14, Urteil vom 9. Februar 1899 in Sachen
Espanet gegen Sève.
Art. 59 Abs. 1 B.-V. findet auch Anwendung gegenüber auslän
dischen Gerichten, so dass Urteilen derselben die Vollstrek
kung gegebenen Falles verweigert werden darf. Durch
den Gerichtsstandsvertrag mit Frankreich ist an diesem
Grundsatze nichts geändert. Art. 15 und 17 des genannten
Vertrages.
A. Der seit dem Jahre 1895 in Biel domizilierte Franzose
Alfred Sève wurde auf Klage des in Marseille wohnhaften
Franzosen J. Espanet aîné durch Säumnisurteil des Tribunal
de commerce de Marseille, vom 29. Dezember 1896, zu Be
zahlung einer Kaufpreisschuld von 278 Fr. 50 Cts. nebst Zins
und Kosten an den Kläger verurteilt. Gestützt auf dieses Urteil
ließ I. Espanet den Alfred Sève betreiben; gegen den Zahlungs
befehl wurde Recht vorgeschlagen. Espanet verlangte hierauf vom
Gerichtspräsidenten von Biel unter Vorlage des Urteils des Tri
bunal de commerce de Marseille und der nach Art. 16 des
französisch schweizerischen Gerichtsstandsvertrages erforderlichen for
malen Ausweise die Erteilung der Rechtsöffnung. Sève wider
setzte sich dem Begehren in erster Linie deshalb, weil das Urteil
von einem inkompetenten Richter gefällt worden sei, da er, Sève,
nach Art. 59 B. V. vor dem Richter seines Wohnortes habe
gesucht werden müssen. Mit Entscheid vom 6. Dezember 1898
wies der Gerichtspräsident von Biel das Rechtsöffnungsbegehren ab.
B. Gegen diesen Entscheid hat J. Espanet den Rekurs an das
Bundesgericht ergriffen. Derselbe wird im wesentlichen folgender
maßen begründet: Der französisch schweizerische Gerichtsstandsver
trag beziehe sich nur auf Streitigkeiten zwischen Schweizern und
Franzosen, nicht auch auf Streitigkeiten zwischen Personen gleicher
Nationalität. Sève könne sich daher nicht auf den Vertrag be
rufen, wenn er die Inkompetenz des Tribunal de commerce de
Marseille behaupte. Frankreich habe in demselben keineswegs seine
Souveränitätsrechte gegenüber seinen eigenen Bürgern aufgegeben,
und die Schweiz habe nirgends die Verpflichtung übernommen,
Franzosen gegen Akte der Staatsgewalt zu schützen, die von
Frankreich ausgehen und französische Unterthanen betreffen. So
könne auch ein Franzose sich auf die Garantie des persönlichen
Gerichtsstandes in der Schweiz nicht berufen, wenn Frankreich
selbst darauf verzichte, wie das hinsichtlich der Streitigkeiten
zwischen Franzosen über von ihnen im Ausland geschlossene Ver
träge zutreffe (Art. 15 c. c.). Andernfalls läge eine Beschrän
kung des Rechts eines Franzosen, seinen in der Schweiz domizi
lierten Mitbürger nach Art. 15 c. c. vor dem heimatlichen Forum
zu belangen und ein Eingriff in die Souveränitätsrechte des
französischen Staates vor. Kraft eigener Souveränität könne
allerdings die Schweiz die Exequierbarkeit von ausländischen Ur
teilen einer Prüfung unterziehen. Allein gegenüber französischen
Urteilen sei diese Prüfungsbefugnis auf das Vorhandensein der
formellen Erfordernisse des Art. 16 des Vertrages beschränkt, und
es könne, sobald diese Erfordernisse erfüllt seien, die Exekution
nur noch verweigert werden in den in Art. 17 daselbst vorgese
henen Fällen. Von diesen falle einzig der in Ziff. 1 vorgesehene
in Betracht, wonach die Vollziehung eines von einer inkompetenten
Behörde ausgehenden Urteils verweigert werden könne. Allein diese
Bestimmung habe bloß den Sinn, daß die Vollziehung eines
zwischen einem Schweizer und einem Franzosen von einem andern
als dem Wohnortsgericht ausgefällten Urteils über eine persön
liche Forderung abgelehnt werden dürfe, beziehe sich dagegen nicht
auf Urteile zwischen Parteien gleicher Nationalität, von denen die
eine in Frankreich, die andere in der Schweiz wohne. Zur Unter
stützung dieser Ansicht wird auf verschiedene bundesgerichtliche
Entscheide, ferner auf Roguin, Conflits des lois, S. 796 ff.
und Dalloz, Code civil annoté ad Art. 14 und 15, verwiesen.
Der Antrag geht auf Aufhebung eventuell Abänderung der ange
fochtenen Entscheidung und Zuspruch des vom Rekurrenten ge
stellten Rechtsöffnungsbegehrens.
C. Der Gerichtspräsident von Biel schließt auf Abweisung des
Rekurses. Er stützt sich dabei in der Hauptsache auf die Erwä
gungen, die er den Parteien zur Begründung seines Entscheides
über das Rechtsöffnungsbegehren des Rekurrenten eröffnet hatte
und die im wesentlichen dahin gehen: Der Kanton Bern nehme
nach Art. 49 al. 1 und Art. 61 al. 1 der Staatsverfassung und
11 des Civilprozeßverfahrens die Gerichtsbarkeit in der Regel
ür alle persönlichen Klagen in Anspruch, die sich gegen die
in seinem Gebiete domizilierten Personen richteten, und er mache
diesbezüglich keinen Unterschied nach der Nationalität der Par
teien. Auch Art. 59 B. V. garantiere für persönliche Forde
rungen den aufrechtstehenden Schuldnern den Gerichtsstand des
Wohnortes, und diese Garantie müsse auch gegenüber auswärtigen
Staaten gelten, nicht nur zwischen den Kantonen unter sich. Die
Interesse
Behauptung des Rekurrenten, die Schweiz habe kein
daran, die in ihrem Gebiete niedergelassenen Franzosen des Schutzes
des Art. 59 B. V. teilhaftig werden zu lassen, sei unrichtig; denn
der niedergelassene Ausländer sei rechtlich und wirtschaftlich ein
für die Schweiz relevanter Faktor, so daß es ihr nicht gleichgültig
sein könne, wer über ihn und sein Vermögen zu Gerichte sitze.
Ebenso unrichtig sei die Behauptung, der Staatsvertrag mit
Frankreich habe die Garantie des Gerichtsstandes des Wohnsitzes
für alle andern Fälle, als für die Streitigkeiten zwischen Parteien
verschiedener Nationalität, ausschließen wollen. Die Nichtberücksich
tigung der übrigen Fälle habe nur die Konsequenz, daß es jedem
Teile frei stehe, zu legiferieren, wie es ihm beliebe. Soweit aber
der Staatsvertrag nicht Regel mache, sei keiner der vertragsschlies
senden Staaten gebunden, die Gesetzgebung des andern als auch
für ihn maßgebend anzuerkennen. Eine solche Wirkung könne
mit dem Titel II des Vertrages unmöglich gemeint gewesen sein,
sonst hätte es ausdrücklich gesagt werden müssen. Dazu komme,
daß Art. 15 c. c. eine Singularität enthalte, die sonst nirgends
bestehe. Der Gerichtspräsident verweist zur Unterstützung seiner
Auffassung auf Curti, Staatsvertrag, S. 156.
D. Der Rekursbeklagte Sève trägt ebenfalls auf Abweisung
des Rekurses an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Würde es sich um die Vollziehung eines in einem andern
Kanton gegen Sève ausgefällten Urteils handeln, so müßte nach
der bundesgerichtlichen Praxis betreffend die Art. 59 und 61 der
Bundesverfassung zweifellos die Weigerung des Gerichtspräsiden
ten von Biel, das Urteil vollziehen zu lassen, geschützt werden.
Denn da der in Frage stehende Anspruch persönlicher Natur, und
der Schuldner aufrechtstehend ist, so brauchte er sich vor einem
andern schweizerischen Gerichte, als dem seines Wohnortes nicht
einzulassen, und konnte er nach der erwähnten Praxis auch dann
noch die Garantie des Art. 59 Abs. 1 anrufen, wenn ein in
Mißachtung dieser Bestimmung in einem andern Kanton gegen
ihn erlassenes Urteil im Kanton Bern zum Vollzug gebracht
werden wollte. Der Umstand, daß Sève Ausländer ist, vermöchte
hieran nichts zu ändern, da seit der Verfassung von 1874 der
Richter des Wohnortes nicht nur dem Schweizer, sondern jedem
in der Schweiz domizilierten Schuldner unter den daselbst ange
gebenen Voraussetzungen garantiert ist. Nun geht aber das Urteil,
dessen Vollziehung Espanet verlangt, von einem fremden Gerichte,
dem Tribunal de commerce de Marseille, aus. Es muß sich
deshalb fragen, ob Art. 59 Abs. 1 B. V. auch in internationalen
Verhältnissen seine Wirksamkeit ausübe, und ob diese nicht wenig
stens gegenüber Urteilen französischer Gerichte, die in der Schweiz
vollzogen werden wollen, cessiere, wegen der zwischen der Schweiz
und Frankreich bestehenden staatsvertraglichen Beziehungen.
- Was die erste dieser Fragen betrifft, so ist zu berücksichtigen,
daß nach der herrschenden staatsrechtlichen Auffassung Art. 59
Abs. 1 B. V. nicht nur als eine objektivrechtliche Gerichtsstands
norm sich darstellt, sondern ein subjektives verfassungsmäßiges
Recht der Bürger begründet, wie denn auch der Nechtsschutz gegen
Verletzung der Bestimmung durch den zur Wahrung der indivi
duellen verfassungsmäßigen Rechte der Bürger eingesetzten staats
rechtlichen Rekurs an das Bundesgericht gewährt wird. Wa
rum nun dieses Recht nur soll zur Geltung gebracht werden
können gegenüber Urteilen, die von schweizerischen Gerichten in
Mißachtung derselben erlassen worden sind und nicht auch gegen
über Urteilen fremder Gerichte, die nach der Verfassungsbestim
mung nicht zuständig sind, ist unerfindlich. Es würden ja auf
diese Weise die in der Schweiz wohnenden Schuldner auslän
dischen Urteilen gegenüber ungünstiger gestellt, als gegenüber
außerkantonalen schweizerischen Urteilen, und es würde erstern
eine größere exekutorische Kraft beigemessen, als letztern. Wohl ist
es richtig, daß die Herrschaft des Art. 59 nicht über das Gebiet
der schweizerischen Eidgenossenschaft hinausreicht, und daß die
Schweiz der Ausübung einer mit jenem Grundsatze in Widerspruch
stehenden Gerichtsbarkeit durch einen fremden Staat nicht entge
gentreten kann. Allein daraus folgt noch nicht, daß sie diese
Gerichtsbarkeit selbst anerkennen müsse, wenn sie in der Form
eines Vollziehungsbegehrens in die Hoheitssphäre des eigenen
Staates hinübergreifen will. Vielmehr ist es Pflicht des letztern,
seine verfassungsmäßigen Grundsätze auch derartigen Ausflüssen
einer fremden, nach hiesigem Rechte nicht anerkannten Jurisdiktion
gegenüber zur Anwendung zu bringen. Aus diesen Gründen ist
an der im bundesgerichtlichen Entscheid in Sachen Kobelt (Amtl.
Sammlg., Bd. IV, S. 227) entwickelten Ansicht nicht festzuhalten,
im Gegenteil auszusprechen, daß sich der in der Schweiz domizi
lierte aufrechtstehende Schuldner auch gegenüber der Vollziehung
von Urteilen fremder Staaten auf Art. 59 Abs. 1 B. V. berufen
kann (s. Schoch, Art. 59 der schweiz. Bundesverfassung, S. 13;
Roguin, L article 59 de la Constitution fédérale, S. 83 ff.).
3. Sonach kann nur noch fraglich sein, ob mit dem Staats
vertrag zwischen der Schweiz und Frankreich über den Gerichts
stand und die Vollziehung von Urteilen in Civilsachen vom 15. Juni
1869 die Schweiz die Verpflichtung übernommen habe, auch
solche Urteile französischer Gerichte auf ihrem Territorium zur
Exekution zu bringen, deren Vollziehung an sich, abgesehen von
dem Vertrag, mit Rücksicht auf Art. 59 Abs. 1 B. V. verweigert
werden könnte. Eine derartige staatsvertragliche Einschränkung
des in Art. 59 Abs. 1 aufgestellten Grundsatzes wäre wohl zu
lässig, wie denn in Abs. 2 des Verfassungsartikels ausdrücklich
mit Bezug auf Ausländer die Bestimmungen bezüglicher Staats
verträge vorbehalten sind. Bei der Beantwortung der entscheidenden
Frage nun ist davon auszugehen, daß eine dem öffentlich rechtli
chen, in der Verfassung niedergelegten Grundsatze des Art. 59
Abs. 1 derogierende internationale Verpflichtung der Schweiz
gegenüber Frankreich nur dann angenommen werden dürfte, wenn
der Vertrag selbst hinreichende Anhaltspunkte dafür böte. Jener
Grundsatz ist in dem schweizerischen Rechtsbewußtsein so fest ge
wurzelt, daß er gewiß nicht leichthin preisgegeben werden durfte,
und es müßte dafür, daß er wirklich Frankreich gegenüber preis
gegeben und daß auf diese Weise mit einem fremden Lande bezüglich
der Rechtshilfe in Civilsachen eine engere Gemeinschaft geschaffen
worden sei, als sie zwischen den einzelnen Kantonen besteht, eine
unzweideutige Vertragsbestimmung angerufen werden können. Nun
ist richtig, daß Art. 15 des Gerichtsstandsvertrages alle Civilurteile,
die von einem Gerichte des einen der vertragschließenden Staaten
erlassen worden sind, unter den nicht in Frage stehenden-
formalen Voraussetzungen des Art. 16 im andern für vollziehbar
erklärt. Allein Art. 15 erleidet wesentliche Beschränkungen durch
Art. 17 des Vertrages, wo u. a. bestimmt ist, daß die Vollziehung
dann verweigert werden kann, wenn der Entscheid von einer
inkompetenten Behörde gefällt worden ist (Ziff. 1); und
es wird sich fragen müssen, welches der Sinn und die Tragweite
dieser Einschränkung sei. Die Bestimmung kann dahin ausgelegt
werden, daß nur dann einem in dem einen Vertragsstaate aus
gefällten Urteile im andern die Vollziehbarkeit abgesprochen werden
dürfe, wenn dasselbe in Mißachtung der im ersten Abschnitt
des Übereinkommens enthaltenen Gerichtsstandsnormen
zu stande gekommen ist, während sich auf eine weitere Prüfung
der Kompetenz des urteilenden Gerichts die requirierte Behörde
nicht einzulassen habe. Und es würde diese Auslegung im vor
liegenden Falle dazu führen, daß dem Urteil des Tribunal de
commerce de Marseille die Vollziehung in der Schweiz gewährt
werden müßte. Denn zweifellos wurde durch Art. 1 des Vertrages
für die darin genannten Streitigkeiten der Gerichtsstand des
Wohnortes des Beklagten nur mit Bezug auf Anstände zwischen
Schweizern und Franzosen festgestellt, während mit Bezug auf
Anstände zwischen Angehörigen des nämlichen Vertragsstaates die
nationalen Gerichtsstandsnormen nicht beschränkt worden sind,
somit insbesondere Art. 15 des Code civil: Un Français
pourra être traduit devant un Tribunal de France pour
des obligations par lui contractées en pays étrangers, même
avec un étranger, unberührt blieb. Es kann gesagt werden,
daß zwischen dem ersten und zweiten Abschnitt des Vertrages, von
denen der eine Klage und Gerichtsstand , der andere Vollzie
hung der Urteile überschrieben ist, eine gewisse Wechselbeziehung
bestehe, die zu der erwähnten Auslegung führe. Es kann ferner
für letztere auf die Botschaft des Bundesrates zum Gerichtsstands
vertrag, vom 28. Juni 1869, verwiesen werden, die den Fall
erwähnt, daß die Exekution eines in der Schweiz in Sachen eines
schweizerischen Klägers gegen einen in Frankreich wohnhaften
Schweizer in Frankreich nachgesucht wird, und die vertragsmäßige
Lösung des Falles in der Pflicht des französischen Richters, die
Exekution zu gewähren, findet. In der That haben der Bundes
rat und auf Rekurs hin die eidgenössischen Räte im Falle Millot
in diesem Sinne entschieden (s. B. B. v. 1874, I, 445; II, 495).
Dagegen kann der durch das Bundesgericht beurteilte Fall Le
masson (Amtl. Sammlg., Bd. IV, S. 260) nicht als Präjudiz
angeführt werden, weil damals die Frage, die sich übrigens nicht
in gleicher Weise stellte wie heute, nicht erörtert wurde, wie denn
auch in einem spätern Entscheide in Sachen Ragon Cie.
(Amtl. Sammlg., Bd. XV, S. 561) das Bundesgericht die Frage
noch als bestrittene bezeichnete. Anderseits kann gerade die zeitliche
Coineidenz der Entscheidung des Falls Millot durch die eidgenös
sischen Räte mit der Aufnahme des Vorbehaltes in Art. 59 Abs. 2
des damals zur Beratung vorliegenden Entwurfes der Bundes
verfassung von 1874 zur Unterstützung der in jenem Entscheid
niedergelegten Auffassung angeführt werden. Allein alle diese A
gumente sind nicht durchschlagend, weil sie im Vertrage selbst
keine hinreichende Stütze finden. Es ist darin nicht ausgesprochen
daß für die Frage der Kompetenz des urteilenden Gerichts, die
die requirierte Behörde zu prüfen das vertragsmäßige Recht hat,
einzig die vertraglich vereinbarten Gerichtsstandsnormen, zu denen
übrigens wohl auch die durch den Vertrag nicht berührten Ge
richtsstandsbestimmungen des requirierenden Staates hinzugefügt
werden müßten, maßgebend seien. Überhaupt fehlt eine zwingende
Anweisung darüber, nach welchen Rechtsnormen die Kompetenz
des urteilenden Gerichts geprüft werden soll, wenn gestützt auf
den Gerichtsstandsvertrag im einen Vertragsstaate die Exekution
eines in einem andern erlassenen Urteils nachgesucht wird (dies
giebt der Berichterstatter der ständerätlichen Kommission in Sachen
Millot selbst zu, ebenso Roguin, Conflits des lois, S. 797,
der im übrigen hier, wie in der Schrift L Article 59 de la
Constitution fédérale, den Entscheid in Sachen Millot billigt).
Bei dieser Sachlage kann es aber nach dem Gesagten den schwei
zerischen Behörden nicht verwehrt werden, die Kompetenz auch
an Hand der in ihrem Staate anerkannten Grundsätze
über Gerichtsbarkeit und Gerichtsstand zu prüfen und die
Vollziehung eines französischen Urteils zu verweigern, wenn nach
schweizerischem öffentlichem Rechte nicht die französischen, sondern
einzig die schweizerischen Gerichte zur Beurteilung des Anstandes
zuständig waren. Da nun Art. 59 Abs. 1 der B. V. den Anstand
zwischen Espanet und Sève der Gerichtsbarkeit des Kantons
Bern, in dem der Beklagte wohnt, zuwies, so war der bernische
Richter, mag immerhin nach französischem Rechte für die dortigen
Gerichte die Zuständigkeit ebenfalls begründet gewesen sein, nicht
gehalten, das in Frankreich ergangene Urteil zum Vollzug zu
bringen (vgl. Curti, Staatsvertrag, S. 156 f.; Morel, in
Blumer u. Morel, Bundesstaatsrecht, Bd. III, S. 537 f.). An
dieser Lösung ist um so mehr festzuhalten, als die Ansicht, daß es
genüge, wenn die Kompetenz des erkennenden Gerichts nach seinem
Rechte begründet war, von der neueren Theorie des internationalen
Privatrechts mit zutreffenden Gründen verworfen wird (vgl. v. Bar,
Internationales Privatrecht, 2. Aufl., Bd. II, S. 425 und
Lammasch in Holzendorffs Handbuch des Völkerrechts, Bd. III,
S. 413 ff.).
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.