert würde somit nur für diese Haus
plätze, und ohne Berücksichtigung des übrigen Landes 18,000 Fr.
betragen. Da aber die Möglichkeit des Ausganges in der süd
westlichen Ecke des Grundstückes noch bestehe, so reduziere der
Expropriat seine Entschädigungsforderung auf 15,000 Fr. Even
tuell erkläre er sich bereit, auf dem Vergleichswege mit 4500 Fr.
sich begnügen zu wollen, nach folgender Berechnung: Hätte Frid
lin seiner Zeit gleich den übrigen Anstößern die von ihm ver
langten Opfer zur Erstellung der Gasstraße und zur Erwerbung
seines Ausgangsrechts gebracht, so hätte er auf eine Länge von
Meter abzugeben gehabt. Dieses Terrain habe
la Meter
der Expropriat effektiv durch die Entschädigungen, die er für den
Streifen auszulegen gehabt habe, bezahlt. Dessen Wert betrage
heute mindestens 10 Fr. per Quadratmeter, woraus sich eine
Forderung von 4500 Fr. ergebe.
C. Die eidgenössische Schätzungskommission hat dem Expro
priaten für die 13 Quadratmeter abzutretenden Landes 6 Fr.
per Quadratmeter oder 78 Fr. zugesprochen, nebst Zins zu 4%
seit dem Tage der Inangriffnahme. Dieser Ansatz entspreche,
wurde bemerkt, den für Terrain in der gleichen Lage bezahlten
Preisen. Die Forderung für Inkonvenienzen und Minderwert hat
sie gänzlich abgewiesen, weil es sich dabei nicht um ein wirkliches
Vermögensobjekt, sondern um eine Spekulation gehandelt habe,
deren Gelingen von vielen Zufälligkeiten abgehangen habe und
die sich nun in Folge der Ausübung eines gesetzlichen Rechts
der Nordostbahn nach den Befürchtungen des Expropriaten zu
zerschlagen scheine, die aber gewiß auch noch in anderer Weise
hätte durchkreuzt werden können.
D. Gegen den Entscheid der Schätzungskommission hat I. M.
Stadlin den Rekurs an das Bundesgericht ergriffen. Er stellt die
Begehren, es sei die Landentschädigung auf 10 Fr. per Quadrat
meter zu erhöhen und es sei ihm überdies für Inkonvenienzen
eine Entschädigung von 15,000 Fr. zuzusprechen, unter Kosten
folge. Er macht bezüglich des Landpreises geltend: Es sei un
richtig, daß in der Gegend, in der das expropriierte Land liege,
bis jetzt 6 Fr. per Quadratmeter bezahlt worden seien. Dieser
Preis sei an einen einzigen Erpropriaten, Baumeister Landis, be
zahlt worden. Dies beruhe aber auf einem gütlichen Abkommen,
welches dadurch beeinflußt worden sei, daß die Nordostbahn dem
Baumeister Landis Bauarbeiten im Betrage von 300,000 Fr.
übertragen habe, worauf dieser auf seiner ursprünglichen Ent
schädigungsforderung für das ihm entzogene Land, 15 Fr. per
Quadratmeter, nicht beharrt habe. Einen richtigern Anhaltspunkt
bildeten die von der Nordostbahn mit den Erben Benz und mit
der Gasanstalt abgeschlossenen Käufe, in denen ein Preis von
10 Fr. per Quadratmeter bezahlt worden sei. Zum Beweis wurde
auf die Akten in einem andern Expropriationsstreit zwischen den
nämlichen Parteien verwiesen, und speziell das Zeugnis des Bau
meisters Landis und des Gasdirektors Uttinger angerufen. Zur
Begründung der Forderung für Inkonvenienzen wurde im wesent
lichen wiederholt, was schon vor der Schätzungskommission an
gebracht worden war. Die bundesgerichtliche Instruktionskom
mission hat in ihrer Beweisführung vom 18. Juni 1897 die
Beweisanbringen des Expropriaten, abgesehen von Augenschein
und Expertise, abgewiesen und sodann in der Hauptsache, in An
lehnung an das Befinden der gerichtlich ernannten Sachverstän
digen, Nationalrat Gisi in Solothurn, Nationalrat Moser in
Andelfingen und Direktor Moos in Sursee, den Entscheid der
Schätzungskommission bestätigt, dem Expropriaten die 20 Fr.
betragenden Instruktionskosten auferlegt und ihn zu einer Partei
entschädigung von 20 Fr. verurteilt. Dieser Antrag ist vom Ex
propriaten nicht angenommen worden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Um darzuthun, daß der Wert des abzutretenden Terrains
von der Schätzungskommission zu niedrig bemessen worden sei,
beruft sich der Expropriat in der Rekursschrift namentlich darauf,
daß die Nordostbahn für zwei Grundstücke in ähnlicher Lage selbst
einen höhern Preis, nämlich 10 Fr. per Quadratmeter, bezahlt
habe und daß sich Baumeister Landis für die Abtretung eines
in der Nähe gelegenen Abschnittes nur aus besondern Rücksichten
gegenüber der Expropriantin mit dem Preis von 6 Fr. per
Quadratmeter begnügt habe. Diese einzelnen Momente haben
gegenüber der Schätzung der Sachverständigen, bei der alle den
Landwert beeinflussenden Verhältnisse berücksichtigt werden, nur
eine geringe Bedeutung, und mit Recht ist von der Instruktions
kommission ein weiteres Beweisverfahren darüber abgelehnt worden.
- Was die Forderung für Inkonvenienzen und Minderwert
betrifft, so ist zunächst festzustellen, daß der Wert und die Ver
wertbarkeit der übrig bleibenden Teile des fraglichen Terrain
streifens an sich durch die Durchschneidung nicht vermindert wer
den. Der Expropriat verlangt denn auch nur dafür Ersatz, daß
ihm die Möglichkeit eines Verkaufes an den Nachbarn Fridlin
entzogen und auf diese Weise ein bestimmter Gewinn entgangen
sei. In der That ist die Kombination des Stadlin durch die Ex
propriation durchkreuzt worden, da Fridlin den Ausgang auf
die Gasstraße, der ihm vorher durch den Streifen Terrain des
Expropriaten verlegt war, erhält, ohne sich deshalb an letztern
wenden zu müssen. War aber auch für den Expropriaten die
Möglichkeit nicht ausgeschlossen, irgend einmal aus dem Streifen
einen Gewinn in der gedachten Weise zu ziehen, so stellt sich
diese Möglichkeit doch nicht als ein präsenter Vermögenswert dar;
und es wird durch diesen Entzug dem Expropriaten nicht ein
Nachteil zugefügt, für den die Expropriantin nach Art. 3 des
eidgenössischen Expropriationsgesetzes aufzukommen hätte. Es war
völlig ungewiß, ob je I. C. Fridlin oder seine Rechtsnachfolger
mit dem Eigentümer des Streifens in Unterhandlungen treten
würden, um ihrem Grundstück einen Ausgang nach der Gas
straße zu verschaffen, wie denn auch nicht geltend gemacht wurde,
daß sich Fridlin seit 1882 jemals in diesem Sinne an den Ex
propriaten gewendet oder sonst den Wunsch nach einer Veränderung
des bestehenden Zustandes kundgegeben hätte. Überhaupt hängt es
einzig vom Belieben des Eigentümers des Fridlinschen Grund
stückes ab, wie er dieses benutzen, ob er es weiterhin bloß zu
Kulturzwecken verwenden oder ob er darauf Bauten erstellen, und
wie er dieselben anlegen und mit den bestehenden Kommunikationen
in Verbindung bringen wolle. Gerade die Verlegung des Terrain
streifens gegen die Gasstraße mußte denselben veranlaßen, sofer
er dies überhaupt für nötig erachtete, einen Ausgang nach einer
andern Seite hin zu suchen, was zweifellos möglich war, und es
ist nicht wahrscheinlich, daß sich Fridlin oder seine Rechtsnach
folger je entschlossen hätten, sich nach der Gasstraße hin einen
Ausgang und so dem Expropriaten den Gewinn zu verschaffen,
den er erhoffte. Andere Eventualitäten hätten übrigens die Mög
lichkeit des Gewinnes ebenfalls vereiteln können. Die Gasstraße
konnte eingehen oder verlegt werden; andere Straßenzüge konnten
erstellt werden, die dem Fridlinschen Grundstücke die nämlichen
Vorteile gewährten, wie die Gasstraße u. s. w. Alles dies zeigt,
daß ein gegenwärtiger Schaden dem Expropriaten in dieser Rich
tung nicht erwachsen ist, daß es sich vielmehr um bloße Hoff
nungen handelt, deren Erfüllung vollständig von dem Belieben
eines Dritten abhieng, und daß deshalb eine Entschädigung von
daher dem Expropriaten nicht zugebilligt werden kann (vergl.
den Entscheid des deutschen Reichsgerichtes vom 30. März 1887,
in Egers Eisenbahnrechtlichen Entscheidungen, Bd. VI, S. 34 f.).
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Antrag der Instruktionskommission wird zum Urteil er
hoben.
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