- Urteil vom 25. Oktober 1899 in Sachen Deloséa.
Art. 1 u. 2, 8 u. 9 des obcit. Gesetzes. Recht zur Beschwerde.
Verurteilung eines im Kanton Freiburg wohnhaften An
geklagten in contumaciam durch die Berner Gerichte ohne
Stellung eines Auslieferungs-Begehrens.
A. Am 6. Dezember 1898 wurde über Frédéric Guillaume
Deloséa, gebürtig von Murten, damals Wirt zum Kardinal
in Bern, der Konkurs erkannt. Am 21. März 1899 reichte
Deloséa gegen Heinrich August Frey von Obfelden (Kanton
Zürich) Strafklage wegen Unterschlagung eines Feldstechers ein.
Anläßlich seiner Einvernahme als Anzeiger vom 25. März 1899
erklärte er, seine Frau, Rosette Deloséa geb. Bürki, habe in sei
nem Auftrage dem Frey den Feldstecher gegeben, damit er vom
Konkursamte nicht aufgeschrieben werde. Infolge dieser Aussage
und einer Deposition des Angeschuldigten Frey leitete am
- März 1899 der Untersuchungsrichter II von Bern, gestützt
auf 48 Ziffer 1 des bernischen Einführungsgesetzes zum Bun
desgesetze über Schuldbetreibung und Konkurs, gegen Deloséa,
dessen Frau und Frey eine Strafuntersuchung wegen betrügerischen
Konkurses resp. Gehülfenschaft hierzu ein.
Ohne daß vorher in dieser Sache weitere gerichtliche Maßnah
men gegen ihn persönlich erfolgt wären, meldete sich Deloséa am
- April 1899 beim Kontrolbureau in Bern ab und zog nach
Freiburg, woselbst er mit seiner Frau seit Ende April 1899 do
miziliert ist. Am 3. Mai 1899 lud der Untersuchungsrichter von
Bern ihn und seine Frau auf 6. Mai 1899 in sein Audienz
lokal in Bern vor, ohne nähere Angabe darüber, zu welchem
Zwecke es geschehe. Deloséa antwortete hierauf brieflich am
- Mai 1899, es sei ihnen beiden unmöglich, nach Bern zu rei
sen wegen Krankheit der Frau Deloséa und mangels der nötigen
Geldmittel; wenn es sich um die Sache Frey handle, so verzichte
er auf seine Forderung und ziehe die Klage zurück.
Am 27. Mai 1899 fand sodann auf Begehren des Unter
suchungsrichters von Bern durch denjenigen von Freiburg eine
Einvernahme der Eheleute Deloséa über verschiedene, auf den
Thatbestand des betrügerischen und des leichtsinnigen Konkurses
bezügliche Fragen statt. Diese Einvernahme wurde durch eine
zweite rogatorische Abhörung des freiburgischen Richters vom
3. Juni 1899 ergänzt.
Am 28. Juni 1899 erließ der Präsident des korrektionellen
Gerichtes von Bern gegen Deloséa und dessen Frau als Ange
schuldigte Erscheinungsbefehle, um der auf 24. Juli 1899 ange
gesetzten Hauptverhandlung in der Untersuchung beizuwohnen,
welche gegen Deloséa wegen betrügerischen und leichtsinnigen
Konkurses und gegen Frau Deloséa wegen Gehülfenschaft bei
ersterm Delikte geführt werde. Hierauf erwiderte Deloséa mit
Brief vom 20. Juli 1899: der Kanton Bern habe seine Aus
lieferung zu verlangen; er werde sich vor den bernischen Gerichten
nicht stellen und verlange vor dem freiburgischen Gerichte zu er
scheinen.
Das Amtsgericht Bern als korrektionelles Gericht hat am
24. Juli 1899 in Abwesenheit der angeschuldigten Eheleute De
loséa bezüglich der gegen sie gerichteten Anklagen den Friedrich
Deloséa des betrügerischen und des leichtsinnigen Konkurses schul
dig erklärt und ihn zu drei Monaten Korrektionshausstrafe, um
gewandelt in 45 Tage Einzelhaft, verurtheilt. Die Frau Deloséa
hat es freigesprochen, jedoch ohne Entschädigung.
B. Gegen dieses Urteil ergriffen die Eheleute Deloséa rechtzei
lig den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht, wobei sie
ausführten:
Dasselbe verstoße gegen die Art. 1 und 2 des Bundesgesetzes
vom 24. Juli 1852 und sei deshalb als null und nichtig zu
erklären. Gemäß zahlreichen Entscheidungen des Bundesgerich
tes könne ein Schweizerbürger von einem Gerichte eines Kan
tons, in dem er keinen Wohnsitz habe, wegen der in Art. 2 des
genannten Bundesgesetzes aufgezählten Vergehen nur beurteilt
werden, nachdem vorher die Auslieferung des Angeschuldigten beim
Wohnsitzkantone nachgesucht und von diesem erwirkt worden sei.
Nach der ständigen Auslegung des Art. 1 leg. cit. habe ferner
der Wohnsitzkanton die Befugnis, die Auslieferung zu verweigern
und den Angeklagten durch seine eigenen Gerichte beurteilen zu
lassen. Des weitern involviere die Verletzung der genannten
Art. 1 und 2 eine solche eines individuellen Rechtes des betref
fenden Angeschuldigten, so daß sich dieser ebenso gut darüber
beschweren könne, wie die Behörden seines Wohnsitzkantons. Es
handle sich dabei um eine in die Kompetenz des Bundesgerichtes
fallende Gerichtsstandsfrage. Frau Deloséa speziell schließe sich
dem Rekurse an, da sie durch das angefochtene Urteil zu einem
Teile der Kosten verfällt worden sei. Deloséa sei freilich nicht
nur wegen des in Art. 2 cit. vorgesehenen Vergehens des betrü
gerischen Bankerottes, sondern auch wegen leichtsinnigen Konkur
ses verurteilt worden. Allein nach der bernischen Gesetzgebung
werde, wenn die Anklage auf verschiedene Vergehen laute, nur
eine einzige Strafe ausgesprochen, in der Weise, daß die betref
fenden kleinern Vergehen nur als erschwerende Umstände bei der
Ausmessung der auf das größere Vergehen anzuwendenden Strafe
in Betracht kommen. In casu handle es sich nicht um einen un
bedeutenden (und deshalb vom Bundesgesetze ausgenommenen)
Fall. Dem bernischen Richter bleibe es nach Aufhebung seines
Urteils unbenommen, gegen Deloséa wegen leichtsinnigen Kon
kurses vorzugehen.
C. In seiner Vernehmlassung trägt das korrektionelle Gericht
von Bern auf Abweisung des Rekurses an, indem es geltend
macht:
Ein Auslieferungsverfahren sei im gegebenen Falle nicht not
wendig, weil der Angeschuldigte Deloséa sich der bernischen Ge
richtsbarkeit freiwillig unterworfen habe. Aus den Strafakten
ergebe sich, daß er am 25. März 1899 vor dem Untersuchungs
richter in Bern erschienen sei und über die den Gegenstand der
Anklage bildende Thatsache sich habe einvernehmen lassen (S. 33
der Akten). Die Strafanzeige gegen ihn sei allerdings erst nach
her erhoben worden (S. 39). Dagegen habe am 27. Mai 1899
der Untersuchungsrichter von Freiburg im Auftrage desjenigen
von Bern dem Angeschuldigten diese Strafanzeige vorgehalten
(S. 189, 193 und 209). Trotzdem Deloséa dadurch mit aller
Deutlichkeit von dem hängigen Strafverfahren Kenntnis erhielt,
habe er nichts dagegen eingewendet, sondern sich einer Einver
nahme ohne Opposition unterzogen und damit die bernische Ge
richtsbarkeit freiwillig anerkannt. Seine Zuschrift an das korrek
tionelle Gericht vom 20. Juli 1899 falle außer Betracht, da ein
einmal verbindlich anerkannter Gerichtsstand nicht nachträglich
wieder angefochten werden könne. Frau Deloséa sei weder zu
Strafe noch zu Kosten verurteilt worden und ihr Rekurs deshalb
gegenstandslos.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Frau Deloséa, welche erklärte, sich dem Rekurse anzu
schließen, wurde durch das angefochtene Urteil des korrektionellen
Gerichtes von Bern freigesprochen. Entgegen ihrer Behauptung
sind ihr durch dieses Erkenntnis auch keine Kosten auferlegt wor
den. Es ist also nicht abzusehen, wie dasselbe sie in ihrer per
sönlichen Rechtsstellung betreffen und wie ihr gegenüber eine
Verletzung des Bundesgesetzes vom 24. Juli 1852 vorliegen
sollte. Ein Recht zur Beschwerde steht ihr bei dieser Sachlage
nicht zu.
- Dagegen ist bezüglich Deloséas auf den Rekurs einzutreten
und zu prüfen, ob das Urteil vom 24. Juli 1899 gegen das
genannte Bundesgesetz verstoße, auf welche Behauptung Rekurrent
seine Beschwerde ausschließlich gründet.
In thatsächlicher Beziehung waltet darüber kein Streit, daß
Deloséa zur Zeit des Erlasses dieses Straferkenntnisses seinen
Wohnsitz bereits seit drei Monaten in seinem Heimatkantone
Freiburg hatte und daß von den bernischen Behörden ein Auslie
ferungsbegehren gegen ihn nie gestellt wurde.
Nun ist aber nach konstanter bundesrechtlicher Praxis ein
Kanton, soweit es die im erwähnten Bundesgesetze vorgesehenen
Vergehen anbelangt, nicht berechtigt, gegen eine mit seinem Wissen
in einem andern Kantone sich aufhaltende Person eine Straf
verfolgung durchzuführen ohne vorherige Einleitung des gesetz
lichen Auslieferungsverfahrens, und namentlich darf er nicht unter
Beiseitelassung dieses Verfahrens auf dem Kontumazialwege gegen
den Verfolgten vorgehen. Hierbei wurde ferner in Auslegung des
genannten Bundesgesetzes und speziell dessen Art. 8 und 9 ent
schieden, daß auch der requirierte Angeschuldigte oder Verurteilte
persönlich ein Recht darauf habe, die Einhaltung der gesetzlichen
Vorschriften über Auslieferung zu verlangen, wogegen freilich
anderseits dadurch, daß der Angeschuldigte gegen die Auslieferung
keine Einsprache erhebt, die Berechtigung des Wohnsitzkantons,
das Auslieferungsbegehren auf seine gesetzliche Zulässigkeit zu
rüfen und eventuell zu bestreiten, keine Einbuße erleidet. (Vergl.
Entscheidungen des Bundesgerichtes Bd. III, Nr. 43 Erw. 2 u. 3
i. S. Mettler; Bd. VI, Nr. 41 Erw. 4, i. S. Keller, und Nr. 96
Erw. 4 i. S. Sulzer; ferner Entscheidung vom 5. Juli 1899
i. S. Regierungsrat des Kantons Bern c. Regierungsrat des
Kantons Luzern
Die rekursbeklagte Behörde bringt nun zur Erwiderung vor,
daß im gegebenen Falle der Rekurrent sich der bernischen Gerichts
barkeit freiwillig unterzogen habe. Allein die Angaben in den
Akten, worauf sie sich hierfür beruft, rechtfertigen eine derartige
Annahme keineswegs. Zunächst ist klar, daß die Aussage Delo
séas vor dem Untersuchungsrichter vom 25. März 1899 nicht
in Betracht fallen kann; denn dieselbe wurde von jenem in seiner
Eigenschaft als Anzeiger bezüglich der Strafklage abgegeben, die
er gegen H. A. Frey eingereicht hatte. Im weitern hat Deloséa
auf die Vorladung des Untersuchungsrichters vom 3. Mai 1899
in ablehnendem Sinne geantwortet; es wurde ihm übrigens durch
dieselbe in keiner Weise eröffnet, daß er als Angeklagter zu er
scheinen habe. Eine amtliche Mitteilung von der gegen ihn hän
gigen Strafuntersuchung erhielt er vielmehr erst durch die beiden
rogatorischen Einvernahmen des Untersuchungsrichters von Frei
burg d. d. 27. Mai/3. Juni 1899. Allein darin, daß er der
Vorladung des Richters seines Wohnsitzes Folge leistete und sich
von diesem in der von der bernischen Untersuchungsbehörde auf
getragenen Weise verhören ließ, kann eine stillschweigende Aner
kennung der Zuständigkeit dieser letztern Behörde nicht erblickt
werden. Denn über die Kompetenz des außerkantonalen Richters
sich auszusprechen, lag für ihn damals keine Veranlassung vor.
(Vergl. Entscheidungen des Bundesgerichtes Bd. XXII, Nr. 161,
Erw. 2, i. S. Stöckli, Bd. XXIII, Nr. 82 Erw. 2, i. S. Besson.)
Dazu kommt noch, daß Deloséa mit Brief vom 20. Juli 1899
ausdrücklich gegen die angehobene Strafuntersuchung protestierte,
indem er erklärte, daß derselben die Einleitung des Auslieferungs
verfahrens hätte vorangehen müssen und daß er nur vor den
freiburgischen Gerichten sich zu verantworten habe.
In der Verurteilung Deloséas wegen des in Art. 2 des
Bundesgesetzes vom 24. Juli 1852 vorgesehenen Deliktes des
betrügerischen Konkurses liegt nach dem Gesagten eine Verletzung
dieses Bundesgesetzes. Es ist deshalb der Rekurs begründet zu
erklären. Dies muß die Aufhebung des Erkenntnisses des korrek
tionellen Gerichtes von Bern vom 24. Juli 1899 zur Folge
haben, soweit es den Deloséa betrifft. Denn wenn dieser auch
gleichzeitig wegen leichtsinnigen Konkurses verurteilt wurde, welches
Vergehen nicht zu den Auslieferungsdelikten gehört, so erkennt
doch das Urteil nicht auf zwei getrennte, von einander unabhän
gige, sondern auf eine einheitliche Strafe, bei deren Ausmessung
der Richter die Strafsanktion für das größere Delikt des betrü
gerischen Konkurses zu Grunde legte und das geringere des leicht
sinnigen Konkurses nur als Erschwerungsgrund in Betracht zog
(Art. 59 des bernischen Strafgesetzbuches). Da sich also die
Strafe, welche auf den bundesrechtlich anfechtbaren Teil des gegen
Deloséa ergangenen Urteils entfällt, nicht bestimmt angeben läßt,
so erscheint eine bloß teilweise Aufhebung desselben als unmög
lich. Damit wird natürlich eine erneute Strafuntersuchung auch
bezüglich der Anklage auf leichtsinnigen Konkurs nicht ausge
schlossen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
- Auf den Rekurs der Frau Rosette Deloséa geb. Bürki
wird, weil derselbe gegenstandslos ist, nicht eingetreten.
- Der Rekurs des Frédéric Guillaume Deloséa wird begrün
det erklärt und demnach das Urteil des korrektionellen Gerichtes
von Bern d. d. 24. Juli 1899, soweit es ihn betrifft, aufge
hoben.