Testo completo
- Entscheid vom 7. März 1899 in Sachen Précour.
Geltendmachung des Retentionsrechtes des Vermieters auch für
Prozesskosten. Einspruch des Vindikanten. Art. 155 u. 106
Betr.-Ges.
I. H. C. Précour in Basel ließ am 13. Juni 1898 durch
das Betreibungsamt Basel bei seinem Mieter F. Schneider Män
ner eine Retentionsurkunde für den Mietzins der von demselben
gemieteten Räumlichkeiten bis 1. Juli 1899 aufnehmen. Und am
- Juli wurde für die am 1. Juli 1898 fällig gewordene Miet
zinsquote von 155 Fr. nebst Zins zu 5 % seit 1. Juli 1898
und Mietverbotskosten von 2 Fr. 50 Cts. Betreibung auf Ver
wertung der retinierten Objekte angehoben. Die Forderung wurde
bestritten. Der Gläubiger ließ deshalb den Mieter vor Gericht
laden mit dem Rechtsbegehren auf Zahlung der betriebenen For
derung nebst Accessorien und Prozeßkosten. Der Beklagte, der sich
schon im Juni von Basel entfernt hatte, erschien zur Verhand
lung nicht. Dagegen trat seine Schwester Maria Schneider als
atervenientin auf und beantragte Abweisung der Klage, unter
o./e. Kostenfolge. Die Maria Schneider hatte bei der Aufnahme
des Retentionsverzeichnisses das sämtliche gepfändete Mobiliar
als ihr Eigentum beansprucht, und es ist dieser Anspruch nicht
bestritten worden. Immerhin erbot sich die Maria Schneider bei
der gerichtlichen Verhandlung den Mietzins zu bezahlen, bestritt
aber die Zinsen, die Mietverbot und die Prozeßkosten. Das
Gericht verurteilte den Beklagten in contumaciam zur Zahlung
von 157 Fr. 50 Cts. nebst Zins zu 5 % vom 1. Juli 1898
und zu den oben erwähnten Kosten mit dem Zusatz: Für den
zugesprochenen Betrag samt Zins und ordentlichen Kosten wird
das vom Kläger beanspruchte Retentionsrecht bestätigt. Auf
Beschwerde der Maria Schneider hin hob das Appellationsgericht
diesen Zusatz auf, da die Frage des Retentionsrechts und seiner
Ausdehnung weder in der Ediktalpublikation, noch in der Klage,
noch in den Ausführungen der Parteien verlangt worden
II. Schon am 15. August hatte der Vertreter der Maria
Schneider, Dr. Peter, dem Vertreter des C. Précour, Dr. Witzig,
den Mietzins mit 155 Fr. nebst Zins seit 1. Juli 1898
und die Mietverbotskosten mit 2 Fr. 50 Cts. bezahlt. Trotzdem
verlangte der Gläubiger die Verwertung der retinierten Objekte
für die Restforderung nämlich die Prozeßkosten inklusive Kosten
des Zahlungsbefehls von 56 Fr. 20 Ets. Gegen die Ver
wertung beschwerte sich die Maria Schneider bei der kantonalen
Aufsichtsbehörde, weil die Mietzinsschuld bezahlt sei und für die
Prozeßkosten die Retentionsobjekte nicht hafteten. Es wurde des
halb Aufhebung der Betreibung verlangt. Namens des Gläubi
gers beantragte Dr. Witzig, die Beschwerde sei abzuweisen und die
Rekurrentin auf den Weg der gerichtlichen Klage zu verweisen.
Die Aufsichtsbehörde faßte die rechtliche Lage dahin auf, daß in
einer Betreibung auf Pfandverwertung der Dritteigentümer be
haupte, das Retentionsrecht werde für eine Schuld in Anspruch
genommen, für welche kein Retentionsrecht bestehe. Das zu ent
scheiden sei aber nicht die Aufsichtsbehörde zuständig, sondern es
habe gemäß Art. 155, bezw. 106 ff. des Betreibungsgesetzes das
Einspruchsverfahren stattzufinden, welches vom Betreibungsamt,
eventuell durch Ansetzung von Fristen zur gerichtlichen Klage,
durchzuführen sei. Demgemäß wurde mit Entscheid vom 29. No
vember 1898 das Betreibungsamt angewiesen, das genannte
Verfahren einzuleiten.
III. Gegen diesen Entscheid erhob namens des C. Précour Dr.
Witzig Rekurs beim Bundesgericht. Er macht geltend, das Ein
spruchsverfahren sei schon abgewickelt worden, und es habe keinen
Sinn, es zu wiederholen. Im Grunde behaupte denn auch die
Drittansprecherin Tilgung der Forderung; ihre Einrede sei also
die nämliche, die gegebenen Falls dem Schuldner nach Art. 85
des Betreibungsgesetzes zustehe. In das Forderungsverhältnis
zwischen Gläubiger und Schuldner aber könne sich die Drittan
sprecherin nicht einmischen.
IV. Die kantonale Aufsichtsbehörde entgegnet hierauf, der Streit
drehe sich um den Umfang eines an sich nicht bestrittenen Pfand
bezw. Retentionsrechts, d. h. gerade um den Punkt, der seiner
Zeit in dem vom Appellationsgerichte gestrichenen Zusatze zum
erstinstanzlichen Urteil geregelt war und der nunmehr einer beson
dern gerichtlichen Regelung bedürfe, die im Verfahren der
Art. 106 ff. zu erfolgen habe. Das Betreibungsamt habe denn
auch bereits das Einspruchsverfahren eingeleitet, und es habe in
folge dessen die Maria Schneider, nachdem C. Précour ihre An
sprüche bestritten, Klage erhoben. Diese sei allerdings noch nicht
beurteilt; immerhin sei durch diese Vorgänge die Beschwerde
gegenstandslos geworden.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung;
- Da das gemäß dem angefochtenen Entscheide eingeleitete
Einspruchsverfahren noch nicht zum Abschluß gelangt ist, kann
nicht gesagt werden, daß der Rekurs des C. Précour, uit dem
geltend gemacht wird, daß die Durchführung dieses Verfahrens
gegen das Gesetz verstoße, gegenstandslos geworden sei.
- Streitig ist, wie die kantonale Aufsichtsbehörde richtig
ausgeführt hat, nicht die Frage, ob die betriebene Forderung
getilgt sei, und es kann deshalb keine Rede davon sein, daß nach
Art. 85 des Betreibungsgesetzes hätte vorgegangen werden sollen.
Vielmehr fragt es sich, ob die retinierten Gegenstände der Maria
Schneider auch für die Prozeßkostenforderung des Gläubigers
haften. Diese ebenfalls civilrechtliche Frage aber ist mit Recht von
der Vorinstanz in das Einspruchsverfahren nach Art. 106 ff. des
Betreibungsgesetzes verwiesen worden. Es kann auch nicht gesagt
werden, daß der Streit schon entschieden sei, denn mit der Frage
des Eigentums war die des Retentionsrechts nicht gelöst, letztere
war bis jetzt nicht gestellt und wurde nicht beurteilt, offenbar
deshalb nicht, weil die Maria Schneider nicht bestritt, daß für
die Mietzinsforderung ein Retentionsrecht des Gläubigers an ih
ren Gegenständen bestehe. Nachdem nun aber das Retentionsrecht
in weiterem Maße auch für eine Forderung geltend gemacht wer
den will, für die es nach Ansicht der Eigentümerin nicht besteht,
mußte nach Anleitung von Art. 155 das Verfahren gemäß
Art. 106 ff. angeordnet werden.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
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