Testo completo
- Entscheid vom 4. Juli 1899
in Sachen Wüest Peyer.
Behauptete Stundung, aber Unterlassung des Vorgehens nach
Art. 75 Betr.-Ges., hindert Fortsetzung der Betreibung nicht.
Verspätung der Beschwerde an das Betreibungsamt, Art. 17
Abs. 2 Betr.-Ges.
I. G. Wüest Peyer in Willisau wurde von der Spar und
Leihkasse Huttwyl für eine Forderung von 6000 Fr., für welche
drei Gülten von je 2000 Fr. versetzt waren und für die zudem
zwei Bürgen hafteten, auf Pfandverwertung betrieben. Am 27.
Februar 1899 fand die Versteigerung der Pfänder statt, wobei
diese den Bürgen für 3000 Fr. zugeschlagen wurden. Für den
ungedeckt gebliebenen Betrag stellte das Betreibungsamt Willisau
der Gläubigerin am 13. März einen Pfandausfallschein aus,
gestützt auf den dieselbe am gleichen Tage die Konkursandrohung
gegen den Schuldner erwirkte.
II. Unterm 22. März 1899 erhob G. Wüest gegen das Be
treibungsamt Willisau Beschwerde bei der untern Aufsichtsbehörde
mit dem Begehren, es seien die Konkursandrohung, sowie die
vorgehende Steigerung und der Pfandausfallschein aufzuheben.
Von der ersten Instanz abgewiesen, wiederholte er diese Anträge
vor der kantonalen Aufsichtsbehörde. Er begründete sie folgender
maßen: Die Gläubigerin habe sich durch Zuschrift vom 9. Februar
bereit erklärt, Stundung zu erteilen, wenn die Bürgen unter An
gabe des Termins die schriftliche Einwilligung erteilten; diese Be
dingung habe er, Wüest, durch Einsendung einer Erklärung der
Bürgen vom 23. Februar, daß sie mit der Stundung bis zum
- August einverstanden seien, erfüllt. Trotzdem sei die Steigerung
abgehalten worden. Von dieser habe er zudem keine Anzeige er
halten. Und endlich sei sein schriftlich gestelltes Angebot, daß er
die Gülten zum Nennwert gutbiete, nicht berücksichtigt worden.
III. Nachdem G. Wüest mit Entscheid vom 27. Mai 1899
auch von der obern kantonalen Aufsichtsbehörde abgewiesen wor
den war, nahm er seine Anträge mit Begründung in einer recht
zeitig dem Bundesgericht eingereichten Rekursschrift auf; er betont,
daß das faktische Bestehen einer Stundung die Fortsetzung einer
Betreibung ausschließe und daß die entgegen derselben ausge
führten Betreibungshandlungen ipso jure nichtig seien.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Es ist unrichtig, daß eine während des Laufes der Be
treibung erteilte Stundung den Lauf des Verfahrens ipso jure
hemme. Vielmehr hat sich der Schuldner, wenn er geltend machen
will, daß ihm Stundung erteilt worden sei, falls nicht der Gläu
biger von sich aus dem Betreibungsamte gegenüber das gestellte
Fortsetzungs oder Verwertungsbegehren zurückzieht, gemäß Art. 85
an den Richter zu wenden, der darüber zu entscheiden hat, ob
die Betreibung einzustellen sei. Dies ist hier nicht geschehen. An
sich aber standen die Vorgänge, in denen der Rekurrent eine
Stundung erblickt, der Fortsetzung des Verfahrens nicht entgegen,
und es kann deshalb aus diesem Grunde die Abhaltung der
Steigerung nicht angefochten werden, ganz abgesehen davon, ob
nicht die daherige Beschwerde verspätet sei, da sie nicht innert zehn
Tagen nach der Steigerung erhoben wurde.
- Zweifellos verspätet war die Beschwerde, daß dem Rekur
renten von der Steigerung nicht Anzeige gemacht worden sei. Die
Vorinstanzen stellen fest, daß er thatsächlich davon Kenntnis
hatte, daß die Steigerung am 27. Februar stattfinden werde. Der
Mangel einer förmlichen Anzeige hätte unter solchen Umständen
jedenfalls innert zehn Tagen seit der Abhaltung der Steigerung
gerügt werden müssen.
- Auch die Beschwerde, daß das Angebot des Rekurrenten
nicht berücksichtigt worden sei, ist verspätet. Das Angebot wurde
schriftlich, vor der Steigerung, gemacht und hatte den Zweck,
diese zu verhindern. Hierauf brauchte sich das Betreibungsamt
aber nicht einzulassen, sondern es konnte abwarten, ob das An
gebot bei der Steigerung selbst wiederholt werde, was nicht ge
schehen zu sein scheint. Zudem war nach den Feststellungen der
Vorinstanz Barzahlung ausbedungen, vom Betriebenen aber nicht
anerboten, so daß auch aus diesem Grunde sein Angebot nicht
berücksichtigt werden konnte.
- Ist aber die Steigerung nicht ungültig, so müssen auch der
Pfandausfallschein und die Konkursandrohung aufrecht erhalten
werden.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
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