Testo completo
- Urteil vom 21. Dezember 1899 in Sachen
Schwarzenbach Cie. gegen Bern.
Besteuerung von Ferggereien; sind Ferggereien
Zweigniederlassungen?
A. Die Firma Robert Schwarzenbach Cie., Seidenstoffwe
berei, die ihre Hauptniederlassung in Thalweil (Kanton Zürich
hat, besitzt in Laufen, Courroux und Mervelier (Kanton Bern)
Ferggereien, deren Charakter folgender ist: die Fergger sind von
der Firma bezahlte Angestellte, die den Webern die Seide zustellen,
die gewobenen Tücher von denselben entgegennehmen und der
Firma zustellen und die Weberlöhne auszahlen. Die Firma wurde
seit einigen Jahren von den drei genannten Gemeinden für ihre
Ferggereien für ein Einkommen I. Klasse besteuert; eine Ein
sprache gegen diese Besteuerung erhob sie nie.
B. Mit staatsrechtlichem Rekurs vom 5. Juli 1899 gelangt
nunmehr die genannte Firma an das Bundesgericht mit dem An
trage: Die von den Gemeinden Laufen, Courroux und Mervelier
getroffene Einschätzung für ein Einkommen I. Klasse pro 1899
sei aufzuheben und die Rekurrentin sei als in den genannten
Gemeinden nicht steuerpflichtig zu erklären. Die Rekurrentin er
blickt in der Besteuerung für ihre Ferggereien im Kanton Bern
eine nach Art. 46 Abs. 2 B. V. unzulässige Doppelbesteuerung
da die Ferggereien nicht als Zweigniederlassungen anzusehen
seien.
C. Der Regierungsrath des Kantons Bern beantragt in seiner
Antwortschrift: Auf den Rekurs sei nicht, oder doch wenigstens
zur Zeit nicht einzutreten; eventuell sei derselbe als unbegründet
abzuweisen. Für seinen Hauptantrag auf Nichteintreten macht er
geltend, die Rekurrentin habe das Rekursrecht verwirkt, und zwar
erstens durch die frühere vorbehaltlose Zahlung der Steuern und
zweitens dadurch, daß sie binnen der Auflagefrist gegen ihre
Taxierung im Einkommensteuerregister keine Einsprache erhoben
habe. Der Antrag auf Nichteintreten zur Zeit wird damit be
gründet, daß die Rekurrentin gegen die Verfügung der Bezirks
steuerkommission von Laufen eine Einsprache an den Regierungs
rat erhoben habe, und nun dieser noch keinen Entscheid getroffen
habe, der Rekurs somit verfrüht sei. In materieller Beziehung
sodann bemerkt der Rekursgegner lediglich, die thatsächlichen
Verhältnisse rechtfertigen die Besteuerung der Rekurrentin im
Kanton Bern in vollem Maße; ferner habe die Rekurrentin
durch ihr bisheriges Verhalten das Recht des Kantons Bern, sie
zu besteuern, anerkannt.
D. Der Regierungsrat des Kantons Zürich stellt in seiner
Vernehmlassung den Antrag, das Bundesgericht möge auf den
Rekurs eintreten und denselben gutheißen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- (Hier wird ausgeführt, daß auf den Rekurs einzutreten sei,
unter Hinweis auf die Entscheide des Bundesgerichts in Bd. XXIV,
- Teil, S. 447 Erw. 4, S. 587 Erw. 1, S. 606 Erw.
S. 448 Erw. 7, S. 588 Erw. 2 der Amtl. Samml.
In der Sache selbst fragt es sich einzig und allein, ob die
Rekurrentin in den drei in Betracht kommenden Berner Gemein
den eine Zweigniederlassung besitze; nur unter dieser Voraus
setzung wäre sie, nach der ständigen bundesgerichtlichen Praxis,
dort steuerpflichtig (f. Amtl. Samml. Bd. XVIII, S. 21 Erw. 2.
S. 435 Erw. 3; Bd. XIX, S. 11 Erw. 4; Bd. XXI, S. 11
Erw. 5; Bd. XXIV, S. 617 Erw. 3 f., S. 449 Erw. 8 ff.).
Es lag dem Rekursgegner ob, nachzuweisen, daß dieses Erfor
dernis für seine Steuerhoheit zutreffe. Nun können aber Fergge
reien, wie sie von der Rekurrentin an den fraglichen Orten ein
gerichtet sind, nicht als Zweigniederlassungen angesehen werden.
Allerdings steht an der Spitze der Ferggereien ein ständiger An
gestellter mit festem Gehalt; allein eine irgendwie selbständige
Thätigkeit für die Leitung des Geschäftes haben diese Fergger
nicht zu entfalten; sie sind nichts anderes als Mittelspersoneu
zwischen der Fabrik und den Arbeitern, denen für den Betrieb der
Fabrik eine leitende Thätigkeit nicht zukommt. Sind aber die Ferg
gereien nicht als Zweigniederlassungen anzusehen, so fehlt es an
einem Rechtsgrunde, die Steuerhoheit über die Rekurrentin, die
ihre Hauptniederlassung im Kanton Zürich hat, dem Kanton
Bern zuzuerkennen; dieser kann nur die Fergger für deren per
sönliches Einkommen besteuern, nicht aber die Rekurrentin.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als begründet und demgemäß die Rekurrentin
in den Gemeinden Laufen, Courroux und Mervelier nicht ein
kommensteuerpflichtig erklärt, so daß die Einschätzung der Rekur
rentin für ein Einkommen I. Klasse pro 1899 aufgehoben wird.
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